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IGNORED

Nachträgliche Klassifizierung eines Waffenschranks


Hauptgefreiter

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vor 4 Stunden schrieb HangMan69:

stimmt doch!!! zumindest bei meiner behörde!!!

wenn deine das anders handhabt, freu dich! aber dann verallgemeinere es auch du nicht...

Tust du doch auch! Du redest von deiner Behörde. Zeig mir wo das steht und gut. Ich kann dir leider nicht zeigen, wo das nicht steht!

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vor 3 Stunden schrieb Fyodor:

Womit Du das nachgewiesen hättest.

 

Wer damals nicht gefragt wurde (hat meine Behörde auch nicht gemacht), und nicht freiwillig gemeldet hat (habe ich gemacht), muss sich von der Behörde heute eben u.U. Nachfragen gefallen lassen.

Genau. Nur mit dem Unterschied dass ich das mit Fotos NACH dem Stichtag nachgewiesen habe. Vorher wurde ich nicht gefragt. Fotos kann man bekanntlich zu jeder Zeit machen. Deshalb, gehe nie zu deinem Fürst........

Oder wie der Staatsanwalt sagt "Wer quatscht, sitzt länger."

Bearbeitet von callahan44er
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vor einer Stunde schrieb JPLafitte:

Nur der Korintenka....de, untertänige und obrigkeitshörige Deutsche LWB.

Nö, eher der welcher sich selbst Probleme macht obwohl es keine gibt.

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vor 4 Stunden schrieb callahan44er:

Schränke waren nicht meldepflichtig. 

Ein Freund ohne Internet hat mir erzählt, daß seine untere Verwaltungsbehörde sehr wohl versucht hat, diesen Standpunkt zu vertreten. Da er so ein komisches Kribbeln irgendwo hatte, hat er (der Freund ohne Internet) vor dem Stichtag nachgemeldet. Daraufhin wurde erst mal eine Eingangsbestätigung (Stempel auf mitgebrachter Kopie) von Pförtner = Poststelle verweigert! Eine Runde Nachhilfe zum Thema Rechsstaat halt.

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Am 16.6.2019 um 11:57 schrieb TriPlex:

Den "erstmaligen" Nachweis kann man als Bringschuld des "Alt-Waffenbesitzers" (vor 2003) interpretieren; wer erstmals NACH 2003 eine Waffe angemeldet (bzw. sich einen Voreintrag geholt hat) musste sowieso einen entsprechenden Nachweis bringen.

Korrekt. Vor April 2003 gab es noch eine Holschuld durch die Waffenbehörde. Danach mussten vom Waffenbesitzer alle zur Waffen- und Munitionsverwahrung verwendeten Behältnisse gemeldet werden.

 

Erfolgte dies nicht, kann die Waffenbehörde aber auch bei nachträglicher Vorlage einer Kaufquittung (von vor 06.07.2017) o.ä. für einen A-oder B-Schrank noch Bestandsschutz sehen, wenn glaubhaft erscheint, dass in dem Behältnis schon früher vom LWB Waffen verwahrt worden sind. Teilweise sind Tresormeldungen auch aktenkundig, aber wegen mehrfacher Umzüge, vergessener Erfassung im Waffenprogramm etc. nicht auf dem Schirm des Sachbearbeiters. Dies könnte auch der Fall sein, wenn in einem Auskunftsbogen das Feld A-Schrank angekreuzt worden ist, damals aber schon zwei A-Schränke vorhanden waren. Da hängt es dann halt davon ab, was man dem LWB glaubt. Nicht vergessen darf man im übrigen auch, dass die Waffenbehörde gemäß § 13 Abs. 6 AWaffV auf Antrag auch Ausnahmen zulassen kann.

 

Wie schon richtig dargelegt, gibt es für die Beurteilung der A- und B-Schränke bzw. einer Gleichwertigkeit dazu bei nicht zertifizierten Behältnissen speziell geschulte Sachverständige. Eine Zerstörungsprüfung ist nur ab Widerstandsgrad 0 erforderlich und macht wohl nur dann Sinn, wenn ein Hersteller oder Verkäufer dafür ein Referenzmodell opfert.

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vor 12 Stunden schrieb Sachbearbeiter:

Vor April 2003 gab es noch eine Holschuld durch die Waffenbehörde.

IIRC gab es vor dem WaffG 2003 keine konkrete Aufbewahrungsvorschrift, lediglich "..., dass Unbefugte nicht ..."

 

vor 12 Stunden schrieb Sachbearbeiter:

Danach mussten vom Waffenbesitzer alle zur Waffen- und Munitionsverwahrung verwendeten Behältnisse gemeldet werden.

Wo steht das mit "alle" und v.a. wo steht das mit dem Nachweis der Munitionsverwahrung?

Es steht zwar im Gesetz WIE Munition aufzubewahren ist, aber Nachweis ...

 

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Am 21.6.2019 um 23:22 schrieb TriPlex:

IIRC gab es vor dem WaffG 2003 keine konkrete Aufbewahrungsvorschrift, lediglich "..., dass Unbefugte nicht ..."

Richtig, gemeint war ab April 2003. Sorry. Davor gabs in der Tat z.B. in Baden-Württemberg nur eine Merkblatt des LKA mit Empfehlungen und Hinweisen zur sicheren Aufbewahrung von Waffen und Munition, aber keine verbindlichen Vorschriften.

Am 21.6.2019 um 23:22 schrieb TriPlex:

Wo steht das mit "alle" und v.a. wo steht das mit dem Nachweis der Munitionsverwahrung?

Es steht zwar im Gesetz WIE Munition aufzubewahren ist, aber Nachweis ...

 

§ 36 Abs. 3 Satz 1 WaffG bestimmt ganz allgemein dies:

Wer erlaubnispflichtige Schusswaffen, Munition oder verbotene Waffen besitzt oder die Erteilung einer Erlaubnis zum Besitz beantragt hat, hat der zuständigen Behörde die zur sicheren Aufbewahrung getroffenen oder vorgesehenen Maßnahmen nachzuweisen.

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Früher schrieb man da immer rein "Gem. den jew. geltenden Vorschriften des WaffG" und die Behörde war's zufrieden.

 

Wahrscheinlich wird man in Juristenkreisen trefflich streiten können, ob "die" = "alle" (inkl. nachträglicher Änderungen) bedeutet oder nicht.

Wir werden's wohl nicht lösen, v.a. nicht jede Interpretation einer der vielen UWBen widerlegen können.

 

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Wer beantragt hat nachzuweisen -> Zeitpunkt des Nachweises ist bestimmt (im zeitlichen Zusammenhang mit der Antragstellung)

Wer besitzt hat nachzuweisen -> Zeitpunkt unbestimmt.

 

Auf was bezieht sich die Nachweispflicht? Ganz offenbar auf die beantragte Waffe. Siehe auch Nachschau zu dieser "ganz bestimmten Waffe".

 

Also gab es zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung eine Nachweispflicht für bestehenden Besitz. Allerdings ohne Fristsetzung.

 

Zukünftiger Besitz (Beantragung einer Erlaubnis) führt im Zusammenhang mit der Antragstellung zur Nachweispflicht der sicheren Aufbewahrung dieser beantragten Waffe / der Munition.

 

Bei Munition eben früher "festes Behältnis", heute "Stahlblechbehältnis, Vorhängeschloss" oder eben "Schwenkriegel".

 

Bearbeitet von Gruger
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Was außer "in einem Behältnis der Klasse B (siehe Akte) oder besser" (Aufbewahrung einer Kurzwaffe) soll denn dabei herauskommen?

 

Die Maßnahme zur Aufbewahrung wurde doch schon bei Erwerb der Waffe nachgewiesen. Umbettung in ein gleichwertiges oder besseres Behältnis ist doch keine Änderung. Sonst müsste der LWB ja alle 2 Wochen melden, dass die eine Büchse jetzt im Tresor 2 steht und die Kurzwaffe nicht mehr in Nr. 1 sondern auch in 2 (Klasse 0).

 

Im Übrigen ist der "Ort" nach meiner Meinung keine Maßnahme, die es nachzuweisen gilt.

Bearbeitet von Gruger
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Gemeint war z.B. zusätzlicher Tresor oder wenn ein Tresor gewechselt wird, was der für eine Klassifizierung hat. Auch die Mitteilung eines Ortswechsels ist wichtig, weil dann zu prüfen ist, ob dort eine Verwahrung zulässig ist und die meisten Waffenbehörden kontrollieren dort dann nochmals.

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Am 13.6.2019 um 21:32 schrieb Hauptgefreiter:

Ich habe festgestellt das einer meiner beiden Waffenschränke über keine Plakette mit der Klassifizierung verfügt.

Den Schrank habe ich vor ca. 20 Jahren als A-Schrank gekauft, die Rechnung ist nicht mehr vorhanden.

Kann man den Schrank nachträglich klassifizieren lassen, und wenn ja, wer macht so etwas im Raum Detmold, Bielefeld?

Ich hoffe jemand von euch kann mir weiter helfen.

2009 war ich in einer ähnlichen Situation wie Du, als die Behörden von allen LWBs den Nachweis einer sicheren Aufbewahrung von erlaubnispflichtigen Waffen einforderten. Meinen A-Schrank nach VDMA 24992 hatte ich in den 1990er Jahren günstig in einem Baumarkt erstanden, bei dem aber kein Zertifikat-Aufkleber vorhanden war (was damals ja noch keinen interessierte). Aus einem unbestimmten Gefühl heraus habe ich mir aber vorsichtshalber den Baumarktprospekt aufgehoben, aus dem  die Fa. Format als Tresorhersteller, und die Klassifizierung ersichtlich waren.

Meine Waffenbehörde nannte mir auf Anfrage einige ortsansässige Gutachter, die eine solche Zertifizierung nachträglich ausstellen konnten. Das geschah dann auch völlig unkompliziert nach Übersendung einiger Digitalfotos vom Schrank per email-Beauftragung, und hat ca. € 70,00 gekostet. Ich denke, daß dieser Gutachter seine Dienste auch überregional anbietet.

 

Gruß

GSJ

 

Bearbeitet von Gunsmoke Joe
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Am 13.6.2019 um 21:54 schrieb chapmen:

Die Zertifizierung findet für das Baumuster statt.

Tresore können von entspr. Sachverständigen ohne Zerstörung  klassifiziert werden, bei einem A Schrank preislich unsinnig.

Und wenn es € 100,00 kosten sollte bleibt es immer noch viel günstiger als eine 0er bzw. 1er Schrank kaufen zu müssen.

 

Gruß

 

GSJ

 

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Am 9.7.2019 um 16:39 schrieb Sachbearbeiter:

Gemeint war z.B. zusätzlicher Tresor oder wenn ein Tresor gewechselt wird, was der für eine Klassifizierung hat. Auch die Mitteilung eines Ortswechsels ist wichtig, weil dann zu prüfen ist, ob dort eine Verwahrung zulässig ist und die meisten Waffenbehörden kontrollieren dort dann nochmals.

Interessant bei vorübergehendem Überlassen zur Aufbewahrung. Das zieht dann bei dir ggf. eine Kontrolle beim aufbewahrenden LWB nach sich?

Überlassung im Rahmen des Bedürfnisses genauso. Der Aufbewahrungsort UND der Schrank ändern sich jeweils.

 

Da wird sich der SB aber bedanken. Und während man in Villariba noch den Kontrolltermin vereinbart, ist die Waffe schon wieder in Villabacho...

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Die Leihfälle nach § 12 WaffG sind natürlich außen vor, wobei natürlich auch ein JS-Inhaber ohne WBK oder jemand mit leerer gelber WBK einen nach § 13 AWaffV vorgeschriebenen Tresor verwenden muss.

 

Sobald sich dauerhaft was an der Aufbewahrung ändert, ist das aber entsprechend § 36 Abs. 3 Satz 1 WaffG der Waffenbehörde nachzuweisen.

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