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IGNORED

Der besondere Tip in der Jagdpresse "Die PIRSCH"


gipflzipfla

Empfohlene Beiträge

vor 51 Minuten schrieb gipflzipfla:

Dazu habe ich keine Informationen.

 

Dann ist aber doch noch nicht klar, ob dem dem Jäger "deswegen der Jagdschein entzogen und seine WBK widerrufen" wurde?

Es wird wohl (u. a.) von dem Strafmaß abhängen, das in der neuen Verhandlung verhängt wird.

 

Inwieweit es da allerdings von 90 Tagessätzen zu je 160 € auf ein deutlich geringeres Maß geht??

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vor 3 Minuten schrieb Elo:

 

...

 

Inwieweit es da allerdings von 90 Tagessätzen zu je 160 € auf ein deutlich geringeres Maß geht??

es müsste auf unter die magischen 60 Tagessätze hinauslaufen.
Die Summe ist unerheblich, die richtet sich ja nach dem Einkommen

Erst darunter ist der Jagdschein nicht in ärgster Gefahr

Das Beisiel zeigt aber, wie weit man zu gehen bereit ist..

Für, genauer betrachtet, eigentlich einem Nichts :redface1::redface1:

Und dann lese ich eine Empfehlung, für das Verhalten nach der Jagd, zum Schüsseltrieb.
Mich wunderts nicht, dass darauf Niemand mehr wirklich Lust und Muße hat.

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Am 30.11.2023 um 14:26 schrieb Hephaistos:

Einfach 36.2.15 in der VwV lesen.

Nö, die WaffVwV bringt dir nicht, ist veraltet und da steht bisweilen Freestyle drin, der keine Grundlage im Gesetz hat.

 

 

Zitat

1) Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe bedarf nicht, wer diese

1. als Inhaber einer Waffenbesitzkarte von einem Berechtigten
a)lediglich vorübergehend, höchstens aber für einen Monat für einen von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit, oder
b)vorübergehend zum Zweck der sicheren Verwahrung oder der Beförderung
erwirbt;
 
2. vorübergehend von einem Berechtigten zur gewerbsmäßigen Beförderung, zur gewerbsmäßigen Lagerung oder zur gewerbsmäßigen Ausführung von Verschönerungen oder ähnlicher Arbeiten an der Waffe erwirbt;

 

 

 

 

 

Zitat

Platz 7: Eine Treib- oder Drückjagd endet häufig in einem gewaltigen ­Schüsseltreiben. Glück haben die, die in der Nähe wohnen. Frisch machen, Waffe daheim im Tresor einsperren, schon kann’s losgehen.


Das ist die einzig rechtssichere Variante.

 

 

 

Zitat

 Tipp: Am besten kommt das gute Stück mit in die Kneipe und wird vom Wirt in einem separaten Raum eingeschlossen, zu dem nur er Zugang hat.

 

Das genannte Beispiel könnte unter §12 Abs 1 Nr. 2 fallen, aber bei dem gegenwärtigen Klima wäre ich da extrem Vorsichtig.

 

 

 

Zitat

 

Clever ist der, der bei Kipplaufwaffen den Vorderschaft abnimmt

 

#Kipplaufwaffen schiessen auch ohne Vorderschaft...Jesus Christus....

 

Zitat

oder bei Repetierern den Verschluss entnimmt. Denn damit sind sie unbrauchbar!

 

Perfekter Bullshit.  Das Führen des Waffenteile ist  zwar durch §12  Abs 3 Nr. 6 gedeckt, aber nicht, wenn man

 

a) nach Hause geht, denn die Ausnahme für das Führen eines Waffenteiles gilt für Reisen, nicht für das Rauschausschlafen nach dem Schüsseltreiben daheim..

b) Gilt selbst auf Reisen da nicht für stockbesoffenes Führen eines Waffenteils, während ein Unberechtigter dann Zugriff hat auf den Rest der Waffe hat.

 

 

die Ausnahme des §12 Abs 1 Nr. 2 ist z.B. dafür gedacht, wenn man seine Waffe auf einer Reise im Hotelsafe einschliessen lässt, damit wenn man sein Hotelzimmer vllt auch mal verlassen möchte man keine Schusswaffe unbeaufsichtigt im Hotellzimmer liegen lassen muss und  zusammen mit dem eigens dafür  eingeführten  §12  Abs 3 Nr. 6 soll dann die missbräuchliche Verwendung durch Personen mit Zugriff auf den Hotelsafe unterbunden werden soll.

 

Das man beim Wirt seine Knarre einschliessen lässt und dann Stockbesoffen ins Hotel wackelt, dafür ist das nicht gedacht.

 

 

 

 

 

 

 

 

Bearbeitet von ASE
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Ein (mehrere) Gewehrständer an der Stirnseite der Tische (oder wo es Platz hat, so daß möglichst viele Leute den im Blick behalten können) wäre für Buntland auch zu einfach. In der - öffentlichen - Bar im Hotelbetrieb des Jagdschlosses Glatzen war das (zumindest vor ein paar Jahren) so gelöst. Da war auch in jedem Hotelzimmer ein Gewehrständer, egal ob Jagdgast oder normaler Urlauber.

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vor 19 Stunden schrieb ASE:

Nö, die WaffVwV bringt dir nicht, ist veraltet und da steht bisweilen Freestyle drin, der keine Grundlage im Gesetz hat.

 

 

 

 

 

 

 

Wenn ich ASE als Richter hätte, könnte ich meine Waffen sowieso schon vor der Verhandlung abgeben.

Eine gültige Verwaltungsvorschrift, und das ist sie immer noch, ist ein starker Hinweis bei der Findung eigener Verhaltensweisen. Zwar nicht bindend, aber ein gesetzestreuer Bürger muss sich daran orientieren dürfen.

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Nö. 

 

Nur ist das Typische Verhalten auf WO

 

a) Irgenjemand behauptet/ zitiert etwas.

b) Irgendjemand zieht was aus der WaffVwV um das irgendwie um 3 Ecken zu untermauern weil es so bequem ist

c) Irgendjemand widerlegt die Behauptung mit Gesetzen, Entwürfen Urteilen etc und warnt VOR der Katastrophe.

d) Irgendjemand geht dann auf c) los, Wahlweise Unteran oder Richter Gnadenlos, denn wer die Wahrheit spricht benötigt ein schnelles Pferd. Irgendwie weil auf WO bei manchen Gesellen "für wahr befinden" mit "für Gut befinden" gleich gesetzt wird.

e) Wenn c) dann  NACH der Katastrophe ausweislich eines eines Urteils recht behält wirft man c) vor er würde sich darüber Freuen etc. Eigene Fehleinschätzung eingestehen? Fehlanzeige...

 

 

 

Seine eigene Waffe im  Hotel einzuschließen zu lassen vor dem Schüsseltreiben mag durch §12 abgedeckt sein, aber den Kanulfer beim Wirt im Suff in die Besenkammer einschließen zu lassen ist halt nicht vom Recht gedeckt.

 

Vllt. sollte man wenn man zur Jagd einlädt darüber nachdenken, Tresore für Jagdgäste vorzuhalten. Aber Anwaltskosten und Gerichtskosten zahlt der deutsche Jäger grundsätzlich lieber als Vorsorgekosten, sonst fühlt er sich in seinem Privileg gerkränkt...

 

 

Bearbeitet von ASE
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