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IGNORED

Wiederspruch gegen Auflage in §27


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Geschrieben (bearbeitet)

Bei mir nur eine "Wiederladen von Patronenhülsen"... (Was will ich mit NC auch anderes machen?)

Dafür ist der "Umgang" auch nicht weiter beschränkt :)

Bearbeitet von Philipp
Geschrieben
Am 7.11.2019 um 11:13 schrieb Puenktchen1991:

Das war doch irgend so ein Bescheid...

Wo wohnst Du denn, bzw. wo sitzt Deine Behörde? Gegen das OA Düsseldorf hatte ich beim VG Düsseldorf geklagt und gewonnen. Falls relevant, habe ich sicher noch irgendwo die Unterlagen. Letztlich lief es darauf hinaus, dass das OA Düsseldorf Vorgaben des Landes _nicht_ beachtet hat.

Geschrieben
vor einer Stunde schrieb CiscoDisco:

Falls jemand noch andere Kuriositäten kennt

Ich habe die Einschränkung nur entweder NC oder SP kaufen zu dürfen, aber niemals beides gleichzeitig.

Geschrieben (bearbeitet)

google mal nach:    Az.: 10 A 6817/03

 

Steht auch schön im §10 Waffengesetz

 

§ 10 Erteilung von Erlaubnissen zum Erwerb, Besitz, Führen und Schießen

...

(3) Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition wird durch Eintragung in eine Waffenbesitzkarte für die darin
eingetragenen Schusswaffen erteilt. In den übrigen Fällen wird die Erlaubnis durch einen Munitionserwerbsschein für
eine bestimmte Munitionsart erteilt; sie ist für den Erwerb der Munition auf die Dauer von sechs Jahren zu befristen und
gilt für den Besitz der Munition unbefristet. Die Erlaubnis zum nicht gewerblichen Laden von Munition im Sinne des
Sprengstoffgesetzes gilt auch als Erlaubnis zum Erwerb und Besitz dieser Munition. Nach Ablauf der Gültigkeit des
Erlaubnisdokuments gilt die Erlaubnis für den Besitz dieser Munition für die Dauer von sechs Monaten fort.

 

...

 

Steht auch im Sprengstoffgesetz

 

Steht auch in der Verwalltungsvorschrift.

Bearbeitet von Mateusz
Geschrieben

Jede Sprengstoffbehörde muss sich auch an die SprengVwV halten. Dort steht u.a. folgendes:

 

27.8 Ein Bedürfnis (§ 27 Abs. 3 Nr. 2 SprengG) liegt vor, wenn der Antragsteller ein berechtigtes wirtschaftliches,
berufliches oder sonst begründetes persönliches Interesse am Umgang mit explosionsgefährlichen
Stoffen oder am Erwerb oder der Beförderung nachweist.
27.8.1 In Betracht kommen insbesondere
– die Verwendung von Sprengstoffen zur Ausführung von Sprengarbeiten, z. B. zu Kultursprengungen,
– die Verwendung von explosionsgefährlichen Stoffen zu wissenschaftlichen oder Forschungszwecken,
– die Verwendung von Treibladungspulver zum Laden und Wiederladen von Patronenhülsen oder
zum Böller- oder Vorderladerschießen, wenn die für die Waffen erforderlichen Erlaubnisse vorliegen.
27.8.2 Ein Bedürfnis ist anzuerkennen für den Erwerb, das Aufbewahren und das Verwenden von
– Treibladungspulver zum nichtgewerblichen Laden und Wiederladen von Patronenhülsen und
zum Vorderladerschießen bei Mitgliedern einer schießsportlichen Vereinigung, denen die Vereinigung
bescheinigt, dass sie am Übungsschießen des Vereins regelmäßig und erfolgreich mindestens
sechs Monate teilgenommen haben
,
– Treibladungspulver zum nichtgewerblichen Laden und Wiederladen von Patronenhülsen bei Inhabern
eines gültigen Jahresjagdscheines,
– Böllerpulver für das Böllerschießen zur Pflege des Brauchtums bei feierlichen Anlässen.

 

Was dort nirgends steht, dass man vor der Erlaubnis nach § 27 SprengG schon eine WBK haben muss (auch wenn dies in der Praxis zumeist zutrifft). Und das aus gutem Grund, denn man könnte sich z.B.

 

- als regelmäßiger Gast im Schützenverein mit Wiederladererlaubnis nachvollziehbar ganz gerne die Kosten für den dortigen Munitionskauf sparen wollen oder

- eine Vorderladererlaubnis nur für nicht wbk-pflichtige Vorderlader nutzen wollen.

 

Diese Möglichkeiten übersehen offenbar einige Genehmigungsbehörden und entscheiden rein gefühlsmäßig falsch. Was zählt ist aber das Gesetz.

Geschrieben (bearbeitet)
vor 3 Stunden schrieb Sachbearbeiter:

Was dort nirgends steht, dass man vor der Erlaubnis nach § 27 SprengG schon eine WBK haben muss (auch wenn dies in der Praxis zumeist zutrifft). Und das aus gutem Grund, denn man könnte sich z.B.

 

Hinzu kommt: In meiner WBK steht nichts von "Shivas Selbstgemachten" sondern da steht was von CIP-Normen. Die CIP-Normen beschreiben neben äußeren Abmessungen auch Drücke, Dokumentations- und Prüfpflichten, Mindestmengen, Aufbewahrungspflichten für Kontrollen, ... 

Nichts davon wollen wir. 

 

Was wir statt dessen wollen sind Patronen die optimal auf eine Disziplin und Waffe ausgerichtet sind. Die Benchrester schießen dann auch schon mal Munition die stärker als CIP ist, die Dynamischen schießen Patronen die schwächer als CIP sind. Die Sammler schießen Zeug für das es gar keine CIP gibt. Wir wollen keine Munition die in die Norm passt, sondern Munition die ins Patronenlager geht. Und dafür werden auch schon mal Hülsen umgeformt (es steht dann draußen was anderes drauf als drin ist).

 

Und dann, selbst wenn wir CIP-konforme Munition herstellen wollen, dürfen wir nicht. Weil das a) nur über eine CIP-Prüfung geht, die b) nur gewerbliche Hersteller nehmen und c) der initiale Aufwand so extrem ist, dass man Wiederladen sich schlicht nicht mehr lohnt.

 

Fazit: Die Auflage "nur Munition gemäß WBK" stellt faktisch eine Erlaubnis des Pulverkaufs bei gleichzeitigem Verbot des Wiederladens dar und führt damit sich selbst ad absurdum. Die Einschränkungen sind nämlich nur dann zulässig, wenn sich dadurch im Einzelfall ein Sicherheitsgewinn ergibt. Und wo ergibt sich der Sicherheitsgewinn wenn ich Pulver kaufen, lagern, aber nicht verwenden darf?

Bearbeitet von Shiva
Geschrieben
Am 7.11.2019 um 22:27 schrieb TriPlex:

M.W. darfst Du auch für "Mitglieder derselben jagdlichen o. schießsportlichen Vereinigung" wiederladen - solange KEINE Gewinnerzielungsabsicht dahinter steht.

dann frische mal Dein Wissen auf!

diese Beschränkung zielt auf die beschußrechtliche Kennzeichungspflicht nicht gewerblich (wieder)geladener Munition.

 

nicht gewerblich wiederladen darf ich für JEDEN Berechtigten (und selbst für Nichtberechtigte; §12 WaffG).

 

wobei die nicht gewerbliche Munitionsherstellung waffenrechtlich nicht mal erlaubnispflichtig ist, das ist sie erst sprengstoffrechtlich während des Umgangs mit dem Pulver. ist es Munition, dann greifen zusätzlich Beschußrecht und Waffenrecht.

Geschrieben

apropos..... es gibt zu diesem Thema unzählige threads (auch weils alle paar Monate dazu wieder einen neuen gibt!), in denen haarklein dargelegt ist, welche (der vielfältigen!!!) Argumente man gegen diese Beschränkung in der Erlaubnis anführen kann. es sind wirklich VIELE, da ist für jeden was dabei!

  • 4 Monate später...
Geschrieben
Am 7.11.2019 um 12:09 schrieb PetMan:

Ignorieren diese Behörden den Sachverhalt, das man gar keine WBK braucht um Wiederzuladen? Die Wiederladepappe kann man nach 6 Monaten im Verein machen, die WBK erst nach 12. Kenne 2 oder 3 Leute die das gemacht haben. Die hätten laut solchen Behörden wie bei Puenktchen1991 gar keinen Schein bekommen dürfen. Oder mit so einer Auflage versehen einen Schein den sie ohne WBK gar nicht nutzen könnten. Wird immer lächerlicher in diesem unserem Lande. Wobei das jetzt keine neue Auflage ist, die wird schon länger von manchen Behörden gemacht. Gibt wohl auch Urteile die das bestätigen, andere verwerfen diese Auflage wieder .

Ich hab Wiederladen 6 Monate nach der Sachkunde gemacht ohne Verein ohne alles.

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