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Verein meldet inaktive Mitglieder


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Geschrieben (bearbeitet)

Du kannst als Verein oder Standbetreiber die Aufzeichnung personenbezogener Daten vielfach begründen.

1. Du kaufst als Schütze die Standnutzung, der Betreiber nutzt eine Kladde und hält darin Name, Vorname Wohnort, Art der Nutzung z.B. GK 100 m und die Nutzungsgebühr fest. Schon ist das ein Teil der Buchhaltung und ggf. 10 Jahre aufzubewahren, wie eine Rechnung.

2. Der Betreiber möchte wissen wer, wann, wo, womit geschossen hat um bei Schäden auf den möglichen Verursacher zurückzugreifen. Der Betreiber hat ein berechtigtes Interesse an der Datenverarbeitung ggf. bis zum nächsten Standgutachten.

3. Der Verein erhebt Daten über die schießsportliche Aktivität der Mitglieder für die er das nach dem Gesetz muss. Da ist die Rechtsgrundlage der Datenverarbeitung im Gesetz.

usw. usf.

 

vor 16 Minuten schrieb Waffen Tony:

Für die verpflichteten  Vereine könnte sich eine Löchfrist nach den drei Jahren ergeben und danach gibts keine Verpflichtung mehr.

Drei Jahre muss der Verein aufzeichnen und dann solange aufbewahren, wie die Behörde zur Kontrolle kommen könnte.

 

Irgendwann kommt einer und möchte eine Bedrüfnisbescheinigung oder eine Bescheinigung für das Forbestehen der Sportschützeneigenschaft. Wer da nichts aufgezeichnet hat, der lehnt so ein Ansinnen berechtigt ab, wenn er keine Aufzeichnungen hat. Auf das ggf. geführte Schießbuch des Vereinsmitglieds etc. braucht er sich nicht stützen.

 

 

Bearbeitet von Gast
Geschrieben
vor einer Stunde schrieb PetMan:

Ist das ein gewerblicher Stand oder ein Verein ? Ich kenne keinen Verein wo ich für die Standgebühr einen Kassenbon bekommen würde.

Schon mal was von Bonpflicht gehört?

Geschrieben
vor 27 Minuten schrieb Bautz:

Im Detail kommt es darauf an, was an Daten erhoben wird, wie und wofür es verwendet wird und wie sich das Löschkonzept darstellt.

Und dann gibt es noch die Fälle von Obrigkeitshörigkeit, bei denen eine Behörde einfach nur um etwas bittet und man gerne und vollumfänglich unterstützend der Bitte nachkommt. Ich kenne schon mehrere solcher Fälle.

 

Wenn die Behörde dann auch identisch mit der eigenen Genehmigungsbehörde ist, dann wird dieser Bitte umso mehr in Form einer gefühlten Verpflichtung nachgekommen.

Geschrieben (bearbeitet)
vor 4 Stunden schrieb Flohbändiger:

Ich mag mich irren, aber dass der Verein seine Dokumentationspflicht in den ersten drei Jahren auf das Mitglied delegieren kann, kann ich aus § 15 WaffG beim besten Willen nicht herauslesen.

habe ich auch nicht geschrieben! bitte ALLES lesen - im betreffenden Zusammenhang - und dann verstehen wollen.

 

Edit: @Bautz hat dazu auch noch was geschrieben. vielleicht hilft das ja dem Verständnis.

Bearbeitet von alzi
Geschrieben (bearbeitet)
vor einer Stunde schrieb Bautz:

Du kannst als Verein oder Standbetreiber die Aufzeichnung personenbezogener Daten vielfach begründen.

1. Du kaufst als Schütze die Standnutzung, der Betreiber nutzt eine Kladde und hält darin Name, Vorname Wohnort, Art der Nutzung z.B. GK 100 m und die Nutzungsgebühr fest. Schon ist das ein Teil der Buchhaltung und ggf. 10 Jahre aufzubewahren, wie eine Rechnung.

2. Der Betreiber möchte wissen wer, wann, wo, womit geschossen hat um bei Schäden auf den möglichen Verursacher zurückzugreifen. Der Betreiber hat ein berechtigtes Interesse an der Datenverarbeitung ggf. bis zum nächsten Standgutachten.

3. Der Verein erhebt Daten über die schießsportliche Aktivität der Mitglieder für die er das nach dem Gesetz muss. Da ist die Rechtsgrundlage der Datenverarbeitung im Gesetz.

usw. usf.

 

Drei Jahre muss der Verein aufzeichnen und dann solange aufbewahren, wie die Behörde zur Kontrolle kommen könnte.

 

Irgendwann kommt einer und möchte eine Bedrüfnisbescheinigung oder eine Bescheinigung für das Forbestehen der Sportschützeneigenschaft. Wer da nichts aufgezeichnet hat, der lehnt so ein Ansinnen berechtigt ab, wenn er keine Aufzeichnungen hat. Auf das ggf. geführte Schießbuch des Vereinsmitglieds etc. braucht er sich nicht stützen.

 

 

Danke dafür.

Daraus leitet sich keine Verpflichtung zur Speicherung personenbezogener Daten ab.

Man könnte auf personenbezogene Daten verzichten.

Wo keine erforderlich sind, ist es erforderlich nicht zu speichern.

Mal aus Sicht des Datenschutzes.

Das sollte dann für eine Schießkladde auch als Standard gesetzt sein.

So kenne ich Vereine, welche stets nur den Vereinsnamen und die Anzahl der Personen in eine Kladde eintragen lassen, aber keine personenbezigenen Daten.
Die Aufschlüsselung erfolgt dann intern.

 

Da bleibt ja einzig die vorrübergehende Verpflichtung des Vereins für eine Speicherung personenbezogener Daten.

Die Nachweispflicht klammere ich an dieser Stelle komplett aus.

Das ist aus meiner Sicht eine andere Baustelle.

Dafür bedarf es auch keiner Speicherung personenbezogener Daten in einer Schießkladde (die vorliegend ja auch garnicht vorhanden ist).

Einer Erfassung eines Namens in einer Kladde könnte man widersprechen.

Weder für eine Abrechnung, noch wegen möglicher Standschäden ist die Speicherung erforderlich.

Bearbeitet von Gast
Geschrieben
vor 10 Minuten schrieb Waffen Tony:

Daraus leitet sich keine Verpflichtung zur Speicherung personenbezogener Daten ab.

Es bedarf keiner Verpflichtung von irgendwoher um personenbezogene Daten zu verarbeiten, es reicht die Rechtfertigung nach Art 6 DSGVO und da gibt es mehr Möglichkeiten. Ein paar Möglichkeiten habe ich oben aufgezeigt, berechtigtes Interesse z.B. genügt vollauf.

 

Wenn man die Erfassung eines Namens in einer Kladde begründen kann z.B. durch berechtigtes Interesse, dann kannst Du zwar widersprechen, es hilft Dir aber nicht. Gibst Du Deinen Namen nicht an, kann man Dir die Nutzung des Standes verweigern.

Geschrieben (bearbeitet)

Das sind alles "kann" Parameter.

Man kann es genauso andersherum aufziehen.

Es ist nicht gewünscht personenbezogene Daten der Nutzer als Betreiber zu erfassen.

Dazu kann einen niemand verpflichten. Die bhördlichen Auflagen betreffen dann nur emmissionsschutzrechtliche Dineg. Alles ohne personenbezogene Daten erfüllbar.

Würde die Daten für den Betrieb notwendig, sol er sie haben. Sind sie nicht notwendig, sollten sie auch nicht erhoben werden.

 

Bislang hat in mehr als 10 Jahren kein einziger Stand die Nutzung verweigert und andere Stände wollen von vornherein garnicht erfassen.

Damit entfällt die behördliche Forderung einer Vorlage Schiessbuch oder gar Kladdenauszügen.

Das ist gerichtlich festgestellt. Es kann nichts eingefordert werden, was gesetzlich nicht vorgegeben ist.

 

In einer Kladde haben aus meiner persönlichen Überzeugung personenbezogene Daten sowenig verloren, wie beim Bäcker.

Auch im Vorfeld des eigenen Betriebs eines Schiseesatndes für mich sehr interessant.

Schon aus Eigeninteresse ist die Nichtspeicherung mit deutlich weniger Aufwand verbunden.

Bearbeitet von Gast
Geschrieben
vor 19 Minuten schrieb Waffen Tony:

Das ist gerichtlich festgestellt. Es kann nichts eingefordert werden, was gesetzlich nicht vorgegeben ist.

Das ist im Waffenrecht nicht ganz richztig. Was vorhanden ist, kann im Rahmen des § 39 WaffG durch die Behörde eingesehen werden, auch wenn diese Unterlagen ohne gesetzlichen Zwang geführt wurden.

 

Ob ein Verein Daten erfasst und verarbeitet ist seine Sache, wenn und solange er eine datenschutzrechtliche Grundlage dafür hat. Dein Wunsch, dass personenbezogene Daten möglichst nicht durch Schießstandbetreiber oder Schützenvereine erhoben und weiterverarbeitet werden sollen, ist verständlich passt aber nicht in jedem Fall zu den Interessen des Betreibers oder Vereins. Unzulässige Datenverarbeitung kann man unterbinden lassen, zulässiger Datenverarbeitung kann man nur ausweichen.

 

Wir führen ein Kassenbuch und eine Kladde, wer, wann, wo schießt, beides ist zulässig. Trägst Du Dich da nicht ein, gehst Du nicht auf den Stand, so einfach ist das.

Geschrieben
vor 1 Minute schrieb Bautz:

Wir führen ein Kassenbuch und eine Kladde, wer, wann, wo schießt, beides ist zulässig. Trägst Du Dich da nicht ein, gehst Du nicht auf den Stand, so einfach ist das.

Das sehe ich genauso, wobei ich der Meinung bin das schon alleine die Versicherung des Standbetreibers wissen will, wer wann auf dem Stand geschossen hat.

Geschrieben (bearbeitet)

Danke für deine Ausführungen Bautz.

 

Nur noch die Anmerkung, dass das Urteil bezgl Schiessbuchvorlage entspr. auch für eine Kladde gilt.

Sie ist nicht gesetzlich gefordert.

Wird sie wiedrum nicht geführt, kann weder Vorlage gefordert werden noch eine Nachschau durchgeführt werden.

Wird sie ohne personenbezigene Daten geführt, dürfte das alle gesetzlichen Anfordrungen an den Schießstandbetreiber erfüllen udn auch die Behörde hat keine Rechtfertigung für weitergehende Auflagen.

 

Ich bin zufrieden ohne namentliche Buchführung schießen zu können, der bevorzugte Stand ist froh keine Daten zu erfassen und ich werde auch in diese Richtugn tendieren.

Nur was nicht erhoben ist, st auch sicher.

Eine Notwendigkeit konnte ich bislang nirgends finden. Gegen eine solche Auflage könnte man vorgehen und wäre sehr wahrscheinlich erfolgreich.

Bearbeitet von Gast
Geschrieben

im Falle meines Kameraden war es gut denn ich konnte ihm sämtliche Termine bestätigen an denen  er bei mir geschossen hat

eingetragen wird Datum, Uhrzeit, Name/Vorname, Waffenart und Kaliber - sonst nicks

Gastschützen erhalten eine kurze Einweisung und schießen dann unter meiner Aufsicht

 

 

Geschrieben (bearbeitet)

Die Aufforderung zur Vorlage eines Schießbuches ist illegitim ;)
Aber wenn es dem betreffenden nichts ausmacht und alles gut abläuft, ist das ja auch sein gutes Recht und man freut sich mit.

Bearbeitet von Gast
Geschrieben (bearbeitet)

Nein. Die Aufforderung ein Schießbuch vorzulegen ist illegitim.

Die Überprüfung nach 3 Jahren ist vorgeschrieben.

Zitat

(4) Die zuständige Behörde hat drei Jahre nach Erteilung der ersten waffenrechtlichen Erlaubnis das Fortbestehen des Bedürfnisses zu prüfen. Dies kann im Rahmen der Prüfung nach Absatz 3 erfolgen. Die zuständige Behörde kann auch nach Ablauf des in Satz 1 genannten Zeitraums das Fortbestehen des Bedürfnisses prüfen.

Zitat

im Rahmen eines festgelegten Verfahrens die ihm angehörenden schießsportlichen Vereine verpflichtet und regelmäßig darauf überprüft, dass diese

 
b) einen Nachweis über die Häufigkeit der schießsportlichen Aktivitäten jedes ihrer Mitglieder während der ersten drei Jahre, nachdem diesem erstmalig eine Waffenbesitzkarte als Sportschütze erteilt wurde, führen und

Das Verfahren dazu läuft ohne Schießbuch.

 

Bearbeitet von Gast
Geschrieben
vor 4 Stunden schrieb HBM:

Bekommst Du dieses Schreiben der Behörde an Dich als Sportschütze alle drei Jahre (wäre falsch) oder ist das das Schreiben bezüglich der Prüfung drei Jahre nach Deiner ersten WBK (wäre richtig)?

ich habe  es nicht bekommen sondern Kumpel, aber das ist mir (SLG-Leiter) bis jetzt noch nicht untergekommen - er war/ist der erste von meinen Jungs der das nachweisen muss

Geschrieben (bearbeitet)
vor 4 Minuten schrieb charly.brown:

... er war/ist der erste von meinen Jungs der das nachweisen muss

Wenn man 3 Jahre nach der ersten WBK nicht laufend seine Sportschützenpflicht von 2 Waffen innerhalb jeder 6 Monaten erfüllt, dann fragt das Amt so an. Für alle, die genug Geld und Lust auf 2 Waffen pro Halbjahr haben fällt das Schreiben natürlich weg, da ja laufend die Sportschützeneigenschaft durch laufend neue Bedürfnisse nachgewiesen wird.

Bearbeitet von HBM
Geschrieben (bearbeitet)

Ne. Die 3 Jahren bleiben. Die Überprüfung alle 5 Jahre kommt dann auch noch obendrauf.

Bearbeitet von Gast
Geschrieben (bearbeitet)

Leider nicht. Es ist durchgehend jeweils alle 5 Jahre zu prüfen. Nach 10 Jahren gilt der Nachweis (erst einmal!) durch Mitgliedschaft erbracht.

Das lässt sich recht unspektakulär wieder zurücknehmen und trotzdem bleibt der Prüfturnus alle 5 Jahre erhalten. Natürlich lebenslang mit einer kleinen Gebühr versehen.

 

Es ist immer noch schleierhaft wie einem das als Verbesserung von Politik und Verbänden untergejubelt werden soll.

Bearbeitet von Gast
Geschrieben
vor 45 Minuten schrieb Waffen Tony:

... trotzdem bleibt der Prüfturnus alle 5 Jahre erhalten.

... was gegenüber der derzeit noch geltenden Regelung (einmalig 3 Jahre nach erstmaliger Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis, danach nur noch anlassbezogen) de facto eine Verschlechterung darstellen würde, da sich das Prüfaufkommen dadurch vervielfacht.

Geschrieben
Am 8.2.2020 um 11:07 schrieb bigtao-7:

Nein! Der Verein muss den Nachweis führen.

Doch! Wie der Verein den Nachweis erbringt ist seine Sache. Eine Kopie der persönlichen Schießbücher ist nicht verboten.

Geschrieben
vor einer Stunde schrieb cartridgemaster:

... was gegenüber der derzeit noch geltenden Regelung (einmalig 3 Jahre nach erstmaliger Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis, danach nur noch anlassbezogen) de facto eine Verschlechterung darstellen würde, 

Da mußt Du was falsch verstanden haben. Das haben mir ein Herr Seehofer, ein Herr Mayer und weitere gescheitere Köpfe als ich kleiner Untertan so erklärt. Daß das ganz toll für mich werden täte.

Geschrieben
vor 2 Stunden schrieb weyland:

Drei, fünf, zehn Jahre ... und dann ist Ende, oder?

 

Einer der wenigen Fälle, wo es gut ist, bereits ein alter Sack zu sein.

Nicht ganz richtig. die Herren Mayer und Seehofer haben immer von der 4/6er Regel nach 5 und nach 10 Jahren gesprochen. danach reicht eine Bescheinigung vom Verein. Also ein Zweizeiler, in dem der Verein die Mitgliedschaft bestätigt. So habe ich das verstanden.

Geschrieben
vor 33 Minuten schrieb gunvlog:

... 4/6er Regel nach 5 und nach 10 Jahren ...

Wobei die Frage offen bleibt, ob diese zukünftige Regelung erstmalig mit dem Inkrafttreten des 3. WaffRÄndG in Gang gesetz wird, oder ob derjenige, welcher bereits anno 1976 eine WBK (grün) erhalten hat damit bereits unter die 10-Jahres-Regel fällt.

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