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Kamfmesser im Flugzeug


kontra

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Hi,

 

ich habe in den USA kuerzlich ein K-Bar Kampfmesser mit persoenlicher Gravur geschenkt bekommen. Das will ich naturlich gerne mit nach Deutschland nehmen. Ist das grundsaetlich im Aufgabegepaeck moeglich?

 

Gruss

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vor 9 Minuten schrieb HangMan69:

hast du deinen flug schon gebucht? wenn ja, dann ruf bei der fluggesellschaft an und frag die...

Vor allem nach den deutschen Zollbestimmungen, sonst hat es dann der Super-Zöllner von "Achtung Kontrolle"!

Edited by uwewittenburg
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vor einer Stunde schrieb uwewittenburg:

aber bestimmt nicht im Handgepäck 

... davon war ja nicht die Rede. 

 

vor einer Stunde schrieb uwewittenburg:

Vor allem nach den deutschen Zollbestimmungen

Ein Nachweis des Warenwertes ist sinnvoll, den Zollsatz werden die schon wissen falls es die Freigrenze übersteigt. 

 

 

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vor 54 Minuten schrieb kontra:

Ok, schon einmal hilfreich. Wie ist denn die rechtliche Lage in Deutschland? An die Wand hängen geht noch, oder?

 

Klingenlänge ist 18 cm mit Parierstange.

 

Stefan,

durch die Klingenlänge ist es verboten, das Messer zu führen (§ 42 a Abs.1 Nr.3 WaffG). Erwerb und Besitz ist kein Problem und auch nicht unter Genehmigungsvorbehalt. Da keine verbotene bzw. genehmigungspflichtige Waffe greifen auch nicht die Regelungen zur Lagerung im Waffengesetz (§ 36), außer Abs. 1.

Somit im Zweifelsfall mit der Fluggesellschaft abklären ob im aufgegebenen Gepäck irgendwie ein Problem, eigentlich nicht mal das erforderlich (oder wolltest Du die eh wegen Deines BW-Einhand-Taschenmessers, daß genau so betroffen ist, informieren?). Dort im geschlossenen Behältnis (Verpackung, Klebeband) um der Diskussion Führen in DEU weitestgehend aus dem Weg zu gehen. Zollfreigrenzen überprüfen, in wie weit vielleicht Umzugsgut oder unterhalb der Wertgrenzen für Verzollung (imho 430€). Sonst wird verzollt. 

Betreffend an die Wand hängen, an der "I love myself Wand" auf Arbeit (Deiner Arbeit!) unproblematisch, zuhause eigentlich auch, wenn Zugriff Unbefugter nicht gegeben ist (§ 36 Abs. 1).

Edited by Bounty
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