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IGNORED

Leihschein bei WBK mit Voreintrag für bedürfnisfreie Waffe


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Geschrieben (bearbeitet)

Hallo zusammen,

 

bei mir im Verein wurde letztens folgende Idee diskutiert:

 

- Neues Mitglied, welches das 1. Jahr mit den Schießterminen noch nicht um hat

- bestandene Sachkunde

- Mitglied holt sich einen Voreintrag für eine bedürfnisfreie, allerdings erlaubnispflichtige Waffe, wie z.B. einen 4mm Flobert Revolver und bekommt von seiner Waffenbehörde dafür eine grüne WBK

- Gehen wir mal davon aus, dass ein Safe vorhanden ist, da dieser üblicherweise für den Voreintrag für die Flobertwaffe nachgewiesen werden müsste

- Damit ist die Person grundsätzlich Berechtigter im Sinne des WaffG

 

Nun ergibt sich die folgerichtige nächste Frage: Darf sich eine solche Person auf Leihschein z.B. eine 9mm Waffe vom Verein für maximal 4 Wochen ausleihen?

 

Der Leihnehmer ist nachweislich Sportschütze und würde die ausgeliehene Waffe sportlich einsetzen. Interessanterweise gibt es im BSSB eine Disziplin "Zimmerstutzen Traditionell", welcher die Flobertmunition beinhalten sollte. Er könnte als theoretisch mit einer Flobertwaffe in dem Kaliber nach einer genehmigten Sportordnung schiessen. Das formelle Bedürfnis "Sportschütze" im Sinne einer Verbandsbescheinigung hätte er ggü. der Waffenbehörde allerdings noch nicht nachgewiesen (da ihm die 12/18 Termine + 1 Jahr Verbandszugehörigkeit fehlen). Ich hab da ehrlich keine klare Meinung dazu entwickeln können, ob sowas zulässig ist oder nicht. Das WaffG sagt dazu folgendes:

 

Zitat

Waffengesetz (WaffG)
§ 12 Ausnahmen von den Erlaubnispflichten

(1) Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe bedarf nicht, wer diese

1.
als Inhaber einer Waffenbesitzkarte von einem Berechtigten
a)
lediglich vorübergehend, höchstens aber für einen Monat für einen von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit, oder
 
erwirbt;

 

 

 

Mich würde mal eure Meinung dazu interessieren :)

 

Grüße

switty

Bearbeitet von switty
Geschrieben

Naja, die Antwort steht ja schon da: ' für einen von seinem Bedürfnis umfassten Zweck'. Da noch kein waffenrechtliches Bedürfnis geltend gemacht werden kann darf er es nicht.

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Geschrieben

Aber, aber, aber... Es gibt doch einen Youtuber (der gleichzeitig auch Händler und gleichzeitig auch einen Verein hat) und diesen Weg mit der Flobert immer anpreist (dann seinen Vereinsmitgliedern und Vereinsmitvaginen eine Waffe verkauft, diese bei sich selber einlagert und zum training immer mitbringt bis diese dann den Voreintrag haben und die Waffe selber übernehmen können) und der sagt das geht und er muss es wissen da es ja youtuber ist (schließlich hat er mit der WBK für Flobert auch recht gehabt und man bekommt eine WBK ohne die 12monate Frist)

 

Wenn man nicht auf YouTube (ggf mit Geschäftsinteresse) hören will sollte man sich den Gesetzestext genauer anschauen und da ist auch in meinen Augen die Einschränkung auf "vom Bedürfnis umfaßten zweck" das ausschlaggebende, es wurde kein Bedürfnis geltend gemacht (die Waffe ist ja auch Bedürfnisfrei) und damit hat mein einfach kein Bedürfnis.

Allerdings, wenn man so klug ist nicht auf Youtuber zu hören, dann sollte man auch so klug sein nicht auf irgendwelche Typen in Foren zu hören ;) und sich erst selber die Gedanken nach Lektüre des Gesetzes machen (und ggf mit den Konsequenzen leben wenn diese falsch waren) und/oder jemanden fragen der es wissen muss oder der einem den Stress macht (also entweder einen Fachanwalt oder seinen SB, dieser könnte ggf sogar auch nach §12 Abs. 5 WaffG eine Erlaubnis in solch einem Fall erteilen, ob er es tut ist aber sehr fraglich)

Geschrieben
vor 8 Stunden schrieb switty:

 

Nun ergibt sich die folgerichtige nächste Frage: Darf sich eine solche Person auf Leihschein z.B. eine 9mm Waffe vom Verein für maximal 4 Wochen ausleihen?

 

 

Wie bereits von anderen erwähnt: Für den von seinem Bedürfnis umfassten Zweck.

 

Welches Bedürfnis hat er denn für die bedürfnisfreie Waffe geltend gemacht?

Geschrieben
vor 14 Stunden schrieb switty:

 

Der Leihnehmer ist nachweislich Sportschütze und würde die ausgeliehene Waffe sportlich einsetzen.

 

Moin, ...  Einspruch euer Ehren ... :contra:

Eine grüne Karte macht noch keinen "Sportschützen", denn ... es gibt KEINE sportliche Diziplin in 4mm Kurzwaffen.

( PS: Es gibt auch kein Kal 4mm Flobert, es gibt 4mm Rand kurz/lang und 4mm M20. )

 

Nach meiner pers. Meinung könnte er sich mit seiner grünen (Voreingetragenen) WBK nur eine Waffe in dem Eingetragenen Kal. leihen,

um ev. mehrere zu testen.

Daraus eine Erlaubnis zum (vorrübergehenden) Besitz einer scharfen 9mm abzuleiten, fände ich Absurd ... :crazy:

 

Gruß Wolf

Geschrieben
vor 2 Minuten schrieb ise2013:

Moin, ...  Einspruch euer Ehren ... :contra:

Eine grüne Karte macht noch keinen "Sportschützen", denn ... es gibt KEINE sportliche Diziplin in 4mm Kurzwaffen.

( PS: Es gibt auch kein Kal 4mm Flobert, es gibt 4mm Rand kurz/lang und 4mm M20. )

Einspruch euer Ehren :contra:

Natürlich gibt es sportliche Disziplinen für 4mm in Kurzwaffen. Das ändert aber trotzdem nicht das man mit der WBK für eine bedürfnisfreie Waffe kein sportliches Bedürfnis haben sollte, selbst wenn es eine sportliche Disziplin gibt. 

 

Geschrieben
vor 20 Stunden schrieb BlackFly:

auf jeden Fall lässt er es ganz schön krachen...

 

Ah, der ohne Ahnung, aber mit viel zu erzählen?

Geschrieben
vor 18 Stunden schrieb ise2013:

Nach meiner pers. Meinung könnte er sich mit seiner grünen (Voreingetragenen) WBK nur eine Waffe in dem Eingetragenen Kal. leihen,

um ev. mehrere zu testen.


Das würde ich aus dem Waffengesetz so gar nicht herauslesen.

 

Wenn ich nur 9mm eingetragen habe, dürfte ich mir also keine .45 ACP von jemandem leihen, auch wenn ich diese zum Zwecke des Sportschießens nutze?

 

Ich habe bisher noch keine Waffe geliehen oder verliehen, deswegen verzeiht mir da meine Unsicherheit.

Geschrieben

Ich glaub so war das nicht wirklich gemeint...

In dem Fall das man nur eine 4mm eingetragen hat halte ich die aussage korrekt das man auch nur eine 4mm leihen darf. Das hat aber weniger mit den 4mm zu tun als mit dem "bedürfnisfrei" und mir fallen auf die schnelle keine anderen bedürfnisfreien ein (allerdings habe ich mich mit dem Thema noch nie wirklich beschäftigt).

Das wenn man als z.B. Sportschütze eine 9mm eingetragen hat und man dann auch nur eine 9mm leihen darf halte ich für blödsinn, man darf sich alles leihen was für einen Sportschützen erlaubt ist (es soll ja Waffen geben die z.B. ein Jäger besitzen darf aber ein Sportschütze nicht) unabhängig vom Kaliber

Geschrieben
vor 3 Stunden schrieb BlackFly:

Das wenn man als z.B. Sportschütze eine 9mm eingetragen hat und man dann auch nur eine 9mm leihen darf halte ich für blödsinn, man darf sich alles leihen was für einen Sportschützen erlaubt ist (es soll ja Waffen geben die z.B. ein Jäger besitzen darf aber ein Sportschütze nicht) unabhängig vom Kaliber


So denke ich nämlich auch.

 

Ja in diesem Thema ging es um etwas anderes, sorry. Hatte mich nur interessiert, weil die andere Aussage so pauschal klang.

 

Danke für deine Antwort.

Geschrieben
Am 17.3.2025 um 06:03 schrieb switty:

Der Leihnehmer ist nachweislich Sportschütze und würde die ausgeliehene Waffe sportlich einsetzen.

 

Wie hat er denn gegenüber dem Waffengesetz sein Sportschützentum nachgewiesen, wenn nicht durch ein geltend gemachtes Bedürfnis (was er ja nicht hat, schreibst Du ja selbst - egal ob formell oder informell)?

Das beantwortet doch schon die Frage.

Frage mich, auf was Du dieses "nachweislich" beziehst...

 

Geschrieben
Am 17.3.2025 um 21:23 schrieb BlackFly:

Einspruch euer Ehren :contra:

Natürlich gibt es sportliche Disziplinen für 4mm in Kurzwaffen.

 

Moin,

nenn mal eine ... :rolleyes:

 

( Druckluft hat 4,5 mm und braucht keine grüne WBK )

 

Gruß Wolf

Geschrieben

image.png

Zugegeben sind diese Disziplinen für die Jugend, da die Jugend aber die Waffen selber nicht erwerben darf muss natürlich ein Erwachsener die Waffen erwerben. Das war aber nicht die Frage, die Frage war nur ob es sportliche Disziplinen gibt und das sollte ich damit bewiesen haben, oder?

Und ich kenne nicht jede Sportordnung jedes Verbandes, ich könnte mir aber gut vorstellen das es bei noch mehr verbänden irgendwo ganz hinten versteckt noch mehr gibt...

Geschrieben
vor 10 Stunden schrieb BlackFly:

 

..., die Frage war nur ob es sportliche Disziplinen gibt und das sollte ich damit bewiesen haben, oder?

 

Jau, die Punkte gehen an dich ... :good:

------------------------------------------------------------------

Nur aus Interesse würde mich der Verband interessieren, der dieses Programm aktuell noch anbietet.

 

Gruß Wolf

Geschrieben (bearbeitet)

DSU.

 

In der Liste B des DSB gibt es beim badischen Schützenbund auch Disziplinen, vielleicht auch bei anderen Landesverbänden.

 

Die Waffen sind nicht unbedingt immer <7,5J mit F-Zeichen und bedürfnisfrei, Bayerische Zimmerstutzen zum Beispiel (wobei ich mich da in den Details nicht auskenne).

 

Genausowenig wie alle 4,5mm Druckluftwaffen. Auch da gibt es WBK-pflichtige mit > 7,5J, und entsprechende Disziplinen dazu (Field Target des BDS z.B.).

 

 

Bearbeitet von lrn
Geschrieben
vor 13 Stunden schrieb ise2013:

dieses Programm aktuell noch anbietet.

 

BDS Kennziffer 1600. Oder hat man die wieder eingesackt, warum auch immer?

Devil´s Advocate würde womöglich argumentieren, daß er in seinen Antrag beim Amtmann reingeschrieben habe: "Bedürfnisfrei und zur Ausübung des Schießsports". Müssen dann nur noch 2 Mutige zueinander finden.

Geschrieben

Danke für die zahlreichen Antworten. Ich sehe es auch so, dass es eigentlich offensichtlich ist, aber die Vielzahl der (eindeutigen) Rückmeldungen ist sicherlich ein guter Input für die Vereinsdebatte :headbang: 

  • 2 Wochen später...
Geschrieben (bearbeitet)

In der Walhalla-Kommentierung wird primär auf die amtliche Begründung verwiesen, die da lautet:

 

"Mit Nummer 1 Buchstabe a wird künftig die vorübergehende Ausleihe von Schusswaffen vor allem unter Sportschützen und Jägern als aus Gründen der öffentlichen Sicherheit unbedenklich auf eine eindeutige gesetzliche Grundlage gestellt. . ...Hier wie in weiteren Bestimmungen dieses Paragrafen (s.Absatz 3 Nr. 1, 2) wird die Freistellung auf den „von seinem Bedürfnis umfassten Zweck“ beschränkt. Diese Beschränkung soll sicherstellen, dass der von einer Erlaubnis zum Führen Freigestellte die Waffe gegenüber seinem anerkannten Bedürfnis nicht zweckentfremdet (s. das bei Absatz 3 Nr. 1 näher aufgezeigte Beispiel: Der Sportschütze nutzt seine Sportwaffe, um als – bewaffneter – Türsteher in einer Diskothek zu fungieren). Umgekehrt ist ein im Zusammenhang mit der Ausübung des Bedürfnisses stehendes Verhalten durch die Wörter „zu einem von seinem Bedürfnis umfassten Zweck“ mit abgedeckt, beispielsweise im Falle des Absatzes 3 Nr. 1 das Vorführen der Waffe bei einem Waffeninteressenten zwecks Besichtigung in Anbahnung eines Kaufgeschäfts über die Waffe."(BT-Drucks. 14/7758, S. 60)

 

und daraus gefolgert:

 

"Der vom Bedürfnis umfasste Zweck ist bei Jägern die Jagdausübung oder das Training im jagdlichen Schießen einschließlich der Teilnahme an jagdlichen Schießwettkämpfen (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 WaffG), bei Sportschützen der Schießsport (vornehmlich nach Maßgabe des Abschnitts 3 der AWaffV), bei Waffensammlern die Sammlertätigkeit und bei Waffensachverständigen die ihnen erlaubten Aktivitäten. "(Rdnr.19 zu § 12)

 

Leider beschränkt sich die amtliche Begründung auf Beispiele, die den Besitzer der Waffen und dessen diesbezügliches Bedürfnis betreffen. Allerdings wird klar, daß dies nicht das konkrete waffenbezogene Bedürfnis, also z.B. für die konkrete 9mm-Pistole oder den konkreten .44mag-Revolver, betrifft sondern sozusagen das allgemeine Bedürfnis als Sportschütze. Daher erscheint die auch die Kommentierung als zutreffend. Anders wäre im Bereich der grünen WBKen ein Ausleihen auch nur mit einem entsprechenden Voreintrag möglich, denn erst durch diesen ist ein konkretes waffenbezogenes Bedürfnis "amtlich".

 

Es verbleibt also die Frage, wie das bei "bedürfnislosen" Waffen zu beurteilen ist. Nimmt man das in der amtlichen Begründung genannte Beispiel

"Vorführen der Waffe bei einem Waffeninteressenten zwecks Besichtigung in Anbahnung eines Kaufgeschäfts über die Waffe"

dann wird doch deutlich, da es keiner Eintragung einer "bedürfniserforderlichen" Waffe bedarf. Denn natürlich darf auch der Besitzer eine "bedürfnislosen" Waffe diese bei einem Kaufinteressierten vorführen. Daraus folgt: Wenn man mit "bedürfnislosen" Waffen schießsportlich tätig ist, darf man zu diesem Zweck auch andere Waffen ausleihen. Man hat eine WBK, man ist zuverlässig etc., man ist Sportschütze. Daraus folgt übrigens auch, daß auch der bislang bloße Sammler mit Sammler-WBK, der in einem Verein schießsportlich tätig ist, eine dafür geeignete Waffe ausleihen darf.

Aber wer ganz sicher sein will, der fragt vorher bei seiner WaffBeh nach, ob dies das auch so sieht.

 

Bearbeitet von MarkF
  • 6 Monate später...
Geschrieben
Am 2.4.2025 um 23:21 schrieb MarkF:

"Man hat eine WBK, man ist zuverlässig"

 

 

Aus Sicht eines Neulings, dachte ich auch zuerst, dass diese Aussage den Nagel auf den Kopf trifft. Es wurde ein Prüfungsverfahren durchlaufen, die Erlaubnis und eine WBK mit Voreintrag erteilt. Vermutlich das selbe Prüfungsverfahren, wie es bei bedürfnispflichtigen Waffen der Fall ist. So kommt es zu der Annahme, dass man auch die gleichen Rechte damit hat: Ich habe eine WBK (Waffenbesitzkarte), ich kann nun jede Waffe mit Leihschein einen Monat leihen.

 

Hier darf allerdings nicht vergessen werden, wofür (4mm bedürfnisfreie Waffe) die WBK ausgestellt worden ist. Hätte man eine bedürfnispflichtige Waffe (z.B. 9mm) ohne Vereins-/Verbandsnachweis, Jagdschein, Waffensammler, etc. beantragt, würde es nicht zu einem WBK-Voreintrag und der damit verbundenen Ausstellung einer WBK kommen. Das Regelwerk mit dieser Methode auszuhebeln, dass man bereits früher an eine bedürfnispflichtige Waffe mit Leihschein kommt, ohne ein Bedürfnis nachgewiesen zu haben, ist vermutlich nicht im Sinne des Gesetzgebers bzw. auch nicht so ausgelegt. (Auch wenn ich mir selbst ein liberaleres und einfacheres Waffenrecht in Deutschland wünsche)

 

Mir selbst wäre das zu heiß, einem Schützenmitglied auf diesem Weg eine bedürfnispflichtige Waffe zu verleihen, da ich somit unter Umständen meine eigene Zuverlässigkeit auf's Spiel setze. Evtl. kann dies mit den ein oder anderen Behörden vor Ort schriftlich geklärt werden, Ausnahmen bestätigen die Regel.

 

Allerdings finde ich den Tipp, mit einem Antrag auf eine WBK mit einer bedürfnisfreien Waffe die Ausstellung der WBK früher anzustoßen, dennoch einen Clou. Ist evtl. interessant für Personen, die im Vorhinein schon wissen, dass ihre Behörde (Ordnungsamt/Bürgerbüro/Rathaus/Stadtamt/Landratsamt/Polizeidienststelle/etc.) eine sehr lange Bearbeitungszeit von mehreren Monaten hat. Auch wenn eine erneute behördliche Prüfung bei neuer Beantragung eines Voreintrages für eine dann endlich "bedürfnispflichtige" Waffe mit Bedürfnisnachweis des Vereines/Verbands durchlaufen/abgewartet werden muss, gehe ich davon aus, dass es schneller gehen wird, wenn schon eine WBK im System vorhanden ist. 

 

In diesem Sinne an alle die auch noch keine WBK haben: Lasst euch nicht entmutigen, wartet lieber etwas länger, nutzt dennoch alle Optionen (WBK bereits beantragen oder kleiner Waffenschein), um evtl. etwas im Ablauf beschleunigen zu können, trefft nette Schützenkollegen, die offen sind und euch in die schöne Welt des Schießens einführen. Mein Tipp ist es, falls ihr die Auswahl habt, schaut euch mehrere Schützenvereine an. Manchmal reichen schon 1-3 Besuche im selben Verein aus, um sich ein Bild machen zu können, ob der Verein einem zusagt. Da ich selbst gerne Großkaliber- und Kleinkaliber-Waffen schießen wollte, hatte ich mich schnell von Vereinen wieder verabschiedet, die hauptsächlich Luftgewehr und -pistole im Fokus hatten und teilweise forderten, dass man mind. erst ein Jahr Luftpistole/-gewehr schießen muss, bevor man überhaupt mit einer Klein-/Großkaliberwaffe trainieren darf. Nach einem Jahr würde es dann erst mit Kleinkaliber losgehen. Es gibt, Gott sei Dank, kein Gesetz, das diese Regel vorsieht. Man darf in Begleitung einer Schießstandaufsicht sofort mit scharfer Munition nach einer Einweisung loslegen. Und jetzt haltet euch fest: Man darf sogar Spaß haben!

Geschrieben

Mein filius und ich selbst hatte auch im letztgenannten Sinne gleich mit KK und GK begonnen und wenn man uns erst zu einem Jahr LuPi verdonnert hätte (was wir auch zuhause können), wären wir nicht eingetreten. Das hat der jetzige Verein in einer letzten Satzungsänderung anders geregelt - erst eine bestimmte Zeit mit einem Betreuer LuPi. Einerseits schreckt man damit Neumitglieder ab. Andererseits .... ungeachtet des Aspekts der Trennung des Spreus vom Weizen (obwohl wir selbst eher dem Spreu zuzurechnen sind ;-)) muß ich konzedieren, daß diejenigen, die erst mit der LuPi das Schießen lernen, danach mit KK etc. (jedenfalls bei KW) deutlich bessere Ergebnisse/Leistungen zeigen.

Ja, Spaß darf man haben, aber je nach Verein darf man das nicht zeigen. Und auch wenn wir uns selbst eher zur Kategorie der "Ballermänner" zählen (und gleichwohl 110%ig zuverlässig sind), erscheint uns doch selbst eine allzugroße Begeisterung ("Ey, ist das goiiiiil") eher etwas befremdlich, wenn nicht verdächtig.  

 

Und nein, Du kannst nicht JEDE Waffe ausleihen sondern nur solche, für die Du grundsätzlich ein (Sportschützen)Bedürfnis geltend machen könntest. Die Frage ist nur, ob der Inhaber einer WBK. auf der keine bedürfniserforderliche Waffe eingetragen ist, also wie in dem eingangs genannten Beispiel, gleichwohl ein "allgemeines" Sportschützenbedürfnis geltend machen kann, weil er im Verein entsprechend trainiert. Daß grundsätzlich das Bedürfnis nicht wie z.B. einem Voreintrag durch eine Bedürfnisbescheinigung für eine konkrete Waffe belegt/begründet werden muß ist ausweislich der zitierten amtlichen Begründung klar. Aber der bereits eine solche Waffe besitzende Sportschütze hat sein grundsätzliches Sportschützenbedürfnis ja bereits dadurch dokumentiert - was bei dem bloßen Aspiranten eben noch nicht der Fall ist. Auch nach Sinn und Zweck der Regelung, der gesetzgeberischen Intention, beurteilt sehe ich keine eindeutige Bewertung. Denn auch in der amtlichen Begründung sind erkennbar nur "amtliche" Sportschützen bzw. Jäger genannt und nicht solche, die es noch nicht "vollwertig" sind. Denn wenn man begrifflich ("Sportschütze", "Jäger") argumentieren möchte, dann ist man ja ohne eigene Waffe "eigentlich" noch kein Sportschütze. Ja, ich weiß, das steht so nirgends, auch wer nur LuPI schießt ist Sportschütze und auch wenn man auf den "bedürfnisbedürftigen Sportschützen" abstellen wollte kann man auch das Gegenbeispiel bilden, daß etwa derjenige, der nur einen KK-KW besitzt aber als begnadeter Sportschütze alle Titel abräumt, in der Pause zwischen Verkauf seiner KW und Neukauf einer anderen KW nicht etwa kein Sportschütze mehr ist, also nach dem Verkauf seiner KK-KW (k)eine andere KW zum Ausprobieren oder auch Teilnahme an Training oder Wettkampf ausleihen dürfte. Aber natürlich läßt sich hier wiederum dagegen argumentieren, daß er immerhin schon einmal sein Bedürfnis dokumentiert hatte - und dies nicht eine Ewigkeit zurückliegt - und an seinem schießsportlichen Engagement etc. kein Zweifel besteht. Will und würde man in diesem Fall sein "allgemeines" Sportschützenbedürfnis akzeptieren und bejahen, muß man zur Wahrung einer Systematik bei Novizen darauf abstellen, wie glaubhaft das Sportzschützewerdenwollen gemacht wurde. Wer bspw. also nur höchst selten trainiert wird herausfallen, wer auf der anderen Seite wöchentlich mit Erfolg trainiert wird "anerkannt" werden.

Anekdotisch kann ich nur sagen, daß ich selbst als Novize dank Sammler-WBK von einem Kollegen eine KK-KW ausleihen konnte und dies uns damals völlig problemlos erschien, da wir die Mitgliedschaft im Verein und das regelmäßige Training als ausreichend ansahen, um "Sportschütze zu sein" und das entsprechende "allgemeine Bedürfnis" zu bejahen. Heute, in der potentiellen Situation des Verleihers, würde ich das eher problematisch sehen, da ich nicht einmal für mich eine sichere Antwort wüßte, und würde dies vom Votum der WaffBeh abhängig machen (aber natürlich bei der Anfrage in Richtung eines "ja" argumentieren). 

Geschrieben
vor einer Stunde schrieb MarkF:

Und nein, Du kannst nicht JEDE Waffe ausleihen sondern nur solche, für die Du grundsätzlich ein (Sportschützen)Bedürfnis geltend machen könntest. Die Frage ist nur, ob der Inhaber einer WBK. auf der keine bedürfniserforderliche Waffe eingetragen ist, also wie in dem eingangs genannten Beispiel, gleichwohl ein "allgemeines" Sportschützenbedürfnis geltend machen kann, weil er im Verein entsprechend trainiert.

 

Nein, weil das konkrete Bedürfnis der WBK, auf deren Basis  der Freistellungsgrund von der Erlaubnispflicht fußt, relevant ist.

 

Man kann natürlich Spielchen treiben und dann feststellen, das man wegen illegalen Waffenbesitzes straffällig und waffenrechtlich unzuverlässig geworden ist, wie auch der Überlasser wegen Überlassens an einen Unberechtigten strafbar und fürderhin  absolut waffenrechtlich Unzuiverlässig wird.

 

vor einer Stunde schrieb MarkF:

Daß grundsätzlich das Bedürfnis nicht wie z.B. einem Voreintrag durch eine Bedürfnisbescheinigung für eine konkrete Waffe belegt/begründet werden muß ist ausweislich der zitierten amtlichen Begründung klar. Aber der bereits eine solche Waffe besitzende Sportschütze hat sein grundsätzliches Sportschützenbedürfnis ja bereits dadurch dokumentiert - was bei dem bloßen Aspiranten eben noch nicht der Fall ist. Auch nach Sinn und Zweck der Regelung, der gesetzgeberischen Intention, beurteilt sehe ich keine eindeutige Bewertung.

 

 

 

vor einer Stunde schrieb MarkF:

Denn auch in der amtlichen Begründung sind erkennbar nur "amtliche" Sportschützen bzw. Jäger genannt und nicht solche, die es noch nicht "vollwertig" sind. Denn wenn man begrifflich ("Sportschütze", "Jäger") argumentieren möchte, dann ist man ja ohne eigene Waffe "eigentlich" noch kein Sportschütze.

 

Was man sich sparen kann, des es geht um das konkrete der WBK zugrundeliegende Bedürfnis. Einem Sportschützen, der eine  Erben-WBK vorlegt, dürfte man deswegen auch keine Waffe leihweise überlassen.

 

vor einer Stunde schrieb MarkF:

Anekdotisch kann ich nur sagen, daß ich selbst als Novize dank Sammler-WBK von einem Kollegen eine KK-KW ausleihen konnte und dies uns damals völlig problemlos erschien, da wir die Mitgliedschaft im Verein und das regelmäßige Training als ausreichend ansahen, um "Sportschütze zu sein" und das entsprechende "allgemeine Bedürfnis" zu bejahen. Heute, in der potentiellen Situation des Verleihers, würde ich das eher problematisch sehen, da ich nicht einmal für mich eine sichere Antwort wüßte, und würde dies vom Votum der WaffBeh abhängig machen (aber natürlich bei der Anfrage in Richtung eines "ja" argumentieren). 

 

Vor Spielchen mit der Leihe kann man nur warnen! Die Bestimmungen des §12 Abs 1. Nr 1 a sind Ausnahmeregelungen, welche die sonst allgemein gültige und umfassende Erlaubnispflicht eng begrenzt und restriktiv auszulegen aufheben. Sie sind kein Joker gegen die Erlaubnispflicht, wie dann mancher vor Gericht feststellt. Ist auch nur eine Voraussetzung nicht oder nicht mehr gegeben, greift sofort wieder die Erlaubnispflicht und man hat sich strafbar gemacht.

 

Formen der Spielchen sind:


- Dauerleihe

- Weiterleihe an dritten

- Leihe und nachfolgende Übertragung des Besitzes weil noch kein Voreintrag oder 2/6 (= Unterlaufen der Erlaubnispflicht bzw inhaltlicher Beschränkungen)

- Leihe einer Waffe, für die ausweislich des der "Leih-WBK"  zugrundeliegenden Bedürfnisses  dasselbe nicht auch für die Leihwaffe existieren könnte, z.B. vom Leihe  von vomsportschiessen ausgeschlossenen Waffen über Sportschützen-WBK

- Leihe des Waffenschrankschlüssels

 

 

Es ist auch eine beliebte Figur von der VGs dieses Landes, sich bei  unberechtigtem Waffenerwerb/-besitz auf den §12 retten zu wollen, weil man ja "Waffen leihen dürfe". Fliegt aber nicht. Die eigne WBK berechtigt einen nur zum Besitz an den eigenen eingetragenen Waffen. Für die ausnahmsweise(!) gestattete Waffenleihe müssen alle Voraussetzungen für die Ausnahme  a priori klar erkennbar erfüllt sein:

 

- Der Verleiher ist an der verliehenen Waffe berechtigt

- Der Leiher ist Inhaber einer WBK

- Die Leihe erfolgt nur vorübergehend  und  für maximal 4 Wochen. Es ist klar erkennbar, das die Waffe nach spätestens 4W zurückgegeben werden soll. --> Leihformular zur Dokumentation

- Der Verleih erfolgt nur zum Bedürfnis umfassten Zweck. Dieses ergibt sich eindeutig aus dem Bedürfnis zur WBK, welche der Leiher zur Legitimation vorlegt.  --> Leihformular zur Dokumentation

 

Fehlt auch nur eine Voraussetzung: Erwerb/Besitz ohne Erlaubnis.

 

Hinterher aus einer unzulässigen Erwerb/Besitz eine Leihe machen zu wollen spielen die Gerichte nicht mit, nachfolgend Entscheidungen zu  § 12 Abs. 1 Nr 1a/b in die Buxxe gegangen sind (alle nun Unzuverlässig)

 

https://openjur.de/u/2470952.html

https://openjur.de/u/2206818.html

https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2024-N-49693?hl=true

https://openjur.de/u/566152.html

 https://openjur.de/u/498274.html und  https://openjur.de/u/499079.html

https://openjur.de/u/284722.html

 

  

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