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Geschrieben (bearbeitet)

Ich schreibs noch mal langsam für Unkundige:

 

WaffVwV: 1. Frist beginnt mit erstem Erwerb

 

Innerhalb dieser Frist darf nur noch 1 weitere Waffe erworben werden. 

 

2. Frist beginnt mit 2. Erwerb.

 

Innerhalb dieser Frist darf nur noch 1 weitere Waffe erworben werden.

 

Natürlich unter Beachtung der 1. Frist.

 

Das heisst, man muss wissen, wann die vorherigen 6 Monate enden.

 

Daher ist hier so oft von der vorletzten Waffe die Rede.

Bearbeitet von Gruger
Geschrieben
vor 3 Stunden schrieb alzi:

gängige Praxis ist

zumindest in BW so wie von mir geschildert. Habe ich mündlich und per E-Mail von meinem SB genau so beschrieben bekommen.

Geschrieben (bearbeitet)

ich vermute eine Fehlinformation oder eine Fehlinterpretation seitens des SB.

 

bei meiner Behörde (ebenfalls Baden-Württemberg), und den umliegenden Behörden, ist das definitiv nicht so! und das weiß ich, weil einige meiner Schützenkammeraden das zZ intensivst nutzen, Stichtaggenau!

Bearbeitet von alzi
Geschrieben
Am ‎13‎.‎12‎.‎2017 um 11:16 schrieb PetMan:

Kollege durfte nach Einbruch und Diebstahl mehrerer Waffen Ersatz nur unter Berücksichtigung von 2/6 erwerben.......................

Das ist knallhart und meines Erachtens nicht korrekt, da auch nach dem Diebstahl die Bedürfnisse ja alle noch vorhanden sind. Auch hier besteht deshalb eine Ermessensreduzierung auf Null. Bei einer Klage bestünden wohl gute Chancen, als Betroffener rechtzubekommen. Ob es das wert ist, sich mit der Waffenbehörde anzulegen, muss jeder selbst entscheiden...

Geschrieben
Am ‎13‎.‎12‎.‎2017 um 20:28 schrieb Gruger:

Ich schreibs noch mal langsam für Unkundige:

 

WaffVwV: 1. Frist beginnt mit erstem Erwerb

 

Innerhalb dieser Frist darf nur noch 1 weitere Waffe erworben werden. 

 

2. Frist beginnt mit 2. Erwerb.

 

Innerhalb dieser Frist darf nur noch 1 weitere Waffe erworben werden.

 

Natürlich unter Beachtung der 1. Frist.

 

Das heisst, man muss wissen, wann die vorherigen 6 Monate enden.

 

Daher ist hier so oft von der vorletzten Waffe die Rede.

In der WaffVwV steht: "Die Halbjahresfrist wird erstmalig in Lauf gesetzt durch den Eintrag des Erwerbs der ersten Waffe in die WBK."

 

Das besagt lediglich, wann die Regelung des § 14 Abs. 2 Satz 3 WaffG startet. Ab dort gibt's dann in der Konsequenz total easy für den Regelfall jeweils zwei Halbjahreskontingente, die sich so von Jahr zu Jahr weiterziehen. So muss man sich also z.B. Stand heute gesehen lediglich den 15.12. und den 15.6. merken. 

 

Woraus (bitte Quellenangabe !) leitest Du ab, dass nach dem zweiten Erwerb eine neue Frist beginnt ?

 

Geschrieben (bearbeitet)
vor 6 Minuten schrieb Sachbearbeiter:

Woraus (bitte Quellenangabe !) leitest Du ab, dass nach dem zweiten Erwerb eine neue Frist beginnt ?

Also ich hab das auch so verstanden. Diese Grafik ist von der BDS Seite und da schaut es wohl so aus als wenn es so wäre wie Gruger sagt...

 

 

 

 

erwerbserstreckung.png

Bearbeitet von ford34coupe
Geschrieben

Das Schaubild halte ich trotzdem für falsch und so hat der Waffenbesitzer doch einen klaren Nachteil, weil er die vierte Waffe erst einen Monat später erwerben darf. Erstaunlich, dass das sogar aus dem eigenen Lager der Sportschützen stammt.

 

Geht man nach der in der WaffVwV vorgegebenen "Blockmethode", ergibt sich eine Erwerbsmöglichkeit von Waffe 3 UND 4 ab 01.10. !!!

Geschrieben
vor 8 Minuten schrieb Sachbearbeiter:

Woraus (bitte Quellenangabe !) leitest Du ab, dass nach dem zweiten Erwerb eine neue Frist beginnt ?

Aus dem WaffG und da § 14 und da steht "Innerhalb von sechs Monaten dürfen in der Regel nicht mehr als zwei Schusswaffen erworben werden.". Nach Deiner Auslegung gibt es Konstellationen in denen innerhalb von sechs Monaten bis zu vier Schusswaffen erworben werden dürfen.

 

Hättest Du eine Quelle die direkt für den Bürger bindend ist in der steht, wann die jeweiligen Halbjahres-Zeitabschnitte beginnen?

Geschrieben
Am 13.12.2017 um 15:21 schrieb wede:

image.thumb.png.e2e7391ad231a52551f8ff1df267ffdd.png

 

Am 13.12.2017 um 19:54 schrieb erstezw:

Nach eigener Feststellung berechnet die Software zum NWR die Frist. Und zwar nach dem jeweils vorletzten Erwerb.

Genau So ist das, und wird in den mir bekannten Ämtern in BW auch so gehandhabt.

Die Abbildung von @wede zeigt das auch so -der Erwerb der fünften Waffe wäre dann am 1. Mai des Folgejahres usw.

Geschrieben
vor 4 Minuten schrieb ford34coupe:

Also ich hab das auch so verstanden.

 

Nein.

 

Du hast es so verstanden wie es jeder halbwegs normale Mensch verstehen würde. Nämlich so, daß "2 Waffen pro Halbjahr" bedeuten soll, immer nur 2 Waffen innerhalb von 6 Monaten. Beliebigen sechs Monaten.

 

So einfach denken Behörden aber nicht.

 

Nach dem Wortlaut der WaffVwV klingt es so, also ob der erste Eintrag in einer WBK bestimmt wann die "Halbjahre" jeweils beginnen, und die ändern sich auch nicht mehr. Also erste Waffe gekauft am 12.02. bedeutet, der Halbjahreszeitraum beginnt jedes Jahr am 12.02. und entsprechend am 12.08.. Laut Formulierung der WaffVwV gelten diese Zeiträume aber immer nur für eine WBK...

 

Andererseits impliziert das "erstmals in Gang gesetzt", daß es eben auch ein zweites bzw. drittel oder x-tes mal gibt, wann dieser Zeitraum erneut beginnt. Und genau so argumentiert meine Behörde (und laut Auskunft sollten das per Erlaß alle Behörden in BW so tun), nämlich daß die erste Waffe den Zeitraum von sechs Monaten in Gang setzt, innerhalb dessen nur 2 Waffen erworben werden dürfen. Sechs Monate nach Erwerb der ersten dürfen dann sofort die dritte und vierte erworben werden, egal wann dazwischen die zweite kam. Sobald der Zeitraum abgelaufen ist, wird erst durch den Erwerb einer weiteren "ersten" Waffe ein neuer Zeitraum begonnen.

 

In sich schlüssig ist das schon, aber man muß schon sehr kompliziert und unpraktisch denken um auf solche Gedankenknoten zu kommen. Viel einfacher wäre es wie in der Grafik von wede bzw. ford34coupe. Aber das ist wohl zu einfach zu verstehen, das geht natürlich nicht.

Geschrieben (bearbeitet)

Jetzt wird's interessant. Nenne mir bitte mal ein Beispiel dafür.

 

1. Erwerb am 01.3.2018 dann ein Jahr nichts

 

am 28.02. 2019 2 Waffen gekauft, dann am 01.03.2019 auch noch mal 2 Waffen

 

Bearbeitet von Gruger
Geschrieben
vor 2 Minuten schrieb Sachbearbeiter:

Jetzt wird's interessant. Nenne mir bitte mal ein Beispiel dafür.

Wie gesagt, ich bin der Meinung, dass die Formulierung im WaffG mit "Innerhalb von sechs Monaten dürfen in der Regel nicht mehr als zwei Schusswaffen erworben werden." eindeutig ist und da kann man eben innerhalb von sechs Monaten "in der Regel" nur maximal zwei Schusswaffen erwerben, aber wenn ich Deine Auslegung richtig verstanden habe, dann würden vier Waffen innerhalb von zwei Tagen wie folgt gehen:

01.01.2018 Erste Waffe überhaupt - ab jetzt läuft, nach Deiner Rechnung die Halbjahresfrist an.

und jetzt zitiere ich nur noch, da schon jemand anderes geantwortet hat ;-)

vor 2 Minuten schrieb Gruger:

1. Erwerb am 01.3.2018 dann ein Jahr nichts

am 28.02. 2019 2 Waffen gekauft, dann am 01.03.2019 auch noch mal 2 Waffen

 

Geschrieben
vor 33 Minuten schrieb Sachbearbeiter:

Das ist knallhart und meines Erachtens nicht korrekt, da auch nach dem Diebstahl die Bedürfnisse ja alle noch vorhanden sind. Auch hier besteht deshalb eine Ermessensreduzierung auf Null. Bei einer Klage bestünden wohl gute Chancen, als Betroffener rechtzubekommen. Ob es das wert ist, sich mit der Waffenbehörde anzulegen, muss jeder selbst entscheiden...

Nur übersiehst Du dass im Falle der Klage bis zu einem Urteil leicht 4 - 6 Waffen gekauft werden können. 

Vielleicht ist es ja auch einem Sachbearbeiter mal recht wenn jemand klagt, da bekäme er mal eine halbwegs brauchbare Richtlinie an die Hand.

 

Beispiel die unsägliche Aufbewahrungskontrolle wie soll ein SB gegenüber seiner Amtsleitung diese Kontrolle als unnütz und nicht durchführbar darstellen wenn sich hier nahezu jeder bemüht die Kontrolle erstmal hinter sich zu bringen, notfalls mit Voranmeldung damit ja der nächste Stempel gesichert ist?

 

 

Geschrieben
vor 24 Minuten schrieb Sachbearbeiter:

Das Schaubild halte ich ...

Liebe/R SB,

Nicht nur das Thema ErwerbsstreckungsGEbot hatten wir hier schon unzählige Male; auch die Tatsache, dass Du manches für irgendwas HÄLST kam schon vielfach durch. 

Eigentlich ist es imho ganz einfach. Leider aber gibt es andere Behörden, die selbst etwas anderes für richtig HALTEN.

 

Wenn irgendein SB auf einer Waffenbehoerde irgendwas für richtig hält oder nicht, ist das daher noch laaaaange nicht wirklich richtig oder falsch, aber vor allem ist es nicht Gesetz.

 

Geschrieben
vor 12 Minuten schrieb Fyodor:

Nach dem Wortlaut der WaffVwV klingt es so, also ob der erste Eintrag in einer WBK bestimmt wann die "Halbjahre" jeweils beginnen, und die ändern sich auch nicht mehr. Also erste Waffe gekauft am 12.02. bedeutet, der Halbjahreszeitraum beginnt jedes Jahr am 12.02. und entsprechend am 12.08.. Laut Formulierung der WaffVwV gelten diese Zeiträume aber immer nur für eine WBK...

 

Eben (wobei das Erwerbsstreckungsgebot für alle WBK mit Bedürfnis als Sportschütze gilt, sprich wenn dieser eine gelbe und grüne WBK hat, verdoppelt das nicht die zulässige Bezugsmenge) und was soll daran so schwierig sein ? Setzt man unterschiedliche Fristen, muss man doch jedes mal neu ausrechnen bzw. nachsehen, wann der letzte Erwerb war.

 

Das o.g. Beispiel ändert nichts daran und ist einfach nur albern. Dort wurde vom ersten Block nur eine Erwerbsmöglichkeit genutzt und beim zweiten Block erst am letzten möglichen Tag das Kontingent erworben. Am Folgetag wird dann der dritte Block genutzt mit der Folge, dass danach in der Regel erst wieder am 12.08.2019 eine Waffe erworben werden kann. Unterm Strich wurde damit eine Erwerbsmöglichkeit "verschenkt", jedoch ebenfalls erreicht, dass (vom erstmaligen Lauf der Frist an gerechnet) nicht mehr als zwei Waffen pro sechs Monate erworben wurden, nämlich:

 

Eine Waffe im ersten Block, zwei Waffen im zweiten Block und wiederum zwei Waffen im dritten Block. Oder anders gesagt bzw. auf ein Jahr gesehen: bis zum 28.02.2019 zulässig war der Erwerb von vier Waffen. Bis zum 28.02.2020 sinds wieder vier (von denen zwei gleich am 01.03.2019 konsumiert werden).

 

 Und genau darum geht's doch bei der Beschränkung.

 

Geschrieben
Am 13.12.2017 um 09:27 schrieb Fyodor:

 

Zitat

WaffG

§14 Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition durch Sportschützen

[...]

(2) [...]

Innerhalb von sechs Monaten dürfen in der Regel nicht mehr als zwei Schusswaffen erworben werden.

 

 

Man man man, @Fyodor hat es auf den Punkt gebracht.

Nimm das heutige Datum und rechne 6 Monate zurück. Sind da keine 2 Waffen eingetragen worden, kannst Du eine (oder zwei wenn in dem Zeitraum keine gekauft wurde) eintragen lassen.

Hast Du schon zwei in diesem Zeitraum gekauft, nimm ne gute Flasche Whisky (für SB männlich) oder das Lieblings-Parfüm (für SB weiblich) mit, sowie eine Astreine Begründung warum Du sofort eine neue Brauchst und hoffe auf Gnade.

 

Gruß

SJ

P.S. Whisky und Parfüm sind natürlich nur bildlich, rhetorisch oder wie auch immer... gemeint. Wir bestechen doch niemanden ;)

Geschrieben
vor 1 Minute schrieb Sachbearbeiter:

Setzt man unterschiedliche Fristen, muss man doch jedes mal neu ausrechnen bzw. nachsehen, wann der letzte Erwerb war.

wozu?

 

man kann doch hier und im Nachbarthread wunderbar nachlesen, dass das NWR(-Programm) das automatisch so macht, wie Du es für falsch hältst!

 

also verstößt das NWR jetzt gegen das WaffG?......ich vermute eher hier liegt bei Dir ein gedanklicher(/logischer) Fehler vor.

 

 

 

mit vorweihnachtlichen Grüßen

Geschrieben
vor 12 Minuten schrieb Joseg:

Nur übersiehst Du dass im Falle der Klage bis zu einem Urteil leicht 4 - 6 Waffen gekauft werden können. 

 

Das kann man ja über das weiterhin bestehende Gebot trotzdem tun und bekommt im besten Fall bei einem gewonnen Verfahren Schadensersatz. Verstehe den Einwand deshalb nicht.

 

Grundsätzlich wäre es natürlich wünschenswert, dieses merkwürdige Erwerbsstreckungsgebot wieder abzuschaffen. Es ist ungerecht und nicht nachvollziehbar, dass nur Sportschützen damit belastet werden.

Geschrieben
vor 2 Minuten schrieb alzi:

dass das NWR(-Programm)

 

DAS NWR-Programm gibt es nicht.

 

Das NWR ist eine Datenbank, die Programme zur Anzeige und Bearbeitung beschaffen die Behörden selbst. Deshalb gibt es hier eine Vielzahl verschiedener Programme.

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