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IGNORED

AR15 Upper und Lower


wickie

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vor 6 Minuten schrieb pulvernase:

Hat es die Ausnahme in die finale Fassung geschafft? Auf den ersten Blick habe ich sie nicht mehr gefunden - hast du da eine Fundstelle im WaffG parat?

Das ist eine Umsetzungseinigung. Keine waffenrechtliche Regelung.

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@Speedmark Manche Behörden wollen bei Magazinen vor dem Stichtag unbedingt eine Rechnung (auch wenn die Waffe seit 10 Jahren eingetragen ist und auf dem Magazin 2010 steht), andere interessiert das nicht. Formular ausfüllen und fertig. 
„Falscher“ Landkreis und man ist mit seinen uralten Magazinen vom „Krabbeltisch“ blöd dran und beim „richtigen“ bekommt man ALLE ganz einfach gemeldet. 
Dazu kommt die Handhabung der Kennzeichnung. Amt A: irgendwas was auf dem Ding irgendwo draufsteht. 
Amt B: Da muss schon eine richtige Seriennummer angebracht sein/werden

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vor 5 Stunden schrieb Speedmark:

Was passiert da genau?

Es gibt im Leben ja weit mehr modulare waffen, als die AR15.

Mit der bestehenden Regelung hat man ein kleines Hemmnis was einige Jagdgewehre betrifft, die ebenso modular aufgebaut sind und Teile einfach getaischt werden können.

Um dem Vorwurf der waffenherstellung zu entgehen , ist die Einigunge, dass das Zusammenfügen von modularen Waffen aus Teilen ein und dess Selben Herstellers nicht als Herstellung gewertet wird.

 

Wie genau man das beim AR15 umsetzen kann, ist sicher auch wieder ein Versuchsballon.

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vor 5 Stunden schrieb SCR:

Und wo wurde die getroffen, wie kann man sich darauf beziehen wenn es da Fragen gibt?

Zwischen BKA und FL NWR.

ICh hatte das Zitat dazu in einer anderen Diskussion eingefügt.

Bei Gelegenheit reiche ich es hier nahc.

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B.Sonderregelung zum Führenden Waffenteil
Laut Anlage 1, Nr. 8.1 Waffengesetz gilt es als Herstellung einer Waffe, wenn bei der Waffe das führende wesentliche Teil durch ein Teil, das noch nicht in einer Waffe verbaut war, ersetzt wird. Diese Regelung impliziert, dass es nicht als Herstellung zu verstehen ist, wenn bei der Waffe das führende wesentliche Teil durch ein Teil ersetzt wird, das bereits in einer Waffe verbaut gewesen ist. Diese Unterscheidung wird im NWR zur Zeit bei der Registrierung des Austausches eines führenden Waffenteils nicht abgebildet. Vielmehr erhält eine Waffe bei der Registrierung des Austausches eines führenden Waffenteils im NWR immer eine neue Waffen-NWR-ID1, unabhängig davon, ob das neu eingebaute führende Waffenteil vorher bereits in einer Waffe verbaut gewesen ist oder nicht
1. Nicht als Herstellung ist es anzusehen, wenn ein ehemals bereits in einer Waffe verbautes führendes Waffenteil mit anderen wesentlichen Waffenteilen des gleichen Herstellers zu einer Gesamtwaffe konfiguriert wird. Dieser Prozess kann auch von Inhabern einer Handelserlaubnis durchgeführt werden.
___________________________________________________________________________
1 Dies gilt nur für den Austausch eines führenden Waffenteils! Beim Austausch eines sonstigenwesentlichen Waffenteils bleibt die NWR-ID der Ursprungswaffe erhalten.
1 Bei der Registrierung des Austauschs eines führenden Waffenteils in der Zentralen Komponente des NWR wird die Ursprungswaffe immer zuerst als zerlegt registriert. Anschließend wird im NWR der Zusammenbau einer neuen Waffe unter Verwendung des neu eingebauten führenden Waffenteils und der weiteren wesentlichen Waffenteile der Ursprungswaffe registriert.

 

 

Bearbeitet von Gast
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vor 2 Stunden schrieb Waffen Tony:

B.Sonderregelung zum Führenden Waffenteil


___________________________________________________________________________

 

 

Gibt es hierfür auch eine gesetzliche Quelle, oder ersetzt des Handbuch zu XWaffe mittlerweile das Bundesgesetzblatt?

 

Nicht das ich mich daran Stoßen würde, aber welche Rechtsgrundlage soll es dafür geben, das explizit die Teile des gleichen Herstellers keine Waffenherstellung begründen? Das WaffG auf jeden fall nicht.

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vor 15 Stunden schrieb Waffen Tony:

Es steht doch genau erklärt da, wie es begründet wird. Expilizit aus dem WaffG heraus.


 

 

Da steht:
 

Zitat

Diese Regelung impliziert, dass es nicht als Herstellung zu

Das ist das Gegenteil von explizit.

 

Der  Kern der Sache wird  garnicht adressiert, sondern eine Implikation behauptet, wo einfach nur der Gesetzestext  in negierter Form paraphrasiert wird:

Zitat

dass es nicht als Herstellung zu verstehen ist, wenn bei der Waffe das führende wesentliche Teil durch ein Teil ersetzt wird, das bereits in einer Waffe verbaut gewesen ist.

 

vrgl. dazu Anlage 1 WaffG

Zitat

werden Waffen oder Munition hergestellt,.............oder bei einer Waffe das führende wesentliche Teil durch ein Teil, das noch nicht in einer Waffe verbaut war, ersetzt wird

 

Das soll nun also wohlformuliert klingen, aber es wird überhaupt nicht adressiert wird ist, wann ein führendes Teil auf Grundlage des Gesetzestextes als bereits verbaut betrachtet werden kann. Das wird nämlich die Gerichte beschäftigen und ich erwarte nicht, das die Behauptung, man habe mal ein Wechselsystem daraufgesteckt, dann verfängt.(Die Argumentation ist ohnehin kreuzgefährlich....) .Gerichte vor welche die Autoren dieser Zeilen  nicht geladen werden,  dank Haftungsausschluss. Ist immer einfach etwas zu verkünden. wenn man davon ausgehen kann, selber dann nicht in juristische Stromschnellen gezogen zu werden...

 

 

Kompletter Unfug wird dann die Behauptung, das es keine Herstellung wäre, wenn es sich um ein Gehäuseteil des gleichen Herstellers handelt. Das ist noch nicht mal eine Auslegungsfrage, sondern kompletter Freestyle ohne auch nur eine Spur gesetzliche Grundlage. Allein daran kann man bereits sehen, wie gut dieser vermeintliche juristische Schwimmring dann tragen wird. Was hier gemeint ist, ist das ein führendes Wesentliches teil, das in einer Waffe verbaut und registriert ist,  mit anderen Wechselsystemen kombiniert werden darf. Und zwar auch von der Privatpersonen.

Wo genau die Rechtsgrundlage dafür sein soll das ein Händler ohne Herstellungserlaubnis  das zusammensetzen und als Komplettwaffe verkaufen darf, bleibt auch völlig nebulös. Herstellung nur mit Herstellungserlaubnis.
Das es technisch möglich und vorgesehen und auch beschussrechtlich wie sicherheitstechnisch völlig unbedenklich wäre, steht natürlich auf einem anderen Blatt. Aber die Behauptung ist schlicht ein Katastrophe. Man stelle sich vor die Handelserlaubnis, Zuverlässigkeit und Freiheit steht auf dem Spiel weil man das gemacht hat und angeklagt wird nach § 52 Abs 1 Nr 2c Herstellen ohne Erlaubnis. Worauf im Gesetz willst du deinen Anwalt verweisen lassen, vllt drauf  das da explizit zwischen Waffenherstellungserlaubnis und Waffenhandelserlaubnis unterschieden wird? Das Handbuch zu XWaffe wird den Richter nicht interessieren...

 

 

Bearbeitet von ASE
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vor 3 Stunden schrieb Waffen Tony:

Wieso nicht?

Das ganze gilt sogar nur für führende wesentliche Teile. Das ist nicht der Lauf sondern der Lower

 

Nach der von Dir zitierten Sonderregelung kann ein führendes Waffenteil, das bereits in einer Waffe verbaut war, mit anderen wesentlichen Waffenteilen (z.b. Verschluss, Upper/Lauf) des gleichen Herstellers kombiniert werden, ohne daß es dabei um eine Herstellung geht. Das bedeutet z.B. daß Du Dir selbst ein Wechselsystem auf das führende Teil packen kannst, ohne die Waffe neu für eine NWR-ID1 zu registrieren. So weit so gut.

 

Die Frage war, was mit einem zweiten nachträglich gekauften Lower ("Wechsellower") passiert, wenn man ihn gegen den ab Werk verbauten Lower austauscht. Nach der Regelung oben kommt es dabei zu einer Herstellung da führendes Teil (nur über Büchser legal), und die Waffe muss mit neuer NWR-ID1 eingetragen werden, da der zweite Lower ja nicht "ehemals bereits in einer Waffe verbaut" war. Erst nach diesem Zeitpunkt wäre ein weiterer Wechsel durch den Besitzer selbst möglich, da nun beide Lower "ehemals bereits in einer Waffe" verbaut waren. Die Frage ist ob dieser Prozess so möglich wäre, da der neuer Lower ja auch noch keine NWR ID hat. Dazu müsste auch die Waffe zerlegt in Einzelteilen registriert werden (Fußnote). Da wäre auch zu klären, ob und wie man zwei führende Teile eintragen kann, und ob das ein Bedürfnis erfordert.

 

Die Ausnahme 1. unten gilt nur für ein ehemals verbautes führendes Teil, was für den zweiten, ausserhalb der Waffe zugekauften Lower ja nicht zutrifft. Daher meine Aussage oben, daß dieser Fall für zwei Lower nicht zutrifft. Kernproblem ist dabei, daß ein "vor dem ersten September bereits verbauter" zweiter Lower nicht als solcher gilt, da er (noch) keine NWR ID hat.

 

 

 

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Wo ist denn die Rechtsgrundlage für diese "Sonderregel"?

 

 

Ferner wird man sich entscheiden müssen:

 

1.) Entweder ein vor dem 1.9. an ein Wechselsystem gesetzter Lower war nicht verbaut im Sinne des WaffG und es lag auch keine unerlaubte Waffenherstellung vor.

2.) Oder er war verbaut, aber dann hat man sich bereits da Strafbar gemacht, wenn man keine Waffenherstellungserlaubnis dafür hatte.

 

Tertium non datur.

 

Hier liegt sogenannte Sowohl-Als-Auch-Logik vor die vor Gericht häufig in die Hose geht.

Bearbeitet von ASE
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vor 33 Minuten schrieb ASE:

Das soll nun also wohlformuliert klingen, aber es wird überhaupt nicht adressiert wird ist, wann ein führendes Teil auf Grundlage des Gesetzestextes als bereits verbaut betrachtet werden kann. Das wird nämlich die Gerichte beschäftigen und ich erwarte nicht, das die Behauptung, man habe mal ein Wechselsystem daraufgesteckt, dann verfängt.(Die Argumentation ist ohnehin kreuzgefährlich....) .Gerichte vor welche die Autoren dieser Zeilen  nicht geladen werden,  dank Haftungsausschluss. Ist immer einfach etwas zu verkünden. wenn man davon ausgehen kann, selber dann nicht in juristische Stromschnellen gezogen zu werden...

Nach meiner Interpretation vom Zitat oben würde ein führendes Teil ab dem Zeitpunkt als "bereits verbaut" gelten, wenn es mit einer NWR-T ID als Bestandteil einer neuen NWR-W ID eingetragen wurde, d.h. als Waffenbestandteil. Wer sich das ausgedacht hat, hat entweder einen merkwürdigen Sinn für Humor oder eine ausgesprochen sadistische Grundhaltung.

 

"Diese Unterscheidung wird im NWR zur Zeit bei der Registrierung des Austausches eines führenden Waffenteils nicht abgebildet. Vielmehr erhält eine Waffe bei der Registrierung des Austausches eines führenden Waffenteils im NWR immer eine neue Waffen-NWR-ID1, unabhängig davon, ob das neu eingebaute führende Waffenteil vorher bereits in einer Waffe verbaut gewesen ist oder nicht"

 

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vor 57 Minuten schrieb SCR:

 

Nach der von Dir zitierten Sonderregelung kann ein führendes Waffenteil, das bereits in einer Waffe verbaut war, mit anderen wesentlichen Waffenteilen (z.b. Verschluss, Upper/Lauf) des gleichen Herstellers kombiniert werden, ohne daß es dabei um eine Herstellung geht. Das bedeutet z.B. daß Du Dir selbst ein Wechselsystem auf das führende Teil packen kannst, ohne die Waffe neu für eine NWR-ID1 zu registrieren. So weit so gut.

 

Die Frage war, was mit einem zweiten nachträglich gekauften Lower ("Wechsellower") passiert, wenn man ihn gegen den ab Werk verbauten Lower austauscht. Nach der Regelung oben kommt es dabei zu einer Herstellung da führendes Teil (nur über Büchser legal), und die Waffe muss mit neuer NWR-ID1 eingetragen werden, da der zweite Lower ja nicht "ehemals bereits in einer Waffe verbaut" war. Erst nach diesem Zeitpunkt wäre ein weiterer Wechsel durch den Besitzer selbst möglich, da nun beide Lower "ehemals bereits in einer Waffe" verbaut waren. Die Frage ist ob dieser Prozess so möglich wäre, da der neuer Lower ja auch noch keine NWR ID hat. Dazu müsste auch die Waffe zerlegt in Einzelteilen registriert werden (Fußnote). Da wäre auch zu klären, ob und wie man zwei führende Teile eintragen kann, und ob das ein Bedürfnis erfordert.

 

Die Ausnahme 1. unten gilt nur für ein ehemals verbautes führendes Teil, was für den zweiten, ausserhalb der Waffe zugekauften Lower ja nicht zutrifft. Daher meine Aussage oben, daß dieser Fall für zwei Lower nicht zutrifft. Kernproblem ist dabei, daß ein "vor dem ersten September bereits verbauter" zweiter Lower nicht als solcher gilt, da er (noch) keine NWR ID hat.

 

 

 

Erster Teil ist aus meiner Sicht richtig beweret.

Das giölt aber genauso für den schon zu Hause liegenden Wechsellower. Der war selbstverständlich schon in einer Waffe verbaut.

Neuteile werden vom Hersteller möglichst als "ehemals in einer Waffe verbaut" deklariert.

Bspw. für den Beschuss von beschusspflichtigen Teilen.

 

Die Eintragung im NWR sind auch kein Problem.

Eine NWR ID (oder das Fehlen) hat auch keine Auswirkungen.

 

Im Bereich der Jagdwaffen ist diese Thematik bereist normalisiert und etabliert

Dort liegt bei manchen Modellen die selbe Problematik vor und die vorgesehene Handlungsweise stellt keine Probleme dar.

Genau deshalb gibt es auch den Passus.

Hersteller haben das explizit beim BKA angefragt und bestätigt bekommen.
Es läuft also bereist so.

Bearbeitet von Gast
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Bei Altbestand ergibt sich das m.M.n. aus dem Gesetz. Der Lower war schon Teil dieser Waffe und wurde nun nur eintragungspflichtig.

Das Verwenden war auch zuvor bereits legal und ist exakt gleich zum üblichen Vorgehen bei modularen Jagdbüchsen.

Der jagdliche Wechselschaft (hier, Lower) mit integriertem Gehäuse war damals frei und ist nun meldepflichtig.

Auch da wurde ja lustig hin und her gewechselt, je nach Bedarf.

Die Zuckerrandlösung ist sicher die Verwendung eines Lowers des selben Herstellers.

 

Da alle Wechselsyteme ebenfalls zu dieser Waffe gehören, bleibt es eben eine Waffe, egal in welcher Konfiguration.

 

Bearbeitet von Gast
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Zusatz zum Wechselsytsem:

Es gibt vollständige Wechselsysteme und unvollständige Wechselsysteme.

Vollständig: Lauf, oberes Gehäuseteil, Verschlusskopf, Verschlussträger

Unvollständig bietet zwei Arten an:

1. Ohne Verschlussträger (nur Lauf, oberes Gehäuseteil, Verschlusskopf)

2. Ohne Verschlussträger und ohne Verschlusskopf (Lauf, oberes Gehäuseteil)

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  • 4 Wochen später...

Gibt es hier schon mehr Erfahrungswerte/zitierbares? Das Berliner LKA hat zur Zeit noch keine Lösung, da es aktuell führende Waffenteile nur mit Bedürfnisbescheinigung eintragen kann. Die SB erwähnte aber das es wohl angeblich vom BKA eine Vereinfachung geben soll, da dass eine recht häufige Anfrage wäre (meine Vermutung wg Jagdwaffen).

 

Nachtrag, gerade im neuen BKA Leitfaden 2.0 gesehen, Seite 39. Beispiel R8, wenn das auch auf die AR15 anwendbar ist, könnte dass der Weg sein. Oder nur für Jäger möglich wg Bedürnis bei Sportschützen?

 

"Gehäuse  (Systemkästen),  die  vor  dem  01.09.2020  in  kompletten   Waffen verbaut  waren,  werden  nicht  nachträglich  erfasst.

Zusätzliche  Gehäuse  (ohne  weitere  wesentliche  Waffenteile),  die  vor  dem 01.09.2020  erworben  wurden  und seinerzeit  nicht  dem  Waffenrecht  unterlagen , müssen nachträglich  angemeldet  werden.

 

Das  Zusammenfügen der Bauteile  und  das  erstmalige  Einsetzen   des  führenden  wesentlichen  Teils  eines  Gewehres  Blaser  R  8   oder  technisch  gleichartigen  Schusswaffen,  wie  beispielweise   Blaser  R  93  oder  Sauer  404,  ist  kein  Herstellen  i.S.d.  WaffG,  wenn  ALLE Bauteile  vom  selben  Hersteller  stammen.  Ist  ein  einziges  wesentliches Waffenteil  von  einem  anderen  Hersteller,  so  stellt  das  dauerhafte zusammenfügen eine  Herstellung  dar.  Dies  ist  bsp.  nicht  der  Fall  bei  der vorübergehenden  Nutzung  eines  Austauschlaufes  durch  den  Inhaber  einer Waffenbesitzkarte. "

Bearbeitet von SCR
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