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IGNORED

Waffg § 15a (1) - Verwendung von Zielen oder Scheiben, die Menschen darstellen oder symbolisieren


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Geschrieben
vor 4 Stunden schrieb grizzly45:

Es wäre generell verboten, also eher doch Quatsch. 

Wie interpretierst Du diesen Satz?

Zitat

Das kampfmäßige Schießen auf Schießstätten ist nicht zulässig

Für mich klingt das nach Verbot.

Geschrieben (bearbeitet)

Auch die AwaffV beachten. Das Schiessen auf Schießstätten ist nämlich nicht pauscahl Erlaubnisfrei, denn

 

§ 27 Abs. 7 Waffg:

 

Zitat

(7) Das kampfmäßige Schießen auf Schießstätten ist nicht zulässig. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung sowie von sonstigen Gefahren oder erheblichen Nachteilen für die Benutzer einer Schießstätte, die Bewohner des Grundstücks, die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit

1. die Benutzung von Schießstätten einschließlich der Aufsicht über das Schießen und der Anforderungen an das Aufsichtspersonal und dessen besondere Ausbildung für die Kinder- und Jugendarbeit zu regeln,
2. Vorschriften über den Umfang der Verpflichtungen zu erlassen, die bei Lehrgängen zur Ausbildung in der Verteidigung mit Schusswaffen und bei Schießübungen dieser Art einzuhalten sind; darin kann bestimmt werden,
.........

 

 

 

Zulässige Schießübungen §9 AwaffV:

 

Zitat
(1) Auf einer Schießstätte ist unter Beachtung des Verbots des kampfmäßigen Schießens (§ 27 Abs. 7 Satz 1 des Waffengesetzes) das Schießen mit Schusswaffen und Munition auf der Grundlage der für die Schießstätte erteilten Erlaubnis (§ 27 Abs. 1 Satz 1 des Waffengesetzes) nur zulässig, wenn
1. die Person, die zu schießen beabsichtigt, die Berechtigung zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen nachweisen kann und das Schießen mit Schusswaffen dieser Art innerhalb des der Berechtigung zugrunde liegenden Bedürfnisses erfolgt,
2. geschossen wird
a) auf der Grundlage einer genehmigten Schießsportordnung,
b) im Rahmen von Lehrgängen oder Schießübungen in der Verteidigung mit Schusswaffen (§ 22),
c) zur Erlangung der Sachkunde (§ 1 Abs. 1 Nr. 3) oder
d) in der jagdlichen Ausbildung, oder
3. es sich nicht um Schusswaffen und Munition nach § 6 Abs. 1 handelt.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 1, Nr. 2 Buchstabe c und Nr. 3 gilt § 7 Abs. 1 und 3 entsprechend; beim Schießen nach Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a bleibt § 7 unberührt. Der Betreiber der Schießstätte hat die Einhaltung der Voraussetzungen nach den Sätzen 1 und 2 zu überwachen.
(2) Die zuständige Behörde kann dem Betreiber einer Schießstätte oder im Einzelfall dem Benutzer Ausnahmen von den Beschränkungen des Absatzes 1 gestatten, soweit Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht entgegenstehen.
(3) Absatz 1 gilt nicht für Behörden oder Dienststellen und deren Bedienstete, die nach § 55 Abs. 1 des Waffengesetzes oder auf Grund einer nach § 55 Abs. 5 oder 6 des Waffengesetzes erlassenen Rechtsverordnung von der Anwendung des Waffengesetzes ausgenommen sind.

 

Nun, wo ist wohl das Schießen auf Gelatine-dummies in Menschenform mit Panzerung wohl einzusortieren?  Das was er da macht müsste er sich nach §9 Abs. 2 AWaffV genehmigen lassen. Ob er das hat? Dann wäre alles in Butter. 

Bearbeitet von ASE
Geschrieben
vor 4 Stunden schrieb ASE:

Zulässige Schießübungen §9 AwaffV:

Wobei diese ja durch den Abs 3 und dem Wörtchen "oder" wieder relativiert werden. Was natürlich die schon geäußerten Kollisionen mit dem WaffG nicht verschwinden lässt.

Geschrieben
vor 10 Stunden schrieb groucho:

Wie interpretierst Du diesen Satz?

Für mich klingt das nach Verbot.

Lest doch mal, es ging darum das die Darstellung von menschlichen Silhouetten grundsätzlich auf allen .de Ständen verboten ist. Und das ist Bullshit.

Geschrieben
vor 2 Stunden schrieb David K:

Im aktuellen unscripted podcast meint Herr Sprave, dass Zombiescheiben erlaubt wären.

 

Wie ist da die Argumentation.... etwa, dass Zombie-Scheiben (weil es Zombies sind) keine Menschen darstellen oder symbolisieren...?

 

Meines Erachtens: Ganz, ganz dünnes Eis.

Geschrieben
vor 2 Stunden schrieb karlyman:

 

Wie ist da die Argumentation.... etwa, dass Zombie-Scheiben (weil es Zombies sind) keine Menschen darstellen oder symbolisieren...?

 

Meines Erachtens: Ganz, ganz dünnes Eis.

 

Wie so manches was aus der Ecke kommt. Und beim Sportschiessen kommt zuvor die Genehmigung der SpO das BVA. Und sowas wird nicht genehmigt. Frag mal die IPSCler..

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