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IGNORED

Mal wieder eine Bedürfnisüberprüfung


Andreas

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Im großen und ganzen funktioniert das doch.

Öffnet man den Blick, werden gesetze/Verordnungen ständig verändert, weil sie nicht mit anderen Gesetzen/Verträgen/Sonstiogem oder dem Grundgesetz konform gehen.

So ist das eben auch mit Vorschriften. Alles unterliegt einem steten Wandel.

Nichtmal die 10 Gebote sind in Stein gemeißelt ;)

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vor 3 Stunden schrieb karlyman:

Denn sie binden die Behörden ja bei der Rechtsauslegung und -anwendung

 

Nö, nicht wenn ihre Ignoranz von Oben und Gerichten gedeckt wird... siehe "12/18 für jede Waffe" in Teilen von Hessen... Komplett frei drehende Behörde und Gericht...

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Im Grunde ist das doch richtig so (auch wenn es zu unseren lasten geht)

Wenn eine Behörde Zweifel an der Rechtskonformität der Vorgaben hat, kann sie dies prüfen lassen.

Das erledigt dann das Gericht.

Das hat dann zumindest den Vorteil, dass man zunächst wieder Rechtssicherheit hat.

 

Für den Einzelnen ist das natürlich überkandidelter Schieß, aber systemisch gedacht, soll es genau so sein.

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vor 3 Stunden schrieb Waffen Tony:

Nichtmal die 10 Gebote sind in Stein gemeißelt

Das waren auch ursprünglich 15 Gebote:

 

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Bearbeitet von Rubberduck70
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Andreas,

es gibt über die letzten Jahre diverse Urteile. Natürlich einige mit Entscheidungen die unsereiner weniger zusagen.

 

Tenor: Die Behörde darf das Bedürfnis grundsätzlich überprüfen. 

 

Es gab eine öffentl. Stellungnahme vom IM NRW ca. im Dezember 2018 oder Januar 2019 in der DWJ.

 

 

 

Stellungnahme_lka_121218.jpeg

Bearbeitet von Astanase
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Desweiteren ein Urteil des VG Köln:  

VG Köln: Behörde darf nach 6,5 Jahren Bedürfnis prüfen

 

Auskunftspflicht_urteil.pdf

 

Seit Anfang 2019 bin ich nicht mehr auf dem laufenden. 

 

Meine Meinung zu deiner Anfrage: Es lohnt sich nicht mit der Behörde rumzumachen. Vertane Lebenszeit! Auch, weil die aus ihrer Sicht korrekt handeln! Ob sie das selber glauben, steht auf einem anderen Blatt. 

 

Sollte der ältere Kollege nur ein, zweimal geschossen haben, erstelle die Vereinsbestätigung gem. § 4 Abs. 4 Satz 3 WaffG über seine Mitgliedschaft + das er schießsportlich aktiv war / ist. 

Eine schießsport. Aktivität war bisher nie geregelt. Somit nicht gelogen! Dann sollte der Kollege zukünftig die klar definierte Regel, welche ab September 2020 gilt, einmal im Quartal oder 6 mal in 12 Monaten einhalten. 

Dann wird bei diesem Kollegen nur noch die Mitgliedschaft durch den Verein bestätigt.

Bearbeitet von Astanase
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Wir hatten Ende 2018 sehr umfassend das LKA NRW angeschrieben. Mit allen Schreiben und unseren Fragen mit der Bitte um Aufklärung, Antwort.

Wolfgang553 hat das zeitgleich mit seinen Worten ebenfalls gemacht. Wolfgang hat aber im Gegensatz zu uns, danach nie wieder was von dem LKA bzw. der örtl. Behörde gehört. Er war somit aus dem Schneider. Unsereiner liebte man vermutlich aber besonders.   

 

Unsere Anfrage hat das LKA nicht beantwortet. Stattdessen ging es, aufgrund örtlicher Zuständigkeit, an die selbe Behörde mit deren Abteilungsleiterin wir diese leidigen Diskussionen hatten.

Eine andere Abteilung, also nicht die waffenrechtliche, lies uns dann deren Antwort über zwei Seiten zukommen. Da es darin weder Fragen noch eine weitere Aufforderung gab, dachten wir das sei nun endlich erledigt.

 

Lach! Das war nur die weitere Stufe für deren nächsten Schritt.

 

Letztendlich haben die von uns über drei Monate immer nur die Vereinsbestätigung über die Mitgliedschaft + die schießsport. Aktivität erhalten. Sonst nichts! Im Ernstfall hätten wir vor Gericht natürlich ein regelmässiges, also mehrfaches Schiessen belegen können.

 

Nachdem wohl auch klar war, das wir auf einen Widerruf der WBK's vorbereitet waren und danach die Rechtsschutzversicherung in Anspruch genommen hätten, es somit zu einer juristischen Abklärung gekommen wäre, hies es (nach drei Monaten!) "Die Bedürfnisprüfung wird bis auf weiteres eingestellt."

Wir haben daraufhin noch mal freundlich mitgeteilt, das der Behörde alles vorliegt um zu einer Entscheidung zu gelangen und .... wir den Vorgang somit als beendet betrachten. 😀

Das war dann Ende Januar 2019.

 

 

Bearbeitet von Astanase
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Am 24.6.2020 um 13:33 schrieb Parallax:

Das Hauptproblem ist wohl das sogenannte "Verwaltungsvorschriften" nur "Verwaltungsideengeber" sind da von der Verwaltung offenbar beliebig folgenlos ignorierbar, nachdem auch Gerichte sie al gusto ignorieren können. Das eröffnet der Willkür erst Tür und Tor...

Die Verwaltungsvorschrift ist die die Behörde eigentlich schon bindend. Rechtswidrige Vorschriften werden von Gerichten auch regelmäßig korrigiert.

 

Wenn auch keine Behörde nicht an die Verwaltungsvorschrift hält, kann man die meines Wissens aber nicht so einfach zwingen das zu tun, solange sie dabei nicht rechtswidrig handelt. Die Verwaltungsvorschrift ist halt eben kein Gesetz.

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Am 27.6.2020 um 19:03 schrieb Astanase:

Wir hatten Ende 2018 sehr umfassend das LKA NRW angeschrieben.

Damals galt (und gilt noch bis Ende August 2020) aber die veranlasste Bedürfnisprüfung. Das wird sich zum September dahingehend ändern, dass künftig alle fünf Jahre das Bedürfnis neu zu prüfen ist. Hätte man sechs Jahre draus gemacht, wäre eine praktische Verbindung mit der dreijährigen Regelprüfung nach § 4 Abs. 3 WaffG möglich gewesen. So manche Waffenbehörde wird also wohl die Zuverlässigkeitsprüfung alle 2 1/2 Jahre neu machen und jedes zweite mal damit auch eine Bedürfnisprüfung verbinden. Nur doof für diejenigen Waffenbehörden, die bezüglich der Sammelanfragen an die Polizei ein fixes Monatszeitfenster einhalten sollen. Das könnte zu interessanten Diskussionen führen...

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