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IGNORED

Frage Erstantrag WBK (12/18 Regelfrage)


BleiHai

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In dem Zusammenhang vielleicht die Sichtweise des BVA, die für mich als Deutscher mit ausschließlichem Wohnsitz im Ausland 2015 - 2019 als "Waffenbehörde" zuständig waren (also zu Zeiten ohne die Konkretisierung im WaffG aber eben WaffVwV).

Es ging um den Rückumzug aus dem Ausland nach DEU, dabei (Wieder)Einfuhr der bereits vor 2015 in DEU erworbenen und angemeldeten Waffe (deutsche WBKs und Euro Feuerwaffenpass vorhanden) in den Geltungsbereich des DEU WaffG, sprich Ausstellung einer Einfuhrgenehmigung für den Zoll.

 

Sichtweise BVA:

Der Waffenbesitzer muss den Fortbestand seines Bedürfnisses nachweisen. Dies kann nicht durch Nachweis der Teilnahme an Trainings und Wettkämpfen im Ausland durch einen dortigen Verein/Verband erfolgen, sondern es muss sich um einen deutschen Verein/Verband handeln. Der Nachweis der regelmäßigen Teilnahme Training kann dabei auch erfolgen, indem der Waffenbesitzer nachweist, daß er in den letzten 12 Monaten im Rahmen eines Urlaubsaufenthaltes in Deutschland an 18 unmittelbar aufeinander folgenden Tagen trainiert hat. Dies sei zumutbar und würde so auch von verschiedenen Betroffenen durchgefürht. Kann der Nachweis nicht erbracht werden besteht kein Bedürfnis (mehr) für den Besitz der Waffen im Geltungsbereich DEU WaffG.

Bearbeitet von Bounty
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vor 2 Minuten schrieb Raiden:

Zusammengefasst: nicht mehr alle Latten am Zaun.

 

Ja, definitiv ja!

 

Allerdings auch hier die Sichtweise, entweder einmal pro Monat oder 18 mal innerhalb von 12 Monaten, wobei die 18 mal auch an 18 aufeinanderfolgenden Tagen sein können.

Bearbeitet von Bounty
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vor 5 Stunden schrieb Sgt.Tackleberry:

Also gingen die 18x auch an einem verlängerten Wochenende? 3 Tage, 6 "Termine" pro Tag?

 

Ist nirgends schriftlich festgelegt, aber irgendwo muss ja eine Unterbrechung der schießsportlichen Aktivität gegeben sein. Für gewöhnlich rechnen die Verbände bisher 1 Termin pro Tag an.

Im Lichte von §14 Abs 4 jetzt dann getrennt nach LW und KW, also einen pro Kategorie im Sinne des Abs 4

 

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vor 16 Stunden schrieb ASE:

Für gewöhnlich rechnen die Verbände bisher 1 Termin pro Tag an.

 

Wieso änderst du plötzlich deine Argumentationsweise? Du hast doch eine flammende Rede gehalten, wie eindeutig das Gesetz zu lesen ist - keine Auslegung, kein "für gewöhnlich".

 

Wenn ich also von 10 - 11 Uhr schießen gehe, dann eine Bratwurst essen gehe und um 13 - 14 Uhr eine weitere Trainingseinheit hinlege, sind das nach dem Buchstaben des Gesetzes zwei Termine.

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vor 17 Minuten schrieb Sgt.Tackleberry:

... dann eine Bratwurst essen gehe ...

Bei Eva? Nein - das wäre ein Termin.

 

cut ...

 

Schon in meiner Region und den da vertretenen Verbänden sind die Vorgehensweisen derart unterscheidlich, dass hier in WO eine bundesweite Diskussion kaum Sinn macht. Außerdem wären da noch die Vereinsfürsten ... die ihrer Ideologie folgen 😉

Die Übergangsregeln wegen Corona - vor allem vom BDS - könnten dem TS in die Hände spielen. Wer selten ballern geht, muss es einfach probieren und dann halt nachliefern.

 

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vor 21 Minuten schrieb Sgt.Tackleberry:

 

Wieso änderst du plötzlich deine Argumentationsweise? Du hast doch eine flammende Rede gehalten, wie eindeutig das Gesetz zu lesen ist - keine Auslegung, kein "für gewöhnlich".

 

Wenn ich also von 10 - 11 Uhr schießen gehe, dann eine Bratwurst essen gehe und um 13 - 14 Uhr eine weitere Trainingseinheit hinlege, sind das nach dem Buchstaben des Gesetzes zwei Termine.

vor 16 Stunden schrieb ASE:

Für gewöhnlich rechnen die Verbände bisher 1 Termin pro Tag an.

 

 

Das war eine Feststellung eines Fakts.

 

 

Bearbeitet von ASE
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Aber doch alles ganz bedeutungslos in Deinen Augen. Relevant ist doch nur was in den Buchstaben des Gesetzes steht (sofern es in Deinen Augen absolut klar formuliert ist). Oder haben wir Dich falsch verstanden?

 

Hint: nirgends(?) ist klar definiert, was ein "Mal" ist. "18 Mal" ist somit ziemlich beliebig auslegbar, und Du proklamierst doch immer die am weitesten permissive Interpretation... Ergo wäre die Interpretation des BVA "Mal = Kalendertag" ja auch Unfug, denn man kann ja durchaus mehrere abgeschlossene Trainings an einem Tag machen.

 

Entscheide Dich mal wie Du das sehen willst: den Wortlaut des WaffG als abschließende Normierung, oder andere Quellen, Interpretationen und Handlungsempirie der Verbände und Behörden als Maßstab?

Bearbeitet von Parallax
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Jesus, WO-Eingeschnapptheit.....

 

---------------------------------------

 

vor 1 Stunde schrieb Parallax:

Hint: nirgends(?) ist klar definiert, was ein "Mal" ist. "18 Mal" ist somit ziemlich beliebig auslegbar, und Du proklamierst doch immer die am weitesten permissive Interpretation... Ergo wäre die Interpretation des BVA "Mal = Kalendertag" ja auch Unfug, denn man kann ja durchaus mehrere abgeschlossene Trainings an einem Tag machen.

 

Ich stelle es dir mal vom Kopf auf die Beine:  Gerade weil es nirgends klar definiert ist, was "18 mal den Schießsport ausgeübt" bedeutet ist es gerade Auslegungsfrage. Auslegungen erfolgen aber nicht "beliebig" sondern durch Gerichte auf Basis belastbarer Referenzen im deutschen Recht. Rben nicht beliebig frei interpretierbar wie du gerade zu insinuieren versuchst , im gescheiterten Versuch meine vorherigen Darlegungen zu Strohmannen, namentlich das es entgegen deines Beispiels absolut eindeutig ist, was "18 mal innerhalb eines Zeitraumes von 12 Monaten" bedeutet. 

 

Unklar ist allerhöchstens, welche die Taktung von "x mal ausüben" bedeutet, bzw wodurch sich zwei singuläre Termine voneinander abgrenzen lassen. Kann man mehrere Termine pro Tag absolvieren? Wie Sieht es aus wenn das auf verschiedenen Schießständen stattfindet?

 

Da hierzulande auch sonst der Tag als Basiseinheit der (juristischen) Lebenstaktung eine äußerst gewichtige Rolle im Rechtsverkehr spielt (Fristen, Arbeitszeit, Entgeltansprüche, Tagessätze etc. etc.) würde ich davon ausgehen, dass ein Gericht diesen als Grundlage heranziehen wird und, auch wenn du am Sonntag vor Antragstellung 18x 20 Schuss Präzision absolviert hast und zwischendrin jeweils nach Hause und wieder auf den Schießstand gefahren bist hier insgesamt nur von  "1x" ausgeübt ausgehen wird.

 

 

So wie es das BVA in Bezug auf auslandsdeutsche Sportschützen verlauten hat lassen. Und so wie es die Verbände praktizieren, hinsichtlich der Anerkennung von Einzelterminen.

 

Alles andere ist über das Gesetz hinausgehende Restriktion.

 

Prinzipiell kann man das den Verbänden,wie @Sgt.Tackleberry anmerkt schon zugestehen in dem Sinne das diese sich nicht als reine Waffenbeschaffungsstellen mißbrauchen zu lassen wollen. Also eben nix mit 18 Tage vor Antragstellung. Aber man sollte auch keine Kadavergehorsams-Automatik benutzen. der Fall von @BleiHai ist ein eben solcher. Gerade hier würde ich von den Verbänden mehr Flexibilität bzw mehr Selbstbewusstsein beim Nutzen der Gesetzlichen Möglichkeiten erwarten.

 

Wer erkennt hier jemand reine Waffenbeschaffung?  Der soll dem diplomierten Onkel auf der Couch von seinen Sorgen erzählen..."Sind die Waffenbeschaffer gerade hier mit uns im Raum, ja?"

 

 

 

 

 

 

 

Bearbeitet von ASE
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vor 22 Stunden schrieb ASE:

18x 20 Schuss

Wo steht was von einer Mindestschusszahl ? Somit gingen also 18 Termine in ein 18er Magazin hinein...

Aber mal realistisch:

Bist auf einen offenen Stand angewiesen & absolvierst deine Schönwetter-Saison; also frierst dir nicht ohne Not die Pfoten ab.

Somit ist wie immer Winterpause & Keinen juckts (hoffentlich weiterhin).

aber man wird sehen, welche Niederträchtigkeiten in der Politik der Nadelstiche künftig noch gefunden werden.

Andererseits kann man ja nun ja auch die nun nur noch nötigen ein, oder zwei ggf. frostfreien Wintertage abpassen; wenn ein Stand offen ist.

12/18 macht halt mehr Wind, wenn Befürworter das Gesetz entsprechend auslegen. Hatte mit asymmetrischer Terminverteilung nie Probleme.

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