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IGNORED

Leihschein


kommandant

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vor 23 Stunden schrieb Joe07:

Das geht im digitalen Zeitalter viel einfacher, schneller und fast zum Nulltarif.

Ein wenig Vetternwirtschaft und eine fette Runde monetäre Vergrämung muß sein.

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vor 44 Minuten schrieb Joe07:

@schiiter

 

Aus 10.4 WaffVwV könnte man ableiten, dass die Leihnahme nur für die in der WBK eingetragene Waffenart und Kaliber möglich ist. 

Zitat

10.4 Die WBK dokumentieren die Erlaubnis für den Erwerb und die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über darin genannte Waffen und dienen zugleich dem Nachweis der Berechtigung. Umfasst eine Erlaubnis nach § 10 mehrere Waffen, so ist in der WBK für die Eintragung jeder einzelnen Waffe eine Zeile zu verwenden.

10.4 regelt die Dokumentation via WBK. Das ist soweit thematisch bereits anders

 

§12 WaffG regelt wiederum die Ausnahmen. Man kann die Ausnahme nicht wiederum zurückregulieren auf die grundsätzliche Regelung.

Deshalb ist es ja eine Ausnahme

Zitat

(1) Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe bedarf nicht, wer diese

1.als Inhaber einer Waffenbesitzkarte von einem Berechtigten

a) lediglich vorübergehend, höchstens aber für einen Monat für einen von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit, oder

...erwirbt;

Zitat

Zu § 12: Ausnahmen von den Erlaubnispflichten

12.1 Zu § 12 Absatz 1:

12.1.1 Die Freistellung nach Nummer 1 von der Erlaubnispflicht wird nur Inhabern von WBK oder diesen gleich zu achtenden Erwerbs- und Besitzerlaubnissen gewährt. Beispiele hierfür sind: Waffenhandelserlaubnis für erlaubnispflichtige Waffen, gültige Tages- oder Jahres-Jagdscheine, Ersatzbescheinigung nach § 55 Absatz 2.

 

Darin ist darauf abgestellt, dass man WBK Inhaber oder vglb. ist.

Die Zweckbindung erfolgt dann über den vom Bedürfnis umfassten Zweck. Deshalb knn jemand welche bspw. eine 4mmM20 bedürfnisfrei erworben hat, keine erlaubnispflichtige Waffe leihen oder eben der Erbe (Bedürfnis)

Somit ist auch hier eine umfassende Regelung erfolgt und es wurde dokumentiert, worin die Begrenzug liegt (Bedürfnis)

Mehr ist eindeutig nicht gefordert.

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vor 55 Minuten schrieb schiiter:

Dem würde ich auch bei schärfster Lesart der Regelungen eindeutig widersprechen.

Ich kann herauslesen, dass es keine Berechtigung für den Munitionskauf beim Händler gibt (der braucht eben ein Erlaubnisdokument für de Verkauf).

Aber eine Einschränkung auf Kaliber und Waffenart. Nein. Das ist sogar explizit nicht vorgesehen.

Das Erlaubnisniveau mus passen und sogar auf die Einschränkung mit dem Jagdschein hat man genau deswegen den Satz ergänzt dass der JAgdschein nur bezüglich Langwaffen einer WBK gleichgestellt ist.

Mehr ist nirgendwo verankert oder interretierbar.

Genauso sehe ich es auch!

Das Gesetz welches geschrieben steht gilt - Punkt.

Schon gar nicht das Wort eines Angestellten der weder die Kaliber unterscheiden kann noch weiss wie eine Waffe sicher entladen wird. Das Gesetz gilt. Punkt! Aber der Michel muss ja immer alles noch enger und schärfer auslegen als der Gesetzgeber es eigentlich gewollt hat.

Und wenn der Gesetzgeber es hätte anders gewollt haben, dann hätte er es explizit anders formuliert.

 

Macht mal den Thread zu......

 

Kollateralschadenverursacher braucht kein Mensch.

 

just my 5 centavos

 

 

 

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@schiiter

 

Wodurch erfolgt der Nachweis darüber, dass Person XY Waffen erwerben und besitzen darf?

 

Ist es nicht ein Dokument namens WBK?

 

Ist es nicht zugleich das Dokument, einer der Grundlagen für die Ausnahmen nach § 12 WaffG?

 

Hast du somit nicht mit deinen Beispielen von WBK's aufgrund bedürfnisfreien Erwerbs von 4mm M20 Waffen und des Erwerbs durch Erbschaft die Begründung geliefert, dass es bei der Inanspruchnahme der Ausnahmen des § 12 WaffG eben doch auf den Inhalt der jeweiligen WBK ankommt?

 

 

vor 15 Stunden schrieb Slotsipxes:

 

.... Das Gesetz welches geschrieben steht gilt - Punkt.

Schon gar nicht das Wort eines Angestellten der weder die Kaliber unterscheiden kann noch weiss wie eine Waffe sicher entladen wird. ....

 

Macht mal den Thread zu......

 

Kollateralschadenverursacher braucht kein Mensch. ....

 

  1. Können die SB bei den Waffenbehörden tatsächlich nicht zwischen Kaliber unterscheiden und Waffen nicht sicher entladen?
  2. Weshalb den Thread zumachen wenn es spannend wird?
  3. Wer verursacht denn hier Kollateralschaden, ist es nicht im Interesse aller WO-User (einschließlich des Threadstarters) den Sachverhalt zweifelsfrei aufzuklären um gerade dadurch Schaden vom Legalwaffenbesitzer abzuwenden?

 

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vor 11 Minuten schrieb Joe07:

 

@schiiter

Hast du somit nicht mit deinen Beispielen von WBK's aufgrund bedürfnisfreien Erwerbs von 4mm M20 Waffen und des Erwerbs durch Erbschaft die Begründung geliefert, dass es bei der Inanspruchnahme der Ausnahmen des § 12 WaffG eben doch auf den Inhalt der jeweiligen WBK ankommt?

 

Nein, hat er nicht.

Es kommt auf das Bedürfnis an und das ergibt sich nicht aus der grünen WBK.

 

Das Bedürfnis wird im § 12 WaffG nach den jeweils gesonderten "Bedürfnisgruppen" der § 13ff. verstanden und nicht im Sinne einer einzelnen Erlaubnis nach § 10.

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Nein, du hast es nicht verstanden. 

 

Wenn ich bspw. eine grüne WBK mit einer Kurzwaffe in 9mm vor mir habe, weiß ich nicht ob es sich um die WBK eines Jägers, Sportschützen oder Erben handelt.

Bei allen liegt ein anderes Bedürfnis zu Grunde, weshalb sie in Deutschland die Waffe besitzen dürfen.

Diese Bedürfnis kann ich nicht aus der WBK ablesen.

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vor 13 Minuten schrieb Joe07:

Richtig, die Inanspruchnahme der Ausnahmen den § 12 WaffG ergibt sich aus dem Bedürfnis der grünen WBK und damit aus dessen Inhalt!

nein, das Bedürfnis als Sportschütze/Jäger begründet eine Erlaubnis. diese Erlaubnis wird durch eine WBK dokumentiert.

 

wie die WaffVwV ausführt, ist für die Ausnahme nach §12 Abs.1 Nr.1a ("Leihe"), das (allgemeine) Bedürfnis als Sportschütze/Jäger maßgebend (also das Sportschießen/Jagen) und nicht das Bedürfnis für eine bestimmte Waffe bzw. für den Erwerb einer bestimmten Waffe.

 

das ist ein Unterschied, den Du noch nicht für Dich realisiert hast.

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vor 18 Stunden schrieb schiiter:

Das Erlaubnisniveau mus passen und sogar auf die Einschränkung mit dem Jagdschein hat man genau deswegen den Satz ergänzt dass der JAgdschein nur bezüglich Langwaffen einer WBK gleichgestellt ist.

Die Regelung zielt nur auf ausländische Jagdgäste ab. Eine Wirkung auf WBK-lose, inländische Inhaber von Jahres- und Tagesjagdscheinen ist/war nicht beabsichtigt, wird/wurde aber hingenommen.

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vor 7 Minuten schrieb alzi:

wobei die WaffVwV hier aber nicht einschränkt und diesbezüglich einen Tages-/Jahresjagdschein einer WBK gleichstellt. (wenn ich den Text jetzt noch richtig vergegenwärtige)

Im Gesetz steht "ein Jagdschein im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes". Die WaffVwV hält sich in dem Punkt ans Gesetz.

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vor einer Stunde schrieb P22:

Nein, du hast es nicht verstanden. 

 

Wenn ich bspw. eine grüne WBK mit einer Kurzwaffe in 9mm vor mir habe, weiß ich nicht ob es sich um die WBK eines Jägers, Sportschützen oder Erben handelt.

Bei allen liegt ein anderes Bedürfnis zu Grunde, weshalb sie in Deutschland die Waffe besitzen dürfen.

Diese Bedürfnis kann ich nicht aus der WBK ablesen.

 

Natürlich habe ich es verstanden.

 

Es kommt nicht nur darauf an, ob der Leihgeber das Bedürfnis des WBK-Inhabers (Leihnehmers) kennt.

 

Selbstverständlich kennt der Leihnehmer das Bedürfnis, welches er bei der Beantragung seiner WBK für sich in Anspruch genommen und nachgewiesen hat. Er kennt also die Grundlage des Inhaltes seiner WBK.

 

vor 57 Minuten schrieb alzi:

nein, das Bedürfnis als Sportschütze/Jäger begründet eine Erlaubnis. diese Erlaubnis wird durch eine WBK dokumentiert.

 

wie die WaffVwV ausführt, ist für die Ausnahme nach §12 Abs.1 Nr.1a ("Leihe"), das (allgemeine) Bedürfnis als Sportschütze/Jäger maßgebend (also das Sportschießen/Jagen) und nicht das Bedürfnis für eine bestimmte Waffe bzw. für den Erwerb einer bestimmten Waffe.

 

das ist ein Unterschied, den Du noch nicht für Dich realisiert hast.

 

Doch, allerdings nur im Rahmen des Bedürfnisses, welches der Leihnehmer bei der Beantragung seiner WBK nachgewiesen hat.

 

Die Freistellung ist auf das Bedürfnis des Entleihers (Leihnehmers) beschränkt (Nr. 12.1.1.1 Abs. 2 WaffVwV).

 

Auf die Eintragungen in den WBK des Verleihers (Leihgeber) und Entleihers (Leihnehmer) ist zu achten (Nr. 12.1.1.1 letzter Absatz WaffVwV).

 

Womit wir wieder beim Inhalt der WBK sind.

 

 

 

 

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vor 8 Minuten schrieb Joe07:

Doch, allerdings nur im Rahmen des Bedürfnisses, welches der Leihnehmer bei der Beantragung seiner WBK nachgewiesen hat.

nein, eben gerade nicht.

 

noch immer nicht verstanden.........

 

 

"Die Freistellung ist auf das Bedürfnis des Entleihers beschränkt;
Sportschützen dürfen nach dieser Vorschrift keine
nach § 6 AWaffV ausgeschlossenen Waffen, Jäger keine jagdrechtlich
verbotenen Waffen entleihen. Diese Beschränkung
soll sicherstellen, dass der von einer Erlaubnis zum Erwerb
und Besitz Freigestellte die Waffe nicht gegenüber dem ihm
anerkannten Bedürfnis zweckentfremdet."

 

d.h. ein Sportschütze darf sich alle sportlich nutzbaren Waffen leihen, ein Jäger alle jagdlich nutzbaren Waffen.

 

das anerkannt Bedürfnis ist hier ganz allgemein Sportschießen bzw. Jagen!

 

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vor 40 Minuten schrieb alzi:

nein, eben gerade nicht.

 

noch immer nicht verstanden.........

 

 

 

vor 40 Minuten schrieb alzi:

das anerkannt Bedürfnis ist hier ganz allgemein Sportschießen bzw. Jagen!

 

Ganz allgemein kann ja auch nicht ganz stimmen!.

Die unterschiedlichsten Verbände bescheinigen auch verschiedene Bedürfnisse, also spielen die Verbandsbescheinigungen auch noch eine Rolle!.

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vor 47 Minuten schrieb alzi:

nein, eben gerade nicht.

 

noch immer nicht verstanden.........

 

d.h. ein Sportschütze darf sich alle sportlich nutzbaren Waffen leihen, ein Jäger alle jagdlich nutzbaren Waffen.

 

das anerkannt Bedürfnis ist hier ganz allgemein Sportschießen bzw. Jagen!

 

 

Doch richtig verstanden!

 

Sportschützen wird ganz allgemein das Bedürfnis anerkannt 

  1. gemäß § 14 Abs. 3 WaffG für drei halbautomatische Langwaffen und zwei Kurzwaffen (grüne WBK) und
  2. gemäß § 14 Abs. 4 WaffG für die dort genannten Waffenarten (gelbe WBK).

Allgemein ist das Bedürfnis dann nicht mehr, wenn das im § 14 Abs. 3 WaffG genannte Kontingent überschritten ist.

 

Darin liegt offensichtlich die vom Threadstarter eingestellte Aussage - keine Entleihe mehr aufgrund grüner WBK - begründet.

 

 

 

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vor 45 Minuten schrieb Joe07:

 

Doch richtig verstanden!

 

Sportschützen wird ganz allgemein das Bedürfnis anerkannt 

  1. gemäß § 14 Abs. 3 WaffG für drei halbautomatische Langwaffen und zwei Kurzwaffen (grüne WBK) und
  2. gemäß § 14 Abs. 4 WaffG für die dort genannten Waffenarten (gelbe WBK).

Allgemein ist das Bedürfnis dann nicht mehr, wenn das im § 14 Abs. 3 WaffG genannte Kontingent überschritten ist.

 

Darin liegt offensichtlich die vom Threadstarter eingestellte Aussage - keine Entleihe mehr aufgrund grüner WBK - begründet.

 

 

 

Hast du immer noch nicht verstanden.

Da die Waffe maximal einen (1) Monat entliehen werden kann, und eine Dauerleihgabe vom Gesetzgeber nicht vorgesehen ist (Die Personen die als Dumm Umfunktionierer und Ego Interpretierer geboren wurden,  lassen wir jetzt einmal weg) wird die geliehene Waffe nicht auf das Kontigent angerechnet, da du nur "zeitlich befristeter Besitzer" bist und nicht eigentümer. Besitzen im Kontex mit einem Leihvertrag darfst du weil du Berechtigter im Sinne des Waffengesetz bist. Punkt. Und Beamte können maximal dass was notwendig ist um ihren job zu behalten. Mehr auch nicht. Und Verantwortung tragen die schon einmal garnicht. Richtig gesehen sind Beamte nur Ballast in einer Demokratie. Aber es gibt Ausnahmen, um es fairerweise zu relativieren. Und solche Beamte lesen das Gesetz und halten sich daran.

 

just my 5 centavos

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vor 50 Minuten schrieb Sam09:

Die unterschiedlichsten Verbände bescheinigen auch verschiedene Bedürfnisse, also spielen die Verbandsbescheinigungen auch noch eine Rolle!.

wo stehen in §12 Abs.1 Nr.1a die Verbände? ist hier irrelavant! anerkanntes Bedürfnis als Sportschütze/Jäger mit WBK, alleine das zählt.

 

vor 50 Minuten schrieb Joe07:

Allgemein ist das Bedürfnis dann nicht mehr, wenn das im § 14 Abs. 3 WaffG genannte Kontingent überschritten ist.

doch, denn die WaffVwV sieht hier ( bei der "Leihe"!) das anerkannte Bedürfnis "Sportschütze" bzw. "Jäger" als ausreichend und gegeben an; und nicht ein spezielles Bedürfnis für eine bestimmte Waffe bzw. jede einzele Waffe!

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vor einer Stunde schrieb Joe07:

Sportschützen wird ganz allgemein das Bedürfnis anerkannt 

  1. gemäß § 14 Abs. 3 WaffG für drei halbautomatische Langwaffen und zwei Kurzwaffen (grüne WBK) und
  2. gemäß § 14 Abs. 4 WaffG für die dort genannten Waffenarten (gelbe WBK).

nein, denn das regelt lediglich den erleichterten (und nicht den allgemeinen!) Erwerb und Besitz für organisierte Sportschützen, gegenüber der allgemeinen Vorschrift (§8), die erstmal für ALLE Antragsteller (d.h. auch für alle Sportschützen also auch für die unorganisierten Sportschützen) gilt!

 

Bearbeitet von alzi
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ICh verstehe mittlerweile nicht einmal mehr was woher geleitet werden soll????

Es ist doch wirklich ganz simpel:

Es handelt sich um eine Ausnahme zum Erwerb und Besitz.

WBK Inhaber leiht sich für sein ihm anerkanntes Bedürfnis. Ende.

Nichts misszuverstehen oder fehlzudeuten.

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vor 4 Minuten schrieb schiiter:

ICh verstehe mittlerweile nicht einmal mehr was woher geleitet werden soll????

Es ist doch wirklich ganz simpel:

WBK Inhaber leiht sich für sein ihm anerkanntes Bedürfnis. Ende.

Nichts misszuverstehen oder fehlzudeuten.

Richtig!.

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