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Geschrieben

Tach zusammen,

 

Folgendes Schreiben habe ich von meiner Behörde erhalten:

 

 

Sehr geehrter Herr xyz,

 

(...)

 

Das Fortbestehen des Bedürfnisses für erteilte waffenrechtlichen Erlaubnisse muss alle 5 Jahre überprüft werden (§ 4 Abs. 4 WaffG).

 

Sie müssen also nach § 14 Abs. 4 und 5 WaffG nachweisen, dass Sie weiterhin schießsportlich aktiv sind und ein Bedürfnis für den Besitz Ihrer Waffe/n haben.

 

Sie müssen nachweisen, dass Sie in den letzten 24 Monaten regelmäßig den Schießsport in einem Verein mit einer eigenen erlaubnispflichtigen Waffe betrieben haben, und zwar

 

mindestens einmal alle drei Monate in diesem Zeitraum oder

 

mindestens sechsmal innerhalb eines abgeschlossenen Zeitraums

 

von jeweils zwölf Monaten.

 

Sie besitzen sowohl Lang- als auch Kurzwaffen, daher ist der Nachweis für Waffen beider Kategorien zu erbringen.

 

Bitte legen Sie mir eine entsprechende Bescheinigung Ihres Schießsport- verbandes vor, derzeit genügt auch eine Bestätigung des dem Schieß- sportverband angehörenden Vereins.

 

 

Ich bin bis jetzt davon ausgegangen, dass diese Regelung erst ab dem 01.01.26 in Kraft tritt. So schreibt es auch der BDSLV4 auf seiner Internetseite.

Ich hab jetzt kein Problem das nachzuweisen und komme auch längst an diese Zahlen.

Aber trotzdem passt hier vielleicht irgendwas nicht ganz.

 

Kann mich jemand erhellen?

 

Gruß

Geschrieben

Genau so wie es geschrieben steht: Erst ab 2026 benötigst Du eine Verbandsbescheinigung, bis dahin reicht eine Bescheinigung des Vereins.

 

Die gesetzliche Regelung zur Bedürfnisüberprüfung gilt seit September 2020.

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Geschrieben
vor 3 Stunden schrieb suerlänner:

 

 

Sie müssen also nach § 14 Abs. 4

 

 

Das macht dein Verein. Schaut nach ob dein Verband dafür eine Vorlage hat.

 

vor 3 Stunden schrieb suerlänner:

und 5 WaffG nachweisen

 

Das muss jetzt schon der Verband machen.

Geschrieben
Am 23.5.2023 um 18:13 schrieb lrn:

Genau so wie es geschrieben steht: Erst ab 2026 benötigst Du eine Verbandsbescheinigung, bis dahin reicht eine Bescheinigung des Vereins.

"Sie müssen nachweisen, dass Sie in den letzten 24 Monaten regelmäßig den Schießsport in einem Verein mit einer eigenen erlaubnispflichtigen Waffe betrieben haben, und zwar

mindestens einmal alle drei Monate in diesem Zeitraum oder

mindestens sechsmal innerhalb eines abgeschlossenen Zeitraums"

 

Wie soll mir denn mein Verband diesen Nachweis (ab 2026) erbringen? Der ist doch nicht mein Vereinsträger, und hat keine Ahnung, wie oft ich womit trainiert habe.

Geschrieben
vor 48 Minuten schrieb P 8X:

Wie soll mir denn mein Verband diesen Nachweis (ab 2026) erbringen? Der ist doch nicht mein Vereinsträger, und hat keine Ahnung, wie oft ich womit trainiert habe.

Wie stellt Dir Dein Verband denn aktuell Dein Bedürfnis aus? Woher weiß der Verband das Du jeden Monat 1x, bzw. 18x im Jahr mit einer erlaubnispflichtigen Waffe geschossen hast? Kann er dann ja gar nicht, weil er keine Ahnung darüber hat.

Geschrieben
Am 23.5.2023 um 21:19 schrieb ASE:

 

Das macht dein Verein. Schaut nach ob dein Verband dafür eine Vorlage hat.

 

 

Das muss jetzt schon der Verband machen.

Meines Erachtens strittig, da der jetzige § 14 Abs. 5 WaffG die Nachfolgeregelung des alten § 14 Abs. 3 WaffG für Erwerbsvorgänge darstellt.

 

Die Folgeprüfungen zum Besitz laufen hingegen zentral über § 14 Abs. 4 WaffG. Und zu diesem besteht entsprechend § 58 Abs. 21 WaffG eine Übergangsregelung bis 31.12.2025.

 

Gruß und schöne Pfingsten

 

SBine

Geschrieben
vor 58 Minuten schrieb Sachbearbeiter:

Meines Erachtens strittig, da der jetzige § 14 Abs. 5 WaffG die Nachfolgeregelung des alten § 14 Abs. 3 WaffG für Erwerbsvorgänge darstellt.

 

Die Folgeprüfungen zum Besitz laufen hingegen zentral über § 14 Abs. 4 WaffG.

 

 

 

 

 

§14 Abs 5 Erwerb und Besitz von mehr als......... wie oft denn noch. Das hat mittlerweile in der Praxis sogar der BDS mal eingesehen. 

 

Nur Grundkontingent -  Bescheinigungen nach:

Erwerb: §14 Abs 3

Besitz §14 Abs 4

vor 58 Minuten schrieb Sachbearbeiter:

Und zu diesem besteht entsprechend § 58 Abs. 21 WaffG eine Übergangsregelung bis 31.12.2025.

 

So verhält es sich. Bis ende 2025 Verein bescheinigt 6/4 mit Kurzwaffe/Langwaffe 

Darüber hinaus: 10 Jahre Mitgliedschaft macht der Verein dauerhaft.

 

 

Für Überkontingent-  Bescheinigungen nach:

Erwerb: §14 Abs 3 + Abs 5

Besitz §14 Abs 4 + Abs 5

 

Nur durch den Verband.

 

vor 58 Minuten schrieb Sachbearbeiter:

Gruß und schöne Pfingsten

 

Dito

Geschrieben
Am 26.5.2023 um 01:05 schrieb Rene2109:

Wie stellt Dir Dein Verband denn aktuell Dein Bedürfnis aus? Woher weiß der Verband das Du jeden Monat 1x, bzw. 18x im Jahr mit einer erlaubnispflichtigen Waffe geschossen hast? Kann er dann ja gar nicht, weil er keine Ahnung darüber hat.

Genau.

Braucht er bisher ja auch nicht.

Wenn ich ein neues Bedürfnis beantragen möchte, lasse ich mir die Schießnachweise vom Verein bestätigen, und schicke sie meinem Verband.

Also was soll der Umweg über Verein --> Verband --> Amt, wenn ich den Erhalt meines Bedürfnisses nachweisen soll.

Das geht unkomplizierter über Verein --> Amt. Der Verband hat nicht danebengesessen und zugeguckt.

Geschrieben
Am 26.5.2023 um 16:18 schrieb ASE:

 

 

§14 Abs 5 Erwerb und Besitz von mehr als......... wie oft denn noch. Das hat mittlerweile in der Praxis sogar der BDS mal eingesehen. 

 

 

Dazu Auszug aus dem 3. WaffRÄndG:

 

"6.
§ 14 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 2 Satz 2 und 3 wird aufgehoben.
 
b)
Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 3 und 4 eingefügt:
 
„(3) Für das Bedürfnis zum Erwerb von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition ist durch eine Bescheinigung des Schießsportverbandes oder eines ihm angegliederten Teilverbandes glaubhaft zu machen, dass
 
1.
das Mitglied seit mindestens zwölf Monaten den Schießsport in einem Verein mit erlaubnispflichtigen Schusswaffen betreibt,
 
2.
das Mitglied den Schießsport in einem Verein innerhalb der vergangenen zwölf Monate mindestens
 
a)
einmal in jedem ganzen Monat dieses Zeitraums ausgeübt hat, oder
 
b)
18 Mal insgesamt innerhalb dieses Zeitraums ausgeübt hat,
 
und
 
3.
die zu erwerbende Waffe für eine Sportdisziplin nach der Sportordnung des Schießsportverbandes zugelassen und erforderlich ist.
 
Innerhalb von sechs Monaten dürfen in der Regel nicht mehr als zwei Schusswaffen erworben werden.
 
(4) Für das Bedürfnis zum Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition ist durch eine Bescheinigung des Schießsportverbandes oder eines ihm angegliederten Teilverbandes glaubhaft zu machen, dass das Mitglied in den letzten 24 Monaten vor Prüfung des Bedürfnisses den Schießsport in einem Verein mit einer eigenen erlaubnispflichtigen Waffe
 
1.
mindestens einmal alle drei Monate in diesem Zeitraum betrieben hat oder
 
2.
mindestens sechsmal innerhalb eines abgeschlossenen Zeitraums von jeweils zwölf Monaten betrieben hat.
 
Besitzt das Mitglied sowohl Lang- als auch Kurzwaffen, so ist der Nachweis nach Satz 1 für Waffen beider Kategorien zu erbringen. Sind seit der ersten Eintragung einer Schusswaffe in die Waffenbesitzkarte oder der erstmaligen Ausstellung einer Munitionserwerbserlaubnis zehn Jahre vergangen, genügt für das Fortbestehen des Bedürfnisses des Sportschützen die Mitgliedschaft in einem Schießsportverein nach Absatz 2; die Mitgliedschaft ist im Rahmen der Folgeprüfungen nach § 4 Absatz 4 durch eine Bescheinigung des Schießsportvereins nachzuweisen."
 
c)
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5."
 
Die fettgedruckte Passage betrifft die sogenannten Leistungsschützen.
 
Gruß SBine
Geschrieben (bearbeitet)

@Sachbearbeiter Äh ja und was genau willst du damit sagen?

 

der Abs 3 a.F, lautete:

 

Zitat

Ein Bedürfnis von Sportschützen nach Absatz 2 für den Erwerb und Besitz von mehr als drei halbautomatischen Langwaffen und mehr als zwei mehrschüssigen Kurzwaffen für Patronenmunition sowie der hierfür erforderlichen Munition wird unter Beachtung des Absatzes 2 durch Vorlage einer Bescheinigung des Schießsportverbandes des Antragstellers glaubhaft gemacht, wonach die weitere Waffe...   https://www.buzer.de/gesetz/5162/al108956-0.htm

 

Da stand vorher Erwerb und Besitz und da steht jetzt Erwerb und Besitz.

 

Bearbeitet von ASE
Geschrieben
vor 23 Stunden schrieb ASE:

@Sachbearbeiter Äh ja und was genau willst du damit sagen?

 

der Abs 3 a.F, lautete:

 

 

Da stand vorher Erwerb und Besitz und da steht jetzt Erwerb und Besitz.

 

Eben - und genau deshalb hat sich bezüglich der Folge-Bedürfnisprüfung für Leistungsschützen außer den verschobenen Absätzen des § 14 WaffG und dem fixen Zeitraum von fünf Jahren (zuvor erstmalig nach drei Jahren und danach anlassbezogen) auch nix geändert.

 

Grüßle SBine

Geschrieben

 

vor einer Stunde schrieb Sachbearbeiter:

Eben - und genau deshalb hat sich bezüglich der Folge-Bedürfnisprüfung für Leistungsschützen außer den verschobenen Absätzen des § 14 WaffG und dem fixen Zeitraum von fünf Jahren (zuvor erstmalig nach drei Jahren und danach anlassbezogen) auch nix geändert.

 

 

Exakt: Für jede ÜK-Waffe ist alle 5 Jahre eine  Bedürfnisbescheinigung für jede ÜK-Waffe vorzulegen. Da §14 Abs. 5 keine Sonderregelung wie §14 Abs 4 enthält, ist davon auszugehen, das über den gesamten Zeitraum geprüft werden darf....

Geschrieben

Aber wie auch zu den Bedürfnisfällen nach § 14 Abs. 3 WaffG nicht zwingend über den Sportschützenverband (erst ab 2026). Darum ging es hier ja.

 

Anmerkung hierzu: § 14 Abs. 5 WaffG enthält ganz augenscheinlich den redaktionellen Fehler eines zweifachen Hinweises auf Absatz 2. Korrekt wäre jedoch "...unter Beachtung des Absatzes 3 durch Vorlage..."

 

Gruß und schönes Weekend allseits

 

SBine

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