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IGNORED

Bedürfnisprüfung Grundkontingent


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Geschrieben (bearbeitet)

Ohne Fundstelle im Gesetz ist das geschwurbel. Ähnlich der Meinung, VRF sei Überkontingent, oder der Meinung die existierenden 7,5J / F Waffen seien mit der letzten WaffG-Änderung NICHT erlaubnispflichtig geworden.

 

Im Gesetz steht eben etwas anderes. Man kann gerne der Meinung sein, "der Gesetzgeber" hätte aber was anderes gewollt, als im Gesetz steht. Aber das ist dann eben nur geschwurbelt.

 

Kann jeder (illegales) Zeug machen wie er will. Ich beachte jedenfalls - in dieser Reihenfolge:

1. Das Recht des Stärkeren.

2. Das Gesetz.

 

Klar, denn würde auch nur vorzugsweise 2. beachten, würde ich mich zum Opfer behördlicher rechtswidriger Gewalt machen.

 

Bearbeitet von tuersteher
Geschrieben
vor einer Stunde schrieb ChrissVector:

Tut sie nicht. Genau das versuche ich ja die ganze Zeit zu erklären...


Das Problem ist, dass eben nicht on Topic geblieben wird, sondern ständig ausgewichen wird.

Geschrieben
vor 26 Minuten schrieb tuersteher:

Im Gesetz steht eben etwas anderes. Man kann gerne der Meinung sein, "der Gesetzgeber" hätte aber was anderes gewollt, als im Gesetz steht. Aber das ist dann eben nur geschwurbelt

 

 Ah auf dem Level willst du diskutieren.

 

Es ist stehende Rechtsprechung dass das Bedürfnis für jede einzelne  Waffe und zu jedem Zeitpunkt ihres Besitzes nachgewiesen werden muss. Das Waffengesetzt besteht aus etwas mehr als nur aus § 14.

Geschrieben
vor 4 Minuten schrieb whaco:

Das Problem ist, dass eben nicht on Topic geblieben wird, sondern ständig ausgewichen wird.

Du meinst indem man beispielsweise plötzlich von den Voraussetzungen des Erwerbs statt des Besitzes redet, oder Flinten ins Spiel bringt die technisch beides können sollen, auch wenn es nicht relevant ist?

Geschrieben

Für mich ist der Knackpunkt hierbei wie folgt:

Die VRF, um die es letztlich ja geht, ist keine Waffe, die sich im Sportschützenkontingent nach dem WaffG befindet.

Dieses Sportschützenkontingent sind zwei mehrschüssige Kurzwaffen und bis zu drei halbautomatische Langwaffen.

Wer mehr als dieses Kontingent besitzen möchte, muss erweiterte Bedürfnisgründe vorweisen.

 

Die VRF findet sich hier nicht wieder und kann somit auch nicht in dieses Sportschützen Kontingent gerechnet werden. Somit ist eine Forderung, wie beim TE erwähnt, nicht zulässig.

 

Aber wir drehen uns hier ein wenig im Kreis.

Geschrieben
vor 1 Minute schrieb ChrissVector:

Du meinst indem man beispielsweise plötzlich von den Voraussetzungen des Erwerbs statt des Besitzes redet, oder Flinten ins Spiel bringt die technisch beides können sollen, auch wenn es nicht relevant ist?


Du bist tatsächlich sehr anstrengend.

Wenn Du aber möchtest: Du hast Recht, ich habe Unrecht

 

Und jetzt wäre ich durchaus dankbar, wenn Du deine Abneigung gegen alles was ich schreibe ablegen würdest und etwas weniger eine persönliche Fehde gegen mich führen würdest, zum Wohle des Threads.

Geschrieben
vor 4 Minuten schrieb whaco:

Die VRF, um die es letztlich ja geht, ist keine Waffe, die sich im Sportschützenkontingent nach dem WaffG befindet.

Dieses Sportschützenkontingent sind zwei mehrschüssige Kurzwaffen und bis zu drei halbautomatische Langwaffen.

Wer mehr als dieses Kontingent besitzen möchte, muss erweiterte Bedürfnisgründe vorweisen.

Also hast du weiterhin die gesetzliche Regelung zu diesen "Kontingenten" nicht verstanden.

Es gibt kein "Sportschützenkontingent", auch wenn das in einer veralteten VwV so bezeichnet sein mag. 

Es gibt eine Grenze bestimmter Waffenarten bei deren Überschreiten (!) erhöhte Anforderungen an das Bedürfnis zum Besitz bestehen. Waffen, die nicht diesen explizit aufgeführten Waffenarten unterfallen haben weiterhin die selben Anforderungen hinsichtlich des Bedürfnisses zum Besitz wie davor, und zwar nach § 14 IV WaffG. 

vor 4 Minuten schrieb whaco:

Du bist tatsächlich sehr anstrengend.

Ich habe ein Problem mit dieser Wirkung. Das ist auch keine persönliche Fehde, gerade bei konkreten Fragen zu einem Problem sehe ich es nur als wichtig an, dass falsche Antworten nicht unkommentiert bleiben.

Geschrieben (bearbeitet)
vor 12 Minuten schrieb whaco:

Somit ist eine Forderung, wie beim TE erwähnt, nicht zulässig.

 

 

Naja, wenn die in NRW den gleichen Gedankengang/Anweisung/ö.ä. haben wie unsere Innen-Spezis hier in BW ... was bleibt dem TE anderes übrig? Zulässig hin oder her ...

Bei uns kannste im Moment entweder die Pille schlucken oder evtl. dagegen klagen ...

Bearbeitet von berndfig
Geschrieben
vor 6 Minuten schrieb berndfig:

 

Naja, wenn die in NRW den gleichen Gedankengang/Anweisung/ö.ä. haben wie unsere Innen-Spezis hier in BW ... was bleibt dem TE anderes übrig? Zulässig hin oder her ...

Bei uns kannste im Moment entweder die Pille schlucken oder evtl. dagegen klagen ...

Das steht auf einem anderen Blatt.

Darum geht es aber schon lange nicht mehr in diesem Thread, leider.

 

Ihm bleibt natürlich der juristische Weg, den er vermutlich nicht beschreiten wird.

Die meisten schlucken eben die Pille und so wird es auch vorerst keine abschließende Klärung geben, sondern maximal eine handvoll Foristi, die sich hier die Köppe gegenseitig einschlagen, so wie immer.

Geschrieben (bearbeitet)
4 hours ago, ASE said:

Es ist stehende Rechtsprechung dass das Bedürfnis für jede einzelne  Waffe und zu jedem Zeitpunkt ihres Besitzes nachgewiesen werden muss. Das Waffengesetzt besteht aus etwas mehr als nur aus § 14.

 

Ah , auf dem Level sind wir nun. D.h. wenn "die Rechtsprechung" feststellt, dass VRF zum Überkontingent zählt und damit Wettkämpfe nachgewiesen werden müssen, dann wird das "stehende Rechtsprechung" und somit zum Gesetz.

 

Für was sind nochmal Gesetze da? Sind das dann eher unverbindliche Richtlinien (siehe "Fluch der Karibik")?!

 

Also bitte, bitte bitte @markus_rnd: Rede mit der Behörde, falls die bei ihrer Meinung bleiben lass Dir einen rechtsmittelfähigen Bescheid geben und trete dann Deinem (und meinem) Verband in der A..., damit sie Dir die Klage finanzieren und somit endlich einmal, ich zitiere @Friedrich Gepperth,  "unsere Interessen vertreten". Danach wissen wir dann was Sache, bzw. nach @ASE "stehende Rechtsprechung" aka das Gesetz, ist.

 

Edit: Unerwünschte Aussage zensiert.

Bearbeitet von tuersteher

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