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IGNORED

Altbesitz A-B / Jägerschrank; Umzug.


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Geschrieben
vor 45 Minuten schrieb callahan44er:

Gar nix musste man melden.

Müssen muss keiner. Nur wer muss, muss auch können dürfen ...

 

Wie du den Altbesitz richterkonform nachweist, immer immer noch dir überlasen. Rechnung, Quittung ...

Meine Behörde bestand damals auf Meldung und diese Meldung sichert mir aktuell meinen Bestandsschutz.

Ist bei mir nicht nur ein Tresor. Da steckt einiges an Geld drin.

Geschrieben
vor 7 Stunden schrieb Sal-Peter:

Der Bestandsschutz gilt für Dich und Deine direkten Erben. (Rechtzeitiges) Melden machte in diesem Falle frei.

Kann man das irgendwo mit den "direkten Erben" nachlesen bzw. gibt es dazu Urteile?

 

Soweit ich das mal gelesen habe, können A/B-Schränke nicht vererbt werden und der Erbe müsste sich im Falle auch einen min. 0-Schrank kaufen.
Ebenso (das jetzt nur am Rande) können eingetragene A/B-Schränke auch nicht von einem Alt-Schützen an einen anderen Alt-Schützen weitergegeben werden.

Geschrieben
vor 8 Stunden schrieb callahan44er:

Gar nix musste man melden.

Genau so ist es!

vor 7 Stunden schrieb Sal-Peter:

Meine Behörde bestand damals auf Meldung und diese Meldung sichert mir aktuell meinen Bestandsschutz.

Das wollte meine Behörde auch. Da es dafür aber keine Rechtsgrundlage gibt, hab ich es nicht getan.

Letztens hatte ich eine Aufbewahrungskontrolle und hab alle Schränke  gezeigt. Alles gut.

Geschrieben (bearbeitet)
vor 1 Stunde schrieb Taurus357:

Kann man das irgendwo mit den "direkten Erben" nachlesen

Du kennst das WaffG?

 

...lesen bildet...

 

 

 

vor 1 Stunde schrieb Taurus357:

Soweit ich das mal gelesen habe, können A/B-Schränke nicht vererbt werden und der Erbe müsste sich im Falle auch einen min. 0-Schrank kaufen.

wo haben wir das denn "mal" gelesen? Quelle?

Bearbeitet von alzi
Geschrieben

die Ausführungen auf der Seite sind zwar korrekt, durch die Auslassung der Ausnahmen aber unvollständig und daraus folgend (in der Form) erstmal falsch.

 

darum IMMER: Originalquellen lesen! und das ist in dem Fall das WaffG.

Geschrieben
vor 9 Stunden schrieb Sal-Peter:

Der Bestandsschutz gilt für Dich und Deine direkten Erben. (Rechtzeitiges) Melden machte in diesem Falle frei.

Weder musste man melden, noch gilt der Bestandsschutz für die Erben. Eine Ausnahme gibt es nur bei gemeinsamer Aufbewahrung, hier gilt der Bestandsschutz für den Erben, sofern er berechtigter Mitbenutzer des Behältnisses gewesen ist.

Geschrieben
vor 46 Minuten schrieb MAHRS:

Das wollte meine Behörde auch. Da es dafür aber keine Rechtsgrundlage gibt, hab ich es nicht getan.

§36 WaffG:

(3) 1Wer erlaubnispflichtige Schusswaffen, Munition oder verbotene Waffen besitzt oder die Erteilung einer Erlaubnis zum Besitz beantragt hat, hat der zuständigen Behörde die zur sicheren Aufbewahrung getroffenen oder vorgesehenen Maßnahmen nachzuweisen.

 

vor 9 Minuten schrieb alzi:

Originalquellen lesen! und das ist in dem Fall das WaffG.

Ebenda:

1.vom bisherigen Besitzer weitergenutzt werden sowie

2.für die Dauer der gemeinschaftlichen Aufbewahrung auch von berechtigten Personen mitgenutzt werden, die mit dem bisherigen Besitzer nach Nummer 1 in häuslicher Gemeinschaft leben.

3 Die Berechtigung zur Nutzung nach Satz 2 Nummer 2 bleibt über den Tod des bisherigen Besitzers hinaus für eine berechtigte Person nach Satz 2 Nummer 2 bestehen, wenn sie infolge des Erbfalls Eigentümer des Sicherheitsbehältnisses wird;

Geschrieben
vor 1 Minute schrieb Sal-Peter:

3 Die Berechtigung zur Nutzung nach Satz 2 Nummer 2 bleibt über den Tod des bisherigen Besitzers hinaus für eine berechtigte Person nach Satz 2 Nummer 2 bestehen, wenn sie infolge des Erbfalls Eigentümer des Sicherheitsbehältnisses wird;

Richtig zitiert aber nicht verstanden. Erben sind nicht in allen Fällen eine "Person nach Satz 2 Nummer 2 ", das ist wohl eher die Ausnahme.

Geschrieben (bearbeitet)
vor 7 Minuten schrieb Sal-Peter:

3) 1Wer erlaubnispflichtige Schusswaffen, Munition oder verbotene Waffen besitzt oder die Erteilung einer Erlaubnis zum Besitz beantragt hat, hat der zuständigen Behörde die zur sicheren Aufbewahrung getroffenen oder vorgesehenen Maßnahmen nachzuweisen.

Bedeutet Du musst und musstest nachweisen, dass Du genügend zulässige Behältnisse für die von dir besessenen Waffen hast. Es bedeutet nicht, Du musstest jedes von Dir vor oder zum Stichtag besessene, zulässige Behältnis vor dem Stichtag anmelden.

Bearbeitet von Gast
Geschrieben
vor 2 Stunden schrieb Taurus357:

Kann man das irgendwo mit den "direkten Erben" nachlesen bzw. gibt es dazu Urteile?

Kann man nicht, weil die Aussage so allgemein wie gemacht falsch ist.

Geschrieben
vor 14 Minuten schrieb Sal-Peter:

§36 WaffG:

(3) 1Wer erlaubnispflichtige Schusswaffen, Munition oder verbotene Waffen besitzt oder die Erteilung einer Erlaubnis zum Besitz beantragt hat, hat der zuständigen Behörde die zur sicheren Aufbewahrung getroffenen oder vorgesehenen Maßnahmen nachzuweisen.

Da reden wir aneinander vorbei. Es ging um Altbesitz. Du erklärst oben deinen vorrauseilenden Gehorsam und antwortest hier mit der sicheren Aufbewahrung. Oder einfacher gesagt ... Äpfel und Birnen.

Geschrieben
vor 2 Stunden schrieb Taurus357:

Kann man das irgendwo mit den "direkten Erben" nachlesen bzw. gibt es dazu Urteile?

Das gilt auch nur dann, wenn bereits vor dem Tod des Schrankeigentümers eine gemeinsame Lagerung mit den Waffen des Erben stattgefunden hat.

 

Der muss seine bisher gesetzeskonform in A- und B-Schränken gelagerten Waffen nicht in neue Schränke umlagern, nur weil er nicht Eigentümer der Schränke war.

 

Das gilt z.B., wenn die Frau oder Kind eines Jägers nach der Einführung der neuen Schränke den Jagdschein macht, dann aber ihre eigenen Jagdwaffen in Rahmen der häuslichen Gemeinschaft in den alten Schränken gemeinsam lagert.

 

Also eher ein Ausnahmefall.

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Geschrieben
vor 9 Minuten schrieb Fyodor:

Also eher ein Ausnahmefall.

Sehe ich nicht so. Da im Erbfall ein Erbe ohne eigene waffenrechtliche Erlaubins ein viel größeres (finanzielles) Problem mit der Blockierungspflicht hat sollte der Erbe innerhalb der Familie immer eigene Waffen haben und dann werden diese halt in den vorhandenen A- oder B-Schränken aufgehoben. Wenn der Erbe keine eigene waffenrechtliche Erlaubins hat, dann werden die Waffen ja eh voraussichtlich verkauft. Die Schränke sind dann nichts mehr wert, aber das sind sie bei Aufgabe des Hobbys Jagd bzw. Sportschießen ja, dank der tollen Gesetzgebung, auch ohne Erbfall schon so.

Geschrieben (bearbeitet)

Jetzt wurde viel geschrieben.... einer direkt leicht "beleidigt" hatte man den Eindruck, nur weil man nachfragt wo das steht. Und dann liest man die Angaben und da steht eben nichts davon, dass Erben berechtigt sind alte Schränke weiterzuverwenden. Wir reden hier von Erben die noch keine Sportschützen oder Jäger sind und somit die Waffen (sofern Platz vorhanden) in bereits vorhandene EIGENE alte A/B-Schränken mit Bestandschutz einstellen dürften. Wir reden hier auch nicht von Ausnahmen die vielleicht ein Sachbearbeiter macht, sondern was die Regel ist. Das einzige was ich mir vorstellen kann ist eben das was Fyodor geschrieben hat und das wäre dann etwas was ein SB einem bestätigen müsste (sollte).

 

Hier nur mal zwei "alte" Quellen dazu die damals schon davon geschrieben haben, dass Erben im Grunde sich neue Schränke anschaffen müssten.

 

https://www.jagdverband.de/content/antworten-auf-fragen-zum-neuen-waffengesetz

 

https://www.mittelbayerische.de/region/regensburg-land-nachrichten/verschaerftes-gesetz-fuer-waffenbesitzer-21364-art1583640.html

 

Über Sinn und Unsinn dieser Regel möchte ich gar nicht schreiben, vor allen nicht bei Bestandsschränke die ein Waffenbesitzer schon hatte und einfach einem anderen Waffenbesitzer (der das auch schon vor der Verschärfung der Tresorregel war) aus welchen Gründen auch immer verkauft. Mich hatte nur interessiert wie das mit den Erben ist weil Sal-Peter es anders geschrieben hatte.

Bearbeitet von Taurus357
Geschrieben
vor 7 Minuten schrieb Taurus357:

... Wir reden hier von Erben die noch keine Sportschützen oder Jäger sind und somit die Waffen (sofern Platz vorhanden) in bereits vorhandene EIGENE alte A/B-Schränken mit Bestandschutz einstellen dürften.

...

Mich hatte nur interessiert wie das mit den Erben ist weil Sal-Peter es anders geschrieben hatte.

Wenn der Erbe die Schränke des Erblassers nicht vor dem Ableben zur Aufbewahrung von Waffen innerhalb einer häuslichen Gemeinschaft genutzt hat, gibts keinen Bestandsschutz für den Erben.

Die Aussage von Sal-Peter ist/war so (ohne weitere Einschränkungen) falsch.

Geschrieben (bearbeitet)
vor 11 Stunden schrieb Sal-Peter:

Müssen muss keiner. Nur wer muss, muss auch können dürfen ...

 

Wie du den Altbesitz richterkonform nachweist, immer immer noch dir überlasen. Rechnung, Quittung ...

Meine Behörde bestand damals auf Meldung und diese Meldung sichert mir aktuell meinen Bestandsschutz.

Ist bei mir nicht nur ein Tresor. Da steckt einiges an Geld drin.

Die Behörde fragte 1 Jahr später bei mir auch was ich so habe. Durch die erstbeantragung wusste die Behörde von einem A und 1 B Schrank. Hat alles was zusätzlich da war, anstandslos akzeptiert! Hätte also noch schnell was besorgen können. Jeder der noch nicht kontrolliert wurde könnte das also heute noch. Wo die Beweispflicht liegt sei mal dahingestellt. Wer das nicht hinbekommt, ist selber schuld. Es gab und gibt keine Meldepflicht für Tresore!!!

Bei dem Nachweis wollten sie Bilder, auch in geöffnetem Zustand. Habe überlegt ob ich das machen soll. Hab dann gewartet bis es dunkel war. Die Bilder sind so beschissen, man sieht nix, aber sie waren zufrieden!

Wer fragt warum. Bis jetzt war die Behörde noch nie hier und das soll auch so bleiben. Bin meinem Geld nämlich nicht böse!

 

Genauso wenig wie ein Schießbuch

vorzulegen! Solchen Leuten verdanken wir Urteile wie 12/18 pro Waffe! Es geht die Behörde einfach nix an!!!

Bearbeitet von callahan44er
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Geschrieben
vor 5 Stunden schrieb Bautz:

Es bedeutet nicht, Du musstest jedes von Dir vor oder zum Stichtag besessene, zulässige Behältnis vor dem Stichtag anmelden.

Es gibt untere Waffenrechtsbehörden, die sich das anders hinbiegen. Die sich sogar auf den Standpunkt stellen wollten, daß nur die bei der (imho grundgesetzwidrigen) Aufbewahrungskontrolle  vorgezeigten, verwendeten UND protokollierten Alt - Schränke zum Besitzstand zählen würden. War eine schwere Geburt und seither werde ich mit Liebesentzug belegt. Aber nachdem meine Glaskugel mir eh die vom Jägermeister geliehene Doppelflinte mit 4fach Glas und Flintenlaufgeschossen, alternativ KK Repetierer einerseits und Luftpumpe und Lichtspiele andererseits vorhersagt rege ich mich darüber auch nicht auf.

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