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IGNORED

Aufbewahrung von Schreckschusswaffen und Munition


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Geschrieben

Hallo Leute , ich habe da mal eine ganz komische Frage. Die Aufbahrung von erlaubnispflichtigen Waffen und Munition ist mir bekannt. Nun mal ganz dumm gefragt.. Ich habe einen kleinen Waffenschein und eine Schreckschusswaffe. Die ich in einem Holster auch ab und an trage. Ich bewahre sie z.Z. in meinen Muni Stahlschrank verschlossen im Koffer daneben die geladenen Magazine auf. Mir ist das aber zu umständlich. Im Prinzip würde jeder abgeschlossene Kleiderschrank reichen . Aber kann ich Z.B. eine Geldkassette nehmen und da die Magazine und die Schreckschusswaffe  gemeinsam darin lagern?? Jetzt zur Zeit mach ich denn Waffenschrank auf hole den Schlüssel für den Muni-Schrank hole alles raus und umgekehrt.

Danke für euere HILFE im voraus

 

Geschrieben

Aufbewahrung von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen: Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen. Schreckschuss-, Reizstoffund Signalwaffen müssen mindestens in einem verschlossenen Behältnis aufbewahrt werden. Grundsätzlich gilt, dass Waffen nur ungeladen aufbewahrt werden dürfen.

Geschrieben (bearbeitet)
vor 49 Minuten schrieb Daglfinger:

Aufbewahrung von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen: Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen. Schreckschuss-, Reizstoffund Signalwaffen müssen mindestens in einem verschlossenen Behältnis aufbewahrt werden. Grundsätzlich gilt, dass Waffen nur ungeladen aufbewahrt werden dürfen.

also muss nicht die Munition von der Waffe getrennt aufbewahrt werden..

Bearbeitet von OSG_TG
Geschrieben

Grundsätzlich generell keine gute Idee freies Zeug in die erlaubnispflichtigen Schränke zu legen.

 

Die Schreckschusswaffe im Munischrank ist gemeinsame Aufbewahrung von Waffen und Munition in einem nicht dafür genehmigtem Behältnis - kurz, bei einer Kontrolle bist du alles los.

Gefüllte Magazine geht schon gleich gar nicht. Magazine sind keine Aufbewahrungsbehältnisse für Munition - nicht sachgemäße Aufbewahrung.

 

Lege die Schreckschusswaffe im Schreibtisch in die Fächer auf der linken Seite und die Munition in die Fächer auf der rechten Seite und gut.

 

Damit es keine Irritationen gibt. Die o.g. Probleme bei der Aufbewahrung im "genehmigungspflichtigen" Schrank resultieren nicht aus den Aufbewahrungsvorschriften der Schreckschusswaffe, sondern aus den Festlegungen zum "scharfen" Zeug. Du hast im Munischrank eine Waffe gelagert.

Geschrieben
vor 48 Minuten schrieb Lavendel:

Die Schreckschusswaffe im Munischrank ist gemeinsame Aufbewahrung von Waffen und Munition in einem nicht dafür genehmigtem Behältnis - kurz, bei einer Kontrolle bist du alles los.

Gefüllte Magazine geht schon gleich gar nicht. Magazine sind keine Aufbewahrungsbehältnisse für Munition - nicht sachgemäße Aufbewahrung.

you made my day. §§en?

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Geschrieben

Gefüllte Magazine geht schon gleich gar nicht. Magazine sind keine Aufbewahrungsbehältnisse für Munition - nicht sachgemäße Aufbewahrung.

Wo genau entnehme ich das dem WaffG?
Die Bezeichnung "Aufbewahrungsbehältnisse für Munition" finde ich im WaffG nirgens.

Geschrieben
vor 15 Minuten schrieb uwewittenburg:

Wie war noch die Definition für Munition?

Wenn das Geschoß fehlt ist es keine Munition.

Wie man mit so wenig Worten so falsch liegen kann, Respekt!

 

 

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Geschrieben (bearbeitet)
vor 2 Stunden schrieb Lavendel:

Grundsätzlich generell keine gute Idee freies Zeug in die erlaubnispflichtigen Schränke zu legen.

 

Die Schreckschusswaffe im Munischrank ist gemeinsame Aufbewahrung von Waffen und Munition in einem nicht dafür genehmigtem Behältnis - kurz, bei einer Kontrolle bist du alles los.

Gefüllte Magazine geht schon gleich gar nicht. Magazine sind keine Aufbewahrungsbehältnisse für Munition - nicht sachgemäße Aufbewahrung.

 

Lege die Schreckschusswaffe im Schreibtisch in die Fächer auf der linken Seite und die Munition in die Fächer auf der rechten Seite und gut.

 

Damit es keine Irritationen gibt. Die o.g. Probleme bei der Aufbewahrung im "genehmigungspflichtigen" Schrank resultieren nicht aus den Aufbewahrungsvorschriften der Schreckschusswaffe, sondern aus den Festlegungen zum "scharfen" Zeug. Du hast im Munischrank eine Waffe gelagert.

Nach deiner „Meinung“ darf also auch eine Luftpistole nicht im selben Stahlschrank zusammen mit Munition für erlaubnispflichtige Waffen gelagert werden?

 

 

Bearbeitet von CZM52
Geschrieben
Gerade eben schrieb uwewittenburg:

Aha, ein ganz schlauer!

Schon mal etwas von Kartuschen gehört?

 

Gehört und gelesen hab ich viel, oft falsches

 

fakt ist, gültig ist die Definition von Munition im WaffG

 

kannst ja mal lesen und (versuchen) zu verstehen 

Geschrieben
vor 2 Stunden schrieb Lavendel:

Die Schreckschusswaffe im Munischrank ist gemeinsame Aufbewahrung von Waffen und Munition in einem nicht dafür genehmigtem Behältnis - kurz, bei einer Kontrolle bist du alles los.

Lt. WaffG darf man sogar Munition / Waffen über Kreuz lagern, also in zwei Schränken jeweils Waffe/n und Munition für die Waffe/n im anderen Schrank. Also wie kommst Du darauf, dass in einem Blechschrank mit Schwenkriegelschloss nicht neben Munition 9mm Para noch zusätzlich Munition in 9mm P.A.K. und die dazugehörige Schreckschusswaffe aufbewahren darf?

vor 2 Stunden schrieb Lavendel:

Gefüllte Magazine geht schon gleich gar nicht. Magazine sind keine Aufbewahrungsbehältnisse für Munition - nicht sachgemäße Aufbewahrung.

Tupperware ist auch kein Aufbewahrungsbehältnis für Munition und trotzdem "befülle" ich die Dosen mit Munition (ok, die befüllten Dosen kommen dann in den Blechschrank, aber die befüllten Magazine sind ja auch im Blechschrank). Daher bitte im kurze Info, was an Munition in Magazinen "nicht sachgemäß" ist?

vor 2 Stunden schrieb Lavendel:

Lege die Schreckschusswaffe im Schreibtisch in die Fächer auf der linken Seite und die Munition in die Fächer auf der rechten Seite und gut.

Das wäre (bei mir) jetzt ein größeres Problem, da meine Schreibtischfächer nicht abschließbar sind. Daher wäre das (bei mir) eine nach Waffenrecht verbotene Aufbewahrung für eine Schreckschusswaffe.

vor 2 Stunden schrieb Lavendel:

Damit es keine Irritationen gibt. Die o.g. Probleme bei der Aufbewahrung im "genehmigungspflichtigen" Schrank resultieren nicht aus den Aufbewahrungsvorschriften der Schreckschusswaffe, sondern aus den Festlegungen zum "scharfen" Zeug. Du hast im Munischrank eine Waffe gelagert.

Welche Schränke sind denn "genehmigungspflichtig"? Zumindest wurde mir jetzt keiner meiner A-Schränke, keiner meiner 1er-Schränke und auch keiner meiner Blechschränke genehmigt. Die A-Schränke habe ich gemeldet (wg. Bestandsschutz) und einen 1er-Schrank habe ich beim Erwerb der ersten Waffe mit angegeben. Für die weiteren 1er-Schränke habe ich Rechnungen (falls irgendwann mal 1er nicht mehr reichen bzw. es dafür dann wieder einen Bestandsschutzparagraphen gibt) um unproblematisch den Kauf nachweisen zu können. Aber genehmigt wurde mir da keiner der Schränke. Hab ich jetzt ein Problem, so ohne Genehmigung?

 

Meinst Du mit Festlegungen den §36 WaffG? Dort sind Munition und frei erwerbbare Waffen in der gleichen Ziffer geregelt. Oder meinst Du die AWaffV und dort §13? Dort steht für erwerbspflichtige Munition (das "scharfe" Zeug?) ein Stahlblechbehältnis mit Schwenkriegelschloss und für frei erwerbbare Waffen und Munition "mindestens ein verschlossenes Behältnis" also geht dafür auch ein Stahlblechbehältnis mit Schwenkriegelschloss. Und wo steht jetzt bitte, dass nicht beides im gleichen Stahlblechbehältnis mit Schwenkriegelschloss aufbewahrt werden darf?

vor 3 Minuten schrieb CZM52:

Nach deiner „Meinung“ darf also auch eine Luftpistole im selben Stahlschrank zusammen mit Munition für erlaubnispflichtige Waffen gelagert werden?

Nach seiner Meinung nach nicht, nach meiner Meinung nach schon oder hast Du das "nicht" in Deiner Frage vergessen? Ansonsten würde mich schon interessieren warum ich eine Luftpistole nicht im gleichen Stahlschrank mit Schwenkriegelschloss wie meine Munition lagern sollte.

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Geschrieben
vor 3 Minuten schrieb HBM: hast Du das "nicht" in Deiner Frage vergessen? Ansonsten würde mich schon interessieren warum ich eine Luftpistole nicht 

Ja, natürlich ein „nicht“ vergessen

….war kurz schockiert von den Experten hier und hab heute erst 4 Café…

Geschrieben (bearbeitet)
vor 23 Minuten schrieb CZM52:

war kurz schockiert von den Experten hier

Es ist ja auch mal wieder :vava:

 

vor einer Stunde schrieb Oldmiller:

Gefüllte Magazine geht schon gleich gar nicht. Magazine sind keine Aufbewahrungsbehältnisse für Munition - nicht sachgemäße Aufbewahrung

Also wenn du damit meinst, man darf die gefüllten mags nicht dauerhaft offen auf der Fensterbank liegen lassen, dann hast du recht. 

Im Blechschrank mit Schloss ist es okay. 

Ansonsten hatten wir uns doch schonmal darauf geeinigt, dass man im Bereich Waffenrecht lieber mal nichts schreibt, wenn man keine Ahnung hat, oder auf dem Stand seiner Sachkunde von 1976 stehengeblieben ist... :wacko2:

Bearbeitet von Mittelalter
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Geschrieben
vor 3 Stunden schrieb Lavendel:

Gefüllte Magazine geht schon gleich gar nicht. Magazine sind keine Aufbewahrungsbehältnisse für Munition - nicht sachgemäße Aufbewahrun

Aber der Stahlblechschrank mit Schwenkriegelschloss in dem die gefüllten Magazine liegen ist super für die Aufbewahrung. 

 

Hast du bei der Sachkundeprüfung ein laminiertes Kärtchen bekommen? 

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Geschrieben (bearbeitet)

er meint Anlage 2 zum WaffG, Unterabschnitt 2, Punkt 1.4

 

er hat halt nicht verstanden das die Definition von Munition in Anlage 1 steht, Unterabschnitt 3

 

und das was da als Munition definiert ist, ist eben Munition 

 

 

Bearbeitet von CZM52
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Geschrieben (bearbeitet)

Es ist Sonntag und der Alkoholkater von gestern Abend scheint noch tief zu sitzen.

 

Für alle Amateurwaffenrechtler empfehle ich zum Ausnüchtern die Lektüre des LKA Bayern:

https://www.polizei.bayern.de/mam/akutelles/aufbewahrung_von_waffen_und_munition.pdf

 

Da die Lullis das in dem Text sicherlich nicht finden, hier ein Service Post:

Zitat

Dürfen Waffen und Munition gemeinsam im selben Behältnis aufbewahrt werden?


Schusswaffen müssen ungeladen und dürfen gemeinsam mit Munition in einem Sicherheitsbehältnis aufbewahrt werden, sofern dieses mindestens der europäischen Norm DIN EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 (Stand: Mai 1997, Oktober 2002, Februar 2006, Januar 2010 oder Juli 2012) oder einer Norm mit gleichwertigem Schutzniveau eines anderen EU-Mitgliedstaates entspricht (§ 13 AWaffV)

 

Zitat

Wie viele Waffen und Munition dürfen in einem Behältnis aufbewahrt werden?


Die Anzahl der aufzubewahrenden Lang- und Kurzwaffen richtet sich nach dem Widerstandsgrad und dem Gewicht des Behältnisses. Erlaubnisfrei erwerbbare Waffen oder Munition müssen mindestens in einem verschlossenen Behältnis (ohne Klassifizierung) aufbewahrt werden.

 

Vielleicht wäre es doch gut, wenn die Sachkunde für SRS Waffen Pflicht wird. Traurig.

Bearbeitet von switty
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