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Geschrieben (bearbeitet)

WaffVwV 

12.1.1.1a

Letzter Satz!.

Auf die Eintragung in der WBK des Verleihers und des Entleiers ist zu achten!.

Ist doch ganz eindeutig, ich weiß nicht was man daran falsch verstehen sollte!.

Bearbeitet von Sam09
Geschrieben
vor 1 Stunde schrieb Bautz:

Warum verrennst Du Dich hier so?

Weil nicht sein kann was (in manchen Augen) nicht sein darf. Und Waffen gefährlich sind. Und man sich sein Privileg immer vor Augen führen sollte und nicht übertreiben. Nicht das Papa Staat einem noch das "Spielzeug" wegnimmt. Und weil manche selbst Teil des Staates sind und ihr Gesetzesverständnis ebenso nicht in Zweifel gezogen werden soll.

 

:ninja:

 

Geschrieben
vor 4 Minuten schrieb Sam09:

Auf die Eintragung in der WBK des Verleihers und des Entleiers ist zu achten!.

Ist doch ganz eindeutig, ich weiß nicht was man daran falsch verstehen sollte!.

Steht der Satz im Gesetz oder nur in der WaffVwV?

Bindet die WaffVwV nur die Verwaltung oder auch den Bürger?

Geschrieben
vor 13 Minuten schrieb Bautz:

Steht der Satz im Gesetz oder nur in der WaffVwV?

Bindet die WaffVwV nur die Verwaltung oder auch den Bürger?

Die Waffenverordnung ist eine "Hilfskrücke" für nicht sach und fachkundige Beamte, die deswegen (fehlende Sach und Fachkunde) das Waffengesetz lieber extra restriktiv auslegen um jegliche eventuelle Verantwortung weit von sich fernzuhalten. Der Gesetzgeber hat eingesehen das intelligente Beamte nicht von den Bäumen fallen und aufgrund des eher mageren Gehaltes lieber auf der anderen Seite (Private Unternehmen) ihre Fähigkeiten zur Verfügung stellen. Deswegen hat er die "Gehhilfe" Waffenverordnung erlassen. Leider sind damit die (meisten) Beamte ebenfalls überfordert. Vor allem dann wenn solche Möchtegern Beamte bei Ihnen Fragen stellen die im Gesetz eindeutig geregelt sind.

Geschrieben (bearbeitet)

So lange das dieser Frage offensichtlich zugrunde liegende Ereignis nicht bekannt ist kommen wir so nicht weiter:

 

 

Wir werden doch gewiss irgendwann schlauer sein. Die Mutigen können ja weiterhin praktizieren wie bisher und die Vorsichtigen warten ab was die Zukunft bringt! Und deswegen muss sich hier niemand grämen.

 

 

Bearbeitet von Gast
Geschrieben
vor einer Stunde schrieb Slotsipxes:

Die Waffenverordnung ist

...ist nicht mit der Verwaltungsvorschrift zu verwechseln!

 

Verordnung ist Gesetz. (AWaffV)

Vorschrift ist Handlungsanweisung für die Verwaltung. (WaffVwV)

Geschrieben
vor 19 Minuten schrieb Joe07:

Die Mutigen können ja weiterhin praktizieren wie bisher und die Vorsichtigen warten ab was die Zukunft bringt! Und deswegen muss sich hier niemand grämen.

 

 

 

Hier geht es nicht darum wer hier was und wie macht. Jeder stirbt für sich alleine. Hier geht es darum das (aus welchen Gründen auch immer) die vorhandenen Möglichkeiten die der Gesetzgeber eingeräumt hat ohne Not in Frage gestellt werden. Ist nicht unsere Aufgabe und wenn es soweit ist dann muss eben anhand der vorhandenen gesetzlichen Werkzeuge vor Gericht geklärt werden was den jetzt gewünscht wird. Aber den Ast auf dem man gerade sitz anzusägen nur damit alle gleich scheisse sitzen ist dämlich. War bei den Piraten genauso.......unterwandern, verwirren, alles in Frage stellen und dann absolut restriktive Gesetze fordern damit das selbst verursachte Chaos wieder in den (eigenen) Griff zu bekommen.

In Zukunft einfach mal dsrüber nachdenken weshalb einem der Urlaub im Ausland immer besser gefällt als das Deutschland in dem wir gerade leben.

 

just my 5 centavos

Geschrieben
vor 19 Minuten schrieb Joe07:

So lange das dieser Frage offensichtlich zugrunde liegende Ereignis nicht bekannt ist kommen wir so nicht weiter:

Welches Ereignis könnte denn die Rechtslage so ändern, dass die bisherige rechtskonforme Praxis nicht mehr zulässig wäre?

Einzig und allein eine Gesetzesänderung könnte sowas bewirken, denn § 12 WaffG enthält keine Verordnungsermächtigung und die Gummivorschrift in Absatz 5 läßt nur Lockerungen, nicht aber Verschärfungen zu.

 

Die letzte Gesetzesänderung war am 30. Juni 2017, in Kraft seit 6. Juli 2017. Da wurde zwar auch § 12 geändert, nicht aber der Absatz 1. Die Ziffer 1 des Absatz 1 (die einzig hier maßgebliche Vorschrift) ist seit dem 1. April 2003 unverändert. Neben dem Bundesgesetzblatt findet man den Änderungsstand des WaffG auch bei buzer.de oder www.gesetze-im-internet.de

 

Geschrieben
vor 27 Minuten schrieb Joe07:

So lange das dieser Frage offensichtlich zugrunde liegende Ereignis nicht bekannt ist kommen wir so nicht weiter:

 

 

Wir werden doch gewiss irgendwann schlauer sein. Die Mutigen können ja weiterhin praktizieren wie bisher und die Vorsichtigen warten ab was die Zukunft bringt! Und deswegen muss sich hier niemand grämen.

 

 

 

Habe mir erlaubt die betreffende Stelle farblich zu markieren:

Und für diese Erkenntnis braucht es die inzwischen 7te Seite?!?

 

 

Eine Scheixxhausparole, die ein Troll/Agent-provocateur/Ahnungsloser/Sonstiger Heini irgendwo in die Welt gesetzt hat, ohne Beleg, Quellenverweis, Hintergrund, Details, ...

 

Ich habe auch gehört dass in Moskau eine Mülltonne umgefallen sein soll - so what???

 

Ach ja, und um eine Leihe einer Waffe so wie bisher zu tätigen, braucht es auch weiterhin keinen Mut - lediglich die Fähigkeit zu lesen und etwas zu denken reicht völlig aus.

Geschrieben

Man braucht noch nicht mal denken. Jeder bessere Verein bietet Hilfestellung in Form von Formularen an. Die sind manchmal etwas übereifrig bestückt mit einzutragenden Angaben, aber dafür steht alles Wichtige drauf.

 

Sollte in Folge des EREIGNISSES (epochal?) das Gesetz mal geändert werden, werden auch die Formulare geändert, keine Angst. Schütze Hinz wird Schütze Kunz auch morgen noch eine SpoPi für den Wettkampf mitgeben können.

Geschrieben
Am 25.2.2018 um 15:34 schrieb Sam09:

Auf die Eintragung in der WBK des Verleihers und des Entleiers ist zu achten!.

Ist doch ganz eindeutig, ich weiß nicht was man daran falsch verstehen sollte!.

Was man daran falsch verstehen kann, kann ich Dir sagen:

 

Das, was Du darunter verstehst.

 

Gemeint sind die weiteren amtlichen Eintragungen, die eine Waffenbehörde auf der WBK vornehmen kann, z.B. bei weiteren Einschränkungen oder zu beachtenden Regelungen im Zusammenhang mit dem anerkannten Bedürfnis. Oder aber sie beziehen sich auf eingetragene (z.B. alt-demilitarisierte) Waffen und was mit diesen gemacht und nicht gemacht werden darf.

 

Und auf diese Eintragungen muss (natürlich) auch beim Ver- und Ausleihen geachtet werden.

 

Der Satz hat nichts mit "den Einträgen"  der Waffen auf der Vorderseite zu tun.

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