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IGNORED

Eigentumserwerb einer Schuswaffe ohne Erwerbsberechtigung


Hans117

Empfohlene Beiträge

Hallo zusammen,

 

Vorweg:

Mir ist bewusst, dass §34 Waffengesetz (https://www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/__34.html) klar regelt, dass eine Waffe normalerweise nur jemanden überlassen werden darf, wenn dieser die entsprechende Berechtigung hat. Aber der Gesetzeslaut impliziert relativ klar, dass es hier um die physische Herrschaft über die Waffe geht.

 

Aber:

Wie ist das denn nun im Bezug auf die rechtliche Herrschaft AKA Eigentum wie es im BGB geregelt ist? Ist es möglich die rechtliche Herrschaft über eine Waffe zu erlangen OHNE dass diese mir Überlassen werden darf, weil ich keine Berechtigung habe?

 

Folgende Sachverhalte fallen mir ein:

 

A. Ich habe keinerlei Berechtigung, weiß aber, dass ich in einem Jahr endlich meinen Jagdschein mache. Ich finde heute beim Waffenhändler meine Lieblingsflinte und kaufe und bezahle die Waffe (-> Händler und ich schließen einen gültigen Kaufvertrag). Ich vereinbare mit dem Händler, dass ich die Waffe dann in einem Jahr abhole.

 

B. Zur Begleichung einer Verbindlichkeit gegenüber einem Bekannten (besitzt keine Berechtigung) übertrage ich das Eigentum an einer wertvollen Flinte auf den Bekannten, behalte mir aber die Nutzungsrechte vor (Ähnlich einem Überlassungsvertrag bei Immobilien etc.) bis der Bekannte die Flinte verkauft.

 

Sind diese beiden Sachverhalte rechtlich in Ordnung? Oder scheitert es an der Eigentumsübertragung irgendwo auf Grund des Waffengesetzes?

 

Vielen Dank.

 

Beste Grüße

 

 

EDIT:

 

Das Thema wurde schonmal behandelt. Auf Grund der liquiden Situation des Waffenrechts kann es aber vllt nicht schaden, eine aktuelle Antwort darauf zu haben :)

 

 

 

 

 

 

 

Bearbeitet von Hans117
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vor 2 Stunden schrieb Hans117:

Ist es möglich die rechtliche Herrschaft über eine Waffe zu erlangen OHNE dass diese mir Überlassen werden darf, weil ich keine Berechtigung habe?

Ja. 

Klar. 

Gibt es ständig, weil:

2/6,

Bedürfniss noch nicht da,

Voreintrag lässt auf sich warten,

usw.... 

Bearbeitet von Mittelalter
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vor 2 Stunden schrieb Hans117:

Sind diese beiden Sachverhalte rechtlich in Ordnung? Oder scheitert es an der Eigentumsübertragung irgendwo auf Grund des Waffengesetzes?

Beide Sachverhalte sind in Ordnung. Wenn der Händler mit spielt kannst Du auch 100 identische Waffen kaufen und wenn Du diese 100 Waffen dann z.B. an Berechtigte verlost, dann wäre das auch ok, nur Du dürftest (mangels Erlaubnis für den Erwerb) halt nicht selbst mit machen. 😉 

 

PS: Ich habe z.B. eine Kurzwaffe (praktisch identisch zu einer Waffe die ich bereits besitze) als Weihnachtsgeschenk für Freunde gekauft, zu einem befreundeten Händler liefern lassen und wenn das Geschenk "nicht gefällt" bleibt die Waffe dort als "Ersatzteillager".

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"Die meisten" kann ich so nicht bestätigen.

Ich habe bei einem (großen und sehr bekannten) Händler gekauft der nur 3 Monate einlagert (am Telefon wurde mir vor dem Kauf allerdings noch 6 Monate genannt und erst auf der Auftragsbestätigung stand dann 3 Monate) und alle weiteren Händler (von einer großen Kette über lokale Händler bis hin zu nebenberuflichen Händlern) die ich dahingehend befragt habe sagten mir das sie kostenlos bis zum Sankt Nimmerleinstag einlagern sofern ich die Waffe voll bezahle.

 

Aber man sollte das natürlich auf jeden Fall vorher abklären (im Optimalfall schriftlich, die telefonische Aussage: "Falls jemand was anders sagt sagen sie das der Chef gesagt hat" zieht nicht bei jedem Mitarbeiter in der Firma des Chefs) da es hier sehr unterschiedliche Geschäftspraktiken der Händler gibt

 

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23 hours ago, Hans117 said:

B. Zur Begleichung einer Verbindlichkeit gegenüber einem Bekannten (besitzt keine Berechtigung) übertrage ich das Eigentum an einer wertvollen Flinte auf den Bekannten, behalte mir aber die Nutzungsrechte vor (Ähnlich einem Überlassungsvertrag bei Immobilien etc.) bis der Bekannte die Flinte verkauft.

 

Vom Waffenrechtlichen abgesehen, erscheinen solche Konstruktionen allgemein unpraktisch und als guter Weg, mit einem Freund oder Bekannten Streit zu bekommen. Als unverbindliche Erwartung, die dann hoffentlich eingehalten wird, okay. Aber wenn Du das als Forderung siehst, auf der Du bestehen würdest, die Du vielleicht sogar einklagen würdest, arg unklug. Was, wenn der Bekannte wegzieht oder einfach keine Zeit hat? Was, wenn es ihm zu blöd ist, und er deswegen am 1. Dezember die Flinte seiner Frau verkauft und sie am 2. Dezember zurückkauft, womit bei Deiner Konstruktion Dein "Nutzungsrecht" erloschen wäre. Solcher Kram bringt nur Streit. Wenn er Dich mit Deiner geliebten ehemaligen Flinte schießen lassen will und ihr danach zusammen einen trinken geht, dann ist gut. Wenn nicht, dann sollte auch gut sein. Auf eine schriftliche Vereinbarung würde ich da verzichten.

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Am 26.11.2022 um 19:47 schrieb Qnkel:

Kaufen (=Eigentümer werden) nach BGB darfst Du alles. Selbst Vollautomaten, Kriegswaffen und Kokain.

 

Nur Erwerb und Besitz sind in den Gesetzen geregelt.

Für Betäubungsmittel wäre ich da anderer Meinung. 😉 Siehe z.B. https://www.degruyter.com/document/doi/10.1515/juru-2017-0043/html

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