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IGNORED

Erbwaffen für Freunde ohne Waffenhandelslizenz verkaufen


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Geschrieben (bearbeitet)

Im Freundeskreis ist der Vater verstorben der Waffen im Haus hat.

Jetzt will die Familie diese so bald als möglich los werden, keiner ist sachkundig.

Darf ich als waffensachkundige Person (Jäger und Sportschütze) den Verkauf dieser Waffen für die befreundete Familie übernehmen?

Vorraussetzung wird vmtl. die schriftliche Überlassung der Waffen durch die Erbin (Ehefrau der Verstorbenen) zum Zwecke der Veräußerung sein.

Es geht auch um die sachgemäße Aufbewahrung bis zum Verkauf, die im Haushalt des Verstorbenen nie Thema war... .

 

Bearbeitet von travisbickle
Geschrieben

Haben mein Bruder und ich in Absprache mit der eigenen und der Behörde des verstorbenen auch schon gemacht. Es wurde eine Frist von 3 Monten gesetzt, die aber auch verlängert werden würde, wie uns gesagt wurde. Brauchte es aber nicht. Die Waffen kamen incl Tresore zu meinem Bruder nach hause. War alles kein Problem. Einfach die zuständigen Behörden ansprechen. Als Überlasser wurde jeweils bei allen Waffen der verstorbene in die WBK`s eingetragen. Hab selber eine von den Waffen übernommen.

Geschrieben
vor 48 Minuten schrieb travisbickle:

Darf ich als waffensachkundige Person (Jäger und Sportschütze) den Verkauf dieser Waffen für die befreundete Familie übernehmen?

Hallo travisbickle

 

natürlich darfst du den Verkauf der  Waffen an Berechtigte in Angriff nehmen. Warum nicht direkt vom berechtigten Erben an den berechtigten Käufer. Es spricht nichts dagegen.

 

Steven

Geschrieben
vor 21 Minuten schrieb steven:

Warum nicht direkt vom berechtigten Erben an den berechtigten Käufer. Es spricht nichts dagegen.

Sehe ich kritisch, selbst wenn es erlaubt ist. Welcher nicht sachkundige  hat eine Ahnung wie eine EWB aus zu sehen hat und was für eine Waffe er auf welche EWB verkaufen darf. Dazu kommt noch das " Handling " der Waffen, eventueller Transport usw. Warum nicht auf einen Sachkundigen zurückgreifen wenn sich schon einer anbietet??

Geschrieben

Hallo PetMan

 

ich meinte mit dem "direkt vom Erben" natürlich mit Hilfe eines Sachkundigen. Aber ohne das Überlassen der Waffen an ihn. Die Waffen werden sicherlich korrekt gelagert. Bei Egun rein mit dem Hinweis, dass der Verkäufer nur den Deal übernimmt, da der Besitzer sich damit nicht auskennt.

 

Steven

Geschrieben
vor 48 Minuten schrieb steven:

Die Waffen werden sicherlich korrekt gelagert.

 

vor 10 Stunden schrieb travisbickle:

Es geht auch um die sachgemäße Aufbewahrung bis zum Verkauf, die im Haushalt des Verstorbenen nie Thema war...

:rolleyes:

Geschrieben (bearbeitet)
vor 1 Stunde schrieb steven:

ich meinte mit dem "direkt vom Erben" natürlich mit Hilfe eines Sachkundigen. Aber ohne das Überlassen der Waffen an ihn. Die Waffen werden sicherlich korrekt gelagert.

In dem Fall wo wir involviert waren waren die Behörden sehr froh das die Waffen unter sachkundige Kontrolle kamen. Ansonsten wollten die beim Verkauf das auslagern an einen Händler. Das die Erbin die Waffen auch hätte behalten/Erben können wurde von denen mit nicht einem Wort erwähnt. "Überlassen " in die WBK meines Bruders wurden die Waffen nicht. In beiden Behörden wurden Vermerke in die Akten genommen das die Waffen jetzt bei ihm sind. In die WBK des Käufers wurden als Überlasser der verstorbene eingetragen.

  So war es dann für alle Beteiligten am Stressfreisten und vor allem, die Erbin wollte das so.Die wollte die Waffen nicht im Haus haben.

Bearbeitet von PetMan
Geschrieben
vor 12 Stunden schrieb travisbickle:

 

Darf ich als waffensachkundige Person (Jäger und Sportschütze) den Verkauf dieser Waffen für die befreundete Familie übernehmen?

 

Es geht auch um die sachgemäße Aufbewahrung bis zum Verkauf, die im Haushalt des Verstorbenen nie Thema war... .

 

 

Sollte beides gehen, aber bitte nur nach Absprache mit der Waffenbehörde.

Geschrieben

 Vielen Dank für die Antworten .

 

 Ich war eben auf der Behörde es bedarf zunächst den Erbschein vom Amtsgericht (circa sechs Wochen Wartezeit), dann die Original WBK + die Vollmacht der Erbin zum Zwecke der Veräußerung der Waffen an Berechtigte durch mich.

 Die Sachbearbeiterin schien recht entspannt und verständnisvoll.

 

Geschrieben
vor 5 Stunden schrieb travisbickle:

 Vielen Dank für die Antworten .

 

 Ich war eben auf der Behörde es bedarf zunächst den Erbschein vom Amtsgericht (circa sechs Wochen Wartezeit), dann die Original WBK + die Vollmacht der Erbin zum Zwecke der Veräußerung der Waffen an Berechtigte durch mich.

 Die Sachbearbeiterin schien recht entspannt und verständnisvoll.

 

Moin,

 

es wurde ja der Wunsch von den Erben geäußert, die Waffen schnellst möglich zu verkaufen.

 

Ein Verkauf von Waffen kann auch die Annahme der Erbschaft bedeuten und nicht immer will man das Erbe annehmen, egal aus welchen Gründen. => Das Handeln würde dann die Annahmeerklärung ersetzen

Und aus Käufer Sicht heißt schnell: BILLIG

 

Wahei skipper

Geschrieben
vor 9 Minuten schrieb skipper:

> Das Handeln würde dann die Annahmeerklärung ersetzen

Weshalb man die Erteilung des Erbscheins abwarten möchte, vgl. die Aussage oben

 

Geschrieben

Hat nur privatrechtliche Relevanz für das Eigentum. Hier geht's aber ja um die Regelung des BESITZES der Waffen. Und darüber kann letztendlich jeder Berechtigte verfügen oder zumindest beim Verkauf mithelfen. Absprache mit zuständiger Waffenbehörde ist da natürlich immer wichtig - insbesondere zum Thema Waffenverwahrung nach Todesfall. In der Regel sind die froh, wenn sich jemand drum kümmert.

Geschrieben (bearbeitet)
vor 22 Stunden schrieb Sachbearbeiter:

Hat nur privatrechtliche Relevanz für das Eigentum. Hier geht's aber ja um die Regelung des BESITZES der Waffen. Und darüber kann letztendlich jeder Berechtigte verfügen oder zumindest beim Verkauf mithelfen. Absprache mit zuständiger Waffenbehörde ist da natürlich immer wichtig - insbesondere zum Thema Waffenverwahrung nach Todesfall. In der Regel sind die froh, wenn sich jemand drum kümmert.

Warum hat das "nur" eine privatrechtchtlichen Ansatz?

 

Gemäß Waffengesetz § 20 hat der Erbe einen Monat nach Annahme der Erbschaft eine Erben-WBK zu beantragen.

 

Vielleicht Konstruiert:

Würde der Erbe am Todestage eine Waffe von zweien verkaufen, dann hätte der Erbe am Todestage die Erbschaft angenommen und hat damit einen Monat Zeit den Antrag auf Erben-WBK zu stellen. Was passiert, wenn der Erbschein trotz rechtzeitiger Beantragung erst zwei Monate später kommt und der Erbe erst damit den Antrag auf Erben-WBK stellt?

 

Folgender Fall ist nicht konstruiert:

- Schwester und Bruder erben mehrere Waffe, ein Geschwisterteil lebte beim Todesfall im Ausland, somit wurde der Erbschein fast 7 Monate nach dem Tode ausgestellt. Wann müssen die waffenrechtlichen Anträge auf Erben-WBK gestellt werden: Einen Monat nach Annahme der Erbschaft ist klar, also für die Schwester sieben Monate nach dem Tode und für den Bruder einen Monat nach dem Tode. Es sei denn, die Erbschaft wurde explizit früher angenommen. (Beim Testament wird etwas abweichen gerechnet).

 

 

 

 

 

Bearbeitet von skipper
Geschrieben

Eben. Waffenrechtlich zählt im Erbfall nur, dass der Erwerber einer Waffe davon Berechtigter ist. Wenn also jemand zur Waffenbehörde kommt und sagt: "Ich habe gestern auf meine gelbe WBK die Repetierbüchse x und die Einzelladerbüchse y aus der Erbmasse des Herrn z erworben, dann MUSS die Waffenbehörde dem diese Waffen in seine WBK eintragen, wenn für diesen alle Voraussetzungen dafür vorliegen. Er wird definitiv berechtigter Besitzer.

 

Taucht später ein Erbschein auf, der eine andere Person als Alleinerben ausweist und dieser möchte die Waffen selber haben, dann muss er sich ggf. privatrechtlich mit dem anderen Herrn bezüglich seines Eigentums auseinandersetzen, wenn der sich querstellt. Rein waffenrechtlich wäre eine Umschreibung des Waffenbesitzes wiederum kein Problem, wenn der Antrag dazu fristgemäß eingeht.

 

Was ist hier nun fristgemäß, wenn ein Erbschein erst nach Monaten ausgestellt wird ? Ganz einfach: Die Monatsfrist des § 20 WaffG gilt ab dann zu laufen, wenn dem Erben seine Erbenstellung bekanntgeworden ist und er die Erbschaft angenommen hat bzw. die sechswöchige Ausschlagungsfrist abgelaufen ist. Bei unklaren Verhältnissen also ab Ausstellungsdatum des Erbscheins bzw. ab Testamentseröffnung.

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