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IGNORED

Magazin als verbotener Gegenstand bei gemeinschaftlicher Aufbewahrung


HamsterOfDeath

Empfohlene Beiträge

Hallo zusammen,

 

ich schreibe hier gerade meinen ersten Beitrag und möchte euch allen erstmal freundlich "Hallo!" sagen.

 

Mich treibt gerade eine Verständnisfrage zum Thema "20 Schuss Magazin" und "gemeinschaftliche Aufbewahrung" um. Momentan ist diese Frage rein theoretisch, ich würde aber gerne als Neuling im Thema gerne verstehen wie ich das zu bewerten habe. 

 

Als Vorabinformation möchte ich auf den Thread hier verweisen. 20 Schuss Magazin in .223 ist frei zu erwerben, da auch in einer Kurzwaffe einsetzbar (ob das jetzt Sinn macht oder nicht wurde dort auch schon diskutiert). 

 

20 Schuss Magazine Rechtslage - Waffen-Online.de

 

Der Fall stellt sich also wie folgt dar: Beide Partner wohnen gemeinsam und sind Sportschützen mit WBK. Aus Gründen (Platz, Anschaffungskosten, etc.) lagern diese Ihre Waffen gemeinsam in einem Sicherheitsbehältnis Klasse 1. Nun passiert folgendes:

 

  • Person A erwirbt ein Magazin - 20 Schuss welches auch als Kurzwaffenmagazin Verwendung finden kann (9mm, .223, ...) - ohne eine dazugehörige Waffe zu besitzen.
  • Person B erwirbt einige Zeit später eine Langwaffe welche grundsätzlich dieses Magazin aufnehmen könnte (AR15, 9mm AR, ...) 

 

Würde es sich um eine Person handeln wäre die Lage klar. Im Moment in dem die Langwaffe erworben wird wandelt sich das Magazin in einen verbotenen Gegenstand.

 

Würden die Personen in getrennten Sicherheitsbehältnissen lagern ohne gegenseitig Zugriff erlangen zu können wäre die Lage meiner Meinung nach auch klar. Das Magazin würde nicht zu einem verbotenen Gegenstand werden da der Besitzer nicht über eine dazugehörige Langwaffe verfügt. Vgl. BMI - Waffenrechtliche Regelungen in Deutschland

 

Zitat

Magazine für Langwaffen mit einer Kapazität von mehr als zehn Schuss und für Kurzwaffen mit einer Kapazität von mehr als 20 Schuss sind verboten. Magazine, die sowohl in Lang- als auch in Kurzwaffen passen, gelten als Magazine für Kurzwaffen, es sei denn, der Besitzer verfügt auch über eine dazu passende Langwaffe.

 

Bei der gemeinschaftlichen Aufbewahrung allerdings stellt sich der Fall für mich nicht klar dar. Einerseits ist natürlich Person A Besitzer des Magazins, allerdings definiert sich der Besitzer wie folgt vgl. § 854 BGB

 

Zitat

Besitz ist die tatsächliche Herrschaft über eine Sache. Besitzer ist daher, wer die Sache tatsächlich innehat und Besitzwille aufweist.

Der Besitzer einer Sache ist die Person, welche im Moment tatsächlich Herrschaft über die bewegliche oder unbewegliche Sache ausüben kann.

 

Somit könnte theoretisch Person in Besitz des Magazins gelangen da es offen im gemeinschaftlichen Sicherheitsbehältnis liegt, auch wenn Person A die Nutzung des Magazins untersagt hat. Somit wäre diese Person in Besitz des Magazins und verfügt über eine dazu passende Langwaffe. Allerdings wäre das kein rechtmäßiger Besitz. 

 

Die große Frage ist jetzt: Darf Person A das Magazin weiterhin Besitzen, wenn Person B die dazugehörige Langwaffe erwirbt? Wie ist dieses zu Lagern?

 

Ich hoffe ich konnte meine Gedankengänge gut darlegen. Sollte ich irgendwo einen Denkfehler haben bitte nicht scheuen mich darauf hinzuweisen! 

Auch hoffe ich das Thema ist nicht zu abstrakt. Allerdings liebäugeln meine bessere Hälfte und ich mit Waffen, welche eine solche Konstellation tatsächlich schaffen könnten und wir wollten uns vorher erkundigen, das könnte dann die Auswahl nochmal beeinflussen. 

 

Ich bedanke mich schon im Voraus für eure Hilfe und eure Beiträge. Und bitte geht gnädig mit dem Neuling ins Gericht ;-) 

 

Liebe Grüße

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vor 57 Minuten schrieb HamsterOfDeath:

20 Schuss Magazin in .223 ist frei zu erwerben, da auch in einer Kurzwaffe einsetzbar

 

Und eine Kurzwaffe in .223 ist erlaubt?

 

vor 57 Minuten schrieb HamsterOfDeath:

Bei der gemeinschaftlichen Aufbewahrung allerdings stellt sich der Fall für mich nicht klar dar.

 

Doch, das ist eigentlich durchaus klar.

 

vor 58 Minuten schrieb HamsterOfDeath:

Die große Frage ist jetzt: Darf Person A das Magazin weiterhin Besitzen, wenn Person B die dazugehörige Langwaffe erwirbt?

 

Ja.

 

vor 59 Minuten schrieb HamsterOfDeath:

Wie ist dieses zu Lagern?

 

Nicht gemeinsam.

 

Und um Probleme der Argumentation zu vermeiden bevorzugt gesetzeskonform wie ein verbotener Gegenstand.

 

Sonst könnte jemand schnell "Tatsachen, die [gewisse] Annahmen rechtfertigen" erkennen.

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vor einer Stunde schrieb HamsterOfDeath:

....

 

Die große Frage ist jetzt: Darf Person A das Magazin weiterhin Besitzen, wenn Person B die dazugehörige Langwaffe erwirbt? Wie ist dieses zu Lagern?

 

 

Rein interessehalber hätte ich auch nicht nur eine Frage dazu :)

Darf Person A das Magazin überhaupt besitzen, obwohl keine passende Waffe dazu vorhanden ist?
Ist der Besitz des Magzines nicht auch ans Bedürfnis gekoppelt?

Wenn Person A das Magazin, als rechtmäßiger Besitzer, auf sich anmelden muss, darf Person A dann der Person B, als nicht besitzberechtigt, überhaupt den jederzeit praktischen Zugriff ermöglichen?

Person A wäre dann wohl anzuraten, das Magazin gegen fremden Zugriff zu sichern und dieses stets im geeigneten Behältnis verschlossen zu lagern.

Bearbeitet von gipflzipfla
...oder etwa nicht ?
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Zitat

Abschnitt 1:
Verbotene Waffen
Der Umgang, mit Ausnahme der Unbrauchbarmachung, mit folgenden Waffen und Munition ist verboten:
.....

1.2.4.4
 Wechselmagazine für Langwaffen für Zentralfeuermunition sind, die mehr als zehn Patronen des kleinsten nach Herstellerangabe bestimmungsgemäß verwendbaren Kalibers aufnehmen können; ein Wechselmagazin, das sowohl in Kurz- als auch in Langwaffen verwendbar ist, gilt als Magazin für Kurzwaffen, wenn nicht der Besitzer gleichzeitig über eine Erlaubnis zum Besitz einer Langwaffe verfügt, in der das Magazin verwendet werden kann;

 

 

Zitat

Waffenrechtliche Begriffe
Im Sinne dieses Gesetzes
1. erwirbt eine Waffe oder Munition, wer die tatsächliche Gewalt darüber erlangt,
2. besitzt eine Waffe oder Munition, wer die tatsächliche Gewalt darüber ausübt,

 

 Überlegungen hierzu:

 

Besitzen&Waffenbesitz:

- Waffenbesitzer ist man nicht deshalb, weil man eine WBK für eine bestimmte Waffe hat. Sondern schlicht, weil man  eine Waffe oder generell einen dem Waffenrecht unterworfenen Gegenstand besitzt.

- Es gibt verbotene Gegenstände, die nur mit Ausnahmegenehmigung besessen werden dürfen.

- Es gibt erlaubnisfrei Waffen, deren  Besitz aber nach §41 WaffG untersagt werden kann

- Es gibt erlaubnispflichtige Waffen/Gegenstände für die man eine Erlaubnis haben muss um sie besitzen zu dürfen

- Es gibt Ausnahmen von den Erlaubnispflichten, festgelegt in Anlage 2 und §12 WaffG die festlegen, wann man ohne eine ausdrückliche Erlaubnis Besitzer einer Waffe/Gegenstand sein darf.

- Dann gibt es noch §13 Abs 8 AWaffV: "Die gemeinschaftliche Aufbewahrung von Waffen oder Munition durch berechtigte Personen, die in einer häuslichen Gemeinschaft leben, ist zulässig."

 

Magazine:

- Magazine sind zwar in Anlage 1 genannt, aber in der für die Einstufung relevanten Anlage 2 nur ab bestimmten Kapazitäten, d.h. ein Magazin ist entweder verboten, oder überhaupt kein Gegenstand im Sinne des Waffengesetzes. 

- Kurzwaffenmagazine bis 20 Schuss sind keine Gegenstände im Sinne  Waffengesetzes, aus waffenrechtlicher Sicht sogar noch weniger relevant als ein Blasrohr, die vom WaffG immerhin extra ausgenommen werden musste. 

- Eine Behörde könnte kein Waffenverbot nach §41 für ein 20-Schuss Kurzwaffenmagazin aussprechen, da dieses nur für erlaubnisfreie und erlaubnispflichtige Waffen(Umgangsverbot) möglich ist, das Magazin ist aber nicht mal ein erlaubnisfreier Gegenstand 

- Man kann insofern nicht "berechtigter" Besitzer eines 20-Schuss-Kurzwaffenmagazins sein, genau so wenig könnte man im Sinne des Waffengesetzes "berechtigter Besitzer" einer Tasse Kaffee sein.

- Die Besitzerlaubnis für Langwaffe für Kurzwaffenmagazine stellt gleichzeitig ein Besitzverbot, gewissermaßen ein Waffenverbot für  passende Kurzwaffenmagazine > 10 Schuss dar. Das gibt es sonst nirgends im WaffG und passt einfach nicht in die Systematik  wie man an der Frage von @HamsterOfDeath sehen kann.

 

Fazit: Bei gemeinsamer Aufbewahrung nach §13 Abs. 8 AWaffV eines 20-Schuss Kurzwaffenmagazins ist Person A nicht "berechtigter Besitzer" im Sinne des WaffG, Person B wäre aber Besitzer entgegen einem ausdrücklichen Besitzverbot kraft Gesetz. Die gemeinschaftliche Aufbewahrung wäre also nicht zulässig.

 

Noch absurder ist das Ergebnis wenn man die Überlegung weiterführt: Was passiert eigentlich wenn Person A das 20-Schuss Magazin statt in den Waffenschrank einfach auf den Küchentisch legt? 

Verursachen der Gefahr, das  ein Unberechtigter einen verbotenen Gegenstand an sich nimmt?  Wo ist da die Grenze? Dem 14-Jährigen Prospektausträger dürfte Person A das Magazin übergeben, da kein Gegenstand im Sinne des WaffG.  Muss jetzt jeder seine >10 <20 KW-Magazine einschließen, den es könnte ja sein(Gefahr verursachen) das so ein zwielichtiger Legalwaffenbesitzer mit Erlaubnis für ein AR9mm einbricht und das Magazin an sich nimmt. wo ist das Magazin einzuschliessen? Wie eine erlaubnisfreie Waffe? Hmm ne ist ja niichtmal ein erlaubnisfreie Waffe. Aber für den potentiellen Ansichnehmer könnte es ja verboten sein... EN-1-Schrank? 

 

 

 

 

   

 

Bearbeitet von ASE
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Wäre tatsächlich was, was man mit der Behörde klären sollte. Gibt ja noch mehr Konstellationen, wo ähnliche Problematiken auftreten können. Person A hat ein LW-Magazin >10 Schuss, Erwerb vor dem Stichtag und auch angemeldet. Hier ist bis heute nicht eindeutig klar, ob das Magazin überhaupt in den Schrank muss und wenn ja, wäre dann die gemeinschaftliche Aufbewahrung noch zulässig? Oder Person A hat als Jäger ein Nachtsichtgerät im Schrank, person B ist nur Sportschütze. 

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vor 9 Minuten schrieb sealord37:

 Hier ist bis heute nicht eindeutig klar, ob das Magazin überhaupt in den Schrank muss 

Doch das ist es. Man muss nur einen weiten Bogen um alles machen was irgendwelche Bayern in irgendwelchen Pamphleten behaupten und einfach das WaffG lesen, dann ist klar: 1er Schrank

 

Das idiotische an der KW-Magazinregelung ist der Flip/Flop zwischen kein Gegenstand i.S.d. WaffG und verbotener Gegenstand, je nachdem, ob ein legaler Besitzer einer passenden Langwaffe in Greifweite ist.

Bisher war ein Gegenstand entweder vom WaffG erfasst und kategorisiert oder eben nicht, entscheidend waren nur die Eigenschaften des Gegenstandes per se 

 

Die beste Analogie im täglichen Umgang ist tatsächlich die Denkungsart des >10-Schuss-KW-Magazinbesitzverbotes für Leute mit dem falschen Eintrag in der WBK. 

Bearbeitet von ASE
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vor 9 Minuten schrieb gipflzipfla:

Was, bitte, wäre das Paradebeispiel für eine Kurzwaffe im Kaliber .223  :confused:

Zählen HalbAutomaten in D zu Kurzwaffen, weil sie relativ kurze Läufe haben?

 

Muss ja nicht unbedingt .223 sein, da gibts ja Probleme im Zusammenspiel (Geschossdurchmesser und Kurzwaffe)

 

Kurzwaffe ist eine Waffe, wenn entweder Lauf und Verschluss in geschl. Postion unter 30cm oder Gesamtlänge in kürzester bestim. verwendbaren Länge unter 60cm.

Nehmen wir also mal die MP5 Clone. Baue ich da einen Klappschaft dran, wird es eine Kurzwaffe.

Oder AK Clone gibt es als Kurzwaffe und als Langwaffe.

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vor 17 Minuten schrieb Commerzgandalf:

 

Muss ja nicht unbedingt .223 sein, da gibts ja Probleme im Zusammenspiel (Geschossdurchmesser und Kurzwaffe)

 

.....

Danke !

Ich habs ja ergooglet.. https://de.wikipedia.org/wiki/Kurzwaffe

Naja, das Kaliber wird im Thread explizit angeführt.

Mich würde es interessieren, welche Kurzwaffen es, bei erlaubtem Besitz!, im Kal. .223 gibt.
Was wäre denn die kürzeste Lauflänge, um unter die kürzeste bestimmungsgemäß verwendbare Gesamtlänge von 60 cm zu gelangen ?
(Ich habs nicht so mit den HA´s)

Bearbeitet von gipflzipfla
...leider
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vor 45 Minuten schrieb gipflzipfla:

Ist der Besitz des Magzines nicht auch ans Bedürfnis gekoppelt?

 

Nein.

 

Aber ein auf einem Bedürfnis begründeter Besitz einer Waffe kann Auswirkungen auf den Rechtsstatus des Magazins haben.

 

vor 33 Minuten schrieb gipflzipfla:

Zählen HalbAutomaten in D zu Kurzwaffen, weil sie relativ kurze Läufe haben?

 

Nein, Halbautomaten sind dann Kurzwaffen, wenn sie die Definition von Langwaffen nicht erfüllen.

 

Es gibt durchaus "gewehrähnliche" Halbautomaten, die Kurzwaffen sind. Das ist vollkommen legal.

 

Nur halt in .223 nicht um deren Magazine die Frage sich hier dreht, denn es gibt ab einem Kaliber unter 6,3 mm ein Verbot von mehrschüssigen Zentralfeuer-Kurzwaffen.

 

vor 6 Minuten schrieb gipflzipfla:

Mich würde es interessieren, welche Kurzwaffen es, bei erlaubtem Besitz!, im Kal. .223 gibt.

 

Einschüssige .223 Kurzwaffen gibt es, z.B. 1911er Konversionen und  einschüssige Repetier-.223-Kurzwaffen.

 

Aber sobald es mehrschüssig wird (und es geht hier ja um ein 20-Schuss-Magazin, mutmaßlich für ein AR15, dessen legaler Besitz hier herbeiargumentiert werden soll), greift das obige Verbot.

 

vor 7 Minuten schrieb gipflzipfla:

(Ich habs nicht so mit den HA´s)

 

Vielleicht liest Du einfach mal das deutsche Waffengesetz? Da steht alles drin.

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Gerade eben schrieb Kreppel:

Aber ein auf einem Bedürfnis begründeter Besitz einer Waffe kann Auswirkungen auf den Rechtsstatus des Magazins haben.

Besitz aufgrund einer behördlichen Erlaubnis.

 

Wer übrigens ohne Erlaubnis ein AR-9mm und 100 20-Schuss-Glock-magazine besitzt, ist nur wegen des AR-9mm dran. 

Den zu verbotenen Gegenständen werden die Magazine auf magische Weise erst dann, wenn eine Erlaubnis zum Besitz der Waffe vorhanden ist.

 

Das muss diese  "besonders schonende Umsetzung der Magazinregelungen zu Gunsten der Legalwaffenbesitzer"  sein, die vom dem Bayrischen Staatsministerium des Inneren in ihrem Pamphlet in den höchsten Tönen gelobt wurde.

 

Anderenorts nennt man sowas: "Auf Leute Pissen und ihnen obendrein einreden, das sie für den warmen Regen dankbar sein sollen".

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vor 12 Minuten schrieb Kreppel:

 

....

 

 

Vielleicht liest Du einfach mal das deutsche Waffengesetz? Da steht alles drin.

Es wäre, auf die Schnelle, nur rein interessehalber gewesen.. Also nichts Zwingendes, um es für mich zu vertiefen.

Da steht nicht drin, welcher Hersteller einen HA als "Kurzwaffe" (unter 60cm gebrauchsübliche Länge, per Definition, siehe obiger Link) anbietet :)

Is aber auch egal...  irgendwer wird vielleicht schon eine kennen und bennenen

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vor einer Stunde schrieb ASE:

Noch absurder ist das Ergebnis wenn man die Überlegung weiterführt: Was passiert eigentlich wenn Person A das 20-Schuss Magazin statt in den Waffenschrank einfach auf den Küchentisch legt? 

Verursachen der Gefahr, das  ein Unberechtigter einen verbotenen Gegenstand an sich nimmt?  Wo ist da die Grenze? Dem 14-Jährigen Prospektausträger dürfte Person A das Magazin übergeben, da kein Gegenstand im Sinne des WaffG.  Muss jetzt jeder seine >10 <20 KW-Magazine einschließen, den es könnte ja sein(Gefahr verursachen) das so ein zwielichtiger Legalwaffenbesitzer mit Erlaubnis für ein AR9mm einbricht und das Magazin an sich nimmt. wo ist das Magazin einzuschliessen? Wie eine erlaubnisfreie Waffe? Hmm ne ist ja niichtmal ein erlaubnisfreie Waffe. Aber für den potentiellen Ansichnehmer könnte es ja verboten sein... EN-1-Schrank? 

Da ergeben sich noch viele weitere Fragen:

Wie ist das wenn jemand z.B. eine 9mm Langwaffe besitzt die Glock Magazine frisst und diese Person leiht sich auf dem Stand eine Glock mit einem >10 Schuss Magazin? Verliert damit der Verleiher und der Leiher seine WBK?

Oder wenn ein Zusteller eine 9mm Langwaffe für Glock Magazine besitzt und er stellt eine Sendung zu die >10 Schuss Glock Magazine beinhaltet, verliert dann der Versender, der Empfänger und der Zusteller seine Zuverlässigkeit?

Darf ein 9mm Langwaffenbesitzer für Glock Magazine Wohnungen oder Läden überhaupt betreten in denen Glock Magazine >10 Schuss sich befinden oder sollte er es lieber sein lassen bevor er aus versehen mit dem Magazin in Berührung kommt? Muss man sich vor dem besuch einer privatperson immer erst versichern das diese konstellation nicht auftreten kann?

Kann jemand der eine besagte 9mm Langwaffe für Glock Magazine besitzt eigentlich Kontrolleur für Waffenaufbewahrung werden? Muss ich ggf meinen Kontrolleur erst Eidestattlich versichern lassen das ich keine Probleme bekomme wenn ich meinen Schrank aufmache in dem zu meiner Kurzwaffe auch entsprechende Magazine liegen?

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vor 22 Minuten schrieb Kreppel:

 

 

 

 

Nein, Halbautomaten sind dann Kurzwaffen, wenn sie die Definition von Langwaffen nicht erfüllen.

 

Es gibt durchaus "gewehrähnliche" Halbautomaten, die Kurzwaffen sind. Das ist vollkommen legal.

 

Nur halt in .223 nicht um deren Magazine die Frage sich hier dreht, denn es gibt ab einem Kaliber unter 6,3 mm ein Verbot von mehrschüssigen Zentralfeuer-Kurzwaffen.

 

 

....

 

 

Vielleicht liest Du einfach mal das deutsche Waffengesetz? Da steht alles drin.

Die waffenrechtiche Legaldefintion, die habe ich auch verstanden..

Die waffenrechtliche Legaldefinition lautet:

„Langwaffen; dies sind Schusswaffen, deren Lauf und Verschluss in geschlossener Stellung insgesamt länger als 30 cm sind und deren kürzeste bestimmungsgemäß verwendbare Gesamtlänge 60 cm überschreitet; Kurzwaffen sind alle anderen Schusswaffen.“

WaffG Anlage 1 (zu § 1 Abs. 4) Begriffsbestimmungen[1]

Ich wollte ja nur wissen, welcher HA mit möglichst kurzem Lauf die 60cm unterschreitet, um als KW durch zu gehen und die man legal besitzen darf.. :)

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vor 56 Minuten schrieb ASE:

Doch das ist es. Man muss nur einen weiten Bogen um alles machen was irgendwelche Bayern in irgendwelchen Pamphleten behaupten und einfach das WaffG lesen, dann ist klar: 1er Schrank

Also wenn, dann reicht der Nuller. Aber da das Magazin (Erwerb vor Stichtag und Meldung ) "für die betreffende Person nicht verboten ist", ist das nicht ganz so sicher.

Und nimms mir nicht übel, aber auch wenn du immer sehr selbstsicher in Rechtsfragen hier schreibst und sicher rauch ne Menge Ahnung hast, nach dem Quatsch, den du vor ner Weile bzgl. der Befestigung hier genauso vehement vorgetragen hast, interpretiere ich in deine mitunter schon fast dogmatisch vorgetragenen Rechtsauffassungen nicht mehr allzuviel rein. 

Und nebenbei ist es schon die Idee, im WaffG könnte irgendwas eindeutig sein, recht abenteuerlich.

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Vielen Dank für die zahlreichen Antworten.

 

Ich wollte das Thema .223 nur aufführen weil es dazu hier schon ein Thema gab, wer eventuell nach einer ähnlichen Fragestellung sucht wird dann auch hier evtl. fündig. 

Tatsächlich relevanter wäre das ganze natürlich mit den 9mm Glock Magazinen und den dazugehörigen ARs. 

 

Dann wäre es das einfachste und beste, eine jede Kombination zu vermeiden, egal wer Besitzer oder nicht ist.

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vor 36 Minuten schrieb HamsterOfDeath:

Dann wäre es das einfachste und beste, eine jede Kombination zu vermeiden, egal wer Besitzer oder nicht ist.

Das BESTE für wen? Sicher nicht für uns.

 

Ich sehe das anders. Nutzt möglichst alles aus, was noch irgend geht oder sich dehnen lässt. Und vor allem macht Euch keine Probleme, wo keine sind. Wenn jemand besser schläft, pack das Magazin woanders hin, ggf. bei einer Kontrolle einen wichtigen Termin und verschieb um ein paar Tage. Wer das hier als Anfänger liest, bekommt ja Angst und das ist m.M.n. nicht angebracht.

Was die üblichen Verdächtigen gleich einwerfen werden, ist mir schon jetzt klar. Legt los oder löst alternativ ein schönes Sodoku

 

Edit aus aktuellem Anlass:

Unser Vereinskamerad hat gerade seine Ausnahmegenehmigung vom BKA für die Nutzung 30er AR (schiesst Turniere im Ausland und möchte damit hier trainieren).

Ja kostet Geld.

Bearbeitet von DaTaXi
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vor 14 Minuten schrieb kulli:

Kannst du das erläutern?

 

AWaffV steht was in welchen Schrank darf. 

 

Zitat
in einem Sicherheitsbehältnis, das mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 (Stand Mai 1997, Oktober 2002, Februar 2006, Januar 2010, Juli 2012 oder Juli 2019 )4 entspricht und bei dem das Gewicht des Behältnisses mindestens 200 Kilogramm beträgt:
a)
eine unbegrenzte Anzahl von Langwaffen und bis zu zehn nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.1 bis 1.2.3 und 1.2.5 des Waffengesetzes verbotene Waffen und Kurzwaffen (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 2.5 des Waffengesetzes), für deren Erwerb und Besitz es ihrer Art nach einer Erlaubnis bedarf, und
b)
zusätzlich eine unbegrenzte Anzahl nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4 bis 1.2.4.2 und 1.3 bis 1.4.4 des Waffengesetzes verbotener Waffen sowie
c)
zusätzlich Munition;
5.
in einem Sicherheitsbehältnis, das mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad I (Stand Mai 1997, Oktober 2002, Februar 2006, Januar 2010, Juli 2012 oder Juli 2019 )5 entspricht:
a)
eine unbegrenzte Anzahl von Lang- und Kurzwaffen (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 2.5 des Waffengesetzes), für deren Erwerb und Besitz es ihrer Art nach einer Erlaubnis bedarf,
b)
eine unbegrenzte Anzahl nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.1 bis 1.4.4 des Waffengesetzes verbotener Waffen sowie

 

1.2.4 bis 1.2.4.2 sind die Nachtsichtgeräte und 1.2.4.3 ff sind die Magazine

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vor 7 Minuten schrieb DaTaXi:

Wenn jemand besser schläft, pack das Magazin woanders hin

 

Das wird bei einem gemeldeten Magazin bzw. mit Ausnahmegenehmigung nix möglicherweise nutzen. Ist jedenfalls zu erwarten, dass die Kontrolleure davon wissen und das mit kontrollieren.

Wenn sie allerdings nur einen NWR-Auszug haben, was auch möglich ist, dann nicht.

Bei uns ist es nicht unüblich, dass die Behörde (ca. 100km entfernt) einfach den Dorfsheriff vorbeischickt. Der weiß normalerweise gar nicht was ihn erwartet und will nur WBK und die dazugehörigen Waffen sehen. 

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vor 1 Stunde schrieb sealord37:

Also wenn, dann reicht der Nuller. Aber da das Magazin (Erwerb vor Stichtag und Meldung ) "für die betreffende Person nicht verboten ist", ist das nicht ganz so sicher.

dieser und er Nachfolgende Satz stehen in einem gewissen Konflikt....

 

 

vor 1 Stunde schrieb sealord37:

Und nimms mir nicht übel, aber auch wenn du immer sehr selbstsicher in Rechtsfragen hier schreibst und sicher rauch ne Menge Ahnung hast, nach dem Quatsch, den du vor ner Weile bzgl. der Befestigung hier genauso vehement vorgetragen hast, interpretiere ich in deine mitunter schon fast dogmatisch vorgetragenen Rechtsauffassungen nicht mehr allzuviel rein. 

 

Ich habe hier auch schon so einen "Quatsch" wie "10-Jahresregel nicht für ÜK" vehement dargelegt und verteidigt bevor es cool war und lag gegen alle "Der Seehofer hats gesagt richtig" Verbände richtig, WSV eingeschlossen.  Da kam dann von den Verantwortlichen ein arges "Nein?!? DOCH?!? OHHH! als sie dann mal rausgefunden hatten, was die Stunde 1.5-2 Jahre zuvor geschlagen hatte

 

Warum eigentlich?

 

Weil in Punkto Waffenrecht a priori Ignoranz und a posteriori dann Urteils- und Rechtsstaatsschelte der gängige modus operandi  ist. tertium  non datur.

 

Auf den Gedanken, das man mit einer Rechtsauffassung, die in diesen Fällen  stets Projektion der eigenen Bequemlichkeit auf die vermeintliche Rechtslage darstellt, daneben liegen oder gelegen haben könnte, kommt man nicht, will man nicht kommen. Das hat dann schon was von kognitiver Dissonanz und  kompletter Paradoxie, besonders vor dem Hintergrund das sonst verbal ungezügelt auf Behörden, Ministerien, Minister, Gesetzgeber, Politiker, Parteien und das WaffG selber eingedroschen  und hinter jeder Ecke die große Verschwörung gegen den Waffenbesitzer gewittert wird.

 

Nur auf magische Weise soll dann eben diese "Verschwörung gegen den Waffenbesitz" urplötzlich ultimativ benevolent gegenüber dem Waffenbesitzer sein, wenn es um den "Willen des Gesetzgebers" betreffend die die eigene Komfortzone wie verbotene Magazine müssen in einen 1er-Schrank geht.  Es ist mir unerklärlich, wie diese Gegensätze in einem einzigen Kopf beheimatet sein können. Und was passiert dann? Derjenige der die Realität der Rechtslage herausarbeitet wird als Untertan und Kriecher beschimpft, vorauseilend untertäniger Kriecher vor den bösen Entwaffern. Das letztere auch nur entfernt etwas mit den vorgenannten   Ministerien, Ministern, Gesetzgebern, Politikern, Parteien zu tun haben könnten, der Gedanke wird verdrängt. Hinweis, dass man die Magazin-Altbesitzer zum Narren gehalten und ins kostspielige Bockshorn gejagt hat? Was Erlauben! Frei nach Volker Pispers: Wenn das der Seehofer wüsste!

 

Auch historisch absurde Beispiele zeigen das gleiche Muster: was war den 1971? Wie viele Leute habe sich da schnell noch Waffen wie Perkussionsrevolver gekauft, weil sie glaubten dann so eine Art Universal-WBK mit Erwerbsrecht für alle Waffenarten zu bekommen nur um dann empört festzustellen, dass sie eine Besitzberechtigung ohne MEB für den ollen Italo-Kanulfer  bekommen. Anders ist die Flut an Perkussionsrevolvern die vor ein paar Jahren durch die Gebrauchtwaffenportale schwappte nicht zu erklären, so viele Vorderladerschützen gab es nie.  Einbildung schlug Gesetzestext.

 

 

Und bei den Magazinen war es vor dem 1.9.2020 nicht anders, manche haben sich regelrecht noch damit eingedeckt und werden jetzt pampig angesichts der Tatsache, das die in einen 1er -Schrank müssen. Pampig gegenüber denjenigen, die ihnen einen gut gemeinten kostenlosen  Rat in Sachen waffenrechtlicher Zuverlässigkeit geben. Wenn es dann nach §36 und §52 mächtig in die Buxxn geht.,..Sauerei!.....wenn das der Seehofer wüsste!

 

Am schlimmsten ist der Zustand bei den Verbandsfunktionären, die, weil sie zum Minister eingeladen werden, sich für was ganz wichtiges und besonderes halten und nicht begreifen, dass genau dieses "Privileg" und die latente Drohung mit dem Verlust desselben bei unerwünschtem Verhalten der älteste Trick des Herrschers ist um sich Leute gefügig zu machen.  Wie kann eingebildete Pöbel  nur wagen, das Wort des Seehofers in Frage zu stellen...

 

 

 

Und bei den von dir zitierten Verankerung wie auch bei der verbotenen Magazinen wird es auch so kommen. Wenn dann der erste mit nicht verankertem Waffenschrank oder 30er-Banane in der Müslibox in den Häfen fährt, weil ein Richter empörlicherweise, auf so ein Zeug wie Gewaltentrennung bestehend sich einen feuchten Kehricht um die Handouts, Hinweise, Pamphlete  der Behörde Hintertupflingen oder um die Bibel des Bayrischen Staatsministeriums des Inneren  schert und den Deliquenten nach dem was für jeden der es sehen möchte offenkundig im Gesetz steht verurteilt, werden die Großgoschn in Sachen "Achwas!" nicht mea-Culpa! rufen  und sich fragen ob sie das WaffG vllt zu blauäugig gelesen haben, sondern nahtlos in die Beschimpfung derjenigen übergehen, deren Wort sie gerade noch wie eine Monstranz vor sich hergetragen haben.   

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Bearbeitet von ASE
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