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IGNORED

Verein meldet inaktive Mitglieder


Mats

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vor 22 Stunden schrieb Waffen Tony:

Ne. Die 3 Jahren bleiben. Die Überprüfung alle 5 Jahre kommt dann auch noch obendrauf.

 

Die 3 Jahre Nachweispflicht für die Vereine bleibt, und die alle drei Jahre fällige Prüfung Zuverlässigkeit und pers. Eignung bleibt, aber das Bedürfnis wird "nur" alle 5 Jahre geprüft. Es gibt aber keine Prüfung Bedürfnis nach den ersten drei Jahren mehr.

 

Altfassung WaffG §4:

Zitat

(4) Die zuständige Behörde hat drei Jahre nach Erteilung der ersten waffenrechtlichen Erlaubnis das Fortbestehen
des Bedürfnisses zu prüfen. Dies kann im Rahmen der Prüfung nach Absatz 3 erfolgen. Die zuständige Behörde
kann auch nach Ablauf des in Satz 1 genannten Zeitraums das Fortbestehen des Bedürfnisses prüfen.

 

Neufassung:

Zitat

(4) Die zuständige Behörde hat das Fortbestehen des Bedürfnisses bei Inhabern einer waffenrechtlichen Erlaubnis alle fünf Jahre erneut zu überprüfen.

 

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Richtig. So schnell überliest man das.

Das gliedert sich so auf

Zitat

(3) Die zuständige Behörde hat die Inhaber von waffenrechtlichen Erlaubnissen in regelmäßigen Abständen,mindestens jedoch nach Ablauf von drei Jahren, erneut auf ihre Zuverlässigkeit und ihre persönliche Eignung zu prüfen sowie in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 5 sich das Vorliegen einer Versicherung gegen Haftpflicht nachweisen zu lassen.

 

Zitat

(4) Die zuständige Behörde hat das Fortbestehen des Bedürfnisses bei Inhabern einer waffenrechtlichen Erlaubnis alle fünf Jahre erneut zu überprüfen.

Die Vereine haben ihre 3 Jahre Dokumentationspflicht

Zitat

b) einen Nachweis über die Häufigkeit der schießsportlichen Aktivitäten jedes ihrer Mitglieder während der ersten drei Jahre, nachdem diesem erstmalig eine Waffenbesitzkarte als Sportschütze erteilt wurde, führen und

Passt auch nicht so recht zusammen.

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Nein. Aber der Verein muss mit einer einfachen ja/nein Antwort bestätigen ob das Mitglied die Anforderungen an Aktivität erfüllt oder nicht. Wie er dazu kommt ist seine Sache. Viele Vereine haben keinen eigenen Schießstand, und daher auch keine Kladde. Die übrigens auch nicht gesetzlich geforderten ist. Wenn der Verein die persönlichen Schießbücher bekommt, und daraus die Daten erhält die er braucht, ist das auch in Ordnung. Die Bestätigung erfolgt gesetzeskonform.

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vor 41 Minuten schrieb Fyodor:

Die übrigens auch nicht gesetzlich geforderten ist.

Dann ist ja gut...

 

Zitat

(1) Als Schießsportverband im Sinne dieses Gesetzes wird ein überörtlicher Zusammenschluss schießsportlicher Vereine anerkannt, der
...
7.     im Rahmen eines festgelegten Verfahrens die ihm angehörenden schießsportlichen Vereine verpflichtet und regelmäßig darauf überprüft, dass diese
a)     die ihnen nach diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes obliegenden Pflichten erfüllen,
b)     einen Nachweis über die Häufigkeit der schießsportlichen Aktivitäten jedes ihrer Mitglieder während der ersten drei Jahre, nachdem diesem erstmalig eine Waffenbesitzkarte als Sportschütze erteilt wurde, führen und
c)     über eigene Schießstätten für die nach der Schießsportordnung betriebenen Disziplinen verfügen oder geregelte Nutzungsmöglichkeiten für derartige Schießstätten nachweisen.

https://dejure.org/gesetze/WaffG/15.html

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Alles andere als Schießbücher macht auch rein praktisch keinen Sinn. Rechtlich zählen alle Schießen mit erlaubnispflichtigen Waffen. Völlig egal auf welchem Schießstand der zu welchem Verein (oder gar keinem, kommerziell) gehört. Letztlich läuft das zumindest beim DSB/RSB über Vergatterung. Zitat aus dem Antragsformular für eine Bedürfnisbestätigung für neue Waffen im RSB:

 

Zitat

Wir verpflichten unser Mitglied, einen überprüfbaren Nachweis über die schießsportlichen Aktivitäten für die ersten
drei Jahre nach erstmaliger Erteilung einer Waffenbesitzkarte zu führen und alle die nach dem Waffengesetz
obliegenden Pflichten zu erfüllen.

Das unterschreibt der Verein dem RSB, offenbar als Vergatterungskette DSB => RSB => Verein => Mitglied gedacht.

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@Parallax & @Waffen Tony

 

Wenn der Nachweis für die ersten 3 Jahre bleibt bei Neuschützen und sie 5 Jahre nach Erhalt der ersten WBK für das 4. und 5. Jahr nochmal geprüft werden müssen sie 5 Jahre am Stück nachweise erbringen..............3 Jahre nach alter Zählweise und dann 2 Jahre nach neuer?  Da seid ihr euch ganz sicher ? 

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So steht es nachlesbar im Gesetz. Dann ist ja nicht Schluss.

Für jeden Erwerb bleibt es bei 12/18 und im 10. Jahr ist wieder das Jahr 9 und 10 zu dokumentieren.
Wenn LW und KW getrennt geschossen werden müssen (wegen der Standbesonderheiten) ist man durchgängig in 12x jährlich gefangen.

Und man kann jetzt schon prophezeien, dass nach 10 Jahren nicht Schluss sein wird.

Es wurde diesemal auch der durchgehende Bedürfnisnachweis gefordert und er wird wieder gefordert werden.

12/18 hat man für einen Erwerb sowieso am Hacken.

 

Die ersten 3 Jahre nimmt einem der Verein die Arbeit des Nachweises ab.

 

Ansonsten wurde einem da ein ganz schöner Hammer untergeschoben.

Bearbeitet von Gast
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vor 17 Stunden schrieb cartridgemaster:

Wobei die Frage offen bleibt, ob diese zukünftige Regelung erstmalig mit dem Inkrafttreten des 3. WaffRÄndG in Gang gesetz wird, oder ob derjenige, welcher bereits anno 1976 eine WBK (grün) erhalten hat damit bereits unter die 10-Jahres-Regel fällt.

Wenn man dem noch nicht offiziellem neuem WaffG vertrauen darf, in Gang gesetzt ab Eintrag der ersten Waffe in die WBK.

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vor 10 Stunden schrieb Waffen Tony:

Die Nachweisliste des Vereins ist weder persönliches Schießbuch noch Vereinsschießkladde.

Nun will ich mal hinterfragen!

 

Wenn weder die Kladde des Vereins, noch das Schiessbuchdes Schützen die Nachweisliste sind, was ist es dann?

 

Das Waffengesetz schreibt für den Erwerb die 12/18er Regel vor. im Klartext, der Schütze muss glaubhaft machen, dass er diese Regel erfüllt.

 

Für den Nachweis das Fortbestehen des Bedürfnisses müssen wir nach 5 und nach 10 Jahren die 4/6er Regel erfüllen. bedeutet, der Schütze muss glaubhaft machen, dass er diese auch mit der jeweiligen Waffenart erfüllt hat.

 

Wie soll das also gehen, wenn weder eine Kladde noch ein Schiessbuch als Nachweisliste zulässig ist?

 

Wenn man hier schön über Datenschutzrechtliche Themen diskutiert, wenn es darum geht, Daten, die das Waffengesetz vorschreiben, an die dafür zuständige Behörde zu geben, wie ist es denn mit dem Nachweis gegenüber dem Verein, wenn es darum geht, ein Bedürfnis zu beantragen?

 

Ich für meinen Teil sehe keine rechtlichen Probleme, der Waffenbehörde mein Schiessbuch oder eine Vereinskladde vorzulegen, ein sie angefordert wird.

Die Grundlagen wurde hier doch letztlich von Bautzen hinreichend dargelegt.

 

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Hallo,

 

hier die Antwort meines Sachbearbeiters:

 

"Hier besagt § 4 Abs. 4 WaffG, dass die zuständige Behörde auch nach Ablauf der ersten drei Jahre nach Erlaubniserteilung das Fortbestehen des Bedürfnisses prüfen kann.

Falls Sie den Schießsport mit Ihren erlaubnispflichtigen Waffen in Vereinen ausüben die einem anerkannten Schießsportverband angehören, genügt es, dass die fortbestehende schießsportliche Aktivität und die Mitgliedschaft im Verband durch geeignete Nachweise (z.B. durch eine Bescheinigung des Vereins,  durch Vorlage eines Schießbuchs) bestätigt wird, dass Sie weiterhin schießsportlich aktiv und dem anerkannten Verband als Mitglied gemeldet sind."

 

 

Da keine Fristen drinstehen werde ich das Schreiben erst mal in die Ablage legen....

 

 

 

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Da dieser Nachweis die letzten 40 Jahre nicht gefordert wurde gehe ich davon aus, das der Trigger hierfür von außen kam. 

Ich werde auf jeden Fall bei meinem nächsten Besuch auf dem Amt Akteneinsicht verlangen. Und jetzt kaufe ich erst mal ein neues Gewehr...

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Das ist alles Murks rauf und runter.

 

Die Vereine haben drei Jahre Dokumentationspflicht. Die ist aber für die Katz, weil die erste Bedürfnisüberprüfung jetzt nach fünf Jahren stattfindet und zwei Jahre zurück geht. Also genau den Zeitraum betrachtet, den die Vereine nicht mehr dokumentieren müssen. Nach drei Jahren (und dann fortlaufend alle drei Jahre) findet eine Zuverlässigkeits- und Eignungsprüfung statt, die mit den Vereinen aber nix zu tun hat. Die Bedürfnisprüfung kommt dann auf ewig alle fünf Jahre.

 

Lichtblick: So wie ich das lese, genügt schon für die zweite Überprüfung, also die nach 10 Jahren, der Nachweis der Vereinsmitgliedschaft. Man muss da nicht noch mal die Jahre 9 und 10 bestätigen lassen.

 

Für die Behörden ist das auch Murks, denn die müssen nach 3, 6, 9, 12, 15 Jahren die Zuverlässigkeit und Eignung prüfen und nach 5, 10 und 15 Jahren das Bedürfnis, also in einer ganz anderen Taktung.

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vor 2 Stunden schrieb karlyman:

 

Auf was bezieht sich die Prophezeihung - erneut novelliertes, evtl. mit Grün-Beteiligung kommendes WaffG?

 

Im jetzt kommenden neuen WaffG sind jedenfalls die 10 Jahre drin.

Auf der vorliegenden Erfahurng.

Gerad im 3. WaffRÄndG sollten noch weitergehende Bedingungen einfließen.

Da immer weiter verschärft wird, ist es keine große Kunst hier eine der nächsten Verschärfungsrunden zu prophezeien.

Das Zauberwort ist hier durchgender Bedürfnisnachweis. Diese "Lücke" der "Scheinschützen" wird man schließen.

Da bin ich zuversichtlich.

Bearbeitet von Gast
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vor 1 Stunde schrieb gunvlog:

Wenn weder die Kladde des Vereins, noch das Schiessbuchdes Schützen die Nachweisliste sind, was ist es dann?

Die Dokumentationspflicht der Vereine setze ich mal als bekannt voraus.

Diese Dokumentationspflicht kommt der Verein nach.

Dazu führt der Verein eine Liste. Ich nenne sie einfach mal Nachweisliste.

Diese Liste ist weder das persönliche Schießbuch des Schützen, noch ist es die Schießkladde des Standbetreibers.

Es ist einfach nur die Nachweisliste des Vereins entsprechend der Dokumentationspflicht über seine Schützen in den ersten 3 Jahren nach WBK Ausstellung.

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vor 48 Minuten schrieb Waffen Tony:

Diese Liste ist weder das persönliche Schießbuch des Schützen, noch ist es die Schießkladde des Standbetreibers.

Es ist einfach nur die Nachweisliste des Vereins entsprechend der Dokumentationspflicht über seine Schützen in den ersten 3 Jahren nach WBK Ausstellung.

Macht hier in der Ecke (RLP) kein Verein und ich kenne einige.

 

vor 49 Minuten schrieb Waffen Tony:

Die Dokumentationspflicht der Vereine setze ich mal als bekannt voraus.

Woher soll ich wissen was ich nicht weiß? Ich kenne keinen Text aus dem man das von dir beschriebene herauslesen kann. Von daher wäre ich um eine Quellenangabe dankbar.

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Wie der Verein das erledigt, ist mir egal. wenn er sicherstellen kann, dass der Nachweis dokumentiert wird.

Ich bevorzuge dazu die Daten zu haben.

Dann hat der Verein seine Dokumentationspflicht erledigt.

Andernfalls hat er sie ev. erledigt. Vielleicht reicht aber nicht.

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vor 50 Minuten schrieb BBF:

Macht hier in der Ecke (RLP) kein Verein und ich kenne einige.

 

Woher soll ich wissen was ich nicht weiß? Ich kenne keinen Text aus dem man das von dir beschriebene herauslesen kann. Von daher wäre ich um eine Quellenangabe dankbar.

Der dazu gültige Teil des Waffengesetzes ist bereits mehrfach hier zitiert.

Bislang auch unstrittig.

Wer die Pflichten nicht zu erledigen hat, weiss meist auch nicht, was wo geschieht.

Bearbeitet von Gast
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Ob diese Nachweisliste nun die Schiesskladde ist, oder im Zuge von Bedürfnisanträgen vorgelegte Schiessbücher sind, ist doch vollkommen egal.

 

Das Thema zu dieser bedürfnisüberprüfung nach den ersten drei Jahren betrifft in meinen Augen eh nur diejenigen, die nicht mindestens einmal im Jahr bei ihrer Behörde vorsprechen um eine neue Waffe eintragen zu lassen.

Mache ich genau das, weise ich anhand der vorgelegten Bedürfnisbescheinigung die Aufrechterhaltung des Bedürfnisses bereits nach und jedwede nachgelagerten Prüfung wird obsolet.

 

Ich wiederhole mich auf gerne, wenn die Bereitstellung eines Schiessbuches oder einer Kladde gegenüber der zuständigen Waffenbehörde bereits ein Datenschutzprobleme ist, was ist mit der Bereitstellung der gleichen Daten/Infos an den Vereinsvorsitzenden und danach dem Landesveband/Verband?

 

Der Logik folgend dürften wir schon keine Bedürfnisanträge stelle, da die Nachweise der Erfüllung der Voraussetzungen (12/18er Regel) bereits gegen den Datenschutz verstößt.

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