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Waffensammlung, Munitionssammlung - was ist legal?


Dickdan007

Empfohlene Beiträge

Hallo,

vielleicht soll dieses Thema in die Sammler-Ecke, aber ich brauche mal eure Erfahrung.

Nach dem Abschluss meiner Sachkundeprüfung bin ich nun weitaus schlauer als vorher. Dennoch habe ich in den Jahren mir eine Sammlung angelegt.

Und da brauch ich eure Hilfe.

 

Meine Dekowaffen sind nach dem "alten" Recht unbrauchbar gemacht. Einige haben keine Raute. Aber da sie wahrscheinlich vor 2003 bearbeitet wurden, brauch man das eh nicht. Darf nich nun meine Gewehre (1.WM, 2.WK) behalten, wenn trotzdem der Abzug geht?

Die Magazine (Mehr als 5 Schuss und Trommelmagazin) werde ich wohl vergraben müssen.

P.S. wie sieht es eigentlich mit großen, verrosteten Flak Magazinen aus? 

Zünder - ich habe  große und kleine unbrauchbar gemachte Zünder. Sieht man von außen nicht aber die sind aufgebohrt. Da ist nicht mehr drin, sollte ich die lieber auch verbannen?

Munition - Hartkern und Leuchtspur habe ich nicht, aber ich werde trotzdem mal mit einem Magneten testen. Einige Patronen haben eine "Klapperkugel" bei anderen ist das Zündhütchen abgeschlagen. 

Was ist, wenn das ZH noch intakt ist? Weg damit?

Blankwaffen - Meine Degen müssen von der Wand weg, meine Kiste mit Blankwaffen wird verschlossen und meine Vitrine wird auch verschlossen.

Reicht da ein Kabelbinder aus?

 

An was muss ich noch denken? Wo lauer Fallstricke? Was darf ich behalten?

 

Ich danke euch erstmal

LG Dan

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vor 19 Stunden schrieb Dickdan007:

😉 dann ist meine Frau auch mit eingeschlossen.

Okay, kann positiv oder negativ sein. 

Ich bin hier von meiner Situation ausgegangen: Alles an Militaria ist in einem separaten Zimmer. 

 

Wenn die Blankwaffen natürlich einfach so in der Bude verteilt sind, wird das schwierig. 

Imho gibt es aber abschließbare Wandhalter für Degen usw. 

 

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vor 2 Stunden schrieb kevinm:

Ich habe den BKA Leitfaden gelesen. Die Teile sind verboten und müssen nachgemeldet werden.

Du meinst den Teilesatz, richtig?

Im Militaria-fundforum gibt es dazu einen interesannten Beitrag:

https://www.militaria-fundforum.de/forum/index.php?thread/611193-deko-wie-muss-eine-waffe-abgeändert-sein/

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Die zur Zeit grundsätzliche Frage ist ob ein "Teilesatz" als "Teilesatz" bestehen bleibt oder als Ansammlung nun u. U. wesentlicher Teile betrachtet wird.

Bearbeitet von chapmen
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Ich vermute mal, da es rechtlich (also im Waffenrecht) keine definierten Teilesätze gibt, werden sie auch nicht als solche behandelt.

 

Der begriff "Teilesatz" wurde im neueren Zusammenhang nur von Händlern geprägt, die Dekowaffen ohne die neuerdings problematischen Teile verkauft haben.

Normalerweise fehlt bei solchen "Teilesätzen der Lauf und der Verschluss, alles Andere ist vorhanden und rechtlich eben nicht definiert.

Und ohne Lauf und Verschluss sind es wieder keine Dekowaffen sondern zumindest bisher, gar nichts.

Jetzt durch die Definition neuer wesentlicher Waffenteile ergibt sich für diese Ansammlung von Waffenteilen aber eine völlig neue Situation und als "Nichts" haben sie im Gegensatz zu den kompletten Dekowaffen höchstwahrscheinlich auch keinen Bestandsschutz, sondern werden behandelt als das was sie sind: Waffenteile.

 

Mit den Teilesätzen, die es vor Jahrzehnten mal gab, als es noch den alten Anscheinswaffenparagraph gab, hat das nichts zu tun. Diese Teilesätze damals waren einfach Dekowaffenteile, die man nicht zusammensetzen durfte, weil sie sonst gegen den Anscheinswaffenparagraph verstoßen hätten.

 

Wobei ich grad nicht weiß, ob diese alten Teilesätze irgendwo definiert wurden, oder auch nur als Verkaufsmasche funktionierten, da man komplett zusammengebaute Dekowaffen nicht verkaufen und kaufen durfte.

Bearbeitet von Steinpilz
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vor 32 Minuten schrieb Steinpilz:

ob diese alten Teilesätze irgendwo definiert wurden, 

Hallo Steinpilz

 

da gab es mal ein Gerichtsurteil, dass ein "Teilesatz" der einen Schweißpunkt an der Magazinzuführung hat, auf jeden Fall legal ist. Ist schon etwas länger her. Die Teilesätze durften, wie du schriebst, nicht zusammengebaut werden, aber in ihren Einzelteilen besessen werden.

 

Steven

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Genau die meinte ich.

 

Das Gerichtsurteil hat vermutlich den Besitz der Teile geregelt. Nach damaligem Gesetz.

Im Waffenrecht selber gibt es meines Wissens aber keine Definition für einen Teilesatz nach neuerer Auslegung (Also nur ohne Lauf und Verschluss)

 

Deswegen bin ich da äußerst skeptisch, daß da was mit Bestandsschutz greifen würde.

 

 

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vor 2 Minuten schrieb Steinpilz:

. Nach damaligem Gesetz.

 

vor 2 Minuten schrieb Steinpilz:

Deswegen bin ich da äußerst skeptisch, daß da was mit Bestandsschutz greifen würde.

So ist es. Eine gegenteilige, rechtlich sichere und verbindliche Aussage ist mir zur Zeit nicht bekannt.

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Deswegen ist es mit ziemlicher Sicherheit auch problematisch, wenn man Dekowaffen zerlegt. Das Gehäuse einer Uzi einzeln ist böse, als Dekowaffe nicht mal anzeigepflichtig.

 

Und nach einigen Aussagen würde sogar das dazugehörige Magazin nicht als solches, sondern als Teil der Dekowaffe gelten und wäre ebenfalls nicht von der Meldepflicht für Magazine betroffen.

 

Aber auch das kann bis zu einem Urteil niemand sicher sagen.

 

Die eigentlich gesetzlich vorgeschriebene Rechtssicherheit bei der Gesetzgebung scheint im Waffenrecht immer weniger Bedeutung zu haben...

 

 

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9 hours ago, Steinpilz said:

Deswegen ist es mit ziemlicher Sicherheit auch problematisch, wenn man Dekowaffen zerlegt. Das Gehäuse einer Uzi einzeln ist böse, als Dekowaffe nicht mal anzeigepflichtig.

Von der (juristischen) Logik her...sinnvoll, wenn man unterstellt, das aus dem oder besser das Gehäuse zum bau von was Schießendem verwendet werden könnte....solange es in dem Dekoteil verbaut ist, kann es nicht anderweitig verwendet werden...

 

Allerdings ob davon so eine riesen Gefahr ausgeht und die eigentliche Zielgruppe die als Begründung dafür immer angeführt wird, wirklich auf das angewiesen ist um an Waffen zu kommen....LOL......ist ein wenig so wie mit der FN Five-seven, die in Deutschland wegen dem Kaliber (1.2.5
mehrschüssige Kurzwaffen sind, deren Baujahr nach dem 1. Januar 1970 liegt, für Zentralfeuermunition in Kalibern unter 6,3 mm, wenn der Antrieb der Geschosse nicht ausschließlich durch den Zündsatz erfolgt;) nicht erlaubt ist.....unterm Strich ist das Nonsens.....weil vom legalen Besitz einfach keine Gefahr ausgeht....

 

bj68

Bearbeitet von BJ68
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Mal sehen, ob nicht doch noch rauskommt, daß das Gewehrchen, das der Typ jüngst in Frankreich verwendet hat, irgendwann offiziell als "Dekowaffe" in die EU gekommen ist. Daraus ließe sich dann wieder ein Zusammenhang basteln und rechtfertigt alles Mögliche an Verschärfungen.

 

Daß keine der jemals verwendeten (auch die nachweislich als Dekowaffen deklarierten waffen bei einem Anschlag in einem Zug nicht) Waffen für Terroranschläge, ordnungsgemäß abgeänderte Dekowaffen waren, interessiert niemanden.

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