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IGNORED

Neues Waffengesetz heute (19.02.2020) veröffentlicht


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Geschrieben
Am 4.3.2020 um 10:57 schrieb Cascadeur:

 Nicht zu vergessen: Salutwaffen, Dekowaffen Altbesitz + EU neu und die sog. Teilesätze. 😉

Dazu noch eine Frage, Sorry vorab: es stand bestimmt schon mal irgendwo, aber ich steig bei dem ganzen Mist einfach nicht mehr durch:

Müssen Alt-Dekowaffen gemäß WaffG Anlage 2 Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 Nr. 4.2

(4.2 unbrauchbar gemachte Schusswaffen, Zier- oder Sammlerwaffen, die in der Zeit vom 1. April 2003 an entsprechend den Anforderungen der Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.4 unbrauchbar gemacht worden sind und die ein Zulassungszeichen nach Anlage II Abbildung 11 zur Beschussverordnung vom 13. Juli 2006 (BGBl. I S. 1474) aufweisen)

angemeldet werden und werden diese irgendwelchen Aufbewahrungsregeln unterliegen?

Gelten die Gehäuse dieser Dekowaffen dann gar als wesentliche Teile?

 

 

 

BeschV Anlage 2 Abb. 11.jpg

Geschrieben

So wie ich es sehe ja, aber steigt da überhaupt noch einer durch die Gesetze durch, da liest man im ersten Moment das und in der nächsten Zeile

wird es wieder aufgehoben oder wird anders zitiert da steigen noch nicht einmal die Gesetzgeber durch oder die es geschrieben haben deshalb auch

die Verunsicherung unter uns denn jeder sieht es anders, deutet es anders und unsere Waffen-Behörden sehen es nach Ihren eigenen Ansichten oder

dichten noch was dazu !

Geschrieben (bearbeitet)

Hab noch einmal etwas recherchiert, falls es jemanden interessieren sollte:

Im Referentenentwurf der AWaffV (was ist eigentlich daraus geworden?) heißt es:


"§ 25c Erwerb und Besitz von unbrauchbar gemachten Schusswaffen, die nicht den Vorga-ben der Verordnung (EU) 2015/2403 entsprechen


(1)Für Schusswaffen, die

 

1.vor dem 1. April 1976 entsprechend den Anforderungen des § 3 der Ersten Ver-ordnung zum Waffengesetz vom 19. Dezember 1972 (BGBl. I S. 2522) verändert worden sind,

 

2.vor dem 1. April 2003 entsprechend den Anforderungen des § 7 der Ersten Ver-ordnung zum Waffengesetz vom 24. Mai 1976 (BGBl. I S. 1285) in der bis zu die-sem Zeitpunkt geltenden Fassung unbrauchbar gemacht worden sind,

 

3.vor dem 8. April 2016 entsprechend den Anforderungen der Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.4 in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, ber. S. 4592 und 2003 I S. 1957) unbrauchbar gemacht worden sind und ein Zulassungszeichen nach Anlage II Abbildung 11 zur Be-schussverordnung vom 13. Juli 2006 (BGBl. I S. 1474) in der bis zu diesem Zeit-punkt geltenden Fassung aufweisen oder

 

4.vor dem 28. Juni 2018 entsprechend den Anforderungen der Durchführungsver-ordnung (EU) 2015/2403 unbrauchbar gemacht worden sind,

 

besteht die Berechtigung zum Besitz fort, es sei denn, die Schusswaffen werden in einen anderen Mitgliedstaat verbracht. Im Übrigen gelten die in Satz 1 genannten Schusswaffen als Schusswaffen im Sinne von § 1 Absatz 2 Nummer 1 des Waffen-gesetzes.

 

(2)Für die Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von in Absatz 1 Satz 1 genannten Schusswaffen ist ein Nachweis der Sachkunde gemäß § 7 des Waffengesetzes und ein Nachweis eines Bedürfnisses gemäß § 8 des Waffengeset-zes nicht erforderlich.

 

(3)§ 39b Absatz 3 des Waffengesetzes gilt für die unter Absatz 1 Satz 1 ge-nannten Schusswaffen entsprechend.“

 

 

Berechtigung zum Besitz bestünde also fort, neu ist, dass diese fortan als Schusswaffen gelten sollen.
Es findet sich in (3) der Querverweis auf §39b Absatz 3 des WaffG.
Darin heißt es:

 

(3)Die Regelungen des § 36 Absatz 3 bis 6 sowie der aufgrund von Absatz 5 erlassenen Rechtsverordnung finden auf Salutwaffen keine Anwendung.

 

Heißt: Aufbewahrung im Sicherheitsbehätlnis nicht erforderlich.

Wohl gilt aber WaffG §36 (1), da es sich bei den oben genannten Dingen fortan um Waffen handeln soll:

 

(1) Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen.

 

So auch die Begründung im AwaffV-Entwurf dazu:

Zu Absatz 3
Absatz 3 legt fest, dass für nach alten Standards unbrauchbar gemachte Schusswaffen neben dem allgemeinen Erfordernis der sicheren Aufbewahrung gemäß § 36 Absatz 1 WaffG keine dezidierten Aufbewahrungsregelungen gelten.

 

 

Natürlich alles gesetzt den Fall, dass dieser Referententwurf verabschiedet wird.

Bearbeitet von Raiden
Geschrieben

Das ist der aktuelle Stand und die geänderte AWaffV dürfte nun wohl auch bald verkündet werden.

Die Überlassung der alten Dekos soll unter Beachtung der Anzeigepflicht des § 37a Satz 1 Nummer 1 WaffG erlaubnisfrei gestellt werden (siehe § 25 Abs. 2 AWaffV). Der Inhalt der Anzeige ergibt sich aus § 37f WaffG. Die zuständige Waffenbehörde hat dazu entsprechend § 37h WaffG eine Anzeigebescheinigung auszustellen.

Eine Ausnahme von der Anzeigepflicht besteht gemäß § 37e Abs. 3 WaffG in den vorübergehenden Fällen des § 12 Abs. 1 WaffG sowie beim Überlassen an einen Waffenhersteller oder Waffenhändler zum Zweck der Verwahrung, Instandsetzung, Vornahme geringfügiger Änderungen oder des Kommissionsverkaufs.

Eine Meldepflicht und Zuordnung zur Kategorie C der Waffenrichtlinie besteht nur dann, wenn sie dauerhaft überlassen oder ins Ausland verbracht werden sollen. In diesen Fällen werden sie nachdeaktiviert und im NWR registriert.

Der Erwerber einer nicht nachdeaktivierten Dekowaffe benötigt eine Erlaubnis zum Erwerb und Besitz, muss dazu aber weder Sachkunde nach § 7 WaffG noch Bedürfnis nach § 8 WaffG nachweisen (§ 25c Abs. 3 AWaffV).

Geschrieben

Was zählt in dem Sinne als "nicht nachdeaktivierte Dekowaffe"?

Die "Waffen" aus § 25c Abs. 1 Nrn. 1. - 4. sind doch zu ihren Zeiten nach jeweiligen Vorgaben wirksam deaktiviert worden.

Warum soll es da auf einmal einer formal erteilten Erlaubnis bedürfen...?

 

Und, mindestens ebenso relevant:

Woher soll der Erwerber einer solchen Alt-Deko-"Waffe", der z.B. vor 10 Jahren mal eine solche erwarb, wissen, wann  diese deaktiviert wurde? Geht das aus dem BKA-Stempel hervor?

Geschrieben
vor 4 Stunden schrieb karlyman:

Was zählt in dem Sinne als "nicht nachdeaktivierte Dekowaffe"?

Die "Waffen" aus § 25c Abs. 1 Nrn. 1. - 4. sind doch zu ihren Zeiten nach jeweiligen Vorgaben wirksam deaktiviert worden.

Warum soll es da auf einmal einer formal erteilten Erlaubnis bedürfen...?

Gemeint ist nicht nach den neuen Vorgaben (EU...) nachdeaktiviert, sondern "nur" nach den alten Vorschriften. Da die Neudeaktivierung mit erheblichem Aufwand (und hohen Kosten) verbunden sein wird, dürfte das in der Praxis wohl kaum jemand tun und sich vermutlich eher für die WBK-Lösung entscheiden.

vor 4 Stunden schrieb karlyman:

 

Und, mindestens ebenso relevant:

Woher soll der Erwerber einer solchen Alt-Deko-"Waffe", der z.B. vor 10 Jahren mal eine solche erwarb, wissen, wann  diese deaktiviert wurde? Geht das aus dem BKA-Stempel hervor?

Oftmals in der Tat sehr schwer. Da es die BKA-Stempel nur in einem bestimmten Zeitraum gab, ist es da noch am einfachsten. Letztendlich aber (ab 1.9.2020) egal, denn dann gibts nur noch Altdeko und ganz neue Dekovorschriften.

Geschrieben
vor 2 Stunden schrieb Raiden:

Bereits besessene Altdekos müssen aber nicht angezeigt/gemeldet werden, sehe ich das richtig?

Korrekt. Erst wenn diese überlassen oder verbracht werden, gibts für den Überlasser eine Meldepflicht.

Geschrieben
vor 16 Minuten schrieb Sachbearbeiter:

....dürfte das in der Praxis wohl kaum jemand tun und sich vermutlich eher für die WBK-Lösung entscheiden.

 

 

Wie man es auch dreht und wendet, es bleibt ein Irrwitz...

WBK - für nicht-schussfähige Stahl- und Holz-Gegenstände, die alles mögliche sein mögen, aber keine Waffen.

War das für die alten Dekos nicht anders geplant, lediglich mit Anzeige-, aber nicht mit formaler WBK-Pflicht?

 

De facto ist ohnehin klar, was passiert.

Die allermeisten dieser Deko-Gegenstände werden weiterhin, ohne dass eine "WBK" eingeholt wird, irgendwo still in einer Ecke oder im Hobbykeller an der Wand hängen; zur (nomen est omen) Dekoration oder eigenen Belustigung...

Die einschlägige, neue Rechtsnorm hat enormen Bürokratisierungs- und auch Kriminalisierungs-Charakter, zu mehr taugt sie nicht.

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  • 3 Wochen später...
Geschrieben

Im Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 20 vom 30.04.2020, versteckt in den luftsicherheitsrechtlichen Gesetzen, sind die aktuellen Änderungen am Waffengesetz erschienen.

Allerdings ist dort vermerkt, dass diese ab sofort gelten.

Ich hatte gedacht, dass die Begrenzung auf 10 Waffen auf Gelb erst später im Jahr in Kraft tritt. Liege ich da falsch oder wurde das angepasst?

Geschrieben
vor 3 Stunden schrieb black_friday:

Im Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 20 vom 30.04.2020, versteckt in den luftsicherheitsrechtlichen Gesetzen, sind die aktuellen Änderungen am Waffengesetz erschienen.

Allerdings ist dort vermerkt, dass diese ab sofort gelten.

Ich hatte gedacht, dass die Begrenzung auf 10 Waffen auf Gelb erst später im Jahr in Kraft tritt. Liege ich da falsch oder wurde das angepasst?

Einfach weiter lesen, nicht nur einen Teil, Gültigkeit nach wie vor 1. September diesen Jahres

Geschrieben

Nö. Paragraph 58 Buchstabe b) Absatz 22 heißt mit der am 30.04. veröffentlichten Änderung nun: "Besitzt jemand am 01. September 2020 auf Grund einer Erlaubnis nach § 14 Absatz 6 mehr als zehn Waffen, gilt die Erlaubnis abweichend von § 14 Absatz 6 Satz 1 für die eingetragene Anzahl, solange der Besitz besteht."

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