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Magazinverbote und Repetierer


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Geschrieben
vor 49 Minuten schrieb German:

und die wollen uns alle über's Ohr hauen

Deswegen haben DIE ja die Möglichkeiten, welche der europäische Beschluß speziell für Sportschützen und Sammler ja gestattet, ebenso gut umgesetzt wie unsere Nachbarn. 

Und eine Stimme sprach zu mir: Lächle und sei froh, es könnte schlimmer kommen. Und ich lächelte und war froh. Und es kam schlimmer. Quelle: Kulturgut.

Geschrieben

https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32017L0853&from=DE

 

Darin heißt es z.B. :

Zitat

Der Erwerb von Ladevorrichtungen für halbautomatische Zentralfeuerwaffen, die mehr als 20 Patronen aufnehmen können, bzw. für Lang-Feuerwaffen, die mehr als zehn Patronen aufnehmen können, darf nur Personen gestattet werden, denen eine Genehmigung nach Artikel 6 erteilt wurde oder eine Genehmigung gemäß Artikel 7 Absatz 4a bestätigt, erneuert oder verlängert wurde.

 

es gibt weitere Fundstellen mit den Suchbegriff: 20 Patronen

 

https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32017L0853&from=DE

Geschrieben
vor 2 Stunden schrieb German:

 

 

Gutachter hat's wohl überlesen:

 

Es geht hier aber um Repetierer, keine Halbautomaten.

 

 

Ich habe es nicht überlesen, oben hat einer bezüglich Magazinen allgemein geschrieben unabhängig von Halb oder Repetier…. Und ich habe darauf geantwortet.

Geschrieben (bearbeitet)
vor 9 Minuten schrieb Gutachter:

oben hat einer bezüglich Magazinen allgemein geschrieben unabhängig von Halb oder Repetier…

In einem Thread, in dem es über Repetierer geht. Weil eben die Magazine unabhängig vom Waffentyp, in den sie eingesetzt werden, beschränkt werden sollen.

 

Geht es dann um den konkreten Waffentyp, in dem sie verwendet werden, muss diese Unterscheidung aber getroffen werden, denn hier ist die derzeit veröffentlichte Planung die rechtliche Auswirkung abhängig vom jeweiligen Typ.

 

Und wie gesagt, es geht hier nicht um einen Halbautomaten. Denn für den wäre Deine Aussage ja zutreffend.

Bearbeitet von German
Geschrieben

Nein, denn es müssen 2 Bedingungen zugleich zutreffen:

a) halbautomatische (oder Repetier-) Zentralfeuerwaffen

UND

b) > 20 Schuss ODER bei Langwaffen > 10 Schuss.

 

Eine KK-Langwaffe erfüllt nur ggf. b) aber eben nicht a) und daher bleiben Mags bei KK > 10/20 Schuss nach EU-Recht erlaubt und werden voraussichtlich auch blockiert gem. Sportordnung weiter einsetzbar bleiben (wobei allerdings der Anschein gem. §6AWaffV hier und da zum Problem werden könnte).

Geschrieben
vor 8 Stunden schrieb Schwarzwälder:

Nein, denn es müssen 2 Bedingungen zugleich zutreffen:

a) halbautomatische (oder Repetier-) Zentralfeuerwaffen

UND

b) > 20 Schuss ODER bei Langwaffen > 10 Schuss.

 

Eine KK-Langwaffe erfüllt nur ggf. b) aber eben nicht a) und daher bleiben Mags bei KK > 10/20 Schuss nach EU-Recht erlaubt und werden voraussichtlich auch blockiert gem. Sportordnung weiter einsetzbar bleiben (wobei allerdings der Anschein gem. §6AWaffV hier und da zum Problem werden könnte).

 

tja, die schönen zuverlässigen 25 Schuss Ruger 10/22 Magazine sind jedenfalls Vergangenheit, und das ist sehr ärgerlich.

Da kann man dann wieder mit den kleinen 10er Magazinen rumspielen...

Geschrieben
vor 7 Minuten schrieb boarhunter416:

 

tja, die schönen zuverlässigen 25 Schuss Ruger 10/22 Magazine sind jedenfalls Vergangenheit,

Das sind sie gem. EU-Verordnung nicht. Ruger 10/22 mit eingeführtem 25er Mag in .22 lr dürfen auch ausdrücklich nicht als Kat. A-Waffe eingestuft werden lt. EU-Feuerwaffen-RL.

Das einzige Problem in D  seit 2003: Sie müssen für Sportschützen auf 10 Schuss blockiert sein und erwecken dennoch u.U. den Anschein.

Geschrieben (bearbeitet)
vor 20 Stunden schrieb German:
1.7.2
Lang-Feuerwaffen, mit denen ohne Nachladen mehr als elf Schüsse abgegeben werden können, sofern eine Ladevorrichtung mit einer Kapazität von mehr als zehn Patronen in diese Feuerwaffe eingebaut ist ...

Wir diskutieren hier ausschließlich zur Thematik Repetier-Langwaffen i.V.m. Magazinkapazität >10 Patronen Zentralfeuer-Munition, welche auch die Fraktion der UHR-Enthusiasten stark bewegt.

 

Beispiel:

 

207537_600x600.jpg

 

Magazinkapazität Kal. .44-40WCF 12 Patronen, Kal. .357 Magn./.38 Spec. 13 (+1) Patronen

Problemfall: dauerhafte Maßnahmen zur Begrenzung der Magazinkapazität, da nach bisheriger Lesart auch blockierte Ladevorrichtungen/Magazine rechtlich nach ihrer ursprünglichen Kapazität behandelt werden sollen.

 

CM

Bearbeitet von cartridgemaster
Textkorrektur
Geschrieben (bearbeitet)

Bitte bei der ganzen Diskussion nicht Vergessen, dass es auch einen Stichtag vor 2 ! Jahren gibt, der ebenfalls im Entwurf aufgeführt ist. Diesem folgend, kommen Käufer von von Magazinen in den lettzen 24 Monate GAR  nicht in den Genuss einer - wie auch immer gestalteten - Altbesitzregelung.

Bearbeitet von Thrawn
Geschrieben
vor 35 Minuten schrieb cartridgemaster:

Wir diskutieren hier ausschließlich zur Thematik Repetier-Langwaffen i.V.m. Magazinkapazität >10 Patronen Zentralfeuer-Munition, welche auch die Fraktion der UHR-Enthusiasten stark bewegt.

 

Weswegen Du auch die komplette Nr. 1.7 zitieren (und lesen) solltest:

 

vor 21 Stunden schrieb German:
1.7
jede der folgenden halbautomatischen Zentralfeuerwaffen:
 
<...>
 
1.7.2
Lang-Feuerwaffen, mit denen ohne Nachladen mehr als elf Schüsse abgegeben werden können, sofern eine Ladevorrichtung mit einer Kapazität von mehr als zehn Patronen in diese Feuerwaffe eingebaut ist oder eine abnehmbare Ladevorrichtung mit einer Kapazität von mehr als zehn Patronen eingesetzt wird,

Ist ein Unterhebelrepetierer eine halbautomatische Zentralfeuerwaffe?

 

Ich nehme die Spannung raus: Nein, ist er nicht, daher fällt er auch nicht unter die Nummer 1.7.2.

 

Und daher ist auch das hier...

vor 37 Minuten schrieb cartridgemaster:

Problemfall: dauerhafte Maßnahmen zur Begrenzung der Magazinkapazität, da nach bisheriger Lesart auch blockierte Ladevorrichtungen/Magazine rechtlich nach ihrer ursprünglichen Kapazität behandelt werden sollen. 

...irrelevant, da eben keine halbautomatische Lang-Zentralfeuerwaffe.

Geschrieben
vor 17 Minuten schrieb German:

Ist ein Unterhebelrepetierer eine halbautomatische Zentralfeuerwaffe?

Wenn nicht sogar eine vollautomatische!

 

 

Nichts für ungut. :drinks:

Ich hatte im auszugsweisen Zitat des Entwurfs zum WaffRNeuRegG (3. WaffGÄndG) die Ziff. 1.7.2 als eigenständigen Passus ohne den direkten Bezug zu Halbauto (Ziff. 1.7) gelesen, mea culpa.

 

CM

Geschrieben
vor 1 Minute schrieb cartridgemaster:

Ich hatte im auszugsweisen Zitat des Entwurfs zum WaffRNeuRegG (3. WaffGÄndG) die Ziff. 1.7.2 als eigenständigen Passus ohne den direkten Bezug zu Halbauto (Ziff. 1.7) gelesen, mea culpa. 

Da bist Du bei Weitem nicht der Einzige, diese Aussage kam ja auch von Triebel & Co.

 

vor 1 Minute schrieb cartridgemaster:

Nichts für ungut. :drinks:

Alles gut, es freut mich ja, dass die Unterhebler davon nicht betroffen sind bzw. sein sollen. Dein Video ist einer der Gründe dafür... :)

 

Noch mehr würde es mich natürlich freuen, wenn wir über diesen Mist überhaupt nicht erst diskutieren müssen, weil diese unsägliche Gesetzesänderung einfach nicht stattfinden würde.

Geschrieben
Am 11.8.2019 um 16:04 schrieb boarhunter416:

 

...wir sollten Dankschreiben an die kompetenten Volksvertreter in Brüssel senden.

Hab ich schon im Mai gemacht. Allerdings ganz feig, nämlich anonym.

Da gab es bei uns im Ort extra Briefkästen dafür.

Geschrieben

Und nicht vergessen:

Wer den Repetierer mit 30er Wechselmagazin auf dem Stand jemandem überlässt, überlässt eben nicht nur die Waffe, sondern auch den verbotenen Gegenstand.

 

Da hätte ich einfach keine Lust drauf.

Geschrieben
vor 45 Minuten schrieb Gruger:

Wer den Repetierer mit 30er Wechselmagazin auf dem Stand jemandem überlässt, überlässt eben nicht nur die Waffe, sondern auch den verbotenen Gegenstand.

Ich dachte wir hätten gerade gelernt, dass die ganze Magazinproblematik ausschließlich im Zusammenhang mit Selbstlade-/halbautomatischen Waffen für Zentralfeuermunition zum Tragen kommt und den Bereich Repetier-Langwaffen sowie Waffen für Randzündermunition gar nicht betrifft. Folglich kann ein Magazin mit hoher Kapazität (>10/20 Patronen) für einen Repetierer oder eine KK-Waffe auch kein verbotener Gegenstand i.S.d. zu erwartenden neuen gesetzlichen Regelungen sein.

 

CM

Geschrieben (bearbeitet)
vor 10 Minuten schrieb cartridgemaster:

Ich dachte wir hätten gerade gelernt, dass die ganze Magazinproblematik ausschließlich im Zusammenhang mit Selbstlade-/halbautomatischen Waffen für Zentralfeuermunition zum Tragen kommt

 

Nicht, dass sich das bereits auf Seite 1 des Threads finden würde:

 

Am 11.8.2019 um 16:14 schrieb German:

Zum einen: Grundsätzlich ist das Magazinverbot ist eigenständig.

 

Bedeutet: Die betroffenen Magazine werden verboten, vorbehaltlich irgendwelcher Altbesitzregelungen.

 

Wenn man ein verbotenes Magazin besitzt und in einen Halbautomaten einsetzt, wird dieser zu einer Kat. A Waffe, für die man kein Bedürfnis hat (vereinfacht: die Waffe ist dann verboten).*

 

Wenn man ein verbotenes Magazin besitzt und in einen Repetierer einsetzt, passiert nichts.

 

 

* der Vollständigkeit halber:

 

Bei diesen Magazinen wird nur "für Langwaffen" oder "für Kurzwaffen" unterschieden, wobei Magazine für die man nur eine Kurzwaffe besitzt per Definition Kurzwaffenmagazine sind, auch wenn sie in Langwaffen passen. Also total unkompliziert das Ganze...

 

" ein  Wechselmagazin,  das  sowohl  in  Kurz - als  auch  in  Langwaffen  verwendbar  ist, gilt  als  Magazin  für  Kurzwaffen,  wenn  nicht  der  Besitzer gleichzeitig über eine Erlaubn is zum Besitz einer Langwaffe verfügt,  in der das Magazin verwendet werden kann; "

Bearbeitet von German
Geschrieben (bearbeitet)
vor 10 Minuten schrieb erstezw:

Gilt eigentlich der Paragraph 12(1) WaffG nicht mehr? 

Klar gilt der. Wenn Du ein Bedürfnis für verbotene Waffen/Gegenstände hast (z.B. eine Ausnahmegenehmigung nach §40 für verbotene Magazine), kannst Du Dir das Zeug dann vermutlich auch ausleihen (es sei denn, man formuliert da noch etwas, dass das verhindert, bisher sehe ich nichts). Ansonsten ist ein verliehenes Magazin mit Bestandsschutz ja nicht Dein Magazin mit Deinem Bestandsschutz, daher darfst Du es auch nicht erwerben.

 

Ansonsten gilt der §12 eben wie immer: " für einen von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit ", und damit auch nur vom Bedürfnis abgedecktes Zeugs.

Bearbeitet von German
Geschrieben (bearbeitet)
vor 6 Minuten schrieb erstezw:

Gilt eigentlich der Paragraph 12(1) WaffG nicht mehr?

Und der gilt für verbotene Gegenstände?

 

Edit:

Naja, ich ahnte schon das German schneller ist.

Jedenfalls ist der Bestandsschutz eben nur für den Altbesitzer da. Der "Neuerwerber" hat für genau dieses Magazin ein Problem.

Außer er darf das ?

Bearbeitet von Gruger
Geschrieben
Am 11.8.2019 um 16:14 schrieb German:

Grundsätzlich ist das Magazinverbot eigenständig. Die sollen also grundsätzlich ab einer bestimmten Kapazität verboten werden.

Das steht dann im direkten Widerspruch zu

Zitat

Die Zielsetzung des Entwurfes ist gemäß Seite 59 des Entwurfs die Begrenzung der Magazinkapazität halbautomatischer Waffen. 

CM

Geschrieben
vor 9 Minuten schrieb German:

Klar gilt der. Wenn Du ein Bedürfnis für verbotene Waffen/Gegenstände hast (z.B. eine Ausnahmegenehmigung nach §40 für verbotene Magazine), kannst Du Dir das Zeug dann vermutlich auch ausleihen...

 

In 12(1) 5 steht aber nichts von einem notwendigen Bedürfnis. 

 

 

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