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Wechselsystem 2/6


Essener

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vor einer Stunde schrieb sniperd:

 

Klar ist das paradox, aber so steht es im Gesetz oder ich bin zu blöd die entsprechende Stelle zu finden,

die explizit beschreibt, dass Waffenteile bedürfnispflichtig sind.

§2 Punkt2 in Zsammenhang mit Anlage 1 1.3 "1.3
Wesentliche Teile von Schusswaffen, Schalldämpfer
Wesentliche Teile von Schusswaffen und Schalldämpfer stehen, soweit in diesem Gesetz nichts anderes
bestimmt ist, den Schusswaffen gleich, für die sie bestimmt sind"

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Das ist eine theoretische Überlegung. Recht, speziell Verwaltungsrecht entfaltet seine Kraft letzten Endes vor dem Verwaltungsgericht. Wenn Recht nicht eindeutig festgelegt ist, anders als zum Beispiel  im WaffG z.B. in §14 abs 3 oder 4, dann springt der Richter ein und findet raus, was gemeint war bzw. vor dem Zweck des Gesetzes den meisten Sinn ergibt. Je höher das Gericht, desto mehr faktische Bindungswirkung entfaltet das, Qausi die Abstimmung mit den Richterfüssen. 

Natürlich hat das seine Grenzen im Rahmen der Verfassung und es kann auch passieren, das der GG das Richterrecht kippt, in dem er neue Normen setzt. So geschehen mit  12/18 mit jeder Waffe für den Besitz. Hier  began  Richterrecht resultierend aus ein paar eskalierten Grenzfällen mit  hohem Waffenbesitz die Interpretationen der WaffVwV zu ersetzen. das wurde dann 2020 durch die Festlegung anderslautender Normen für den Besitz korrigiert.

 

Bei den Wechselsystemen war ja hier nach 2/6 gefragt. Und da ist formaljuristisch alles klar. Das Erwerbsstreckungsgebot ist eine inhaltliche Beschränkung einer Erlaubnis zum Erwerb. Wo kraft Erlaubnisfreistellung keine Erlaubnis notwendig ist, kann auch keine Beschränkung einer Erlaubnis angewendet werden.

 

Der Kackpunkt kann nur bei der Eintragung entstehen. Hier ist nämlich das Recht schwammig.  Hätte der GG folgende Fomulierung(Rot durchgestrichen was NICHT dasteht) gewählt, wäre alles klar:

 

Zitat

Erlaubnisfreier Erwerb und Besitz durch Inhaber einer Waffenbesitzkarte (unbeschadet der Anzeige- und Eintragungspflichten nach den §§ 37a und 37g)
2.1 Wechsel- und Austauschläufe .............. (Wechselsysteme);
2.2 Wechseltrommeln....
für Schusswaffen, die bereits in der Waffenbesitzkarte des Inhabers einer Erlaubnis eingetragen sind.

 

Hier wäre die in den Entwürfen behauptete Intention nur eine Registrierungspflicht einführen zu wollen bei bleibender materieller Erlaubnisfreiheit für den Besitz 1:1 im Gesetzestext umgesetzt worden. Hier könnte dann keinerlei Mengenbegrenzung oder Bedürfnisvoraussetzung für den Besitz verlangt werden. 

 

 

Tatsächlich wurde nun aber das "und Besitz"  nicht in die Norm aufgenommen, weshalb die Begründung dem Gesetzestext widerspricht sich ein Richter also zwischen 

 

a) Besitz soll ohne Bedürfnisnachweis erlaubt werden

b) Eintragung = Erteilung der Besitzerlaubnis unterliegt grundsätzlich §4 Abs 1 Nr 4. , Bedürfnis wird aber nach §14 Abs.  2 anerkannt

c) Eintragung = Erteilung der Besitzerlaubnis unterliegt  §4 Abs 1 Nr 4. ein Nachweis ist erforderlich.

 

entscheiden muss.

 

 

In der Praxis würde ich auf a) kein Geld setzen. Und b) oder c) zur Anwendung kommt dürfte von einer nirgends festgelegte Zahl der Wechselsystem abhängig sein, ergo Individualentscheidung.  Es spricht vieles für b), insbesondere auch die Doktrin des WaffG  Aber es ist auch nachvollziehbar, das bei offensichtlich vom Schießsport ausgeschlossenen WS oder einer nicht erklärbar hohen Zahl an WS (=Horten) für eine Grundwaffe  c) greifen kann und die Behörde im Einzelfall gerichtsfest eine Bedürfnisbescheinigung für den Besitz verlangen kann.

 

 

  

 

Bearbeitet von ASE
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Am 21.10.2022 um 13:28 schrieb ASE:

In der Praxis würde ich auf a) kein Geld setzen. Und b) oder c) zur Anwendung kommt dürfte von einer nirgends festgelegte Zahl der Wechselsystem abhängig sein, ergo Individualentscheidung.  Es spricht vieles für b), insbesondere auch die Doktrin des WaffG  Aber es ist auch nachvollziehbar, das bei offensichtlich vom Schießsport ausgeschlossenen WS oder einer nicht erklärbar hohen Zahl an WS (=Horten) für eine Grundwaffe  c) greifen kann und die Behörde im Einzelfall gerichtsfest eine Bedürfnisbescheinigung für den Besitz verlangen kann.

Wie immer treffend analysiert. Wegen 2/6 ist alles gesagt. Wegen dem Thema Bedürfnis: Waffen ohne Bedürfnis gibt es eben in DE nicht. Damit gibt es auch keine WS ohne Bedürfnis. Der einzige Unterschied ist halt, dass man das Bedürfnis bei Wechselsystemn nicht separat der Behörde nachweisen muss. Deswegen sollte man sich als Sportschütze kein WS kaufen, für das es in Deutschland nicht irgendwo eine genehmigte Sportordnung gibt. Und horten ist generell keine gute Idee, außer man ist Sammler mit entsprechendem Sammelgebiet.

Bearbeitet von switty
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vor 9 Stunden schrieb switty:

Waffen ohne Bedürfnis gibt es eben in DE nicht. Damit gibt es auch keine WS ohne Bedürfnis.

 

doch, die gibt es!

 

vor 9 Stunden schrieb switty:

Der einzige Unterschied ist halt, dass man das Bedürfnis bei Wechselsystemn nicht separat der Behörde nachweisen muss.

 

so ist es, da es - WENN nachzuweisen - schon für die Grundwaffe nachgewiesen wurde

 

 

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