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Suche: Gesetzesbegründung zum BWaffG 1968


WOF

Empfohlene Beiträge

vor 2 Stunden schrieb WOF:

Nein :) Dann hätte ich eher nach der Version von 1938 gesucht...

 

Leichte Übung! Die Gesetzestexte nur um 1938, es gibt aber noch viel mehr, die nicht einmal Stephen Halbrook erwähnt!B-)

 

http://alex.onb.ac.at/cgi-content/alex?aid=dra&datum=19380004&seite=00000265

http://alex.onb.ac.at/cgi-content/alex?aid=dra&datum=19380004&seite=00000270

http://alex.onb.ac.at/cgi-content/alex?aid=dra&datum=19380004&seite=00000276

http://alex.onb.ac.at/cgi-content/alex?aid=dra&datum=19380004&seite=00000597

Oder gar der feuchte Traum aller EU-Anlassgesetzgebungen, bei dem man nur ein-zwei Wörtchen austauschen muß?

http://alex.onb.ac.at/cgi-content/alex?aid=dra&datum=19380004&seite=00001573

Die Gesetzesmaterealien wurden damals allerdings eher nicht in einem Parlament verhandelt, sondern etwa so aus dem Fenster geschrien.

http://anno.onb.ac.at/cgi-content/anno?aid=nwg&datum=19381112&seite=1&zoom=33&query="pistolenschiessen"%2B"goebbels"&ref=anno-search

Bearbeitet von horidoman
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vor 24 Minuten schrieb carcano:

Geheimnistuerei...

Eigentlich nicht, ich hatte nur nicht den Verdacht daß jemand das beantworten könnte.

Aber versuchen kann ich es ja mal ...

 

1968 in §3 (wesentliche Teile...) Abs. 3:

"bei Schußwaffen mit anderem Antrieb auch die

Antriebsvorrichtung, sofern sie fest mit der

Schußwaffe verbunden ist."

 

Steht heute noch so in Anlage 1 (1.3.3)

 

Was hatte der Gesetzgeber für eine Antriebsvorrichtung

im Sinn als er diese Vorschrift erlassen hat?

 

Die einzige Verwendung die ich gefunden habe ist ein

BKA-Bescheid der selbst nicht sicher zwischen Verschluß

und Antriebsvorrichtung unterscheiden kann.

Das betroffene Teil (Gear-Box einer Soft-Air) hat es 1968

aber noch gar nicht gegeben.

 

Bearbeitet von WOF
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vor 3 Stunden schrieb WOF:

1968 in §3 (wesentliche Teile...) Abs. 3:

"bei Schußwaffen mit anderem Antrieb auch die

Antriebsvorrichtung, sofern sie fest mit der

Schußwaffe verbunden ist."

 

Steht heute noch so in Anlage 1 (1.3.3)

Was hatte der Gesetzgeber für eine Antriebsvorrichtung

im Sinn als er diese Vorschrift erlassen hat?

Typischerweise die Luftkammer (Luftreservoir) bei klassischen Windbüchsen, sowie eine etwa fest installierte (z.B. nicht tauschbare, weil vernietete) Feder bei Federdruckwaffen.

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Ist das jetzt Spekulation oder Wissen?

Wenn 2. gibt es dazu etwas in Schriftform?

 

Ich sehe in einer "Luftkammer" (die es ja auch

bei modernen Pressluftgewehren gibt) keine

Antriebsvorrichtung. Die Pressluftkartuschen

sind auch nicht als wesentliche Teile eingestuft,
das müssten Sie in dem Fall aber sein.

 

Genietete Federn? Gab es so etwas?

 

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vor 7 Minuten schrieb erstezw:

Und wie ist es mit einem Kugelschnäpper?

Ein Kugelschnepper oder -schnäpper wird trotz der Führung des Geschosses wegen der starken konstruktiven Ähnlichkeit genauso behandelt wie eine Bolzen- bzw. Pfeil-Armbrust.

Zu finden u.a. bei Steindorf, WaffG, 10 Aufl. 2015, § 1 Rn. 19a.

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vor 3 Stunden schrieb carcano:

Wissen.

Gestatte mir daß ich hier Zweifel anmelde.

 

Der Gesetzesbegründung ist klar zu entnehmen daß die wesentlichen Teile

den Schußwaffen gleichgestellt werden um zu Vermeiden daß Vorschriften

des Gesetzes zur Beschaffung umgangen werden.

Für Druckluftwaffen gab es 1968 keine Erwerbsbeschränkungen. Daher macht

deine Erläuterung keinen Sinn. Luftbüchsen sind bis heute frei erwerbbar.

 

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Am 1.8.2018 um 15:40 schrieb carcano:

Typischerweise die Luftkammer (Luftreservoir) bei klassischen Windbüchsen, sowie eine etwa fest installierte (z.B. nicht tauschbare, weil vernietete) Feder bei Federdruckwaffen.

Sehe ich auch so. Mit "Schusswaffen mit anderem Antrieb" sind auf jeden Fall Druckluft- und Federdruckwaffen gemeint, die im Gegensatz zu den Feuerwaffen mit kalten Gasen betrieben werden. Deren Antriebsvorrichtungen zählen auch zu den wesentlichen Teilen, wie immer man diese auch genau bezeichnen mag.

 

Und damit ist dann ja auch erreicht, dass man die Beschaffung über den Erwerb von Einzelteilen umgehen kann.

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Ja, das hatte ich ja schon erwähnt:

Am ‎01‎.‎08‎.‎2018 um 12:18 schrieb WOF:

Die einzige Verwendung die ich gefunden habe ist ein

BKA-Bescheid der selbst nicht sicher zwischen Verschluß

und Antriebsvorrichtung unterscheiden kann.

Das betroffene Teil (Gear-Box einer Soft-Air) hat es 1968

aber noch gar nicht gegeben.

 

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vor 15 Minuten schrieb Sachbearbeiter:

Sehe ich auch so. Mit "Schusswaffen mit anderem Antrieb" sind auf jeden Fall Druckluft- und Federdruckwaffen gemeint, die im Gegensatz zu den Feuerwaffen mit kalten Gasen betrieben werden. Deren Antriebsvorrichtungen zählen auch zu den wesentlichen Teilen, wie immer man diese auch genau bezeichnen mag.

 

Und damit ist dann ja auch erreicht, dass man die Beschaffung über den Erwerb von Einzelteilen umgehen kann.

Wie bereits ausgeführt waren 1968 Druckluft- und Federdruckwaffen

frei erwerbbar. Eine derartige Regelung also damals völlig sinnlos.

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Am 1.8.2018 um 15:58 schrieb WOF:

Die Pressluftkartuschen

sind auch nicht als wesentliche Teile eingestuft,
das müssten Sie in dem Fall aber sein.

Nein, sind in der Regel eingeschraubt, also nicht fest verbaut  - und haben ja auch nur eine begrenzte (vorgegebene) "Lebensdauer".

Wenn die Druckluftkartusche "fest mit der Schußwaffe verbunden ist", hat jemand das Gewinde zerwürgt (hatte ich schon mal in meiner Trainingsgruppe).

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