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IGNORED

Rechtliche Lage bezug Mündungsfeuerdämpfer/Kompensator bei früheren KWkG Umbauten nach altem Gesetz.


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Geschrieben

Wir hatten im Verein letztens das Thema ob bei nach altem Waffg. umgebaute ehemalige als Kriegswaffen geltende Gewehre mittlerweile einen Mündungsfeuerdämpfer besitzen dürfen. Man bekommt hierbei von div. Leuten unterschiedliche Aussagen. Z.B das müsse das BKA entscheiden bzw. prüfen.

Beispiele solcher demilitarisierter Waffen waren: SVD Dragunov,  AK47, Springfield M-14, Sig SG550,.......usw. Eine Änderung an so einer gestutzten Waffe kann "so ist meine Meinung" ja die Kriegswaffeneigenschaft wieder aufleben lassen.

Uns ging es auch speziell um den Mündungsfeuerdämpfer welcher ja früher entfernt oder zumindest zugeschweisst/Verkleidet wurde. Der optische Anschein ist ja nun mittlerweile egal aber trotzdem ist Vorsicht geboten.

Darf an so einer Waffe ein Originaler MFD (auch ohne Bayonetthalterung) oder zumindest ein fremder ziviler MFD montiert werden ohne den Besitzer dabei gesetzlich in Bedrängnis zu bringen?

 

Über klare und fachkundige Aussagen sind wir dankbar.

Geschrieben (bearbeitet)

Genau das Thema hatte ich mal vor längerer Zeit selbst beim BKA angefragt und damals sogar eine nette und hilfreiche  Antwort erhalten.

Die Dinger sind nur genau so, wie sie von den LKÄ damals genehmigt worden sind, erlaubt.

 

Du darfst den Holzschaft nicht in einer anderen Farbe streichen, nicht die Visierung ändern, nichts ab- oder dran bauen.

 

Gar nichts ist zulässig, das Teil muss ganz genau so bleiben, wie es damals erlaubt worden ist.

 

Ich wollte damals ein sehr günstiges WUM aus einem Nachlass erwerben und habe es dann schlicht bleiben lassen. Stand der Info ist ca. 2015.

 

Das es inzwischen besser geworden ist, glaube ich nicht.

Bearbeitet von EkelAlfred
Geschrieben

Grundsätzlich muss man zwischen Änderungen aufgrund damaligem Anschein und Änderungen bezüglich Demilitarisierungen unterscheiden.

 

Weiterhin erhält man auf Anfrage bei der Zuständigen Behörde auch ordentliche Auskünfte , die auch eine gewisse Rechtssicherheit geben……..

 

……..aber lustiges Rätseln und Vermutungen und Halbwissen austauschen bei WO ist natürlich auch toll …😂😂😂😂

Geschrieben
vor 15 Stunden schrieb Coldsteel:

Uns ging es auch speziell um den Mündungsfeuerdämpfer welcher ja früher entfernt oder zumindest zugeschweisst/Verkleidet wurde. Der optische Anschein ist ja nun mittlerweile egal aber trotzdem ist Vorsicht geboten.

 

Ja, der alte Anscheinsparagraph ist gestrichen worden (und wurde halbherzig dann doch wieder nachgereicht), der optische Anschein ist nur noch beim Vorliegen von bestimmten Waffeneigenschaften von Relevanz, wobei der Mündungsfeuerdämpfer da meist keine Beachtung erfährt.

 

Aber: Die Verkleidung/Entfernung des Mündungsfeuerdämpfers bei den damals demilitarisierten Waffen hatte nichts mit dem Anschein zu tun (zumindest nicht den nach dem damaligen WaffG), sondern die Änderung entstammt dem KrWaffKontrG bzw. einer dazugehörenden Richtlinie.

 

http://www.rugerclub.de/media/files/kwkg_29d.pdf

 

Mir ist nicht bekannt, dass diese Richtlinie aufgehoben oder zurückgenommen wurde. Damals war sie auf jeden Fall die Rechtsgrundlage für die Umbauten zur Demilitarisierung.

DAZU kam dann ggf. noch eine Ausnahmegenehmigung des BKAs wegen des Anscheins. Diese beiden Dokumente und Umstände sind aber mehr oder minder unabhängig voneinander.

 

Damit eine Waffe als demilitarisiert gilt, müssen gemäß Abschnitt II Nr. 5 folgende Änderungen vorgenommen sein

 

"Mündungsbremse, Mündungsfeuerdämpfer oder Kombinationen davon sowie Seitengewehr-
(Bajonett-) oder Gewehrgranataufnahmevorrichtungen müssen entfernt sein"

 

vor 15 Stunden schrieb Coldsteel:

Eine Änderung an so einer gestutzten Waffe kann "so ist meine Meinung" ja die Kriegswaffeneigenschaft wieder aufleben lassen.

 

Deine Meinung ist absolut richtig.

 

 

vor 15 Stunden schrieb Coldsteel:

Darf an so einer Waffe ein Originaler MFD (auch ohne Bayonetthalterung) oder zumindest ein fremder ziviler MFD montiert werden ohne den Besitzer dabei gesetzlich in Bedrängnis zu bringen?

 

Über klare und fachkundige Aussagen sind wir dankbar.

Nein, davon ist dringenst abzuraten.

 

Trotzdem sieht man es z.B. auf eGun immer wieder.

Aber grade da gibt es Gestalten, die gerne mal dem Lehrer sagen, dass im Keller Licht an ist...

 

 

vor 15 Stunden schrieb Coldsteel:

Z.B das müsse das BKA entscheiden bzw. prüfen.

Das BKA ist für Kriegswaffen nicht zuständig, das ist das Wirtschaftsministerium und da das BAFA.

 

 

Geschrieben

Meine Springfield M1A habe ich 1988 ganz normal im Laden erworben. Irgendwann Anfang der 90er wurde dann per Anscheinsparagraph daraus ein Kriegswaffe und ich beantragte und bekam vom BKA eine Ausnahmegenehmigung. Dann fiel der Anscheinsparagraph wieder und ich besaß eine amtlich anerkannte Kriegswaffe, die eigentlich gar keine war. Hat mich einiges an Mail Verkehr mit SAI Springfield gekostet um mir bestätigen zu lassen, daß es sich bei der Waffe um eine reine Zivilfertigung handelt und nicht um eine demilitarisierte M14. Obwohl das Gehäuse immer noch den Cut Out für den Selective Fire Switch hat. Ob ich mit dem Aluschaft von Sage jetzt gegen die Ausnahmegenehmigung (die ich ja eigentlich gar nicht mehr brauche) verstoßen habe weiß ich nicht. Zumindest gab es in den letzten 20 Jahren damit noch keine Nachfragen. 

Geschrieben

Wie sieht es dann mit den anderen, damals "demilitarisierten" M14 aus?

Wurden ja nicht nur von Springfield und Norinco gebaut.

Hab mal vor einiger Zeit auf dem Schießstand jemanden getroffen, der eine originale Winchester M14 hatte.

Konnte es erst gar nicht glauben.

Er hatte das Gewehr wohl in den 90er Jahren mal bei Franconia für billig Geld gekauft.

Die Waffe sah aus als wäre sie grade frisch aus der Fertigung gekommen.

Kann eine solche Waffe ohne Probleme verkauft / gekauft werden? Ein solches Schätzchen würde mich

schon noch mal reizen.

 

 

Geschrieben (bearbeitet)
Am 25.3.2022 um 09:30 schrieb Cannon Balls:

Meine Springfield M1A habe ich 1988 ganz normal im Laden erworben. Irgendwann Anfang der 90er wurde dann per Anscheinsparagraph daraus ein Kriegswaffe und ich beantragte und bekam vom BKA eine Ausnahmegenehmigung. 

 

Nein, es wurde daraus gemäß des damaligen §37 aufgrund des Aussehens/der optischen Ähnlichkeit zur Kriegswaffe M-14 eine verbotene Waffe nach dem Waffengesetz. Das ist ein himmelweiter Unterschied, auch im Hinblick auf behördliche Zuständigkeiten. Das BKA hätte dir damals (und auch heute) niemals eine Genehmigung zum Besitz einer Kriegswaffe erteilen können, weil das schlichtweg nicht deren Baustelle ist. Eine Ausnahmegenehmigung für nach WaffG verbotene Waffen (eben mit Ausnahme von Kriegswaffen) konnten und können sie aber erteilen.  

 

Am 25.3.2022 um 09:30 schrieb Cannon Balls:

Dann fiel der Anscheinsparagraph wieder und ich besaß eine amtlich anerkannte Kriegswaffe, die eigentlich gar keine war. 

 

Auch nein, Du hast ab diesem Zeitpunkt eine erlaubte Waffe besessen. Die Ausnahmegenehmigung, die für den Besitz bis zur Gesetzesänderung vonnöten war, war ab diesem Zeitpunkt obsolet.

 

Am 25.3.2022 um 09:30 schrieb Cannon Balls:

Hat mich einiges an Mail Verkehr mit SAI Springfield gekostet um mir bestätigen zu lassen, daß es sich bei der Waffe um eine reine Zivilfertigung handelt und nicht um eine demilitarisierte M14. Obwohl das Gehäuse immer noch den Cut Out für den Selective Fire Switch hat. Ob ich mit dem Aluschaft von Sage jetzt gegen die Ausnahmegenehmigung (die ich ja eigentlich gar nicht mehr brauche) verstoßen habe weiß ich nicht. Zumindest gab es in den letzten 20 Jahren damit noch keine Nachfragen. 

 

Wichtig ist, ob deine Waffe die sog. "Demilitarisierungsmerkmale" nach dem KWKG aufweist, wie CZM52 bereits geschrieben hat. Das war zum einen der fehlende/verdeckte MFD, aber noch eine ganze Reihe weiterer Änderungen, wie z.B. Visierbegrenzung auf 300 Meter, Veränderungen in der Verschlusslaufbahn und am Verschluss (damit kein originaler Verschluss passte), keine Bajonetthalterung, maximal 5-Schuß Magazin, usw.

Wenn dem so ist, solltest Du es tunlichst vermeiden an diesen Stellen etwas zu verändern.

Welchen Schaft Du da dranbaust, ist völlig egal. Da geht es ja nur um den Anschein/das Aussehen. Könnte natürlich bei Sportschützen Probleme bei manchen Waffen geben, beim M1A ist das aber nicht der Fall.

Ich habe damals vor zig Jahren mit dem BKA wegen der gleichen Frage telefoniert. Da ging es um den Anbau der originalen G3-Schäftung an ein SLG-95.

Antwort war, "...Schäftung können Sie mit machen, was sie wollen, da es keinen Anscheinsparagraphen mehr gibt. Von ALLEN anderen Änderungen (insbes. MFD) - Finger weg !..."

 

vor 17 Stunden schrieb thosbi:

Wie sieht es dann mit den anderen, damals "demilitarisierten" M14 aus?

Wurden ja nicht nur von Springfield und Norinco gebaut.

Hab mal vor einiger Zeit auf dem Schießstand jemanden getroffen, der eine originale Winchester M14 hatte.

Konnte es erst gar nicht glauben.

Er hatte das Gewehr wohl in den 90er Jahren mal bei Franconia für billig Geld gekauft.

Die Waffe sah aus als wäre sie grade frisch aus der Fertigung gekommen.

Kann eine solche Waffe ohne Probleme verkauft / gekauft werden? Ein solches Schätzchen würde mich

schon noch mal reizen.

 

Klar, kann die gekauft und weiterverkauft werden, wenn sie denn ordnungsgemäß der Richtlinie vor dem 01.04.2003 demilitarisiert wurde, was ja bis dahin noch möglich war.

Man darf daran allerdings nicht nachträglich etwas verändern, was diese Demilitarisierungspunkte tangiert.

Ob man jetzt einen anderen Schaft dranbaut, oder das Teil grün, gelb oder lila lackiert, spielt keine Geige.

 

Ich weiß, das ist alles Schwachsinn (ein SLG-95 darf keinen MFD haben, ein T 41 aber sehr wohl), ist aber leider so... 

Bearbeitet von Wauwi
Geschrieben
vor 11 Stunden schrieb Wauwi:

Ich weiß, das ist alles Schwachsinn (ein SLG-95 darf keinen MFD haben, ein T 41 aber sehr wohl), ist aber leider so... 

Solche Zusammenhänge erwähne ich gern Menschen gegenüber, die mit dem Waffenrecht sonst keine Berührungspunkte haben (Messer mal ausgenommen) .

Einhellige Meinung: ,,Das ist doch komplett bescheuert!" 

Danach noch ein paar Erläuterungen zum Thema Messer, um die Sache abzurunden....

 

 

Geschrieben
vor 12 Stunden schrieb Wauwi:

Ich weiß, das ist alles Schwachsinn (ein SLG-95 darf keinen MFD haben, ein T 41 aber sehr wohl), ist aber leider so... 

Und mein M1A darf keinen MFD haben, der M1A Loaded aber schon. Nun ja, das Stück ist jetzt 34 Jahre alt, war in der Zwischenzeit bei 2 Büxern, die es jetzt nicht mehr gibt und die mir die eine oder andere nicht mehr nachvollziehbare Modifikation gegönnt haben. Ist wie es ist. Dafür schießt es gut und ich bin morgen damit auf einer 700m Bahn mit meinem Gong. 

Geschrieben

Für mein "PE90" aus den ´80igern (Kempf-Umbau) hatte ich auch mal eine Genehmigung nach §37 beantragt,. Im NWR-Auszug steht jetzt unter Feingliederung: halbautomatische Büchse (mehr nicht - kein(!) Hinweiß auf: Aussehen wie KWKG-Waffe); Hersteller: SIG; Modell SG-550/2 SP. Bei dem "SKS 45" ist der KWKG-Hinweiß eingetragen sowie auch bei meinem früheren Springfield M1A. Entweder ist dieses Gewehr nicht "böse" oder es fehlt etwas in der Zuordnung. Frage ist, was sich daraus ergibt.

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