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IGNORED

Erste AR als Basiswaffe.


kurzwaffen

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@ASE
Was Du hier - und, wenn ich mich recht entsinne schon an anderen Stellen - mit sehr, sehr vielen Worten auflistest, ist (D)eine Rechtsauffassung.

Deswegen brauchst viele Worte, Sätze, Verweise, um sie herzuleiten, und kannst nicht einfach mit einem Link auf eine klare, eindeutige Regelung im Waffengesetz verweisen.

 

Diverse Behörden, nicht nur (m)eine, vertreten nun andere Rechtsauffassungen. Herleiten müssen sie nichts, sondern sie können auf eine nach ihrer Meinung fehlende gesetzliche Grundlage verweisen.

Damit ist man außergerichtlich am Ende.

 

Wer will und das Geld dazu hat, kann dann versuchen, das in ein, zwei, drei Instanzen final klären zu lassen, mit dem Risiko, das es anders ausgeht als von Dir prognostiziert. Solange diese Klärung läuft, bleibt demjenigen der Munitionserwerb verweigert.

Falls der Richter der letzten Instanz es anders sieht als Du, wäre der "Erfolg", daß nun alle anderen Behörden ihre Vorgehensweise hinsichtlich Munitionserwerb ändern. Dem Klageführenden wäre der Dank aller betroffenen Schützen auf ewig gewiss.

 

Für mich persönlich stehen das Risiko, die Scherereien, die Kosten und vor allem auch die Lebenszeit in keinem Verhältnis zum möglichen Erfolg. Und auch niemand anderes hat bisher an der Stelle anders entschieden.

Sich schlichtweg die Bedürfnisbescheinigung zu holen kostet nicht Jahre und Tausende €, sondern 30 min bis der Bogen ausgefüllt ist, 1-2 Wochen Wartezeit und 15 €. So what?

 

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vor 30 Minuten schrieb weyland:

Sich schlichtweg die Bedürfnisbescheinigung zu holen kostet nicht Jahre und Tausende €, sondern 30 min bis der Bogen ausgefüllt ist, 1-2 Wochen Wartezeit und 15 €. So what?

Ja gut... Dann kannst du dir aber auch gleich den Voreintrag für eine ganze Waffe holen und brauchst nicht mit WS rumzualbern... 

 

Edit: das ist ja der gag am WS, dass du keinen Verband dazu benötigst... 

 

Bearbeitet von Mittelalter
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Am 20.6.2022 um 14:39 schrieb ASE:

[...] wird vom Gesetz gar keine Grundwaffe für den Erwerb gefordert. [...] wird hier manche überraschen,  darf also grundsätzlich jeder WBK Inhaber ein WS erwerben.[...]

Das Einzige, das mich hier überrascht, ist, mit welcher Überzeugtheit du hier einen Irrtum verbreitest. ;)

 

Zitat

Erlaubnisfreier Erwerb durch Inhaber einer Waffenbesitzkarte (unbeschadet der Anzeige- und Eintragungspflichten nach den §§ 37a und 37g)
2.1
Wechsel- und Austauschläufe gleichen oder geringeren Kalibers einschließlich der für diese Läufe erforderlichen auswechselbaren Verschlüsse (Wechselsysteme);

[...]

für Schusswaffen, die bereits in der Waffenbesitzkarte des Inhabers einer Erlaubnis eingetragen sind.

Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/anlage_2.html (Abschnitt 2, Unterabschnitt 2, Punkt 2)

 

Zunächst beachte man den ersten (von mir) fett markierten Teil. Worauf wird sich diese Formulierung wohl beziehen, wenn die WBK "leer" ist?

 

Des Weiteren scheinst du den unteren Satz völlig überlesen zu haben, der sich sowohl auf 2.1, als auch 2.2 bezieht (wie man an der Zeichensetzung erkennt). Damit dürfte dann wohl zweifelsfrei alles gesagt sein, was der GG "sagen wollte".

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Immer wieder gerne wiederhole ich, wie es bei mir lief:

 

Voreintrag für .45ACP (Erwerbstempel Mun. auch) vorhanden.

Händler hatte eine .45ACP, mit

WS in .9mm und .22lfb im Laden

(gebraucht, nummerngleich).

Ich alles mitgenommen incl. Munition (ich schreibe jetzt hier nicht, welche/s Kaliber)

Beim SB gewesen, Erwerb eintragen lassen.

Kommentar vom SB : " Dann stempele ich ihnen noch schnell (kostenpflichtig) den Mun.Erwerb für die WS, dann können Sie auch für diese die Munition erwerben.

Ich den Kloss runtergeschluckt, ansonsten den Mund gehalten, mich artig bedankt und nach vollziehen diverser Bücklinge, rückwärts den Raum verlassen.

 

Der Voreintrag hat übrigens incl.WBK grün (Ersterwerb)

vom abgeben, bis das Einwurfeinschreiben mit WBK grü+gelb, im Kasten war, genau 13 Tage gedauert..

Fand ich extrem schnell und korrekt ( wie den SB..- war cool drauf)

 

Long

 

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Zitat

2. Erlaubnisfreier Erwerb durch Inhaber einer Waffenbesitzkarte (unbeschadet der Anzeige- und Eintragungspflichten nach den §§ 37a und 37g)

           2.1 Wechsel- und Austauschläufe gleichen oder geringeren Kalibers einschließlich der für diese Läufe erforderlichen auswechselbaren Verschlüsse (Wechselsysteme);
           2.2 Wechseltrommeln, aus denen nur Munition verschossen werden kann, bei der gegenüber der für die Waffe bestimmten Munition Geschossdurchmesser und höchstzulässiger Gebrauchsgasdruck gleich oder geringer sind;
 für Schusswaffen, die bereits in der Waffenbesitzkarte des Inhabers einer Erlaubnis eingetragen sind.
 

 

@Sgt.Tackleberry hat natürlich recht, die fehlende Absetzung letzten Halbsatzes ist aber auch gemein.  Originalpost kann ich nicht mehr editieren, kann das der Moderator freischalten oder den teil gleich löschen? Nicht das das noch einer übernimmt der nicht bis zu @Sgt.Tackleberry  post gelesen hat. 

--------------------------------------------

 

Das ändert aber nichts an den Überlegungen zum Bedürfnis bei WS und Munition hierfür.

 

Das Handeln der Behörde muss auf Rechtsgrundlagen fußen und die ist nun mal: Für die Eintragung der Besitzerlaubnis für ein WS muss ein Bedürfnis vorliegen (§4 Abs 1 Nr 4: Voraussetzungen für eine Erlaubnis).
Das kann die Behörde bei Sportschützen regulär nur über §14 Abs. 2 machen und da ist nun mal auch Munition genannt. Erkennt Sie es nicht an, kann sie auch das WS nicht eintragen.  Eine Sowohl-als auch-Logik, "WS ja" und "Munition nein" ist rechtswidrig  und verbietet sich allein schon vor dem Zweck des Gesetzes: Abwägung öffentliche Sicherheit vs Interesse des Einzelnen:

 

Bei den Sportschützen hat der GG klar die Interessen der Schützen hochgestellt und Erwerb und Besitz von Munition regulär vorgesehen. Der Verweis auf §12 Abs 2 Nr 2(Munitionserwerb auf dem Stand) verfängt hier nicht, denn dann könnte man die auch beim Erwerb einer Komplettwaffe darauf verweisen. Darüber hinaus unterstellt diese absonderliche Rechtsauffassung, das auf jeder Schießstätte auf der der Sportschütze mit seinem MEB-losen WS zu schießen beabsichtigt,  grundsätzlich  Munition zum sofortigen Verbrauch vorhanden ist, was natürlich Unfug ist, ganz besonders auf schießsportlichen Wettkämpfen. Darüber hinaus wird hier die  Erlaubnisfreistellung des §12 für Munition zum sofortigen Verbrauch für Gäste, Sportschützen im Pflichtjahr, Jagschüler etc etc zur regulären Möglichkeit der Munitionsversorgung umdeutet, völlig vorbei an der Intention des §12:  Schaffung der formaljuristische Vorraussetzung das überhaupt jemand ohne EWB schiessen und überhaupt in die Nähe einer eigenen EWB gelangen kann. Nicht umsonst heißt  §12  "Ausnahmen von der Erlaubnispflichten".  Der Regelfall des §14 ist aber derjenige,  das der Sportschütze als LWB seine Munition selbst erwerben darf.

 

 

Die ausschließliche Eintragung des WS läuft obendrein dem Zweck des Gesetzes diametral zuwider:  Bedürfnis des Sportschützen ist das Schiessen mit Schusswaffen und Munition, so ist es implizit in §14 Abs 2 genormt, Erkenne ich das Brdürfnis für die Waffe bzw das Waffenteil an, dann auch für die Munition. Wie genau soll ansonsten die Eintragung eines WS ohne MEB  gegenüber den Belangen der öffentlichen Sicherheit und dem Dogma "so wenig Waffen ins Volk wie möglich" gerechtfertigt werden?  Das Interesse des Sportschützen würde nicht erfüllt und dennoch die Zahl der Waffenteile im Volk um 1 erhöht. Ja, die Behörde würde geradezu  das sonst so gescholtene und vom sportlichen Bedürfnis nicht umfasste Waffenhorten zum einzigen Zweck des Erwerbs&Besitzes machen.

 

Um schließlich noch das "Wenn der GG den Munitionserwerb  gewollt hätte, so  hätte er ihn in die Anlage 2 geschrieben"-Argument umzudrehen:

Wenn der GG gewollt hätte, das der Erwerb/Besitz und Nutzung eines WS nicht im Rahmen des Bedürfnisses der Grundwaffe möglich sein sollte, und das ist nun mal das Schiessen zu sportlichen Zwecken, so hätte er die Erlaubnispflicht für den Erwerb dafür nicht aufgehoben. 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

@weyland   das war jetzt auch keine Kritik an deinem persönlichen Vorgehen, je nach momentaner Lebenslage, finanzieller Austattung, beruflicher Auslastung etc etc ist das ja auch vernünftig. Habe ich selber auch schon gemacht, eine waffenrechtliche  Kröte privat zu schlucken (Bedürfnisnachweis für weiteres Gelbe-Formular) um als Vereinsvorstand das Tischtuch zur Behörde( die MEB für WS einträgt..) nicht zu zerschneiden.   Generell muss aber man schon Klagen, auch das ist Teil der Rechtspflege. sonst tut sich nix, siehe Vergleich zur Gelben in den frühen 2000ern. Wenn da keiner geklagt hätte könnten wir jetzt alle bei jedem Erwerb auf gelb einen Bedürfnisnachweis vorlegen...

 


 

Bearbeitet von ASE
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vor 2 Stunden schrieb ASE:

Das ändert aber nichts an den Überlegungen zum Bedürfnis bei WS und Munition hierfür.

Da bin ich im Übrigen auch völlig deiner Meinung. Ich kann auch nur sagen, dass in Berlin die gleiche Auffassung gilt. Ich musste bisher für kein WS ein Bedürfnis vorlegen, der Mun.-Erwerb wurde - sogar ungefragt - problemlos eingetragen.

 

Nun mag man über Berlin sagen, was man will (sicherlich auch zu Recht), aber die Waffenbehörde habe ich bisher als extrem professionell und kompetent erlebt. Die sind auch nicht in irgendeinem Polizeiabschnitt mit aufgehängt, wo die Aufgaben "mit erledigt" werden, sondern es ist eine eigene Behörde, die nichts anderes macht. Ich glaube, dass die schon sehr genau wissen, was sie tun - und warum. *wegduckundrenn*

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Am 20.6.2022 um 14:39 schrieb ASE:



Die Analogie zur gelben WBK mal etwas umfassender dargestellt: 

In keiner Version des §14 Abs 4. bzw Abs 6 wird Munition auch nur mit einem Wort erwähnt. Dennoch berechtigt die gelbe WBK zum Erwerb&Besitz von Munition die für die eingetragenen Waffen bestimmt ist und auf den Vordrucken wird das auch zum Ausdruck gebracht, ist also Teil der Erlaubnis.

 

Auf den ersten Blick erscheint das so, ABER der aktuelle § 14 Abs. 6 WaffG besagt: "... unter Beachtung des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 1 und 2..." und dort steht "und der dafür bestimmten Munition".

 

In allen Vorgängerversionen zum früheren § 14 Abs. 4 WaffG (außer der Grundfassung vom 01.04.2008) war das noch nicht so, denn dort war seit der Änderung zum 25.07.2009 kein Bezug mehr auf den damaligen Absatz 2 Satz 1 WaffG erfolgt.

 

 

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Am 19.6.2022 um 19:59 schrieb kulli:

Muni-Stempel Basiswaffe gilt auch für alle Wechselsysteme.

Falls Kaliber gleich oder geringer ja (siehe auch Nr. 10.10 Satz 2 WaffVwV bzw. Text zum Munitionserwerb auf der grünen WBK in Spalte 7 der aktuellen Version aus 2012).

Am 19.6.2022 um 19:59 schrieb kulli:

 

Nur darauf achten das da steht WS zu laufender Nr. xy

Das stammt noch aus Zeiten vor NWR und wird so schon lange nicht mehr in WBK eingetragen, sondern maximal im NWR entsprechend verknüpft als "zugehörig zu Basiswaffe".

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Am 19.6.2022 um 22:00 schrieb CZM52:

Das sehen viele Behörden anders

Ich hatte da noch nie Probleme, weder mit Behörde noch Händler.

 

Allerdings bin ich ehrlich, ich könnte für jedes WS-Kaliber auch lediglich den Jagdschein vorlegen sollte es zur Anschuldigung unerlaubter Munitionserwerb kommen.

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