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IGNORED

Anrechnung einer Erbwaffe aufs Kontingent?


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Geschrieben
vor 2 Stunden schrieb Sachbearbeiter:

Muss nicht so sein und kann schlichtweg auch z.B. folgende Gründe haben:

 

1. Für die Kaliber der Erbwaffen liegen noch keine amtlich zertifizierten Blockiersysteme vor (nach den Buchstaben des Gesetzes muss es erst für alle welche geben und vorher nicht blockiert werden)

Dann braucht es aber eine Ausnahmegenehmigung

Hier steht alles einfach erklärt, inkl. der Liste zugelassener Systeme

merkblatt_erbwaffen.pdf?__blob=publicati

Geschrieben (bearbeitet)
vor 44 Minuten schrieb scotty600:

Bin mir da nicht ganz sicher. Bei meinem NWR Auszug steht bei jeder Waffe der Bedürfnisgrund da. Zwar nur allgemein (§13 od §14) aber er ist mit der Waffe angegeben.

Ja der Grund mit dem DU sie erworben hast. Das macht die Waffe aber nicht zu einer "§13er" oder "§14er" Waffe an sich. Das ist im deutschen recht schlicht nicht vorgesehen.

Das ist aber auch durchaus in deinem Sinne: Wenn du einen 357er zum Sportschießen haben willst ist es gut wenn dein Fangschussrevolver mit §13 registriert ist, da ist dann sofort klar, was Sache ist und man muss nicht aufwändig nachvollziehen mit welchem Bedürfnis du den ersten gekauft hast.

Bearbeitet von ASE
Geschrieben
vor 12 Stunden schrieb alzi:

oder einfach mal die WaffVwV konsultieren......

Genau da habe ich ja unter 20.2.2 den schönen Satz gefunden, daß geerbte Schußwaffen auf die nach den §§ 13 0der 14 bestehenden Waffenkontingente nicht angerechnet werden.

Geschrieben
vor 17 Stunden schrieb alzi:

beziehst Du Dich da auf WaffG §20 Abs.6 (alt Abs.7)? sehe ich so dort nicht.

 

 

Ja, dort steht zur Erteilung der Ausnahme "... von der Verpflichtung, alle Erbwaffen ... solange für eine oder mehrere Erbwaffen ein entsprechendes Blockiersystem noch nicht vorhanden ist." Mir ist bekannt, dass das teilweise zu Ungunsten der Erben ausgelegt wird, aber dazu muss man den Gesamtkonsens schon ganz schön verbiegen.

Geschrieben
Am 3.12.2020 um 07:30 schrieb chapmen:

Tolle Waffe- halte sie in Ehren und erfreu dich an einem interessanten Stück Technik!

Vielen Dank!

Eine PP oder PPK würde mich tatsächlich nicht sonderlich interessieren. Aber die Sauer schon.

Zum Einen, weil sie mir auch optisch gefällt, zum Anderen, weil sie ein Stück Technikgeschichte

in der Entwicklung von Kurzwaffen repräsentiert, so wie ich das (auch) sehe.

Deshalb möchte ich sie auch behalten. Wenn ich auch noch nicht weiß, in welchem Status.

Im Zweifelsfall also vorläufig noch auf der sog. Erben-WBK.

Geschrieben
Am 3.12.2020 um 03:05 schrieb ASE:

 

c) Waffe in 308, 303, 7,62x54, 3006 etc: Hier gab (gibt?) es Fangschussgeber von Lothar Walther. Die sind zwar nicht eintragungspflichtig, aber eintragungsfähig....

Entschuldigung, aber ich verstehe nur Bahnhof.

Was bedeutet das, "Fangschussgeber von Lothar Walther? Zwar nicht eintragungspflichtig, aber eintragungsfähig .."

Geschrieben
vor 5 Minuten schrieb P 8X:

Entschuldigung, aber ich verstehe nur Bahnhof.

Mit solchen " Fangschussgebern" kann man 7,65er Munition aus diesen LW verschiessen. Hat man eine LWin diesem Kaliber, holt sich so einen "Fangschussgeber", lässt ihn in die Gelbe WBK eintragen und hat somit die EWB für das Kaliber 7,65 Browning. 

Geschrieben
vor 8 Minuten schrieb P 8X:

Zwar nicht eintragungspflichtig, aber eintragungsfähig .."

Genau genommen ist es ein kurzer Einstecklauf.

 

Den trägt man in Deutschland normalerweise nicht ein, reist Du zur Jagd mit Deinem Drilling ins Ausland, ist es sehr empfehlenswert in in den Feuerwaffenpass eintragen zu lassen.

Geschrieben
vor 8 Minuten schrieb PetMan:

Mit solchen " Fangschussgebern" kann man 7,65er Munition aus diesen LW verschiessen. Hat man eine LWin diesem Kaliber, holt sich so einen "Fangschussgeber", lässt ihn in die Gelbe WBK eintragen und hat somit die EWB für das Kaliber 7,65 Browning. 

Vielen Dank! Das ist eine gute Idee!

Mir kam heute auch schon der Gedanke an ein WS in 7.65 für meine 9Para. Womit das Thema Munitionserwerb ebenfalls erstmal unproblematisch vom Tisch wäre.

Mit dem Jagdschein kann ich leider noch nicht aufwarten. Doch das könnte sich ja auch mal ändern.

 

Geschrieben
vor 1 Minute schrieb P 8X:

Mit dem Jagdschein kann ich leider noch nicht aufwarten.

Den braucht es dazu auch nicht. Eine Langwaffe im passenden Kaliber , also einem Kaliber in dem es solche Fangschussgeber für 7,65 Browning gibt, auf der gelben Sportschützen WBK reicht. Wenn einer fragt warum, als Trainingsmöglichkeit auf einem Stand der nicht für die Energie des Langwaffenkalibers zugelassen ist . 

Geschrieben
vor 15 Stunden schrieb rwlturtle:

Genau genommen ist es ein kurzer Einstecklauf.

 

Den trägt man in Deutschland normalerweise nicht ein, reist Du zur Jagd mit Deinem Drilling ins Ausland, ist es sehr empfehlenswert in in den Feuerwaffenpass eintragen zu lassen.

Korrekt, im Waffenrecht schlicht "Einsatz" genannt. Dieser ist wie Einsteckläufe oder Einstecksysteme immer solange nicht wbk-pflichtig, wie die dazu vorhandene Grundwaffe in der WBK eingetragen ist. Oder anders gesagt: erst wenn die Grundwaffe ohne den Einsatz überlassen wird, wird letzterer eintragungspflichtig.

  • 3 Wochen später...
Geschrieben
Am 10.12.2020 um 00:33 schrieb PetMan:

..."Fangschussgeber", lässt ihn in die Gelbe WBK eintragen und hat somit die EWB für das Kaliber 7,65 Browning.

 

Am 10.12.2020 um 00:47 schrieb P 8X:

Mir kam heute auch schon der Gedanke an ein WS in 7.65 für meine 9Para. Womit das Thema Munitionserwerb ebenfalls erstmal unproblematisch vom Tisch wäre.

 

aber dabei nicht 7,65 Browning mit 7,65 Para verwechseln!

Geschrieben
Am 27.12.2020 um 20:13 schrieb alzi:

 

aber dabei nicht 7,65 Browning mit 7,65 Para verwechseln!

Genau das ist mir passiert.  :unsure2:  Fällt damit leider aus. :fool:

Also entweder § 27 oder kurzer Einstecklauf in eine noch zu erwerbende LW.

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