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IGNORED

Terminankündigung OVG NRW: Schlüsselaufbewahrung, Sicherheitsstandard


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Geschrieben
50 minutes ago, Bobafett said:

@s_f Danke 

nur in Zusammenhang mit der Beantragung einer WBK/ Eintrag Waffe.

[rethorische Frage] Und hast du nun bei der Beantragung der WBK mit unterschrieben, dass du Änderungen bei der Aufbewahrung der Behörde gleich mitteilen wirst?

Geschrieben
vor 12 Minuten schrieb Elo:

Mir kommt so eine Idee (wo das Ministerium doch über gelbe Farbe für böse HA nachdenkt).

 

Wie wäre es - analog dem Geldautomaten - mit Farbbomben als zusätzliche Sicherheitsmaßnahme für Waffenschränke?

 

 

 

Nebelanlagen im Aufstellungsraum des Schrankes wären auch nicht verkehrt...:rotfl2:

 

Wobei das echt effektiv ist, ich konnte mich mal live davon in Essen auf der "Security" im Aquarium überzeugen...:ohmy: 

Geschrieben
vor 39 Minuten schrieb Wauwi:

reicht eine 1mm Bohrung bis in den Innenraum und jeder 0 er oder 1 er platzt wie eine Seifenblase...<_<

 

Bei dem einen Video, welches ich hier eingestellt hatte, platzt ein 155Kg Schrank (Widerstandsgrad??) bei einem in ihn platzieren 14gr Polenböller. Ein Loch für einen solchen Böller dürfte nicht so schwer zu bohren sein...

Geschrieben
vor 1 Minute schrieb Last_Bullet:

 

Bei dem einen Video, welches ich hier eingestellt hatte, platzt ein 155Kg Schrank (Widerstandsgrad??) bei einem in ihn platzieren 14gr Polenböller. Ein Loch für einen solchen Böller dürfte nicht so schwer zu bohren sein...

 

Du hast aber schon wieder eine kriminelle Energie...:ohmy:

Der Umgang mit nicht BAM geprüften Feuerwerkskörpern ist doch verboten in Deutschland...:rtfm:

 

Zudem passt der Polenböller auch nicht durch ein Minilöchlein von 1mm, sehr wohl aber eine Kanüle...

 

Ich werde hier den Teufel tun, Anleitungen zu strafbaren Handlungen zu geben, wer halbwegs im Schlosser-/Schweißerhandwerk bewandert ist, weiß was ich meine...

 

Wurde auch schon mal bei YT gezeigt, da haben selbst außen angebrachte Ladungen von militärischem Sprengstoff, sowie Schneidladungen aus dem Abbruchgewerbe nichts gebracht, nach dieser Methode hatten sie ein Puzzle eines Tresors über hunderte Quadratmeter verteilt...:ohmy:

Geschrieben
vor 29 Minuten schrieb s_f:

rethorische Frage] Und hast du nun bei der Beantragung der WBK mit unterschrieben, dass du Änderungen bei der Aufbewahrung der Behörde gleich mitteilen wirst?

das war 1999 …. 🙄 ich denke ich sende eine mail an die Waffenbehörde mit den neuen Daten und gut ist😉

 

 

Geschrieben (bearbeitet)
vor 2 Stunden schrieb Wauwi:

verboten in Deutschland..

Ja genau wie das Messern von Menschen... scheint sich noch nicht überall herumgesprochen zu haben. :sla:

 

Polenböller bekommt man bei unseren Nachbarn, Grenzverkehr innerhalb Schengens... naja. Wenn ich mir dann vorstelle, in einem anderen Video von mir versuchen absolute Laien einen Tresor zu öffnen und entdecken dabei, wie leicht man durch das Dach hineinkommt. Also wenn man das alles zusammen nimmt, ich weiß gerade gar nicht, wie sieht das mit den osteuropäischen Banden aus? Ist das noch aktuell?

 

Und wir müssen den Schlüssel sichern? In minimal einem Nuller und besser? Das sieht mir mehr nach dem Drangsalieren, als nach mehr Sicherheit aus. Wie Du schon schriebst, welcher vernünftige Mensch packt den Tresorschlüssel gut findbar hin? Und wenn ich mir momentan so die Angebote an kleineren Einsern ansehe, die wiegen nicht sehr viel und die sollen sicher sein?

Bearbeitet von Last_Bullet
Geschrieben

So nun lasst uns mal dazu übergehen, wie man den Hausschlüssel sichert, damit man gar nicht erst an das Tastenfeld kommt, um die ganzen Kombinationen auszuprobieren. 

Das wäre ja der nächste logische Schriff in der Aufbewahrungskette, nachdem unsere Tresorschlüssel nun alle sicher verstaut sind.

Ausdrücklich kein Grün.

Geschrieben

Mich würden die Statistiken interessieren, aus denen ersichtlich ist, wie häufig es tatsächlich in Deutschland dazu kommt, dass während einem Einbruch Waffenschränke entweder aufgebrochen wurden oder gar gleich ganz mitgenommen wurden und die Waffen damit weg waren.

 

Wie oft kommt das denn tatsächlich vor?

Geschrieben
vor 37 Minuten schrieb Bettina Fischer:

Das spielt doch gar keine Rolle.

Wenn nur 1 Fall verhindert werden kann...

 

Wenn das die grundsätzliche Maxime ist, muss alles verboten werden, dass auch nur im Ansatz jemanden verletzen oder töten kann.

Und genau da fängt die Maxime an zu Hinken.

Will man auch nur eine Vergewaltigung verhindern, eine Messerstecherei verhindern, einen Einbruch verhindern, etc., dann müssen die innereuropäischen Grenzen geschlossen werden, der Strom illegaler Migranten gestoppt werden, etc.

 

Aber so lange Politiker auf dem einen Auge Blind sind, ist das nur Geschwätz, da es ihnen nicht um den Schutz der Bevölkerung geht.

 

Nehmen wir das nun in Bezug zur Aufbewahrung von Waffen, stellt sich meine o.g. folgende Frage.

Es geht bei der Aufbewahrung weniger um Diebstahlschutz, als viel mehr die Verhinderung der Besitzer der Waffen schnellen Zugang zu den Waffen und der Munition zu erlangen, um sich z.B. bei einem Einbruch bewaffnen und sich und seine Angehörigen schützen zu können. 

Geschrieben
vor 15 Minuten schrieb gunvlog:

 bei einem Einbruch bewaffnen und sich und seine Angehörigen schützen zu können. 

Hallo gunvlog

 

so ist es.

Viele Jahre ging ich ohne Waffe nicht aus dem Haus. 

Die wurde mir Befohlen, danach (7 Jahre mit Waffenschein) konnte und tat ich es weiter.

Dann nahm man mir den Waffenschein.

Natürlich lag immer eine geladenen Waffe nachts neben mir auf dem Nachttisch.

Dies wurde mir irgendwann auch verboten und die geladene Waffe lag im 1er Tresor im Schlafzimmer. 

Auch die wurde, im Hinblick auf den Täterschutz, mir untersagt. 

Und jetzt ist die Bürokratie am Nachsinnen, dass Waffe und Munition in zwei getrennten Behältnissen aufbeahrt werden müssen. 

Gebt dem Einbrecher eine Chance.

 

Steven

 

Geschrieben
vor 18 Minuten schrieb Bettina Fischer:

Wirklich?

Wieso hat dann der Gesetzgeber beo 0/1 Tresoren erlaubt, dass Waffe und Muni ohne Trennung  (Munifach etc) aufbewahrt werden dürfen?

Pistole mit vollem Magazin daneben ist völlig ok.

 

Weil sie genau wissen, dass kaum einer die Chance hat, rechtzeitig des Waffenschrank zu öffnen

Geschrieben
vor 3 Minuten schrieb steven:

Hallo gunvlog

 

so ist es.

Viele Jahre ging ich ohne Waffe nicht aus dem Haus. 

Die wurde mir Befohlen, danach (7 Jahre mit Waffenschein) konnte und tat ich es weiter.

Dann nahm man mir den Waffenschein.

Natürlich lag immer eine geladenen Waffe nachts neben mir auf dem Nachttisch.

Dies wurde mir irgendwann auch verboten und die geladene Waffe lag im 1er Tresor im Schlafzimmer. 

Auch die wurde, im Hinblick auf den Täterschutz, mir untersagt. 

Und jetzt ist die Bürokratie am Nachsinnen, dass Waffe und Munition in zwei getrennten Behältnissen aufbeahrt werden müssen. 

Gebt dem Einbrecher eine Chance.

 

Steven

 

 

Das ist bei 0er und 1er Schränken so nicht der Fall. Waffe und Munition dürfen nebeneinander im gleichen Tresor liegen.

Wir haben nur kaum eine Chance in einer Gefahrensituation rechtzeitig an Waffe und Munition zu kommen.

Geschrieben
vor 19 Stunden schrieb gunvlog:

Auch wenn es rechtlich unstrittig ist, dass alle Schlüssel so aufzubewahren sind, wie es die Urteile auslegen, also in einem Behältnis mindestens der gleichen oder einer besseren Sicherheitsstufe, wie das Behältnis in dem die Waffen aufbewahrt werden

Doch, schon das ist strittig. Denn diese Regelung gibt es nur bei Waffen.

 

Es gibt so viele andere Schlüssel die "sicher" verwahrt werden müssen. Nirgends anders gibt es eine Pflicht zu Zahlenschlössern oder Biometrie. Nur bei Waffen. Obwohl das im Gesetz so nicht geschrieben steht.

Geschrieben
vor 2 Stunden schrieb gunvlog:

Mich würden die Statistiken interessieren, aus denen ersichtlich ist, wie häufig es tatsächlich in Deutschland dazu kommt, dass während einem Einbruch Waffenschränke entweder aufgebrochen wurden oder gar gleich ganz mitgenommen wurden und die Waffen damit weg waren.

 

Wie oft kommt das denn tatsächlich vor?

Praktisch gar nicht.

 

Und wenn ein Waffenschrank aufgebrochen wird, bleiben die Waffen meistens da. Lassen sich schlecht zu Geld machen, sind auffällig, und erhöhen das Strafmaß wenn sie beim nächsten Bruch genutzt werden.

 

Gelegenheitseinbrecher haben kein Interesse an Waffen.

Geschrieben (bearbeitet)
vor 3 Stunden schrieb gunvlog:

Wie oft kommt das denn tatsächlich vor?

 

Hatte ich schon mal etwas zu geschrieben, die Zahlen sind bekannt, auch mit diversen Unterschlüsseln.

 

z. B. aus 2019

335400    Einfacher Diebstahl in/aus Wohnungen von Schusswaffen: 77

400400    Schwerer Diebstahl insgesamt von Schusswaffen: 36
400410    Besonders schwerer Fall des Diebstahls von Schusswaffen: 22
400420    Schwerer Diebstahl von Schusswaffen §§ 244 Abs. 1 Nr. 1 und 2, 244a StGB: 14

 

Das sind erfaßte Fälle, die können auch Versuche enthalten.

 

Je nach Tatbestand läßt sich ableiten, ob ein Sicherheitsbehältnis im Spiel war.

Wenn Du dazu ein Video machen willst, mußt Du halt recherchieren. :search:

 

 

Bearbeitet von Elo
Geschrieben
vor 51 Minuten schrieb Elo:

Hatte ich schon mal etwas zu geschrieben, die Zahlen sind bekannt, auch mit diversen Unterschlüsseln.

 

Kann man daraus erkennen, wie oft der Schlüssel gefunden und genutzt wurde? Ist das dann der „einfache Diebstahl“?

Geschrieben
vor 3 Minuten schrieb Last_Bullet:

Ist das dann der „einfache Diebstahl“?

 

Speziell hinsichtlich des "Auffindens" des (versteckten?) Schlüssels kann ich es nicht beantworten.

 

Der "einfache Diebstahl" wäre grundsätzlich wohl die bloße Wegnahme

 

ABER

 

§ 243 StGB - Besonders schwerer Fall des Diebstahls

 

(1) In besonders schweren Fällen wird der Diebstahl mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

...

2. eine Sache stiehlt, die durch ein verschlossenes Behältnis oder eine andere Schutzvorrichtung gegen Wegnahme besonders gesichert ist,

...

7. eine Handfeuerwaffe, zu deren Erwerb es nach dem Waffengesetz der Erlaubnis bedarf, ein Maschinengewehr, eine Maschinenpistole, ein voll- oder halbautomatisches Gewehr oder eine Sprengstoff enthaltende Kriegswaffe im Sinne des Kriegswaffenkontrollgesetzes oder Sprengstoff stiehlt.

...

Geschrieben
vor 3 Minuten schrieb Elo:

 

Speziell hinsichtlich des "Auffindens" des (versteckten?) Schlüssels kann ich es nicht beantworten.

 

Der "einfache Diebstahl" wäre grundsätzlich wohl die bloße Wegnahme

 

ABER

 

§ 243 StGB - Besonders schwerer Fall des Diebstahls

 

(1) In besonders schweren Fällen wird der Diebstahl mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

...

2. eine Sache stiehlt, die durch ein verschlossenes Behältnis oder eine andere Schutzvorrichtung gegen Wegnahme besonders gesichert ist,

...

7. eine Handfeuerwaffe, zu deren Erwerb es nach dem Waffengesetz der Erlaubnis bedarf, ein Maschinengewehr, eine Maschinenpistole, ein voll- oder halbautomatisches Gewehr oder eine Sprengstoff enthaltende Kriegswaffe im Sinne des Kriegswaffenkontrollgesetzes oder Sprengstoff stiehlt.

...

 

Demnach werde der "einfache Diebstahl von Schusswaffen aus Wohnungen (335400)" ja nur der Diebstahl von "freien" Waffen (Luftgewehr/Vorderlader etc).

Denn wenn das Diebesgut eine erlaubnispflichtige Waffe gewesen wäre, wäre es ja ein "besonders schwerer Fall" gem. § 243 (1) Nr. 7 gewesen! Richtig?

 

Oh nein, Denkfehler: Da steht "Handfeuerwaffe" bzw weiter hinten auch "halbautomatische Gewehre". Demnach fallen Repetiergewehre nicht unter die Nr. 7. Jedoch wieder unter die Nr. 2 wenn ein verschlossenes Behältnis zu überwinden war. Die Gesetzessystematik macht einem eine Auswertung nicht gerade leicht.....

 

 

Geschrieben
vor 9 Minuten schrieb Elo:

 

Speziell hinsichtlich des "Auffindens" des (versteckten?) Schlüssels kann ich es nicht beantworten.

 

Der "einfache Diebstahl" wäre grundsätzlich wohl die bloße Wegnahme

 

ABER

 

 

Nun, wenn ich den Schlüssel so einfach finde und ohne Beschädigung des Tresors an die Waffen komme… aber Juristen sehen das wohl anders.

 

Geschrieben
vor 14 Stunden schrieb Wauwi:

Nebelanlagen im Aufstellungsraum des Schrankes wären auch nicht verkehrt...:rotfl2:

 

... die Fachkraft stolpert beim Rückzug und der vom Steuerzahler finanzierte Anwalt verklagt dich, weil die Wohnung gegen Arbeitsschutzbestimmungen verstoßen hat. 

 

Der Richter findet das gut und verknackt dich statt den und vorm Verwaltungsgericht kriegst du nochmal auf die Fresse, weil der Schrank nicht von einem Hersteller war, der Schutzgeld zahlt. 

 

Schland im Jahr 2024, das beste aller Zeiten. 

 

Disclaimer: Das ist jetzt natürlich keine Delegitimierung, das ist Satire (auch wenn es vielleicht immer schwerer zu erkennen ist) - ich mach quasi mal den Böhmermann

Geschrieben (bearbeitet)
vor 31 Minuten schrieb fuzzy.77:

macht einem eine Auswertung nicht gerade leicht.....

 

Das ganze Bild müßte  - hab ich schon mehrfach geschrieben - von unserer Interessenvertretung ständig beobachtet und ausgewertet werden.

Sehr viel Information ergibt sich auch aus den kleinen und großen Anfragen in Bundestag und Landtagen, da werden dann auch mal extra Auswertungen gefahren.

Hab ja auch mal versucht, da einen Faden aufzumachen.

Als einzelne Privatperson und hobbymäßig läßt sich das aber kaum nachhalten, das müßte hauptberuflich erfolgen.

Würde man die hauptamtlich Beschäftigten in den Geschäftsstellen der Schützen- und Jagdverbände zusammenfassen, könnte vermutlich eine dreistellige Zahl zusammenkommen, da sollte dann so eine Stelle drin sein.

 

Es gibt ja auch noch das Bundeslagebild Waffenkriminalität, das beschäftigt sich in erster Linie mit der Schußwaffenverwendung in Form von Drohungen und Schußabgaben.

Da wird es dann so definiert (Zitat):

Sachverhalte der Waffenkriminalität können in der PKS als Verstoß gegen das Waffengesetz
(WaffG), als Verstoß gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz (KrWaffKontrG) oder als sonstige Straftat
unter Verwendung einer Schusswaffe registriert sein.
Die in der PKS dargestellten Verstöße gegen das WaffG umfassen Fälle des unrechtmäßigen Um-
gangs sowohl mit Schusswaffen und ihnen gleichgestellten Gegenständen (z. B. Schalldämpfer oder
Schreckschusswaffen) als auch mit weiteren tragbaren Gegenständen (z. B. Schlagstöcke oder Wurf-
sterne). Im Gegensatz dazu wird bei den Straftaten unter Verwendung von Schusswaffen ausschließ-
lich auf Schusswaffen und ihnen gleichgestellte Gegenstände abgestellt.
Der Begriff „Schusswaffe“1 ist im WaffG definiert. Zur Kriegsführung bestimmte Waffen im Sinne
des KrWaffKontrG ergeben sich aus der Anlage zum KrWaffKontrG2 .

 

Bei der Drohung z. B. muß man aber wissen, daß es genügt, eine Hand in die Jackentasche zu stecken und das Vorhandensein einer Schußwaffe zu behaupten.

 

Ich wollte nicht zu weit vom Thema abweichen, aber die (objektive) Statistik und die angenommene oder potentielle Gefahr hinsichtlich Aufbewahrung / Abhandenkommen könnte schon ein nennenswerter Faktor bei der Gesamtbeurteilung sein.

Bearbeitet von Elo

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