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IGNORED

Kurzes AR 15 Wechselsystem für Sportschützen


EkelAlfred

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Leider nein. Das ganze ist natürlich ein bischen Tricky und kommt für eine Beurteilung auf mehrere Dinge an.

Erlaubnisfreier Erwerb ist zunächst das Eine. Für den weiteren Besitz kann es Einschränkungen geben.

Dazu gesellt sich dann die Anscheinsdiskussion. Das Wechselsystem allein ist dabei wiederum nicht der Gradmesser.77Wäre aber interessant zu lesen, was ein Gericht daraus gemacht haben soll.

 

Wie man drauf gekommen ist, wäre auch interessant. Kontrolle wäre eine Option oder ein Anscheisser. Zweiteres wäre gewichtiger

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vor 1 Stunde schrieb schiiter:

 

.... Wie man drauf gekommen ist, wäre auch interessant. Kontrolle wäre eine Option oder ein Anscheisser. Zweiteres wäre gewichtiger

 

 

Dass wäre dumm, denn SBs neigen gerne dazu, solche Geschichten zu verallgemeinern. Und dies wirft ein schlechtes Licht auf den Schießsport. Etwaige Folgen sieht man am Bespiel im anderen Thread über die "auflösende Bedingung" in einer WBK!  

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Dieses Urteil behandelt den Themenkomplex Wechselsystem - Anschein - Sportschütze schon mal recht ausführlich: https://openjur.de/u/436979.html

Ansonsten ist nicht nur entscheidend, wie der Upper/das Wechselsystem selber gestaltet ist: Korn (orig. M16-Look), Kimme (Traggriffvisierung?), Handschutz (Lüftungsschlitze? Quadrail? oder Rundschaft, integriertes Zweibei oder Vordergriff?), ggf. auch Lauf (z.B. stainless Bull oder Originalkontur, mit oder ohne MFD/Comp)

Dann kommt es auf den Lower an (Schubschaft/Klappschaft, freistehender Pistolengriff - oder Buntholzdaumenlochschaft?) und last not least auf die verwendete Magazinkörperlänge.

Vielleicht - aber das wäre nur Spekulation - gibt es für den zusätzlichen Besitz eines "kurzen" WS ggf. auch noch Ausnahmen für Auslandssport oder Auslandsjagd (wenn man keinen dt. JJS hat).

Selbstlader mit "zu kurzem" Lauf < 42 cm sind jedenfalls nicht prinzipiell vom Sportschiessen ausgeschlossen (z.B. Ruger 10/22 Tactical).

 

 

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"Leider" ist es aber nicht einschlägig, da es die Zulässigkeit eines KK-WS behandelt, also im Kern die Hülsenregelung, auch wenn der gesamte Bereich der Gültigkeit/Wirksamkeit dieser Regelung und Einschlägigkeit für KK leider überhaupt nicht angesprochen und erörtert wurde.

Hier geht es aber anscheinend um die Frage, ob ein Sportschütze ein vom Kaliber o.k. her "zu kurzes" WS erwerben/besitzen darf.

Und: Nein, leider kenne auch ich dieses Urteil nicht, würde es aber auch gerne lesen.

Bearbeitet von MarkF
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Es entscheidet sich immer über den "Anschein" !

Wenn Anschein: Checken ob Hülsenlänge, Lauflänge koscher sind oder ob Bullpup-Bauweise vorliegt.

 

Beispiel Beretta CX4: kein Anschein, also ist es egal, ob 9x19 Para, 10 Zoll Lauf und Bullpup

 

Beispiel Windham SRC: Anschein, also nur mit langem Lauf und nur in Kalibern mit Hülsenlänge +40mm

 

Ein KK-Wechselsystem darf also keinen Anschein haben. Ein kurzes WS eben auch nicht.

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Gähn.

"Für die Beurteilung ist das BKA zuständig"

Ein M4-Upper hat den typischen Kornträger und Handschutz sowie MFD. Damit sind auf jeden Fall Merkmale der "äußeren Typidentität" gegeben und auch eines der Merkmale aus dem alten §37 (Hitzeblech, Laufmantel) wird bejaht werden. Ich gehe davon aus, dass selbst mit Nill-Schaft oder CQR ein Anschein festgestellt würde. Die Beurteilungen sind regelmäßig so, daß man als "kleiner" Hersteller nur dann ein OK erhält, wenn wirklich alles koscher ist.

 

Falls hier ein Anschein vorliegt, dann wäre der Lauf zu kurz.

 

Mit glatter Alu-Röhre als Vorderschaft, Bull-Barrel ohne MFD und LoPro Gasblock wäre es OK, wenn nur kurze Magazine verwendet werden.

Bearbeitet von Tyr13
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Ich denke, daß wir hier etwas differenzieren müssen.

Bei der konkret zitierten Entscheidung ging es um einen begehrten Feststellungsbescheid für einen KK-upper, den der bekannte Importeur und Großhändler hier vertreiben wollte. Blöderweise wurde der wichtige und offenkundig höchst fragwürdige Bereich der Einschlägigkeit der Regelung für KK-Waffen, die ganz zweifellos auch das BMI etc. nicht erfassen wollten (es ging um Ableger/Nachfolgen von Maschinenpistolen, faktisch - weniger als 40mm Hülsenlänge - nur um AK) nicht speziell behandelt und daher nehme ich an, da auch die anwaltliche Vertretung der Klägerin nicht entsprechend argumentiert hat - denn dann hätten sich die Richter damit eingehend befaßt, befassen müssen, denn weder Regelungshistorie noch Zweck rechtfertigen, z.B. AR15 in .223rem zuzulassen, AR15 in KK aber auszuschließen, ebenso wie das Verbot von AK in 7,62x39 und 5,54x39 nicht den geringsten Sinn ergibt da doch AK in 5,54x45 zulässig sind. Dies alles ist evident und man muß wirklich kein juristisches Genie sein, um aus den bloßen Tatsachen eine - objektiv - unangreifbare Agumentation zu bastleln. Kläger bitte vortreten.

Alfred hingegen stellt die Frage nach der Zulässigkeit des Erwerbs. Das ist eine ganz andere Frage, da geht es um andere Dinge.

Bekanntlich erfordert des Erwerb eines kalibergleichen/kleineren WS keine Erlaubnis, wenn man die "Hauptwaffe" legal und eingetragen besitzt. Lediglich für den weiteren Erwerb muß das WS eingetragen werden. Dies alles ist - jedenfalls weil der Erwerb keiner Erlaubnis bedarf - bedürfnisfrei. Die Eintragung dient daher nur dem Informations- und Kontrollinteresse des Staates, zu wissen, wer so etwas Gefährliches besitzt (damit künftig das nächtliche Rollkoomando auch alles mitnimmt). 

Ich sehe daher ad hoc keine belastbare Grundlage dafür, daß ein Sportschütze nicht auch ein sportlich nicht benutzbares/zugelassenes WS erwerben darf. Nochmal: Was ausdrücklich keiner Erlaubnis bedarf, bedürfnisfrei ist, kann nicht durch ein bloßes Verwendungsverbot, das überdies auch Ausnahmen zuläßt, hinsichtlich des ausdrücklich erlaubnisfreien Erwerbs und lediglich eine voraussetzungslose Eintragung erfordernde weiteren Besitz verboten werden. Viel anfangen kann der Sportschütze mit dem WS aber nicht. Denn an dem Verbot der schießsportlichen Benutzung - wenn man dies hinsichtlich KK oder grundsätzlich als wirksam, unbedenklich, ansehen möchte - ändert dies ja nichts.

Zwar bedeutet dies nicht, daß nun ein Händler oder allgemein ein Verkäufer ein solches WS auch an einen Sportschützen verkaufen würde - der Händler/Verkäufer wird Kein Risiko eingehen und eine ausdrückliche Erwerbserlaubnis und sei es in der Form einer einfachen Bestätigung der WaffBeh verlangen und ich würde als Verkäufer vermutlich ebenso handeln - die richtige Rechtsauffassung zu haben ist zwar schön, aber solange dies noch nicht gerichtlich besätigt ist, ist man nicht vom Haken, wenn irgendwann ein Richter meint, es besser zu wissen, und weil er Richter ist entsprechend "Recht" (oder Un-Recht)  "spricht".

Daher wäre es durchaus von großem Interesse, eine sich genau auf diese Frage beziehende Entscheidung zu kennen.

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vor 55 Minuten schrieb MarkF:

Ich sehe daher ad hoc keine belastbare Grundlage dafür, daß ein Sportschütze nicht auch ein sportlich nicht benutzbares/zugelassenes WS erwerben darf. Nochmal: Was ausdrücklich keiner Erlaubnis bedarf, bedürfnisfrei ist, kann nicht durch ein bloßes Verwendungsverbot, das überdies auch Ausnahmen zuläßt, hinsichtlich des ausdrücklich erlaubnisfreien Erwerbs und lediglich eine voraussetzungslose Eintragung erfordernde weiteren Besitz verboten werden.

Ich kann Dir nicht zustimmen, dass der Erwerb von Wechselsysteme erlaubnisfrei wäre. Der ist, genauso wie bei einer Schusswaffe, erst mal erlaubnispflichtig. Die Erlaubnisbefreiung gilt ja nur bei der besonderen Konstellation, dass ich bereits WBK-Inhaber bin und eine Basiswaffe eingetragen ist. Also braucht man eine Erlaubnis, zwar nicht für den eigentlichen Erwerb, aber sehr wohl, um diese Regelung in Anspruch nehmen zu können.

 

Ich bezweifele auch, dass die Eintragung und die damit verbundene Erlaubnis zum weiteren Besitz voraussetzungslos ist. Beim Erwerb auf gelbe WBK wurde auch höchstrichterlich entschieden, dass die Eintragung einer erworbenen Waffe keine Selbstverständlichkeit ist, bei der die Behörde keine Mitsprache hätte, sondern dass das einen eigenständigen Verwaltungsakt darstellt, bei dem sämtliche Erteilungsvoraussetzungen zu prüfen sind. Diese Entscheidung kann man aus meiner Sicht problemlos 1:1 auf die Eintragung von Wechselsystemen übertragen. Und wenn ein Sportschütze ein Wechselsystem erwirbt, für dass er kein Bedürfnis glaubhaft machen kann (entweder, weil es nach § 6 AWaffV verboten ist oder weil es möglicherweise keine geeignete Disziplin in der Sportordnung gibt), dann ist die Eintragung und damit der weitere Besitz zu versagen. Genau aus diesem Grund sind in diesen Fällen Erlaubnisse (oder Erlaubnisbefreiungen) für Erwerb und Besitz voneinander getrennt, damit die Behörde die Möglichkeit hat, zu prüfen ob, ob das Ganze zugelassen und erforderlich ist.

 

Es wäre doch auch vollkommen unsinnig, wenn die Basiswaffe konform mit § 6 AWaffV sein muss, damit sie mir in meine WBK eingetragen wird, ein Wechselsystem aber nicht.

Bearbeitet von Flohbändiger
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vor 23 Stunden schrieb Flohbändiger:

Ich kann Dir nicht zustimmen, dass der Erwerb von Wechselsysteme erlaubnisfrei wäre. Der ist, genauso wie bei einer Schusswaffe, erst mal erlaubnispflichtig. Die Erlaubnisbefreiung gilt ja nur bei der besonderen Konstellation, dass ich bereits WBK-Inhaber bin und eine Basiswaffe eingetragen ist. Also braucht man eine Erlaubnis, zwar nicht für den eigentlichen Erwerb, aber sehr wohl, um diese Regelung in Anspruch nehmen zu können.

 

Bitte schau ins Gesetz. Dort in Anlage 2 (ich erspare mir jetzt ausnahmsweise mal die Numerierung herzubeten, DIESE sollte jeder Sportschütze auswendig kennen) heißt es ausdrücklich:

 

"Erlaubnisfreier Erwerb durch Inhaber einer Waffenbesitzkarte ..." usw.

 

Egal was Du meinst, aber qua Gesetz ist der Erwerb eines kalibergleichen/kleineren WS ausdrücklich erlaubnisfrei. Daran können auch die BMI,IM, BR in einer Rechtsverordnung nichts ändern.

Irrelvant ist, daß die Vorraussetzung ein bereits mit Erlaubnis besessene "Hauptwaffe" ist. Das WS selbst IST definitiv erlaubnisfrei.

 

Ich bezweifele auch, dass die Eintragung und die damit verbundene Erlaubnis zum weiteren Besitz voraussetzungslos ist. Beim Erwerb auf gelbe WBK wurde auch höchstrichterlich entschieden, dass die Eintragung einer erworbenen Waffe keine Selbstverständlichkeit ist, bei der die Behörde keine Mitsprache hätte, sondern dass das einen eigenständigen Verwaltungsakt darstellt, bei dem sämtliche Erteilungsvoraussetzungen zu prüfen sind. Diese Entscheidung kann man aus meiner Sicht problemlos 1:1 auf die Eintragung von Wechselsystemen übertragen. Und wenn ein Sportschütze ein Wechselsystem erwirbt, für dass er kein Bedürfnis glaubhaft machen kann (entweder, weil es nach § 6 AWaffV verboten ist oder weil es möglicherweise keine geeignete Disziplin in der Sportordnung gibt), dann ist die Eintragung und damit der weitere Besitz zu versagen. Genau aus diesem Grund sind in diesen Fällen Erlaubnisse (oder Erlaubnisbefreiungen) für Erwerb und Besitz voneinander getrennt, damit die Behörde die Möglichkeit hat, zu prüfen ob, ob das Ganze zugelassen und erforderlich ist.

 

Auch wenn Dein Einwand prima facie nicht unplausibel erscheint: Du vegleichst da Äpfel mit Birnen.

Bei gelb - Du beziehst Dich nehme ich an auf das Urteil zu den 142 oder wieviel auch immer K98k-Karabinern und daß auch bei einem Erwerb auf gelb jedenfalls ein grundsätzliches Bedürfnis vorhanden sein muß - geht es immer um den Erwerb einer ERLAUBNISPFLICHTIGEN Waffe. Punkt. Für den eben bei Sportschützen ein Bedürfnis erforderlich ist. Dies ist beim WS gerade NICHT der Fal. Diese Bedarf qua Gesetz ausdrücklich KEINER Erlaubnis, ist ausdrücklich ERLAUBNISFREI. Wo aber schon keine Erlaubnis erforderlich ist, dann kann man sich nur schwerlich ein Bedürfnis als Voraussetzung vorstellen. Da ist auch kein Verweis auf die Bedürfnisvorschriften o.ä. (wie etwa bei den Erben in § 20 Abs.3), da ist nur der Verweis auf die Eintragungspflicht:

 

"... unbeschadet der Eintragungspflicht nach § 10 Abs. 1a ... "

 

Allerdings gerät man da etwas in Stolpern. § 10 lautet insofern:

 

"(1) Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen wird durch eine Waffenbesitzkarte oder durch Eintragung in eine bereits vorhandene Waffenbesitzkarte erteilt. Für die Erteilung einer Erlaubnis für Schusswaffen sind Art, Anzahl und Kaliber der Schusswaffen anzugeben. Die Erlaubnis zum Erwerb einer Waffe gilt für die Dauer eines Jahres, die Erlaubnis zum Besitz wird in der Regel unbefristet erteilt.
(1a) Wer eine Waffe auf Grund einer Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 erwirbt, hat binnen zwei Wochen der zuständigen Behörde unter Benennung von Name und Anschrift des Überlassenden den Erwerb schriftlich oder elektronisch anzuzeigen und seine Waffenbesitzkarte zur Eintragung des Erwerbs vorzulegen."

 

und da fragt man sich halt schon, wie der erlaubnisfreie Erwerb qua Gesetz zu einer Eintragungspflicht fühen soll. Abs.1a, auf den verwiesen wird, verweist als Voraussetzung auf einen Erwerb aufgrund einer Erlaubnis nach Abs.1. Das WS wird aber nicht aufgrund einer Erlaubnis nach § 10 Abs.1 erworben sondern sein Erwerb ist erlaubnisfrei. D.h. es gibt nicht einmal eine gesetzliche Erlaubnis - der Erwerb des WS ist ausdrücklich erlaubnisfrei. Da gibt es kein Zweifeln und kein Deuteln. Die Regelung in Anlage 2 zum erlaubnisfreien Erwerb geht also hinsichtlich der Eintragungspflicht tatsächlich ins Leere, da die Voraussetzungen für eine Eintragungspflicht in der verwiesenen Norm nicht vorliegen.

 

Aber darum geht es hier nicht. Hier geht es nur darum, daß es keine weiteren Anforderungen an den erlaubnisfreien Erwerb gibt und sebst wenn man den verweis auf § 10 Abs.1a als eine Art Rechtsfolgenveweisung akzeptieren und als wirksam wollte, dann würde daraus keine weiteree Erlaubnisvoraussetzung folgen sondern eben nur die Pflicht der Anmeldung und des Eintragenlassens. Denn im Gegensatz zum Erwerb des 150. Karabiners auf gelb ist für den Erwerb des WS keine - ggfs. widerrufbare/zurücknehmbare/einschränkbare - Erlaubnis erforderlich, daher auch nie erteilt worden und wird/muß auch nie erteilt werden.

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vor 23 Stunden schrieb Flohbändiger:

Es wäre doch auch vollkommen unsinnig, wenn die Basiswaffe konform mit § 6 AWaffV sein muss, damit sie mir in meine WBK eingetragen wird, ein Wechselsystem aber nicht.

 

Da hast Du zwar recht. Das liegt eben daran, daß der gsamte § 6, jedenfalls soweit er uns betrifft und stört, unsinning ist. Daß hier BMI, IM und BR gemurkst haben und die zuvor erfolgte Liquidierung des "Anscheinsparagraphen" auf kaltem Weg wieder rückgängig machen, dem Bundestag, dem Gesetzgeber, also eine lange Nase drehen wollten, rechtfertigt nicht eine ausnahmsweise mal klare und eindeutige Regelung zur Erlaubnisfreiheit zu ignorieren.

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Bitte unterscheide zwischen erlaubnisfreier Erwerb und Eintragungspflicht. Der Erwerb ist zwar erlaubnisfrei, jedoch nicht der Besitz. Es kommt immer der §8WaffG zum Zuge.

Das heisst auch für einen nicht erlaubnispflichtigen Erwerb ist für den weiteren Besitz (WBK = Erwerbs- und Besitzerlaubnis) der volle Maßstab anzuwenden.

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Nun, ich könnte jetzt formal damit kommen, daß Erwerb die Erlangung des (waffenrechtlichen) Besitzes darstellt, also inkludiert, und damit der ausdrücklich erlaubnisfreie Erwerb (also der Erlangung des Besitzes) des WS zwingend auch eine Besitzerlaubnis bedeutet. logisch, oder? Insofern sollten wir "Besitzerlaubnis" besser als "Dauerbesitzerlaubnis" oder "Weiterbesitzerlaubnis" verstehen.

Richtig ist, daß nur der Besitzerwerb ausdrücklich erlaubnisfrei gestellt wird und daß - wie man an den auch den Weiterbesitz erfassenden Regelungen zu z.B. Luftgewehren sieht - der Weiterbesitz einer Erlaubnis bedarf. Dieser wird aber - so § 1 Abs.1 - durch eine entsprechende Eintragung in der WBK erteilt. Sofern man den verweis auf § 10 Abs.1a als ausreichend und wirksam ansehen möchte (s.o.).

Hier ist aber nirgends die Rede von den Voraussetzungen für die Erteilung einer Besitzerlaubnis. Da gilt auch nichts Sportschützenspezifisches, gar § 14, und auch § 4 ist mangels Verweises nicht anwendbar. Beachte, daß in der WS-Regelung gerade nicht auf die §§ 4ff, § 8ff etc. verwiesen wird. Insbesondere ist da auch nicht ausdrücklich von der Verpflichtung, eine Erlaubnis für den Weiterbesitz einzuholen, die Rede - es findet sich nur der Hinweis

 

"... unbeschadet der Eintragungspflicht nach § 10 Abs. 1a ... "

 

und nicht etwa der Satz "... unbeschadet der Erlaubnispflicht hinsichtlich des weiteren Besitzes nach §§ 4ff, 10ff WaffG ... "

 

Du wirst mir zustimmen, daß der Hinweis auf eine Eintragungspflicht etwas anderes darstellt als der Hinweis auf die Verpflichtung, eine Erlaubnis einzuholen.

Klar, wenn dort nicht weiter stehen würde eben der Satz 

 

"Erlaubnisfreier Erwerb durch Inhaber einer Waffenbesitzkarte ..." 

 

dann würden wir wohl alle nolens volens aus den ausgeführten Gründen zu dem Ergebnis gelangen, daß hier noch eine Erlaubnis zum Weiterbesitz erteilt werden mu, für die mangels anderweitiger Regelungen nach den üblichen, einschlägigen Regeln für die Erteiung einer Besitzerlaubnis zu beantragen und zu erteilen wäre. Was zu dem Ergebnis führen würde, daß man z.B. für ein AR15-WS eine Bedürfnisbescheinigung benötigen und wohl einen der Kontingentsplätze verlieren würde. Damit würde aber der ausdrücklich erlaubnisfreie Erwerb aber konterkariert werden, denn was nützt der erlaubnisfreie Erwerb, wenn sich der Weiterbesitz nach den allgemeine Regeln richtet (man erwirbt ja nicht ohne zielgerichtetes Handeln wie etwa der Erbe).

Daraus folgt, daß es nur logisch und stringent ist, daß zwar der Erwerb erlaubnisfrei ist, aber zum Zwecke der Dokumentation und Registrierung des Besitzes dieser einzutragen ist, wodurch eben - § 10 - die Besitzerlaubnis erteilt wird. Und zwar, logischerweise, obligatorisch, ohne Möglichkeit der Behörde, die Eintragung aus diesem oder jenen Grund verweigern zu dürfen. Eben WEIL der Erwerb erlaubnisfrei ist.

 

Wer meint, das/ein Sportschützenbedürfnis spiele eine Rolle, es müsse auch für das WS  (irgendwie) vorhanden und nachgewiesen sein, der übersieht, daß er dann das reguläre Sporschützenbedürfnis - Bedürfnisbescheinigung - nachweisen müßte. Damit wäre aber der erlaubnisfreie Erwerb konterkariert, mal ganz abgesehen von dem Wertungswiderspruch, daß der zielgerichtete (also nicht "zufällige"), sozusagen "vorsätzliche" und "schuldhafte" Erwerb des WS erlaubnisfrei und damit auch bedürfnsfrei ist, für den Weiterbesitz aber der gesamte ansonsten einschlägige Zirkus durchlaufen werden müßte und regelmäßig gerade zum Versagen der Erlaubnis führen würde. Die WS-Regelung soll dagegen gerade den rechtmäßigen Besitzer der "Hauptwaffe" von diesem Brimborium befreien.

Daß hierbei ein gewisser Widerspruch zu § 6 AWaffV entsteht - je nun, beschwert euch beim BMI, den IM und BR.

 

DIES hast auch Du nicht berücksichtigt. Nun, es seht Dir frei, weiter anderer Auffassung zu sein, aber dann erkläre doch bitte diesen garvierenden Widerspruch zwischen erlaubnis- und bedürfnisfreiem Erwerb und Nachweis des vollen Bedürfnisses nebst Bedürfnisbescheinigung für den Weiterbesitz - und warum die Behörden im Gegensatz dazu die Eintragung natürlich einfach so, ohne jeden weiteren Bedürfnisnachweis etc.  vornehmen.

Bearbeitet von MarkF
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Du darfst dazu auch gern die Analogien der Rechtssprechung zu SD zu Rate ziehen.

Auch hier ist es leicht anders gelagert, dennoch zutreffend. Auch dort ging es um Erwerb und Besitz und die Begründung ist die Selbe.

Aber das Bedürfnisprinzip ist einfach omnipräsent.

Das wird in allen geureilten Fällen deutlich. Egal ob Gelb, SD oder sonstige BEsitzerlaubnis. Stets ist das Bedürfnis das steuernde Element.

 

Dann möchte ich noch ein weiteres Gerücht ausräumen. KK ist gerade nicht versehentlich oder aus Unachtsamkeit in §6AWaffV integriert.

Die meisten erlaubnispflichtige Waffen sind KK-Waffen und es sollte von vornherein eine weite Verbreitung dieses "Kriegswaffentypos" eingedämmt werden.

Dadurch wurde die mit Abstand beliebtestes erlaubnispflichtige Waffenart ausgespart.

Bearbeitet von Gast
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vor 9 Stunden schrieb schiiter:

Du darfst dazu auch gern die Analogien der Rechtssprechung zu SD zu Rate ziehen.

Auch hier ist es leicht anders gelagert, dennoch zutreffend. Auch dort ging es um Erwerb und Besitz und die Begründung ist die Selbe.

Aber das Bedürfnisprinzip ist einfach omnipräsent.

Das wird in allen geureilten Fällen deutlich. Egal ob Gelb, SD oder sonstige BEsitzerlaubnis. Stets ist das Bedürfnis das steuernde Element.

 

Sorry, aber was Du hier ausführst ist nur ... naja, jedenfalls nichts Handfestes. Bring´ Argumente, nenn´ Entscheidungen, begründe warum diese einschlägig seien, begründe Analogien, nenn` Hausnummern.

Wir haben die ausdrückliche WS-Regelung in Anlage, das diese erlaubnisfrei erworben werden dürfen. Punkt. Da kommst Du nicht herum.

Und wenn die Besitzerlaubnis durch Eintragung wirklich ein Bedürfnis erfordern sollte, dann würde der gesamte Bedürfnis-Quatsch gelten, also der regelgerechte Bedürfnisnachweis mit Bedürfnisbescheinigung erfolgen. Das ist aber unstreitig nicht der Fall. Oder kennst Du irgendeinen Fall, in dem die Behörde - gerichtlich bestätigt - für den Eintrag eines LW-oder KW-WS eine Bedürfnisbescheinigung gefordert hat? Na also.

Und noch einmal: SD, Waffen auf gelb - wie Du richtig sausführt: Für diese ist eine Besitzerlaubnis erforderlich. Für das WS aber gerade nicht. Zum Mitschreiben: DER ERWERB EINES WS IST ERLAUBNISFREI!

Langsam wird es mir wirklich etwas zu blöde. Es kommt mir so vor, als würdest Du Dich weigern, die ausdrückliche WS-Regelung zur Kenntnis zu nehmen. Wie eine uneinsichtige Behörde .... aber da zu diskutieren hat keinen Sinn. 

 

vor 9 Stunden schrieb schiiter:

Dann möchte ich noch ein weiteres Gerücht ausräumen. KK ist gerade nicht versehentlich oder aus Unachtsamkeit in §6AWaffV integriert.

Die meisten erlaubnispflichtige Waffen sind KK-Waffen und es sollte von vornherein eine weite Verbreitung dieses "Kriegswaffentypos" eingedämmt werden.

Dadurch wurde die mit Abstand beliebtestes erlaubnispflichtige Waffenart ausgespart.

 

Soso. Du kennst die sog. amtliche Begründung zu § 6 AWaffV? Anscheinend nicht. Denn da steht nichts von KK oder "Kriegswaffentypus". Dort ist von "MP-Abkönmmlingen die Rede. Wir hatten das schon mehrfach erörtert, z.B. bei 

einfach mal durchlesen. Damals, 2003, waren KK im military-VA-Design in D praktisch nicht präsent - aufgrund des bis 2002/2003 geltenden "Anscheinsparagraphen", der alles Kriegswaffenähnliche, sogar Luftgewehre und Dekos, verbot, bis zur Änderung des KWKG sogar das StG44 und M1 (wegen des M2). Von KK-M16, KK-AKs, KK-G36, KK-F1, KK-G3 usw.usw. gab es vielleicht vereinzelt feuchte Träume, aber nichts in der bundesdeutschen Realität (was bis heute noch weitestgehend der Fall ist, wer wie ich diese Schätzchen sammelt muß im Ausland einkaufen). 

Und - selbst wenn auf Kriegswaffenähnlichkeit oder gar auf KK gezielt worden wäre: Warum dann die Hülsenregelung, noch dazu in einer Weise, die Nachbildungen von alten wie neuen NATO-Kaliber-LW gerade nicht erfaßt? Alle M16-Modelle, G3, FAL, sogar AUG, usw. usw usw., alle bösen westlichen Kriegswaffen, sind als zivile Versionen sportlich zugelassen. Die Hülsenregelung wäre dann von vorneherein völliger Quatsch gewesen, dann hätte man ohne diese Beschränkung einfach alles Kriegswaffenähnliche kassiert. Oder, wenn es nur um KK gegangen wäre, dies auch so bezeichnet. Eine und diese Hülsenregelung hat nur Sinn wenn und beweist, daß man gezielt eine bestimmte Gruppe vpn LW erfassen wollte, nämlich - wen wundert´s - die bösen, bösen AK-Modelle, die - schau an - im politischen Sprachgebrauch der Sowjets und der DDR als "MPi" und nicht als Sturmgewehr, was sie aber sind, bezeichnet wurden (eine interessante Parallele zur Entwicklung des StG44, das ja die ersten Jahren auch als "MPi" bezeichnet worden war).  Daher ist in der amtlichen Begründung von "Maschinenpistolen" die Rede. Hätte man wirklich nur "echte" Maschinenpistolen verbieten wollen (was, für sich genommen, auf die schießsportliche Eignung bezogen, gar nicht mal so willkürlich gewesen wäre) - die nach der einschlägigen Definition eben Pistolen-, Kurzwaffenmun verschießen - dann hätte man dies entsprechend formuliert, sei es mit "KW-Mun" oder über eine entsprechend kürzere Hülsenlänge. Oder man hätte den Begriff verwendet. Ja, und dann noch der rechtfertigende Bericht von Herren Gepperth in der DWJ Ende 2003 über das Zustandekommen der Regelung.

Also, bleib bei den Fakten un setze bitte DU keine Gerüchte, keine Legende in die Welt.

 

 

vor 9 Stunden schrieb schiiter:

 

Bearbeitet von MarkF
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@MarkF, ich bin zwar begründungstechnisch bei Dir, aber eine Argumention müsstest du noch entkräften:

 

Wechselsysteme stehen (soweit im WaffG nichts anderes bestimmt ist) den Schußwaffen, für die sie bestimmt sind, gleich. Wenn für den Besitz der Grundwaffe also ein (fortbestehendes) sportliches Bedürfnis vorliegen muss, dann ist dies über die Gleichstellungsfiktion auch für die WS erforderlich. Aufgrund der mangelnden sportlichen Nutzbarkeit im Geltungsbereich der AWaffV, dürfte es schwierig sein, das sportliche Bedürfnis nachzuweisen.

 

 

 

 

Idee am Rande: Wenn die Gleichstellungsfiktion nicht greift, dann greift sie auch nicht für das Schießen "mit dem Wechselsystem". Da das WS ohne Bedürfnis erworben wurde, kann es auch schwerlich "im Rahmen des Bedürfnisses" geschossen werden.

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Es ist alles geregelt und mir fehlt die Muße hier solch ellenlangen Abhandlungen zu längts geklärten Themen einzubringen.

Wer aufs Mäulchen fallen möchte und die vergangenen Entscheidungen verpasst hat, soll tun was er nicht lassen möchte.

 

Ohne Bedürfnis, kein Besitz. Auch bei erlaubnisfreien Erwerb. So einfach ist das.

Auch schon hundertemale hier dargelegt und mit den Urteilen zu Wechselsystem und Schalldämpfern (explizit!) auch begründet.

Jeder handelt eigenverantwortlich.

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