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IGNORED

Erben einer Waffe


Stage Coach Mike

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Hallo zusammen,

 

mein Pate ist verstorben. Er hat des öfteren erwähnt, dass ich sein Kleinkaliber Match-Gewehr ( Walther, bestimmt schon 50Jahre alt, aber top in Schuss) erben soll. Dies ist aber in keinem Testament erwähnt. Sein einziges Kind und Erbin ist seine Tochter. Diese hat eidesstattlich erklärt, dass ich die Waffe bekommen soll. Ich kann sie aber nicht auf meine gelbe WBK nehmen, da mein Kontingent schon ausgeschöpft ist. Mein Sachbearbeiter tut sich schwer, mir eine Erben-WBK auszustellen. Wie seht Ihr den Fall? Vielleicht liest ja ein Sachbearbeiter oder Rechtsanwalt mit.

 

Viele Grüße

Michael

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vor 6 Minuten schrieb Stage Coach Mike:

Hallo zusammen,

 

mein Pate ist verstorben. Er hat des öfteren erwähnt, dass ich sein Kleinkaliber Match-Gewehr ( Walther, bestimmt schon 50Jahre alt, aber top in Schuss) erben soll. Dies ist aber in keinem Testament erwähnt. Sein einziges Kind und Erbin ist seine Tochter. Diese hat eidesstattlich erklärt, dass ich die Waffe bekommen soll. Ich kann sie aber nicht auf meine gelbe WBK nehmen, da mein Kontingent schon ausgeschöpft ist. Mein Sachbearbeiter tut sich schwer, mir eine Erben-WBK auszustellen. Wie seht Ihr den Fall? Vielleicht liest ja ein Sachbearbeiter oder Rechtsanwalt mit.

 

Viele Grüße

Michael

 

Warum tut er sich schwer? 

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vor 18 Minuten schrieb CZM52:

Keine Antwort auf die Frage......

Ich denke der hängt sich nicht ganz unberechtigt an der Fragestellung auf, ob ein formunwirksames, aber durch den Erben "anerkanntes" Vermächtnis einer Waffe zur Ausstellung einer WBK nach 20 WaffG berechtigt.

(bkA)

Bearbeitet von ChrissVector
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vor 4 Minuten schrieb Stage Coach Mike:

Diese hat eidesstattlich erklärt, dass ich die Waffe bekommen soll.

 

Und damit den Willen des Erblassers kundgetan und erfüllt.

 

Das musst Du natürlich glaubhaft machen, sollte jedoch durch die Erklärung seitens der Erbin erfolgt sein.

Das kann der Behörde genügen und dann wird eben eine WBK in Erbfolge erteilt.

 

Da Du hier aber nicht selbst Erbe bist, sondern höchstens Vermächtnisnehmer, was wohl so aber nicht schriftlich festgehalten war (es aber sein müsste für ein Vermächtnis, wenn ich mich nicht irre)...... bist auch kein Vermächtnisnehmer.

 

Also rein formal hast Du keinen Anspruch und bist den Launen bzw. Unsicherheiten des Behördenmitarbeiters ausgesetzt.

Wenn er die WBK ausstellt, hätte er den Vorgang vom Tisch.

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Wie gesagt, da er sich in dieser Materie nicht auskennt, möchte er keine Fehler machen und verzögert alles. So ist es mir auch mit einem Voreintrag für eine Ersatzwaffe ergangen. Ca. einen Monat Diskussionen. Seine ältere Sachbearbeiterin fragt er auch nicht, ich möchte sie aber auch nicht hinhängen, da er vermutlich zu stolz ist. Er möchte eben in seinen Augen alles richtig machen.

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Wobei hier in der Tat das Problem ist, dass Du weder als Erbe eingesetzt bist, noch als Vermächtnisnehmer benannt wurdest.

 

Nur die eideststattliche Erklärung der Erbin über - nicht schriftlich festgehalten - die Absicht/den Willen des Erblassers, dürfte rein formalrechtlich (hinsichtlich des Erbrechts) nicht ausreichen.

 

Halte hier das Erbrecht aber für eher nebensächlich, da keinerlei Erbstreitigkeiten, ganz im Gegenteil!

Der Sachbearbeiter kann den Willen des Erblassers aber anerkennen, die WBK ausstellen und hat den Fall vom Tisch.

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vor 19 Minuten schrieb Stage Coach Mike:

Wie gesagt, da er sich in dieser Materie nicht auskennt, möchte er keine Fehler machen und verzögert alles. So ist es mir auch mit einem Voreintrag für eine Ersatzwaffe ergangen. Ca. einen Monat Diskussionen. Seine ältere Sachbearbeiterin fragt er auch nicht, ich möchte sie aber auch nicht hinhängen, da er vermutlich zu stolz ist. Er möchte eben in seinen Augen alles richtig machen.

 

 

Also keine Ablehnung sondern nur ein " muss ich erst prüfen"..

 

Und, wo ist nun das Problem?  Hast es so eilig?

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vor 39 Minuten schrieb CZM52:

 

Warum tut er sich schwer? 

Weil kein formwirksames Testament vorliegt?

Vorraussetzungen für ein mündliches Testament des Erblassers sind wohl nicht erfüllt.

 

Mangels Stellung als Erbe oder Vermächtnisnehmer besteht daher kein Anspruch auf eine Erben-WBK.

 

Fall formal erledigt.

 

Wenn sich der Sachbearbeiter den Schuh des mündlichen Testaments anziehen möchte, bitte schön. Große Erfolgsaussichten hat das aber nicht.

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vor 1 Minute schrieb alzi:

 

Halte hier das Erbrecht aber für eher nebensächlich, da keinerlei Erbstreitigkeiten, ganz im Gegenteil!

Der Sachbearbeiter kann den Willen des Erblassers aber anerkennen, die WBK ausstellen und hat den Fall vom Tisch.

Genau. Das hatte der Gesetzgeber bestimmt vor Augen. Irgend ein Hinterbliebener bestätigt den angeblichen Willen des Erblassers, den dieser mit drei Worten nicht eigenhändig auf einen Bierdecke niederschreiben konnte/wollte und verschafft dieser Person die Privilegien der Erbwaffe....

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vor 2 Minuten schrieb CZM52:

Auch ein mündliches Vermächtnis ist anzuerkennen (FG München, Urteil v. 12.2.1992, UVR S. 216).

Nur weil das in steuerlicher Hinsicht so gesehen wird muss es in verwaltungsrechtlicher nicht der Fall sein....

Immer etwas problematisch, Zitate aus Urteilen ohne den genauen Sachverhalt übertragen zu wollen.

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vor 7 Minuten schrieb karlyman:

D.h., sie - als Zeugin - teilt mündlich das Vermächtnis des Vaters (Erblasser) bezüglich der Waffe mit?

 

Wichtig: Nur er kann vererben,  die Tochter momentan nicht... Sie ist jetzt maximal Zeugin.

 

Richtig, seine Tochter, die alleinige Erbin, teilt den letzten Wunsch ihres Vaters, meines verstorbenen Paten, mit, ich sollte die Waffe bekommen.

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vor 19 Minuten schrieb karlyman:

War sie die einzige Zeugin für das Vermächtnis?

Lagen evtl. die Bedingungen für ein sog. Nottestament (s. BGB) vor...?

Sie war die einzige Zeugin, Bedingungen für ein Nottestament lagen nicht vor. Mein Pate hat seinen Wunsch in Gesprächen mit seiner Tochter geäußert.

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