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Suche: Gesetzesbegründung zum BWaffG 1968


WOF

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Es gibt auch fest verbaute Behälter. Die haben dann einen Quick-Fill-Anschluß

zum Befüllen. Die abschraubbare Variante ist eine rein deutsche Spielart die

fast nur bei den DSB-Luftgewehren verwendet wird.

 

PS: Das mit der Lebensdauer ist eine rein privatrechtliche Angelegenheit im DSB.

Es gibt diesbezüglich weder gesetzliche Regelungen noch sinnvolle technische

Anforderungen.

 

Bearbeitet von WOF
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Ja, das macht Sinn. So einen leisen Verdacht in diese Richtung hatte ich sogar schon, man findet

nämlich entsprechende Stellen im BeschG:

$10 1) Pyrotechnische Munition einschließlich der mit ihr fest verbundenen Antriebsvorrichtung...

und in der WaffVwV:
Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nummer 1.4.3

Zur pyrotechnischen Munition gehören auch Raketen und Geschosse mit einem pyrotechnischen

Satz, die mit einer Antriebsvorrichtung fest verbunden sind.

Allerdings liegt die Antriebsvorrichtung hier in der Patrone und nicht in der Waffe.

So ganz passt es daher auch nicht.

 

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vor 6 Stunden schrieb WOF:

Die abschraubbare Variante ist eine rein deutsche Spielart die

fast nur bei den DSB-Luftgewehren verwendet wird.

Das ist in mehrfacher Hinsicht ziemlicher Unfug, aber ich will mich nicht streiten. (So wichtig sin wir Deutschen nicht in der Welt, auch nicht in der des Sports)

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Am 1.8.2018 um 19:27 schrieb WOF:

Für Druckluftwaffen gab es 1968 keine Erwerbsbeschränkungen. Daher macht

deine Erläuterung keinen Sinn. Luftbüchsen sind bis heute frei erwerbbar.

 

 

Am 2.8.2018 um 16:17 schrieb WOF:

Wie bereits ausgeführt waren 1968 Druckluft- und Federdruckwaffen

frei erwerbbar. Eine derartige Regelung also damals völlig sinnlos.

 

Am 2.8.2018 um 16:35 schrieb WOF:

Für Druckluftwaffen gab es 1968 keine Erwerbsbeschränkungen.

 

 

Wenn Erwerbsbeschränkungen offenbar nicht weiterführend sind, sollte man vielleicht einmal darüber nachdenken, wie es um Handel, Herstellung, Bearbeitung und Instandsetzung bestellt ist. Denn auch für frei erwerbbare Schusswaffen und deren wesentliche Teile bedarf es hierzu einer entsprechenden Erlaubnis. Ohne gerade nachschlagen zu können: diese Erlaubnispflichtigkeit sollte auch anno dazumal bereits bestanden haben.

 

Im übrigen beziehen sich der "andere Antrieb" mit Sicherheit nicht ausschließlich auf kalte Gase. Auch die Verbrennungskammer einer Kartoffelkanone wäre ein wesentliches Teil, weshalb man auch diese Komponente nicht ohne die erforderliche Erlaubnis herstellen sollte.

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vor 19 Stunden schrieb Sal-Peter:

Und klar, Österreich gehört immer noch zum Deutschen Reich und Italien zu Achse ...

Steyr und Pardini bieten zusammen gerade mal 6 Modelle an.

International gibt es mehr als 2000 Modelle.

Ein Standpunkt eignet sich sehr schlecht als Horizont.

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vor 2 Stunden schrieb SeinePestilenz:

Wenn Erwerbsbeschränkungen offenbar nicht weiterführend sind, sollte man vielleicht einmal darüber nachdenken, wie es um Handel, Herstellung, Bearbeitung und Instandsetzung bestellt ist. Denn auch für frei erwerbbare Schusswaffen und deren wesentliche Teile bedarf es hierzu einer entsprechenden Erlaubnis. Ohne gerade nachschlagen zu können: diese Erlaubnispflichtigkeit sollte auch anno dazumal bereits bestanden haben.

Das steht zwar nicht in der Gesetzesbegründung, ist aber natürlich möglich.

vor 2 Stunden schrieb SeinePestilenz:

Im übrigen beziehen sich der "andere Antrieb" mit Sicherheit nicht ausschließlich auf kalte Gase. Auch die Verbrennungskammer einer Kartoffelkanone wäre ein wesentliches Teil, weshalb man auch diese Komponente nicht ohne die erforderliche Erlaubnis herstellen sollte.

Das sehe ich auch so. Aber die Autoren des Textes hatten damals sicher keine

Kartoffelkanone im Sinn. Nur was hatten die im Sinn?

Gibt es ausser den Bundestagsdrucksachen evtl. noch andere Quellen aus der Zeit?

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