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IGNORED

WUM/VEB/Niedermeier und Co


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Geschrieben

Mich würde interessieren wie der aktuelle Status bei den Niedermeierumbauten , etwa MP-38 

 

aber auch den 80er/ 90 er Jahre-AK-Klone( WUM/ und VEB) und den zivilen H&K G3 s aus dem Jahre 1972 sind. Sind die jetzt Kategorie A oder nicht. Oder ist da noch zu diffenrenzieren. Es gibt für die Niedermeier ja FB die Kat-Bescheinigen aber ob die jetzt noch gelten.

 

Hat da jmd. Seit 1.09.2020 Erfahrungen. Es geht um Neuerwerb nicht Altbesitz.

Geschrieben

Also was die Niedermeier Sachen anbetrifft haben die FB weiterhin Gültigkeit.

Der Status der  vorhandenen Waffen hat sich nicht geändert.

Man kann sie besitzen, verwenden, an- und verkaufen.

Natürlich nur mit einem 10er Mag (LW) oder 20er Mag (KW).

 

oswald 

Geschrieben

Aus ehemaligen Vollautomaten konvertierte Halbautomaten sind jetzt Kat.A.

 

Das macht aber nichts, weil die Kategorien in deutschen Waffenrecht zwar definiert werden (grob angelehnt an die EU-Richtlinie), aber ansonsten keine Bedeutung haben. Verbotene Waffen sind anders definiert.

Geschrieben

Leitfaden BKA:

 

Frage 13: Was passiert bei einem verbotenen Waffenteil in einer erlaubnispflichtigen Waffe?

Eine halbautomatische Schusswaffe der Kat.B. besteht derzeit (Anmerkung: vor dem

31.08.2020) aus den beiden wesentlichen Teilen Lauf und Verschluss. Diese sind neu

gefertigt und unstrittig. Das Waffengehäuse war bislang nicht relevant, es stammt aber

von einer verbotenen Waffe oder war ein Neuteil für eine verbotene Waffe.

Bei solchen Waffe kann zudem auch der Verschlussträger relevant sein.

Wird die betreffende Waffe unter Berücksichtigung der Regelungen der Anlage 2

Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 WaffG durch die nun neu in Gesetz aufgenommenen

Waffenteile zur verbotenen Waffe der Kat. A?

Wie wäre der Sachverhalt zu beurteilen, wenn die Waffe zur Instandsetzung zerlegt

wird und ein oder mehrere wesentliche Teile (Kat. A) vorübergehend oder dauerhaft

(z.B. im Rahmen eines Teileaustausches) von der Waffe getrennt werden?

 

Antwort: Wie schon in Frage 12 dargestellt, behalten die Feststellungsbescheide des BKA ihre

Gültigkeit, es sei denn, Gerichte treffen eine andere Entscheidung.

Allerdings gibt es eine Einschränkung für solche Schusswaffen mit

Feststellungsbescheiden, bei denen offensichtlich verbotene Waffenteile verbaut worden

sind. Wie an anderer Stelle im vorliegenden Leitfaden ausgeführt, gab es bereits beim

Inkrafttreten des WaffG 01.04.2003 einen Stopp für den Umbau von halbautomatischen

Kriegswaffen in halbautomatische Langwaffen. Die vor 01.04.2003 demilitarisierten

Langwaffen blieben zivile Langwaffen, es gab aber keinen weiteren Umbauten mehr.

Das ist hier ebenfalls so: die in der Zeit von 01.04.2003 bis 31.08.2020 gefertigten

Schusswaffen, welche mit, aus heutiger Sicht, verbotenen Teilen gebaut wurden und für

die eine Feststellungsbescheid erteilt wurde, bleiben erlaubte Schusswaffen. Bei diesen

sind also ohne weiteres Reparaturarbeiten möglich, ohne dass es hier einer

Ausnahmegenehmigung bedürfte.

Es wird aber keine Neufertigungen auf der Basis der bestehenden Feststellungsbescheide

mehr geben, da die Grundlage dieser Neufertigungen aus jetzt verbotenen Waffenteilen

besteht und eine Bestandsvermehrung von verbotenen Waffenteilen bzw. verbotenen

Schusswaffen nicht erwünscht ist. Ebenso dürfte der Austausch von z.B. defekten

Gehäusen oder Verschlussträgern nur möglich sein, wenn zur Reparatur tatsächlich zivil

gefertigte Bauteile verwendet werden.

Bei seit 01.09.2020 im Besitz von Händlern, Herstellern oder auch Privatpersonen

befindlichen verbotenen Waffenteilen ist für diese im Rahmen der Frist bis zum

01.09.2021 eine Ausnahmegenehmigung gem. § 40 WaffG zu beantragen oder können an

Berechtigte oder Behörden überlassen werden. Das gilt auch und insbesondere für die

sogenannten „Teilesätze“ von Kriegswaffen/verbotenen Schusswaffen, die bereits vor

dem 01.04.2003 existierten und auch heute immer noch erzeugt bzw. national und

international gehandelt werden.

 

Eine Anfertigung eines z.B. halbautomatischen Sturmgewehr 44 auf der Basis eines

„Teilesatzes“, unabhängig davon, ob dieser aus dem Ausland kommt oder sich bereits in

der Bundesrepublik Deutschland befindet, ist seit dem 01.09.2020 nicht mehr möglich, da

sowohl der Eigentümer der Teilsatzes als auch der Hersteller/Büchsenmacher bereits mit

verbotenen Waffenteilen umgehen.

Der Feststellungsbescheid gem. § 2 Abs.5 WaffG war eigentlich als Ausnahme gedacht, in

den Fällen, in denen sowohl Bürger als auch Behörden waffenrechtlich nicht mehr weiter

wissen. Aus diesem Grund sind nicht alle in der Bundesrepublik Deutschland auf dem

Markt befindlichen Schusswaffen mit einem Feststellungsbescheid versehen. Es wird sich

also noch zeigen müssen, ob man mit diesen Schusswaffen ohne Feststellungsbescheid

auch weiterhin umgehen darf.

Durch die Erweiterung der wesentlichen Waffenteile wird das Bundeskriminalamt

allerdings zukünftig bei der Erteilung von Feststellungsbescheiden ein besonderes

Augenmerk auf die Prüfung der Herkunft der in einer Schusswaffe verbauten

wesentlichen Waffenteile legen. Wird bei dieser Prüfung festgestellt, dass die zu prüfende

Schusswaffe zumindest ein oder sogar mehrere verbotene wesentliche Waffenteile

enthält, wird ein positiver Feststellungsbescheid versagt werden

Geschrieben

Das ist doch Quatsch.

 

Der Feststellungsbescheid hat noch nie die Legalität einer Waffe beurteilt, sofern nur ob diese sportlich eingesetzt werden darf, und auch das war er nur bei strittigen Fällen nötig. Und zwar nicht ob verboten ist nicht, sondern ob optisch Kriegswaffe oder nicht.

 

Ausgerechnet das als Beispiel herangezogene StGw44 taugt dazu gar nicht. Denn es ist im Original gar keine Kriegswaffe, sondern nur verbotene Waffe. Ein Feststellungsbescheid war also in keinem Fall nötig, weil die Waffe zwar optisch einer verbotenen Waffe gleicht, sogar aus deren Teilen gefertigt wurde, aber eben keiner Kriegswaffe.

Geschrieben
vor 36 Minuten schrieb Fyodor:

 

Der Feststellungsbescheid hat noch nie die Legalität einer Waffe beurteilt, sofern nur ob diese sportlich eingesetzt werden darf, und auch das war er nur bei strittigen Fällen nötig. 

Da täuschst du dich.

 

Geschrieben
vor 41 Minuten schrieb Raiden:

Da täuschst du dich.

Dann hilft mir zu lernen. Was bescheiden die denn noch? Kann man da mit jeder Frage nach Einschätzung hingehen?

 

Wenn ja, war mir das nicht bewusst, ich kenne nur die Bescheide für Sportwaffen bezüglich der Frage nach Anschein einer Kriegswaffe.

 

Es ist nur gut dass man sich seine Händler aussuchen kann. Manche haben aber offensichtlich so volle Auftragsbücher, dass sie die 3:33-Regel ignorieren können. Es sei ihnen gegönnt.

Geschrieben (bearbeitet)

Die Feststellungsbescheide gem. WaffG  bescheiden ob Kriegswaffe bzw. nicht (in Zusammenarbeit mit BMWI) und ob verboten oder nicht.

 

DAS ist da der Schwerpunkt, oba

sportlich zugelassen oder nicht, das ist im Feststellungsbescheid ne Randerscheinung!

 

Steht aber eigentlich in jedem Bescheid zum lesen, selbst die online im Bundesanzeiger veröffentlichten Kurzversionen erhalten diese Info!

 

 

in den Einstufungen nach §6 AWaffV gehts nur um „ vom verbot erfasst oder nicht“ bezüglich Sport, aber das sind eben keine Bescheide sondern Einstufungen die nix über die Technik der Waffe sagen!

 

muss man klar unterscheiden !

Bearbeitet von CZM52
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Geschrieben
vor 19 Minuten schrieb CZM52:

Die Feststellungsbescheide gem. WaffG  bescheiden ob Kriegswaffe bzw. nicht (in Zusammenarbeit mit BMWI) und ob verboten oder nicht.

Zivile Neufertigung der Waffe?

Lauf Zivil?

Verschlussträger zivil ?

Verschluss zivil gefertigt?(hier ist die Prüfung wohl schwerlich möglich)

Langwaffengriffstück zivil?

Nach BKA-Leitfaden gebaut?

 

So sieht eine Prüfung dann aus.

Geschrieben

Tja, mich würde es mal interessieren, wie sich so etwas jetzt für den rechtmäßigen Besitzer/Eigentümer auswirkt.

 

Bsp.:

PPSH 41 LDT

Besitz, Transport, Veräußerung, Erwerb

 

Im Vergleich zu:

Niedermeier SLK 41

Besitz, Transport, Veräußerung, Erwerb

 

Bei einigen §§ i.V.m. den BKA-Bescheiden und dem BKA-Flyer kann man möglicherweise bei der selben Waffe zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen.

Je nachdem wie man das geschriebene Wort verstehen/gewichten kann/soll.

 

Geschrieben

In der Art der Änderungen,  aufgeschweisster Verschluss, neuer Lauf etc.  pp.

 

Gleiche Frage stellt sich bei LDT Thompson und Niedermeier Thompson.

Geschrieben

Bin von Niedermeier Teilesatz Umbauten ausgegangen,  da wäre es mit dem originalen Lauf schwierig......

Geschrieben

"Die vor 01.04.2003 demilitarisierten

Langwaffen blieben zivile Langwaffen, es gab aber keinen weiteren Umbauten mehr.

Das ist hier ebenfalls so: die in der Zeit von 01.04.2003 bis 31.08.2020 gefertigten

Schusswaffen, welche mit, aus heutiger Sicht, verbotenen Teilen gebaut wurden und für

die eine Feststellungsbescheid erteilt wurde, bleiben erlaubte Schusswaffen."

Geschrieben

Gebaut ist das eine, umgebaut das andere.

Dann gibt es noch wie CZM52 richtig schrieb, die Waffen wo rechtlich "gebaut" und gleichzeitig "umgebaut" wurde.

Und dann gibt es noch den BKA-Flyer mit der ein oder anderen unglücklich formulierten Passage.

Geschrieben

Bei meiner PPSh41 SA sieht es nach einem "neuen" alten Lauf, bei dem etwas ausgeschliffen und mit einer neuen Kennzeichnung versehen wurde. Das Verschlußstück hat einen Stift und eine Ausfräsung bekommen. Im Gehäuseunterteil ist jetzt seitlich eine Nut gefräst worden und im Bereich des Auswerfers ein größerer Schweißpunkt. Die Abzugseinheit ist auf Einzelfeuer festgesetzt (verschweißt) und auch nicht demontierbar! Bin kein Büma, deshalb keine Garantie auf Richtigkeit😉

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