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IGNORED

Der besondere Tip in der Jagdpresse "Die PIRSCH"


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Geschrieben

Übrigens, jetzt kommt der Hammer....

Die "Qualitätz-Jagd-Journaille":

Was meint ihr zum Tip im Fall 7 :confused:


Teilzitat:

"..... Tipp: Am besten kommt das gute Stück mit in die Kneipe und wird vom Wirt in einem separaten Raum eingeschlossen, zu dem nur er Zugang hat.  ....!

Teilzitat Ende

Also dem Tip, dass man seine Jagdwaffe einem eventuell Unberechtigtem zur Verwahrung aushändigt ....

Quelle:


https://www.pirsch.de/jagdwissen/jagdrecht/waffenrecht-10-fehler-um-seinen-jagdschein-und-wbk-zu-verlieren-35832

Geschrieben

und wenn der Wirt in der Nacht seine Frau mit deiner Waffe umballert, dann möchte ich sehen welcher Richter dir da Recht geben würde...

Ebenfalls nicht 100% korrekt aber zumindest sicherer für dich wäre wohl den Verschluss in der Manteltasche zu lassen...

 

Geschrieben
vor 2 Minuten schrieb callahan44er:

Nun ja. Wenn man die Jagd als Reise bezeichnet und in der Kneipe übernachtet wird, durchaus zulässig! Könnte man zumindest so auslegen.

 

https://dejure.org/gesetze/WaffG/12.html



"Von einem Berechtighten a n einen Berechtigten"

Teitlzitat:

"§ 12

Ausnahmen von den Erlaubnispflichten

(1) Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe bedarf nicht, wer diese

  1. als Inhaber einer Waffenbesitzkarte von einem Berechtigten
     a

 

) lediglich vorübergehend, höchstens aber für einen Monat für einen von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit, oder

    b) vorübergehend zum Zweck der sicheren Verwahrung oder der Beförderung
    erwirbt; ....."

Teilzitat Ende

Als Betreiber einer Gastwirtschaft ist man nicht automatisch auch Berechtigter im Sinne des WaffGes
Geschrieben (bearbeitet)
vor 17 Minuten schrieb Mick Jaeger:

und wenn der Wirt in der Nacht seine Frau mit deiner Waffe umballert...

 

Ok, das wäre ein absolutes Extrem.
So müsste er ja dazu auch die Munition haben.

Aber wir erinnern uns an den Fall, in dem ein Jäger seiner Tochter (s)eine ungeladene Waffe zum Zwecke eines Fotos mit Jagdbeute "überlassen" hat.

Also die Tochter hatte für diesen kurzen Moment, als Unberechtigte, eine ungeladene Jagdwaffe erworben (die tatsächliche Gewalt darüber erlangt) und dem Jäger wurde deswegen der Jagdschein entzogen und seine WBK widerrufen.

Bearbeitet von gipflzipfla
...oder etwa nicht?
Geschrieben
vor 16 Minuten schrieb gipflzipfla:

einem Berechtighten a n einen Berechtigten"

Wenn der Gastwirt, Hotelier einen Tresor hat oder besonders gesicherten Raum, ist eine Aufbewahrung dort statthaft. Auch wenn sonst nicht viel logisches im Waffengesetz ist, ist es dies auf jeden Fall. Im Hotelzimmer kann jede Putzfrau dran.

Geschrieben
vor 1 Minute schrieb callahan44er:

Wenn der Gastwirt, Hotelier einen Tresor hat oder besonders gesicherten Raum, ist eine Aufbewahrung dort statthaft....

 Wenn Du einem Unberechtigtem eine Deiner Waffen überlässt, ist Deine Zuverlässigkeit dahin !

Das ist der Kern der Sache.

...in diesem besten Buntland aller Buntländer!

Geschrieben
vor 2 Stunden schrieb gipflzipfla:

 Wenn Du einem Unberechtigtem eine Deiner Waffen überlässt, ist Deine Zuverlässigkeit dahin !

Das ist der Kern der Sache.

...in diesem besten Buntland aller Buntländer!

 

Das stimmt einfach nicht was du da erzählst!

 

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV) (verwaltungsvorschriften-im-internet.de)

 

Zu § 12: Ausnahmen von den Erlaubnispflichten

Wer Schusswaffen im Fahrzeug auf Reisen beispielsweise zu einer weiter entfernten Jagdveranstaltung transportiert, muss stets gemäß § 36 Absatz 1 Satz 1 die erforderlichen Vorkehrungen treffen, um zu verhindern, dass Waffen und Munition abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen. Darüber hinaus sind Schusswaffen grundsätzlich getrennt von der Munition aufzubewahren, sofern sie nicht in einem entsprechenden Sicherheitsbehältnis aufbewahrt werden (vgl. § 36 Absatz 1 Satz 2). Welche Vorkehrungen konkret zu treffen sind, ist abhängig vom Einzelfall und vom verantwortungsbewussten Waffenbesitzer in der jeweiligen Situation abzuwägen. Dies bedeutet, dass ein Fahrzeug mit Schusswaffen nicht über einen längeren Zeitraum unbeaufsichtigt abgestellt werden darf und die Waffen nicht von außen erkennbar sein sollten. Bei Hotelübernachtungen ist die Waffe ggf. im Hotelzimmer oder Hotelsafe einzuschließen, damit sie nicht aus einem abgestellten Fahrzeug entwendet werden kann. Zusätzliche Sicherungen an der Schusswaffe in Form von Abzugs- oder Waffenschlössern sind eine sinnvolle Ergänzung. Sinnvoll sind jedenfalls auch die von der PTB zugelassenen elektronischen Sicherungssysteme. Ebenso kann die Entfernung wesentlicher Waffenteile (z.B. Schloss, Kammerstängel, Vorderschaft) sinnvoll sein.

Geschrieben
vor 5 Minuten schrieb callahan44er:

 

Das stimmt einfach nicht was du da erzählst!

 

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV) (verwaltungsvorschriften-im-internet.de)

 

Zu § 12: Ausnahmen von den Erlaubnispflichten

Wer Schusswaffen im Fahrzeug auf Reisen beispielsweise zu einer weiter entfernten Jagdveranstaltung transportiert, muss stets gemäß § 36 Absatz 1 Satz 1 die erforderlichen Vorkehrungen treffen, um zu verhindern, dass Waffen und Munition abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen. Darüber hinaus sind Schusswaffen grundsätzlich getrennt von der Munition aufzubewahren, sofern sie nicht in einem entsprechenden Sicherheitsbehältnis aufbewahrt werden (vgl. § 36 Absatz 1 Satz 2). Welche Vorkehrungen konkret zu treffen sind, ist abhängig vom Einzelfall und vom verantwortungsbewussten Waffenbesitzer in der jeweiligen Situation abzuwägen. Dies bedeutet, dass ein Fahrzeug mit Schusswaffen nicht über einen längeren Zeitraum unbeaufsichtigt abgestellt werden darf und die Waffen nicht von außen erkennbar sein sollten. Bei Hotelübernachtungen ist die Waffe ggf. im Hotelzimmer oder Hotelsafe einzuschließen, damit sie nicht aus einem abgestellten Fahrzeug entwendet werden kann. Zusätzliche Sicherungen an der Schusswaffe in Form von Abzugs- oder Waffenschlössern sind eine sinnvolle Ergänzung. Sinnvoll sind jedenfalls auch die von der PTB zugelassenen elektronischen Sicherungssysteme. Ebenso kann die Entfernung wesentlicher Waffenteile (z.B. Schloss, Kammerstängel, Vorderschaft) sinnvoll sein.



Wo genau, !!, steht denn da, dass Du Deie Waffe einem Unberechtigtem überlassen darfst, o h n e Folgen, die Du dafür tragen musst??

Hebe das doch einfach einmal fett hervor.... für uns Alle!

Danke :)

Teilzitat:

"...
Wer Schusswaffen im Fahrzeug auf Reisen beispielsweise zu einer weiter entfernten Jagdveranstaltung transportiert, muss stets gemäß § 36 Absatz 1 Satz 1 die erforderlichen Vorkehrungen treffen, um zu verhindern, dass Waffen und Munition abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen.  ..." 

Teilzitat Ende

Ein Unberechtigter Unbefugter, ein Gastwirt, bekommt meine Jagdwaffe mit Sicherheit nicht von mir ausgehändigt, nur um sie in einem Raum einzuschließen, zu dem nur er alleine Zugriff hat!

Siehe Eingangsposting, Tipp der "Qualitätz-Jagd-Journaille" !

Also, noch einmal die Frage: Was genau halten wir also von diesem Tipp :confused:

Lieber lasse ich sie, gesetzlich gedeckt, gegen Abhandenkommen gesichert, für den gesetzlich zulässigen Zeitraum in meinem Fahrzeug eingeschlossen.
Der Verschluss der Waffe, oder die Abugeeinheit, befindet sich währenddessen bei mir, am Mann!




Zwei Fragen, heute, in diesem Forum... und keine der Beiden wird anscheinend und wirklich verstanden.

Geschrieben
vor 33 Minuten schrieb gipflzipfla:


Lieber lasse ich sie, gesetzlich gedeckt, gegen Abhandenkommen gesichert, für den gesetzlich zulässigen Zeitraum in meinem Fahrzeug eingeschlossen.
Der Verschluss der Waffe, oder die Abugeeinheit, befindet sich währenddessen bei mir, am Mann!

 

 

This!

Geschrieben (bearbeitet)
vor 51 Minuten schrieb gipflzipfla:

Wo genau, !!, steht denn da, dass Du Deie Waffe einem Unberechtigtem überlassen darfst, o h n e Folgen, die Du dafür tragen musst??

Hebe das doch einfach einmal fett hervor.... für uns Alle!

 

Also sorry, das tue ich nicht, da du eh nicht zufrieden zu stellen bist! Mach du wie du willst und alle anderen die lesen und verstehen können wie die wollen. Gesetzestexte sind übrigens NIE eindeutig und immer interpretationsfähig!

 

 

 

 

 

 

 

OK, ganz kleiner Tipp. Wo ist wohl der Hotelsafe (nicht Zimmersafe, der ist meist kleiner als ein Schuhkarton) und wie kommt man dran? Die richtige Antwort bringt 100 Punkte!

Bearbeitet von callahan44er
Geschrieben (bearbeitet)
vor 10 Stunden schrieb gipflzipfla:

Aber wir erinnern uns an den Fall, in dem ein Jäger seiner Tochter (s)eine ungeladene Waffe zum Zwecke eines Fotos mit Jagdbeute "überlassen" hat.

Also die Tochter hatte für diesen kurzen Moment, als Unberechtigte, eine ungeladene Jagdwaffe erworben (die tatsächliche Gewalt darüber erlangt) und dem Jäger wurde deswegen der Jagdschein entzogen und seine WBK widerrufen.

 

Du meinst AG Bitburg / OLG Koblenz?

Gibt es da bezüglich Entzug / Widerruf einen neuen Sachstand?

Hinsichtlich der Strafzumessung hat das OLG an das Amtsgerichts Bitburg zurückverwiesen.

Bearbeitet von Elo
Geschrieben

An das AG Bitburg habe ich die besten Erinnerungen. "man sollte Sie Prügeln, bis Sie in einen Schuhkarton passen", sagte der Richter zum Kläger, der mich wg übermäßiger SV verklagt hatte. Selbst der Staatsanwalt forderte dann Freispruch, dem der Richter dann auch folgte. 

Geschrieben
vor 21 Stunden schrieb callahan44er:

 

Also sorry, das tue ich nicht, da du eh nicht zufrieden zu stellen bist! Mach du wie du willst und alle anderen die lesen und verstehen können wie die wollen. Gesetzestexte sind übrigens NIE eindeutig und immer interpretationsfähig!

 

 

 

 

 

 

 

OK, ganz kleiner Tipp. Wo ist wohl der Hotelsafe (nicht Zimmersafe, der ist meist kleiner als ein Schuhkarton) und wie kommt man dran? Die richtige Antwort bringt 100 Punkte!


Der Hotelsafe ist mir in diesem Thema doch völlig Wumpe ! (Interessant wirds ja erst dann, wenn die Knarre weg kommt... Du musst Vorsorge dafür treffen, damit genau das nicht vorkommt!  Zu jedem Hotelsafe gibt es irgendwo einen Zweitschlüssel)

Es geht darum, was man im Tipp "Die PIRSCH", siehe Eingangsposting!, empfohlen bekommt:

"Händige Deine Jagdwaffe dem zum Erwerb nicht berechtigten Wirt aus, damit dieser sie in einem Raum einschließt, zu dem nur er Zugang (und somit Zugriff auf alle Waffen darin) hat." (Den Erwerb einer Waffe stellt schon dar, dass man die tatsächliche Gewalt darüber bekommt")
 

er Erwerb einer Waffe liegt vor, wenn die Person die tatsächliche Gewalt über die Waffe erlangt. Unerheblich ist, auf welchem Rechtsgrund der Erwerb beruht

...und verschenke damit Deine Zuverlässigkeit!


Da gibts absolut nichts zu interpretieren. Interpretationsspielraum gleich Null!

Völlig egal, in welcher Schriftgröße Du Deine Antwort schreibst.

 

Der Erwerb einer Waffe liegt vor, wenn die Person die tatsächliche Gewalt über die Waffe erlangt. Unerheblich ist, auf welchem Rechtsgrund der Erwerb be
Geschrieben
vor 15 Stunden schrieb Elo:

 

...

Gibt es da bezüglich Entzug / Widerruf einen neuen Sachstand?

..

Dazu habe ich keine Informationen.

Habe diesen Fall nur beispielhaft erwähnt (stellvertretend für alle Idiotien, in diesem besten Buntland aller Buntländer).

Geschrieben (bearbeitet)
vor 22 Stunden schrieb gipflzipfla:

....
Lieber lasse ich sie, gesetzlich gedeckt, gegen Abhandenkommen gesichert, für den gesetzlich zulässigen Zeitraum in meinem Fahrzeug eingeschlossen.
Der Verschluss der Waffe, oder die Abzugeeinheit, befindet sich währenddessen bei mir, am Mann!
...


@uwewittenburg , zitiere doch Alles, und nicht nur das was Dir gefällt, um es aus dem Kontext zu reissen!  :)

Ich glaube, immer noch besser, als meine Jagdwaffe irgendwem auszuhändigen, der unbefugt zum Erwerb von Waffen ist.
Das Liegenlassen im Auto ist gesetzlich gedeckt (wenngleichaus meiner persönlichen Sicht noch windiger als die Sache mit dem Wirt..)

Mann kann natürlich auch in diesem Falle den Verschluss oder den Vorderschaft der Knarre bei sich behalten.

Bearbeitet von gipflzipfla

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