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IGNORED

Magazinverbote und Repetierer


EkelAlfred

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Es zeichnet sich ja nun ein Magazinverbot für Selbstlader, aber nicht für Repetierer ab.

 

Nun gibt es von Remington, aber auch von Voere, Vorderschaft Repetierer für AR 15 Magazine.

 

Wenn ich nun so ein Dings habe, darf ich dann weiterhin die 30, 60, 80 und 100 Magazine nutzen????

 

Genaues weiß man ja nicht, aber was meint ihr?

Bearbeitet von EkelAlfred
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vor 15 Minuten schrieb Gruger:

Nein.

 

Nein.

 

woher die sichere Aussage ?

Alfreds Frage ist durchaus berechtigt wobei bis jetzt noch keiner weis, wie die § nun Magazine behandeln werden.

Fakt ist aber: Europa wird dadurch deutlich sicherer und wir sollten Dankschreiben an die kompetenten Volksvertreter in Brüssel senden.

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vor 12 Minuten schrieb Gruger:

Nein. 

Ist das so?

vor 1 Minute schrieb boarhunter416:

wobei bis jetzt noch keiner weis, wie die § nun Magazine behandeln werden.

Die Aussage ist natürlich korrekt, da es noch kein verabschiedetes Gesetz gibt.

Aber zumindest liegt schon einmal der Kabinettsentwurf vor, der die Grundlage für entweder das verabschiedete Gesetz liefert oder der zumindest Grundlage für eventuelle Nachbesserungen ist.

 

Ein paar Überlegungen dazu, basierend auf dem Kabinettsentwurf:

 

Zum einen: Grundsätzlich ist das Magazinverbot ist eigenständig. Die sollen also grundsätzlich ab einer bestimmten Kapazität verboten werden.

Wenn es eine Altbesitzregelung gibt, dann ist der Besitz der dann ggf. verbotenen Magazine weiterhin möglich.

 

Die Zielsetzung des Entwurfes ist die gemäß Seite 59 des Entwurfs die Begrenzung der Magazinkapazität halbautomatischer Waffen.

 

Die Kategorie A wird nur um halbautomatische Waffen erweitert, in die Magazine mit hoher Kapazität eingesetz werden.

 

Auf Seite 62 des Entwurfs findet sich allerdings ein Absatz, der das "halbautomatisch" aus diversen Grundsatzaussagen weglässt.

 

Kurz zusammengefasst:

 

Sofern man große Magazine durch eine Altbesitzregelung besitzen darf, sehe ich im Kabinettsentwurf derzeit keine Formulierung, die die Verwendung dieser Magazine in nicht-halbautomatischen Waffen verbieten würde.

 

Habe ich da was übersehen?

 

 

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vor 3 Minuten schrieb German:

Habe ich da was übersehen?

Daß das angemeldete Magazin damit verbotene Waffe = Kat. A werden wird? Jedenfalls ist es meine Befürchtung, daß etliche nette Leute uns das so auslegen werden. Und daß man damit außer "haben" und "im Nuller Tresor aufwärts lagern" nichts mehr machen darf außer beim schauen von Vietnam Filmen neben Bier und Chips vor den Fernseher zu legen? Ist aber auch nur meine befürchtete Auslegung durch nette Leute.

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Wenn du das Magazin am Gewehr festschweißt sollte es gehen, ansonsten ist das im Kabinettsentwurf ein Wechselmagazin für Zentralfeuermunition für Langwaffen >10 Schuss und damit nach 1.2.4.4 verboten.

 

Wenn jemand .223 rimfire erfindet, wären Magazine dafür erlaubt.

 

Im Kabinettsentwurf steht nirgendwo dass alle verbotenen Waffe Kat. A sind.

 

 

Bearbeitet von schmitz75
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vor 11 Minuten schrieb schmitz75:

Wenn du das Magazin am Gewehr festschweißt sollte es gehen, ansonsten ist das im Kabinettsentwurf ein Wechselmagazin für Zentralfeuermunition für Langwaffen >10 Schuss und damit nach 1.2.4.4 verboten.

Das Magazin ist dann verboten, ja.

 

Aber man soll eben bei Altbesitz eine Genehmigung bekommen, dieses Magazin weiterhin besitzen zu dürfen. Von einem Verbot der Verwendung des Magazins, das man besitzen darf, habe ich zumindest auch bei mehrmaligem Querlesen nichts gefunden.

Um den Altbesitz geht es Alfred, soweit ich das verstanden habe.

 

Daher schrieb ich ja bereits:

vor einer Stunde schrieb German:

Kurz zusammengefasst:

 

Sofern man große Magazine durch eine Altbesitzregelung besitzen darf, sehe ich im Kabinettsentwurf derzeit keine Formulierung, die die Verwendung dieser Magazine in nicht-halbautomatischen Waffen verbieten würde.

 

 

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Zitat

1.2.4.4
Wechselmagazine für Langwaffen für Zentralfeuermunition sind, die mehr als zehn Patronen des kleinsten bestimmungsgemäß verwendbaren Kalibers aufnehmen können; ein Wechselmagazin, das sowohl in Kurz- als auch in Langwaffen verwendbar ist, gilt als Magazin für Kurzwaffen, wenn nicht der Besitzer gleichzeitig über eine Erlaubnis zum Besitz einer Langwaffe verfügt, in der das Magazin verwendet werden kann;

Zitat

Die Richtlinie 91/477/EWG verpflichtet den Gesetzgeber dazu, das Waffenrecht hinsicht-lich des Umgangs mit Salutwaffen, unbrauchbar gemachten Schusswaffen, Schusswaffen mit hoher Ladekapazität sowie großen Magazinen zu verschärfen.

Zitat

Magazine und Schusswaffen mit hoher Ladekapazität
Eines der zentralen Anliegen der Richtlinie (EU) 2017/853 ist die Beschränkung der Ma-gazinkapazität für Schusswaffen für Zentralfeuermunition. Die Richtlinie gibt vor, dass Schusswaffen mit fest verbauten Magazinen mit einer Kapazität von mehr als zehn Patro-nen (Langwaffen) bzw. mehr als 20 Patronen (Kurzwaffen) zu verbotenen Gegenständen erklärt werden müssen. Ferner verlangt die Richtlinie, dass Personen, die Wechselmaga-zine mit hoher Kapazität besitzen, keine waffenrechtliche Genehmigung zum Besitz der zu diesen Magazinen passenden Schusswaffen besitzen dürfen. Diese Vorgaben werden in deutsches Recht umgesetzt, indem die genannten Waffen mit eingebauten großen Ma-gazinen sowie die betroffenen Wechselmagazine mit hoher Kapazität zu verbotenen Ge-genständen im Sinne der Anlage 2 Abschnitt 1 zum WaffG erklärt werden.

Zitat

4.1.4 Magazine
Magazine für Schusswaffen für Zentralfeuerzündung, die eine Ladekapazität von mehr als zehn Patronen (bei Magazinen für Langwaffen) bzw. mehr als 20 Patronen (bei Magazi-nen für Kurzwaffen) aufweisen, werden künftig zu verbotenen Gegenständen (vgl. Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4.3 bzw. 1.2.4.4. WaffG-E).

Zitat

4.2.6 Magazine
Ein Handel mit großen Magazinen, die eine Ladekapazität von mehr als zehn Patronen (bei Magazinen für Langwaffen) bzw. mehr als 20 Patronen (bei Magazinen für Kurzwaf-fen) aufweisen, kann in Zukunft nicht mehr erfolgen, da diese zu verbotenen Gegenstän-den werden (vgl. Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.2.4.3 bzw. 1.2.4.4. WaffG-E).

Zitat

Zu Doppelbuchstabe ee
Da bestimmte Magazine mit hoher Kapazität zu verbotenen Gegenständen im Sinne von Anlage 2 Abschnitt 1 erklärt werden,

Nur eine kurze, nicht vollumfängliche Suche.
Ich sehe jetzt auf die Schnelle keinen Unterschied nach Art der Waffe.

Auch würde ich eine Intention einer Nutzung des verbotenen Gegenstands in einer Waffe nicht mittragen.

Bei einer dazu anfallenden Verhandlung wird das Gericht sicher einen Zusammenhang aus allen vorliegenden Papieren begründen, dass dies eben auch in einer Repetierwaffe nicht legal wäre.
Etwa: "Eine als Ausnahme formulierte Besitzerlaubnis beinhaltet keine Nutzungserlaubnis" etc.

Bearbeitet von Gast
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Leider sehe ich es auch wie Josef Maier. Die Magazine (Altbesitz) wird man besitzen dürfen. Aber da unsere Halbautowaffen alle Kategorie B sind, wird aus einer eingetragenen Kategorie B Waffe in dem Moment eine Kategorie A Waffe, wo ein Magazin Ü 10 bzw. 20 eingesetzt wird. Und da vermutlich kaum einer eine Kategorie A Waffe in seiner WBK eingetragen hat, dürfen nur die aller wenigsten Ihre Waffe mit Ü10/20 Magazine laden. Ich hoffe für alle, daß ich nicht recht habe, aber genau so sieht es im Moment aus.????

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Ich denke, dass ist mittlerweile allen klar.

Erwartest du tatsächlich das vor Gericht eine Ausnahmegenehmigung für einen verbotenen Gegestand auf Altbestand als irgendeine Nutzungserlaubnis gewertet werden wird?

Sie entscheiden auch bei der Kurz-/Langwaffenmagazinproblematik zu Ungunsten.

Wenns irgendwie möglich ist, verboten. Wenn beides vorhanden, dann strengere Auslegung.
Eine analoge Anwendung erwarte ich hier auch.
Also wenn dann nur solange keine Besitzerlaubnis für eine halbautomatische Waffe besteht.

Bearbeitet von Gast
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Ihr Drängler, ich bin noch am Nachlesen...

vor 9 Minuten schrieb Waffen Tony:

Ich denke, dass ist mittlerweile allen klar.

 

Gutachter hat's wohl überlesen:

vor 47 Minuten schrieb Gutachter:

Aber da unsere Halbautowaffen alle Kategorie B sind, wird aus einer eingetragenen Kategorie B Waffe in dem Moment eine Kategorie A Waffe, wo ein Magazin Ü 10 bzw. 20 eingesetzt wird. Und da vermutlich kaum einer eine Kategorie A Waffe in seiner WBK eingetragen hat, dürfen nur die aller wenigsten Ihre Waffe mit Ü10/20 Magazine laden.

 

Es geht hier aber um Repetierer, keine Halbautomaten.

 

vor einer Stunde schrieb Waffen Tony:

Nur eine kurze, nicht vollumfängliche Suche.
Ich sehe jetzt auf die Schnelle keinen Unterschied nach Art der Waffe.

Nochmal Nr. 38 a) dd) anschauen.

 

Dort werden die Änderungen in Anlage 2 Abschnitt 1 WaffG (Verbotene Waffen) beschrieben.

 

Gemäß dd) wird da bezüglich Langwaffen "nur" der Punkt 1.2.7. eingeführt, der sich nur auf halbautomatische Waffen bezieht, nicht auf Repetierwaffen.

 

Dazu dann in Nr. 37 c) bb) bbb), was dort zur Nr. 1.7 des Abschnitts 3 der Anlage 1 WaffG geschrieben steht:

 

Zitat
1.7
jede der folgenden halbautomatischen Zentralfeuerwaffen:
 
<...>
 
1.7.2
Lang-Feuerwaffen, mit denen ohne Nachladen mehr als elf Schüsse abgegeben werden können, sofern eine Ladevorrichtung mit einer Kapazität von mehr als zehn Patronen in diese Feuerwaffe eingebaut ist oder eine abnehmbare Ladevorrichtung mit einer Kapazität von mehr als zehn Patronen eingesetzt wird,

Auch hier nur der Bezug zu halbautomatischen Waffen, keine Erwähnung von Repetierwaffen.

Bearbeitet von German
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vor einer Stunde schrieb Waffen Tony:

4.1.4 Magazine
Magazine für Schusswaffen für Zentralfeuerzündung, die eine Ladekapazität von mehr als zehn Patronen (bei Magazinen für Langwaffen) bzw. mehr als 20 Patronen (bei Magazi-nen für Kurzwaffen) aufweisen, werden künftig zu verbotenen Gegenständen (vgl. Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4.3 bzw. 1.2.4.4. WaffG-E

Ich weiss. Nur liest es sich für mich weniger eindeutig, in diesen vielfältigen Formulierungen.
Es ist da zuviel offen und wir werden es erst genauer wissen, wenn der endgültige Wortlaut vorliegt.

So ist da reichlich Luft für alle möglichen Entwicklungen.

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vor 6 Minuten schrieb Waffen Tony:

Ich weiss. Nur liest es sich für mich weniger eindeutig, in diesen vielfältigen Formulierungen

Ich hab' oben grade nochmal was ergänzt.

 

vor 6 Minuten schrieb Waffen Tony:

wir werden es erst genauer wissen, wenn der endgültige Wortlaut vorliegt.

Das ist natürlich selbstverständlich richtig.

 

vor 6 Minuten schrieb Waffen Tony:

Nur liest es sich für mich weniger eindeutig, in diesen vielfältigen Formulierungen.

Es ist da zuviel offen ...

So ist da reichlich Luft für alle möglichen Entwicklungen.

Bisher hat keine Formulierung, weder im Referentenentwurf noch im Kabinettsentwurf, auf Repetierwaffen referenziert bzw. auf diese abgezielt. Natürlich kann sich das ändern, aber bisher macht es nicht den Eindruck.

 

Natürlich kann man jetzt der Meinung sein, das wird alles noch viel schlimmer und die wollen uns alle über's Ohr hauen, siehe @Josef Maier, aber wie gesagt lässt sich bisher nichts diesbezüglich finden.

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vor 19 Minuten schrieb boarhunter416:

Man liest hier immer Zentralfeuer, werden die großen Mags von z.B. Ruger 10/22 nicht reguliert ?

Das wurde in Brüssel extra ausgeklammert, war ironischer weise eine Forderung der Engländer. Vicky Ford hat das durchgesetzt .Und nun gehen sie..............

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Ein auf 10 blockiertes Magazin ist eine Ladevorrichtung, die nicht mehr als 11 Schüsse zulässt.

 

Hat aber Ggf. einen Magazinkörper, der auch zu einem 20er Magazin passt, je nach Kaliber. 

 

Verbotener Gegenstand: Magazinkörper.

 

Einfach mal aus der Warte .450 Bushmaster betrachtet. Magazin = 5 Schuss. Mit 450er Follower ist bestimmungsgemäß keine Verwendung von .223 möglich.

 

Magazinkörper problematisch, jedoch per Altbesitz geregelt.

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