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IGNORED

alte gelbe WBK ungültig


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Geschrieben

Gibt leider viele Behörde, die selbst solche Grundsätze nicht verstehen... Ist die GRÜNE WBK mal leer, ist sie keine Erlaubnis mehr - rot und gelb dagegen schon!

 

Man sollte sich halt selber im Vorfeld schlau machen, damit man einer "übereifirigen" oder besser "unwissenden" Behörde gleich den Wind aus den Segeln nehmen kann.

 

Hätte sich der Threadstarter vor dem Kontakt zur Behörde informiert, sähe es jetzt auch anders aus...

 

Der beste Weg wäre gewesen, bei der Behörde (am besten schriftlich / per E-Mail) die NWR-IDs zu seiner WBK XY anzufordern und bei "komischer Rückmeldung" seitens der Behörde mit dem vorher erworbenen Fachwissen auf die Gültigkeit der Erlaubnis zu verweisen. Wenn die Behörde dann versucht hätte, die WBK zu widerrufen, hätte man gegen diese Verfügung entsprechend weiter rechtlich vorgehen können...

 

Wobei ein solcher Widerruf aufgrund der (Wieder-) Mitgliedschaft sicher gar nicht erfolgt wäre. Das die Mitgliedschaft im Schützenverein zwischenzeitlich nicht bestanden hat, weiß die Behörde wahrscheinlich gar nicht (Austritt vor Einführung der Meldepflicht?) und muss sie ja auch gar nicht wissen - auf jeden Fall nicht vom Erlaubnisinhaber. Wichtig ist nur, dass die WBK immer noch gültig ist, eine Mitgliedschaft im Schützenverein besteht und somit auch das waffenrechtliche Bedürfnis.

 

Das WaffG sagt ja: Sind seit der ersten Eintragung einer Schusswaffe in die Waffenbesitzkarte oder der erstmaligen Ausstellung einer Munitionserwerbserlaubnis zehn Jahre vergangen, genügt für das Fortbestehen des Bedürfnisses des Sportschützen die Mitgliedschaft in einem Schießsportverein nach Absatz 2; die Mitgliedschaft ist im Rahmen der Folgeprüfungen nach § 4 Absatz 4 durch eine Bescheinigung des Schießsportvereins nachzuweisen.

 

Da steht nirgendwo, dass diese Regelung nicht gilt, wenn man zwischenzeitlich mal nicht im Verein war... Wichtig ist nur, er ist im SV und seit der ersten WBK-Eintragung sind mehr als 10 Jahre vergangen...

 

Eine alte gelbe WBK würde ich auch mit allen Mittel zu behalten versuchen, bei Bedarf dann halt zusätzlich eine neue gelbe WBK mit Bedürfnisbescheinigung beantragen - auf gar keinen Fall eine alte gelbe zur "neuen" erweitern lassen!

Geschrieben
vor 2 Minuten schrieb tt22:

Wenn die Behörde dann versucht hätte, die WBK zu widerrufen, hätte man gegen diese Verfügung entsprechend weiter rechtlich vorgehen können...

 

Wissend, dass man da unterliegen würde, weil die Sportschützeneigenschaft freiwillig aufgegeben war und man demnach Tatsachen geschaffen hat(te), die eigentlich den Widerruf der Erlaubnis zur Folge hätten haben müssen?

Diese Tatsachen sind halt jetzt nachträglich bekannt geworden. Da kann man hier rumjuristeln wie man will, das Ding ist berechtigt weg.

 

 

 

vor 5 Minuten schrieb tt22:

weiß die Behörde wahrscheinlich gar nicht (Austritt vor Einführung der Meldepflicht?) und muss sie ja auch gar nicht wissen - auf jeden Fall nicht vom Erlaubnisinhaber.

vor 4 Minuten schrieb tt22:

Da steht nirgendwo, dass diese Regelung nicht gilt, wenn man zwischenzeitlich mal nicht im Verein war...

Ja, genau, der Verein muss den Austritt auch eigentlich gar nicht melden, damit eventuelle Erlaubnisse bei weggefallenem Bedürfnis widerrufen werden können... Man kann natürlich den Verein und sich selber auch noch weiter reinreiten.

 

Und wir wundern uns, dass das Waffengesetz immer weiter verschärft wird...

Geschrieben
vor 19 Minuten schrieb Kreppel:

 

Ja, genau, der Verein muss den Austritt auch eigentlich gar nicht melden, damit eventuelle Erlaubnisse bei weggefallenem Bedürfnis widerrufen werden können... Man kann natürlich den Verein und sich selber auch noch weiter reinreiten.

 

 

Wobei man auch noch fragen könnte ob der Verein zum Zeitpunkt des Austritts schon melden musste.

 

Muß eine durch Wegfall der Voraussetzungen hier Mitgliedschaft im Verband "ungültige" WBK überhaupt wirderrufen werden?

 

War die Sachkunde vor 92 schon auf Dauer gültig?

Geschrieben (bearbeitet)
vor 33 Minuten schrieb Kreppel:

Wissend, dass man da unterliegen würde, weil die Sportschützeneigenschaft freiwillig aufgegeben war und man demnach Tatsachen geschaffen hat(te), die eigentlich den Widerruf der Erlaubnis zur Folge hätten haben müssen?

Diese Tatsachen sind halt jetzt nachträglich bekannt geworden. Da kann man hier rumjuristeln wie man will, das Ding ist berechtigt weg.

 

Ich verstehe das Problem nicht!

 

Da würde man auch nirgendwo unterliegen, denn das ist ganz einfaches "Standard-Verwaltungsrecht" nämlich Widerruf und Rücknahme von rechtmäßigen, begünstigenden Verwaltungsakten!

 

Richtig, die WBK hätte nach § 45 Abs. 2 WaffG widerrufen werden können bzw. eigentlich ja sogar müssen, als er ausgetreten ist - das ist aber warum auch immer nicht passiert!

 

Da er jetzt wieder im Schützenverein ist hat er aber (wieder) ein Bedürfnis, somit kann die WBK jetzt nicht mehr widerrufen werden (rückwirkend geht das sowieso nicht)...

 

Wo steht denn bitte, dass die "Bedürfnisfiktion" für SV-Mitglieder deren erste Waffe vor mindestens 10 Jahre eingetragen wurde durch eine zwischenzeitliche Nichtmitgliedschaft unterbrochen wird bzw. dann nicht mehr gilt?

 

Sind seit der ersten Eintragung einer Schusswaffe in die Waffenbesitzkarte oder der erstmaligen Ausstellung einer Munitionserwerbserlaubnis zehn Jahre vergangen (IST ERFÜLLT), genügt für das Fortbestehen des Bedürfnisses des Sportschützen die Mitgliedschaft in einem Schießsportverein nach Absatz 2 (IST AUCH ERFÜLLT); die Mitgliedschaft ist im Rahmen der Folgeprüfungen nach § 4 Absatz 4 durch eine Bescheinigung des Schießsportvereins nachzuweisen.

 

Dementsprechend hat er jetzt (wieder) ein Bedürfnis, für einen Widerruf sind somit die rechtlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt, es ist dafür schlicht zu spät...

Es ist dabei auch egal, dass die WBK zwischenzeitlich hätte widerrufen werden können bzw. müssen.

 

Wer z.B. seine Zuverlässigkeit durch eine Verurteilung verliert, muss seine WBK auch nicht mehr abgeben, wenn die Behörde es erst 11 Jahre später merkt und die Zuverlässigkeit damit schon wieder besteht...

 

vor 33 Minuten schrieb Kreppel:

Ja, genau, der Verein muss den Austritt auch eigentlich gar nicht melden, damit eventuelle Erlaubnisse bei weggefallenem Bedürfnis widerrufen werden können... Man kann natürlich den Verein und sich selber auch noch weiter reinreiten.

 

Selber melden musste man seinen SV-Austritt noch nie ("Herr Lehrer Amtmann ich weiß was") und die Vereine müssen es auch erst seit 2003 (ich gehe davon aus, er ist schon davor ausgetreten), wen soll man jetzt also bitte wo noch weiter "reinreiten"?

 

Die einzige Stelle, die da nicht aufgepasst hat, ist die Waffenbehörde! Die hätte nämlich regelmäßig Zuverlässigkeit und Bedürfnis überprüfen müssen, was sie ja offensichtlich -jedenfalls beim Bedürfnis- nicht gemacht hat. Es sollte somit eigentlich gerade im Interesse der Behörde liegen, da jetzt kein unnötiges "Bohei" zu machen. Ich als Behördenvertreter würde nämlich ehr ungerne dem Richter erklären müssen, warum das X Jahre lang nicht aufgefallen ist, wenn Bauer da jetzt gegen einen Widerruf o.ä. (meiner Meinung nach berechtigt) klagen würde ...

 

 

Und auch da gilt wieder: Man muss das WaffG nicht verschärfen, sondern erst einmal anwenden! Die gelbe WBK hätte widerrufen werden müssen...

Bearbeitet von tt22
Geschrieben (bearbeitet)
vor 13 Minuten schrieb Joseg:

Muß eine durch Wegfall der Voraussetzungen hier Mitgliedschaft im Verband "ungültige" WBK überhaupt wirderrufen werden?

 

Wenn das Bedürfnis als elementare Erlaubnisvoraussetzung nicht anderweitig nachgewiesen kann - JA! Warum denn auch nicht? Diese Meldepflicht wurde ja extra geschaffen, um zu verhindern, dass Menschen in einen SV eintreten und nach dem Waffenerhalt gleich wieder austreten (in der Politik als "Scheinsportschützen" bezeichnet).

 

§ 45 WaffG

(2) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen.

 

Und ohne Bedürfnis hätte die Erlaubnis versagt werden müssen.

 

Die Ausnahmen werden sehr eng/restriktiv ausgelegt:

 

(3) Bei einer Erlaubnis kann abweichend von Absatz 2 Satz 1 im Fall eines vorübergehenden Wegfalls des Bedürfnisses, aus besonderen Gründen auch in Fällen des endgültigen Wegfalls des Bedürfnisses, von einem Widerruf abgesehen werden. Satz 1 gilt nicht, sofern es sich um eine Erlaubnis zum Führen einer Waffe handelt.

 

Die WaffVwV sagt dazu:

 

45.3.1 Ob der Wegfall eines Bedürfnisses nur vorübergehender Natur ist, bemisst sich zum einen nach dem Zeitraum, in dem das Bedürfnis tatsächlich entfällt, und zum anderen nach der Wahrscheinlichkeit des zu erwartenden Wiederauflebens des Bedürfnisses. So kann ausnahmsweise in einem Fall, in dem das Bedürfnis für einen längeren definierten Zeitraum wegfällt – etwa über mehrere Jahre hinweg –, von einem lediglich vorübergehenden Wegfall gesprochen werden, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit abzusehen ist, dass nach diesem Zeitraum das Bedürfnis wieder aufleben wird (z.B. bei einem vorübergehenden Aufenthalt im Ausland, vorübergehendes Aussetzen aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen, aus Gründen der Schwangerschaft oder der Kinderbetreuung, etc.). Ein Widerruf wegen vorübergehenden Wegfalls des Bedürfnisses kommt in diesen Fällen in der Regel nicht in Betracht, sofern es sich nicht um eine Erlaubnis zum Führen einer Waffe handelt.

 

45.3.2 In den Fällen, in denen ein Bedürfnis dauerhaft wegfällt, kann dann, wenn keine Mängel bei Zuverlässigkeit und persönlicher Eignung bestehen, aus besonderen Gründen vom Widerruf der Erlaubnis abgesehen werden. Der Begriff „besonderer Grund“ ist eng zu verstehen. Nicht ausreichend ist hier ein allgemeines wirtschaftliches Interesse an einem fortwährenden Besitz der Waffen etwa in Gestalt der Befürchtung von Wertverlusten bei der Veräußerung. Vorstellbar sind in diesem Zusammenhang Fallgestaltungen, die beispielsweise auf der Basis einer langjährig aktiven, nunmehr jedoch z.B. aus Altersgründen aufgegebenen Betätigung als Jäger, Sportschütze oder Sammler ein besonderes Interesse an einzelnen Waffen begründen. - Das kann aber vom Sinn her auf eine leere gelbe WBK keine Anwendung finden, denn damit hat man ja gerade keine Waffe mehr...

Bearbeitet von tt22
Geschrieben
vor 19 Stunden schrieb tt22:

 

 Das kann aber vom Sinn her auf eine leere gelbe WBK keine Anwendung finden, denn damit hat man ja gerade keine Waffe mehr...

Stimmt so nicht, weil auch eine leere gelbe WBK zum Erwerb berechtigt und deshalb ohne Bedürfnis (sofern keine Ausnahme nach § 45 Abs. 3 WaffG gewährt wird) zu widerrufen ist.

Geschrieben
vor 19 Stunden schrieb tt22:

... Ist die GRÜNE WBK mal leer, ist sie keine Erlaubnis mehr - rot und gelb dagegen schon!

 

 

Jein. Sie dokumentiert dann zwar keinen konkreten Waffenbesitz mehr, berechtigt aber ja zur Leihe, sicheren Verwahrung oder Beförderung von Waffen (§ 12 Abs. 1 Nr. 1a und 1b WaffG) und könnte auch nach einer späteren Erwerbserlaubnis darin, Eintrag Langwaffe auf Jagdschein o.ä. wieder aufleben. Im Regelfall wird sie nach Austrag der letzten Waffe allerdings von der Waffenbehörde einbehalten.

Geschrieben (bearbeitet)
vor 52 Minuten schrieb Sachbearbeiter:

Stimmt so nicht, weil auch eine leere gelbe WBK zum Erwerb berechtigt und deshalb ohne Bedürfnis (sofern keine Ausnahme nach § 45 Abs. 3 WaffG gewährt wird) zu widerrufen ist.

 

Nichts anderes habe ich doch geschrieben!

 

Was für eine Konstellation soll es denn auch geben, bei der eine leere gelbe WBK bei entgültigem Bedürfniswegfall nach § 45 Abs. 3 WaffG nicht widerrufen wird?

 

Zweck dieser Regelung ist doch an und für sich, dass man "altgedienten" Waffenbesitzern (zumindest) einzelne Waffen als Erinnerungsstücke belassen kann. Aufgrund einer leeren WBK wird doch aber keine Waffe mehr besessen...

 

Mir fällt da kein praxisrelevanter Fall zu ein.

 

Wird der § 45 Abs. 3 auf "gelbe Waffen" angewendet, müsste die Behörde halt zusätzlich auf der WBK vermerken, dass sie weder zum weiteren Waffenerwerb, noch zum Munitionserwerb- oder besitz berechtigt. Oder sie trägt die Waffen, die nach § 45 Abs. 3 belassen werden sollen gleich auf eine grüne WBK ohne MEB um...

 

Wer seine WBK selbst als Errinnerungsstück behalten möchte, kann dies ja trotzdem - mit einem Ungültig-Stempel versehen  (§ 52 S. 3 VwVfG)...

Bearbeitet von tt22
Geschrieben (bearbeitet)
vor 43 Minuten schrieb Sachbearbeiter:

Jein. Sie dokumentiert dann zwar keinen konkreten Waffenbesitz mehr, berechtigt aber ja zur Leihe, sicheren Verwahrung oder Beförderung von Waffen (§ 12 Abs. 1 Nr. 1a und 1b WaffG) und könnte auch nach einer späteren Erwerbserlaubnis darin, Eintrag Langwaffe auf Jagdschein o.ä. wieder aufleben. Im Regelfall wird sie nach Austrag der letzten Waffe allerdings von der Waffenbehörde einbehalten.

 

Gut, da streiten sich ja bekanntermaßen die (Rechts-)Gelehrten drum 😅.

 

Ich persönlich vertrete dabei mehr diese Ansicht:

 

Die grüne WBK selber ist ja keine Erlaubnis, sondern nur eine Erlaubnisurkunde, die eine waffenrechtliche Erlaubnis verkörpert.

 

In ihr können dabei folgende Erlaubnisse verkörpert sein:

  • Erwerbserlaubnis = "Voreintrag"
  • Waffeneintragung = Erlaubnis zum Besitz der konkreten Waffe,
  • "Munitionsstempel" = Erlaubnis zum Munitionserwerb- und Besitz

Jede dieser Erlaubnisse stellt ja unstriiitg einen Verwaltungsakt i.S.d. § 35 VwVfG dar. Der Voreintrag wird unwirksam durch Erledigung, also entweder durch den Erweb der Waffe oder Fristablauf. Die konkrete Waffenbesitz- und die Munitionserwerbserlaubnis wird unwirksam durch die Austragung der (letzten) Waffe.

§ 46 Abs. 1 Satz 2 WaffG bestimmt, dass Erlaubnisurkunden zu erloschenen Erlaubnissen unverzüglich zurückzugeben sind. Erloschen ist die Erlaubnis, wenn sich alle in der WBK verkörperten Verwaltungsakte i.S.d. § 43 Abs. 2 VwVfG erledigt haben.

Die Freistellungen von der sonst bestehenden Erlaubnispflicht nach § 12 WaffG (Waffenleihe etc.) ist für sich selbst jedoch gerade kein Verwaltungsakt/Erlaubnis.

 

Welche waffenrechtliche Erlaubnis soll also von einer leeren grünen WBK noch ausgehen? Das in die Erlaubnisurkunde wieder eine neue Erlaubnis eingetragen werden könnten (Voreintrag etc.) ist ja selber auch keine Erlaubnis...

 

Dementsprechend kann mMn einem Rückgabeverlangen der Behörde nicht entgegengehalten werden, die WBK sei nicht abgelaufen sondern es gehe noch eine Regelungswirkung von ihr aus...

Bearbeitet von tt22
Geschrieben
vor 20 Stunden schrieb Kreppel:

Da kann man hier rumjuristeln wie man will, das Ding ist berechtigt weg.

Es könnte berechtigt widerrufen werden.

 

Wurde es aber nicht.

 

Und ohne Widerruf ist die Karte weiterhin gültig.

Geschrieben (bearbeitet)

Die Frage ist halt, ob man ggf. die "freiwillige Abgabe" der Erlaubnisurkunde als Verzicht auf die waffenrechtliche Erlaubnis werten kann/muss...

 

Ähnlich wie bei Senioren, die freiwillig den Führerschein abgeben und damit auf ihre Fahrerlaubnis verzichten.

 

Allerdings sollten sich Behörden, die einen solchen "Verzicht" entgegennehmen, dies eigentlich auch auf einer entsprechenden Verzichtserkläung bestätigen lassen.

Bearbeitet von tt22
Geschrieben

Wenn die alte gelbe jetzt noch nicht widerrufen ist wird sie es werden wenn dagegen angegangen wird. Unstrittig düfte sein, wäre der Behörde damals der Austritt aus dem Verein gemeldet worden hätte sie das Bedürfnis hinterfagt und ohne neuerliche Mitgliedschaft  die WBK eingezogen/widerrufen. "Wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden "....kennen wir alle. Ich erinnere an die Rechtsanwältin von Lörach . Danach wurde das Thema "Vereinsaustritt " in allen Varianten durchgekaut.

 

Wäre der Threadstarter einfach wieder in einen Verein gegangen, hätte dort eine Weile trainiert und sich dann auf die alte Gelbe was für die alte Gelbe gekauft wäre sehr wahrscheinlich gar nichts passiert, wäre das wohl nie Aufgefallen . Für einen Neuerwerb ausserhalb seiner alten Gelben hätte es eh einer Vebandsbescheinigung bedurft. Selbst beraubt hat er sich nur der alten Gelben.

ICH würde in dem Fall keinen Tanz mit der Waffenbehörde anfangen, weil der Fehler einfach bei mir selber liegen würde. 

 

 

https://www.buzer.de/45_Waffengesetz.htm

Geschrieben

Ich finde das Thema tatsächlich rechtlich sehr interessant, aber das sagt sich halt auch leicht, wenn es einen nicht selber betrifft...

 

Ob die Voraussetzungen für einen Widerruf vorliegen, muss ja am Stichtag des Widerrufs beurteilt werden. Ob zwischenzeitlich hätte widerrufen werden können ist hingegen irrelevant!

 

Die Rechtsgrundlage für den Widerruf wäre ja § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG als lex specialis:

 

Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen.

 

Und das ist bei einem Bedürfniswegfall ja unstrittig erfüllt, denn ohne Bedürfnis hätte die Erlaubnis versagt werden müssen (§ 4 Abs. 1 Nr. 4 WaffG).

Jetzt ist halt bekanntgeworden, dass Bauer aus dem SV ausgetreten ist und damit kein Bedürfnis mehr hat(te).

 

ABER: So wie ich es verstanden habe ist Bauer ja mitlerweile wieder in einen SV eingetreten, somit KÖNNTE die "10 Jahresregelung" nach § 14 Abs. 4 Satz 3 WaffG Anwendung finden (rein vom Wortlaut her würde sie es jedenfalls); wenn dem so ist hätte Bauer damit jetzt aber (wieder) ein Bedürfnis - ergo wäre ein Widerruf zum jetztigen Zeitpunkt mMn rechtswidrig/nicht mehr möglich. Die Behörde kommt damit schlicht zu spät.

 

Es ist mMn genau so wie bei der Zuverlässigkeit. Wenn ich zu mehr als 60 Tagessätzen verurteilt werde ist meine Zuverlässigkeit für 10 Jahre ab der Rechtskraft des Urteils futsch. ABER wenn die Behörde es erst nach 11 Jahre merkt kann sie nicht mehr widerrufen, denn die Zuverlässigkeit ist am Tag des Widerrufs wieder vorhanden. Eine rückwirkender Widerruf ist rechtlich nicht möglich (§ 49 VwVfG)...

 

 

Ich persönlich würde es im Fall der Fälle auch vor dem Verwaltungsgericht drauf ankommen lassen - was hat er denn zu verlieren (außer der alten gelben WBK, die beim Nichtstun ebenfalls weg wäre). Hier zahlt sich dann die hoffentlich vorhandene Rechtsschutzversicherung mal aus...

Geschrieben

Habe gestern jemanden kennengelernt im Verein , der seit 2019 Gelb und Grün hat.

Auf Grün hat er 2 Handfeuerwaffen und Gelb ist jungfräulich  weil durch die ja bekannten Umstände ein Schießen nicht immer möglich war.

Deshalb ist noch keine Langwaffe angeschafft worden.

Auch er fragte ob die Gelbe noch gültig ist oder ob die nach einem Jahr verfallen würde (wie ein Voreintrag).

 

Er geht  jetzt erstmal eine Langwaffe kaufen ....... denn die Gelbe ist gültig . 

Geschrieben
vor 3 Stunden schrieb Don Flens:

Auch er fragte ob die Gelbe noch gültig ist oder ob die nach einem Jahr verfallen würde (wie ein Voreintrag).

 

Er geht  jetzt erstmal eine Langwaffe kaufen ....... denn die Gelbe ist gültig . 

Das ist aber kein vergleich zum Fall des TE hier. Oder war dein Beispiel auch aus dem Verein/Verband ausgetreten?

Geschrieben

Ich denke, hier haben beide Seiten einen Fehler gemacht.

- Der TE durch Austritt aus einem Verein und Somit Wegfall des Bedürfnis

- das Amt welches hätte reagieren müssen, als das Bedürfnis weggefallen ist.

 

Wie dem auch sei, Ich würde mir als Erstes eine Verbandsbescheinigung holen, damit ich nachweisen kann, dass ich wieder aktiv bin. Ggf versucht der SB gerade seinen Fehler zu vertuschen/korrigieren, indem er einen neue Gelbe kostenlos ausstellen möchte.

Wenn dafür die Verbandsbescheinigung genügt, hätten beide Seiten etwas davon. Und die Grüne gibt es halt dann in 12 Monaten.....

 

Geschrieben

Könnt ihr mir mal sagen warum ihr euch so aufregt?

Wenn ich auf Gelb eine Waffe kaufe so wird dieser Kauf doch vom Verkäufer an die Behörde mitgeteilt und ich muss bei der Behörde den Kauf bestätigen lassen.

Spätestens zu diesem Zeitpunkt würde ich doch Probleme bekommen.

Es soll ja aber auch Behörden geben die ohne zu kontrollieren vorbehaltlos alles eintragen.

Geschrieben
vor 1 Minute schrieb JPLafitte:

Könnt ihr mir mal sagen warum ihr euch so aufregt?

Wenn ich auf Gelb eine Waffe kaufe so wird dieser Kauf doch vom Verkäufer an die Behörde mitgeteilt und ich muss bei der Behörde den Kauf bestätigen lassen.

Spätestens zu diesem Zeitpunkt würde ich doch Probleme bekommen.

Es soll ja aber auch Behörden geben die ohne zu kontrollieren vorbehaltlos alles eintragen.

Welcher VERKÄUFER meldet den an die BEHÖRDE?

 

 

Geschrieben

Wenn Behörden untereinander nicht kommunizieren ist das deren Sache aber der Verkäufer muss doch den Abgang der Waffe seiner Behörde mitteilen.

Es kann ja auch sein das Du jemanden kennst der dieses nicht der Behörde sagt sollte aber nicht mehr vorkommen.

Geschrieben
vor 23 Minuten schrieb CZM52:

Welcher VERKÄUFER meldet den an die BEHÖRDE?

 

 

Eigentlich jeder. Der Gewerbliche nehme ich an mittlerweile über das NWR oder sonst wie auf elektronischem Weg. Früher per Fax. Der Private läst seine verkaufte Waffe austragen und teilt damit auch mit an wen die verkauft wurde.

Geschrieben
vor 1 Minute schrieb PetMan:

Eigentlich jeder. Der Gewerbliche nehme ich an mittlerweile über das NWR oder sonst wie auf elektronischem Weg. Früher per Fax. Der Private läst seine verkaufte Waffe austragen und teilt damit auch mit an wen die verkauft wurde.

 

 

Der gewerbliche fällt in dem Fall ja weg, da KEINE ID.

 

Der Private meldet SEINER Behörde den Verkauf, wenn das nicht zufällig die selbe wie die des Käufers ist, gibts da garkeine Meldung.

Geschrieben
vor 3 Minuten schrieb CZM52:

Der Private meldet SEINER Behörde den Verkauf, wenn das nicht zufällig die selbe wie die des Käufers ist, gibts da garkeine Meldung.

Und da stehen von staatlicher Seite wieder Tür und Tor offen, wir müssen alles doppelt und dreifach Protokollieren und dort wird geschludert.

Der Staat hat die Kontrollmöglichkeit nutzt sie aber nicht und bestraft den Bürger für sein behördliches Versagen.

Geschrieben
vor 27 Minuten schrieb CZM52:

Der Private meldet SEINER Behörde den Verkauf, wenn das nicht zufällig die selbe wie die des Käufers ist, gibts da garkeine Meldung.

 

Äääähh doch!

 

Die Behörde, die zuerst vom Erwerb/Überlassen erfährt MUSS die andere Behörde davon informieren!

 

Siehe WaffVwV Punkt 10.9.3:

Wird dieser Waffenbehörde die WBK zur Eintragung des Erwerbs vorgelegt, ohne dass sie zuvor hiervon auch durch die für den Überlassenden zuständige Waffenbehörde unterrichtet worden ist, so benachrichtigt die für den Erwerber zuständige Waffenbehörde ihrerseits die Waffenbehörde des Überlassenden.

Seitens des Überlassenden erfolgt gegenüber der für ihn zuständigen Waffenbehörde die Mitteilung, wem die Waffe überlassen wurde. Die Austragung der überlassenen Waffe erfolgt durch diese Behörde, die umgehend auch die für den Erwerber zuständige Waffenbehörde über den Vorgang des Überlassens informiert. Bei einem Eintragungsvorgang nicht benötigte Zeilen und Spalten dürfen nicht ungültig gemacht werden.

Früher halt per Post oder Fax, mittlerweile geht das automatisch über das NWR - bei der anderen Behörde "plopt" dann eine entsprechende Mitteilung auf...

Durch das NWR würde es der Behörde des Überlassers aber sowieso sofort auffallen, denn die findet den Erwerber im NWR ja gar nicht - spätestens dann gibt es Rückfragen. GARANTIERT!

 

Geschrieben

Mein SB scheint immer zu wissen was ich gekauft habe (egal ob von privat oder Händler), noch bevor er den Antrag sieht.

(Auch wenn es aus dem Gebiet einer anderen Behörde kommt.)

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