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IGNORED

Umzug Ausland


Shiva

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Hallo,

 

Ich habe heute die Mitteilung bekommen, dass ich wahrscheinlich beruflich für ein langfristiges Projekt umziehen muss. Mal wieder. Richtung ist noch unklar, aber Ausland. Diskutiert wird über Brüssel oder Wien.

 

Frage, was passiert mit meinen Waffen? Könnte man die mitnehmen? Und wenn ich in einigen Jahren zurückkomme, müsste ich dann erneut ein Wartejahr mitmachen? Theoretisch gibt es ja sowas wie Freizügigkeit, aber vermutlich gilt die nicht für Feuerwaffen.

 

Viele Grüße

 

 

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Das Bundesverwaltungsamt ist zuständig für "Deutsche im Sinne des Artikel 116 des Grundgesetzes, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereiches des Waffengesetzes haben"

 

https://www.bva.bund.de/DE/Services/Buerger/Ausweis-Dokumente-Recht/Waffenrecht/Einzelerlaubnis/_documents/FAQ/FAQ_Sportschütze.html;jsessionid=8EB330B10EAC373585B88F280064A5E0.intranet251#doc223792bodyText7

 

Zitat

Was passiert, wenn ich als im Ausland lebender Sportschütze mein waffenrechtliches Bedürfnis nicht nachweisen kann?

Sollten Sie als Sportschütze im Ausland nicht die erforderlichen Trainingseinheiten erbringen/ nachweisen können, so ist grundsätzlich ein gebührenpflichtiger Widerruf Ihrer waffenrechtlichen Erlaubnis zu prüfen. Sie haben allerdings die Möglichkeit einen vorübergehenden Wegfall Ihres waffenrechtlichen Bedürfnisses geltend zu machen.

Dies bedeutet, dass Sie den Nachweis erbringen müssen das Sie für einen genau definierten Zeitraum und aus beruflichen Gründen im Ausland sind und nicht regelmäßig trainieren können. Diesen Nachweis können Sie erbringen z.B. durch Vorlage eines Arbeitsvertrages bzw. einer Kommandierungs-/ Versetzungsverfügung.

Bei weiteren Fragen hierzu können Sie gerne uns kontaktieren.

 

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vor 29 Minuten schrieb German:

Das Bundesverwaltungsamt ist zuständig für "Deutsche im Sinne des Artikel 116 des Grundgesetzes, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereiches des Waffengesetzes haben"

Und gibt es eine Möglichkeit die Waffen mitzunehmen? Schießen möchte ich weiterhin und nach Möglichkeit auch LM/DM in Deutschland schießen.

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Das liegt an den jeweiligen Waffengesetzen des Landes, in das Du zeitweilig Deinen festen Aufenthalt verlegst. Bis Anfang des Jahres waren diverse Waffen, die in D problemlos zu erwerben waren in Österreich Kat. A Waffen und damit verboten. Das hat sich mit der Waffengesetzänderung AFAIK verbessert.

 

Aber schlichtweg ist die beste Antwort: Kläre das mit der für Deinen (temporären) neuen Wohnort zuständigen Waffenbehörde.

 

Ein Europäischer Feuerwaffenpass für alle Gerätschaften ist da aber recht sicher ein guter Einstiegspunkt.

Bis zur Klärung würde ich die Waffen in D bei einem Berechtigten verwahren.

 

Ich würde mich auch im Ausland nach Möglichkeit übrigens (auch) an die deutschen Aufbewahrungsrichtlinien halten, wenn Du die Waffen nach erfolgter Klärung mitnimmst. Auf eine diesbezügliche Diskussion, falls was wegkommt, kann man sicher gerne verzichten.

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Nachtrag: Eine fortgesetzte (dokumentierte) schiesssportliche Betätigung während des Auslandsaufenthaltes (sofern möglich) und eine Teilnahme an Wettkämpfen in D während dieser Zeit sollte der Aufrechterhaltung des Bedürfnisses natürlich höchst förderlich sein.

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vor 10 Stunden schrieb Shiva:

Hallo,

 

Frage, was passiert mit meinen Waffen? Könnte man die mitnehmen? Und wenn ich in einigen Jahren zurückkomme, müsste ich dann erneut ein Wartejahr mitmachen? Theoretisch gibt es ja sowas wie Freizügigkeit, aber vermutlich gilt die nicht für Feuerwaffen.

In Deutschland einen Wohnsitz behalten, etwa bei den Eltern , steht nicht zur Debatte? Musst du natürlich dann auch mehr oder weniger regelmäßig mal schießen gehen.

 

Nach Österreich kannst du 2 Kat B (Kurzwaffe oder erlaubter HA mitnehmen) sowie alle Kat-C und alle Vorderladerrevolver mitnehmen.

Und deine Frau könnte auch zwei deiner Kat B mitnehmen und übernehmen.

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vor 9 Stunden schrieb German:

Bis Anfang des Jahres waren diverse Waffen, die in D problemlos zu erwerben waren in Österreich Kat. A Waffen und damit verboten. Das hat sich mit der Waffengesetzänderung AFAIK verbessert.

Leider nein! Dieser Teil des  Gesetzes tritt erst am 14.12.19 in Kraft. Es bleibt abzuwarten ob im Fahrwasser von Neuseeland zu so großen Erleichterungen hinsichtlich HA kommen wird. Es erscheint auch sehr realistisch das nur oldies wie M1 Carabine, M1 Garand, SKS? eine Zulassung erhalten. Da weiß noch keiner was.

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Aus eigener Erfahrung in Frankreich:

 

Mir hat man damit gedroht das Bedürfnis abzuerkennen. Meine Tätigkeit im Auisland wurde nicht anerkannt mit der Begründung ich könne ja auch im Ausland schießen. Auf den Hinweis, dass ich dazu eine waffe bräuchte und ich meine nicht einführen darf erhielt ich die Antwort, dass ich mir imn Verein ja eine Waffe leihen könnte. Auf meinen erneuten Hinweis, dass das in Frankreich so nicht üblich sei erfolgte die Antwort, dass das mein Problem sei.

 

Waffen kannst Du mit dem EFP nichts ins Ausland verbringen, damit kannst Du sie für einen Wettkampf transportieren. Die französischen Behörden hatten mir angeboten, die Waffen in eine französische Lizenz zu übertragen. Hierfür hätten sie in Deutschland aber ausgetragen werden müssen. Klar, dass ich die niemals mehr nach Deutschland hätte einführen können, siehe 2/6.

 

Ich habe jetzt meine Waffen im elterlichen Haus und schieße dort ab und zu. An einem weiteren Ort habe ich noch Vorderladerwaffen, die sind ganz nett, weil man sie auch in Frankreich ohne weiteres schießen kann. Aber ich muss schauen, dass ich in meinem Schießbuch meine 18 Stempel pro Jahr habe.

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vor 1 Minute schrieb Kai:

Aber ich muss schauen, dass ich in meinem Schießbuch meine 18 Stempel pro Jahr habe.

Na 12/ 18 gilt ja nur für Neuerweb. Auch ca. 12 im ganzen Jahr sind nach der Rechtssprechung ganz ok.

Und jetzt komm nicht mit über Kontingent, da hilft auch kein 18 mal sondern das ein oder andere Pokalschießen.

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Was gilt sagt dir deine Behörde. Und wenn die mir sagt, ich muss 18 Stempel pro Jahr nachweisen, dann seheich zu, dass ich diese in meinem Heft habe.

 

Du kannst das ja gerne für dich dann vor gericht durchprozessieren, wie sowas nachher ausgeht, dafür gibt es ja genug Beispiele.

 

Recht haben und Recht bekommen ist zweierlei. Wenn ich mit den 18 Stempeln meine Ruhe habe, bitte. Dann diskutiere ich erst nicht lang rum.

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vor 5 Minuten schrieb Kai:

Was gilt sagt dir deine Behörde. Und wenn die mir sagt, ich muss 18 Stempel pro Jahr nachweisen, dann seheich zu, dass ich diese in meinem Heft habe.

 

Recht haben und Recht bekommen ist zweierlei. Wenn ich mit den 18 Stempeln meine Ruhe habe, bitte. Dann diskutiere ich erst nicht lang rum.

Dann vergiß aber bitte nicht die Packung Mon Cherie nicht wenn du beim SB vorstellig wirst. Die mag der auch so gern!

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vor 4 Minuten schrieb Kai:

Was gilt sagt dir deine Behörde. Und wenn die mir sagt, ich muss 18 Stempel pro Jahr nachweisen, dann seheich zu, dass ich diese in meinem Heft habe.

Das mit den 18 Terminen pro Jahr ist für mich eigentlich kein Problem. WENN ich im Ausland schießen kann. 18 mal pro Jahr nach Deutschland fahren wird wohl nicht funktionieren. Aber ich muss jetzt erstmal abwarten, gibt ja noch ein ganze Reihe anderer Probleme. Krankenkasse, Schule, Sprache, ...

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vor 5 Minuten schrieb Shiva:

Das mit den 18 Terminen pro Jahr ist für mich eigentlich kein Problem. WENN ich im Ausland schießen kann. 18 mal pro Jahr nach Deutschland fahren wird wohl nicht funktionieren. Aber ich muss jetzt erstmal abwarten, gibt ja noch ein ganze Reihe anderer Probleme. Krankenkasse, Schule, Sprache, ...

Ist für mich auch ein Problem, aber man kann es organisieren. Wenn ich mal ein Wochenende zu Hause bin, dann schaue ich, dass ich 2 bis 3 mal trainieren kann. Dann braucht es nur 6 bis 7 Wochenenden.

 

Zusätzlich kann man auch mal mit Schwarzpulver dazwichen trainieren wenn es eng werden sollte.

 

Vielleicht erkennt deine Behörde die Auslandsttigkeit aber auch an. So weit ich die Diskussion hierzu in den letzten Jahre verfolgt habe, ist das kaum noch der Fall. In den meisten Fällen haben die Behörden gefordert, dass ein Bedürfnis nachgewiesen wird. Meine behörde erkennt hierzu auch Trainings im Ausland an. Also wenn Du dort eine Waffe ausleihen kannst, sollte das doch kein Problem sein. Zumindest Wien sollte klappen, Brüssel könnte vielleicht etwas schwieriger werden. Aber in Belgien kenne ich mich nicht aus. Wie gesagt in Frankreich mit Schwarzpulver gar kein Problem, aber eigene Waffe ausbewahren ist rechtlich nicht abschließend geklärt.

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vor 10 Minuten schrieb Shiva:

D Krankenkasse, Schule, Sprache, ...

Es gibt ganz gute Expat-Netzwerke, die nichts kosten aber unbezahlbare Hinweise liefern. Hat mich in Frankreich auch gerettet. Man sollte auch das Bankwesen nicht unterschätzen ?

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Moin!

Auf mir ganz unerklärliche Weise scheint das BVA einen rigiden Anti-Waffenkurs zu fahren.

Das bedeutet automatisch: Waffen-Rechtsschutz nicht vergessen.

 

Bei einer überschaubaren Länge des Auslandsaufenthaltes (2-3 Jahre), sollte eigentlich nichts gegen eine vorübergehende Einlagerung bei einem Berechtigten sprechen und damit behält man dann auch die WBK´s

Einer schießsportlichen Betätigung kan man sicherlich im Gastland irgendwie weiter nachgehen.

 

Es wäre auch zu prüfen, ob man für einen begrenzten Zeitraum die Waffen mittels Genehmigung im EFP ins Gastland vorübergehend mitnhemen kann. Da bin ich aber rechtlich nicht so firm.

 

Gruß,

 

frogger

 

 

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Auf die Gefahr hinn gleich wieder gesteinigt zu werden:

 

Warum spricht das BVA davon das die Erlaubnis kostenpflichtig zu widerufen sei wenn ich die Trainingseinheiten nicht nachweisen kann?

 

Stand Heute muss ich die Trainingseinheiten doch nur für einen Neuerwerb nachweisen?! Oder Leben die schon in einer Zeit "Post Referentenentwurf Annahme"?

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vor 1 Minute schrieb litle:

Warum spricht das BVA davon das die Erlaubnis kostenpflichtig zu widerufen sei wenn ich die Trainingseinheiten nicht nachweisen kann?

Ergibt sich aus dem Bedürfnisprinzip. Waffen darfst Du haben wenn Du ein Bedürfnis hast. Ein Bedürfnis hast Du, wenn du trainierst. Daraus erfolgt in der Umkehrung kein Training, kein Bedürfnis, keine Waffen.

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vor 28 Minuten schrieb Kai:

Vielleicht erkennt deine Behörde die Auslandsttigkeit aber auch an.

"Seine Behörde" ist das Bundesverwaltungsamt, wenn er seinen Wohnsitz in Deutschland aufgibt.

 

vor 52 Minuten schrieb Kai:

Waffen kannst Du mit dem EFP nichts ins Ausland verbringen, damit kannst Du sie für einen Wettkampf transportieren.

 

Verbringen wäre es, wenn man "die Waffe oder Munition über die Grenze zum dortigen Verbleib oder mit dem Ziel des Besitzwechsels in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich des Gesetzes zu einer anderen Person oder zu sich selbst transportieren lässt oder selbst transportiert".

 

Da die Waffe nicht verbleiben soll und auch nicht den Besitzer wechselt, ist es eine Mitnahme. Auch wenn die in diesem Sonderfall etwas länger ist, als eine "einfache Reise". Eine Mitnahme ist grundsätzlich genehmigungspflichtig.*

 

In den EFWP können die jeweiligen Staaten auch Erlaubnisse eintragen, so z.B. für eine Mitnahme für einen oder mehrere Mitnahmevorgänge oder Mitnahmevorgänge längerer Dauer. Analog zu §32 Abs. 1 WaffG findet sich das heute in praktisch allen europäischen Waffengesetzen. Die gesetzlichen Vorgaben des Einreiselandes (Aufbewahrung, erlaubte/verbotene Waffen(-Typen) müssen dabei natürlich berücksichtigt und eingehalten werden.

 

* Dabei geht es nicht um die Ausnahme nach §32 Abs. 3 WaffG, für die bestimmte Voraussetzungen gelten, die hier nicht zutreffen.

 

Ich habe mehrere solche Einträge aus verschiedenen Ländern für verschiedene Zwecke in verschiedenen EFWPen.

 

 

Bearbeitet von German
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vor 6 Minuten schrieb Shiva:

Ergibt sich aus dem Bedürfnisprinzip. Waffen darfst Du haben wenn Du ein Bedürfnis hast. Ein Bedürfnis hast Du, wenn du trainierst. Daraus erfolgt in der Umkehrung kein Training, kein Bedürfnis, keine Waffen.

Heißt das, solange ich brav in D bleibe brauche ich nie wieder schießen gehen und kann meine Waffen in vielen Jahren mit ins Grab nehmen.
Weil solange ich in D wohne muss ich ja (stand Heute) mein Bedürfnis nur zum Neuerwerb nachweisen.
Wenn ich aber ins Ausland umziehe nimmt man an das ich kein Bedürfnis mehr hätte, es sei denn ich kann es nachweisen?

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vor 3 Minuten schrieb litle:

Warum spricht das BVA davon das die Erlaubnis kostenpflichtig zu widerufen sei wenn ich die Trainingseinheiten nicht nachweisen kann?

 

Stand Heute muss ich die Trainingseinheiten doch nur für einen Neuerwerb nachweisen?!

Das Bedürfnisprinzip in Deutschland bedingt, dass man sein schiesssportliches Bedürfnis nachweisen können muss (wie genau, spezifiziert das Gesetz nicht, das kommt aus der Verwaltungsvorschrift und aus dem Richterrecht).

Siehe auch §4 Abs. 4 WaffG:

 

Zitat

Die zuständige Behörde kann auch nach Ablauf des in Satz 1 genannten Zeitraums das Fortbestehen des Bedürfnisses prüfen.

Das gilt also heute schon.

 

Jetzt kommt es halt darauf an, welche Art von "Auslandsdeutscher" man ist. Wie lange ist man im Ausland? Ist ein Ende der Abwesenheit absehbar? Ist man noch Mitglied im Schiesssportverband und -verein? Wurde die Mitgliedschaft gekündigt? (ja, wäre dämlich, kommt aber oft genug vor) Betätigt man sich in seiner Abwesenheit schiesssportlich oder tut man das überhaupt nicht mehr?

 

Und genau das steht im anfangs geposteten Link des BVA: Kann man nachweisen, dass der Auslandsaufenthalt zeitlich konkret beschränkt ist, z.B. über den Arbeitsvertrag, dann kann auch vorübergehend ohne schiesssportliche Betätigung das Bedürfnis weiterbestehen. Wenn man noch Mitglied im Verband/Verein ist, sich sogar im Ausland noch schiesssportlich betätigt oder das zumindest bei Heimatbesuchen tut und ggf. für Wettkämpfe sogar noch nach Hause kommt, dann besteht das Bedürfnis sogar während des Auslandsaufenthaltes fort.

Dann ist halt noch die Aufbewahrung bzw. die Mitnahme zu klären, wie hier schon angesprochen wurde.

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