Zum Inhalt springen
IGNORED

Wann beginnt die 14-tägige Anmeldefrist


pirsch

Empfohlene Beiträge

Hallo,

 

wann beginnt rechtsverbindlich die 14-tägige Anmeldefrist für Waffen

 

1) Abschlußdatum des Vertrages mit dem Waffenhändler?

 

2) Versanddatum der Waffe durch den Waffenhändler?

 

3) Übergabedatum der Waffe durch das Versandunternehmen an den Erwerber?

 

Danke und Gruß

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

vor 19 Minuten schrieb pirsch:

rechtsverbindlich

 

Beantwortet Dir das ein Anwalt.

 

Aber als Bausatz zum Selberherausfinden:

 

WaffG, §10, Abs. 1a

 

Zitat
(1a) Wer eine Waffe auf Grund einer Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 erwirbt, hat binnen zwei Wochen der zuständigen Behörde unter Benennung von Name und Anschrift des Überlassenden den Erwerb schriftlich oder elektronisch anzuzeigen und seine Waffenbesitzkarte zur Eintragung des Erwerbs vorzulegen.

 

WaffG, §14, Abs. 4

 

Zitat

Die Eintragung von Waffen, die auf Grund dieser unbefristeten Erlaubnis erworben wurden, in die Waffenbesitzkarte ist durch den Erwerber binnen zwei Wochen zu beantragen.

 

WaffG, Anlage 1, Begriffsbestimmungen, Abschnitt 2:

 

Zitat

Im Sinne dieses Gesetzes
1.
erwirbt eine Waffe oder Munition, wer die tatsächliche Gewalt darüber erlangt,

 

 

In welchem Deiner drei Beispielfälle erlangst Du die tatsächliche Gewalt?

 

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Deine schon fast väterliche Hilfsbereitschaft in allen Ehren, aber

vor 3 Minuten schrieb German:

Wäre es nicht schön, wenn ...

... wir die "Generation Hilflos" zu etwas mehr Selbständigkeit ermuntern könnten?

Auf eine Frage ähnlich der des TE hätte mir mein Vater das WaffG in papiergedruckter Form auf den Tisch gelegt und gesagt: "Hier findest Du die Antworten auf alle Deine Fragen."

20170804_194618.jpg

Man muss aber der Fairness halber dazu sagen, damals war es noch nicht so viel Text.

 

CM :)

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

vor einer Stunde schrieb German:

 

Wäre es nicht schön, wenn Waffenbesitzer auch die Hintergründe verstehen würden, so dass sie irgendwann, in ferner Zukunft, vielleicht mal sowas wie sachkundig werden würden? :drinks:

Wäre es nicht schön wenn das deutsche Waffengesetz irgendwie Sinn machen würde?

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

vor 50 Minuten schrieb BlackBull:

ersetze "auf den Tisch gelegt" durch "um die Ohren gehauen"...

Im Gegensatz zu Dir bin ich in einer gewaltfreien familiären Umgebung aufgewachsen.

Zitat

Wäre es nicht schön wenn das deutsche Waffengesetz irgendwie Sinn machen würde?

Als niederer Untertan fehlt Dir die nötige Einsicht in das Handeln der Obrigkeit.

 

CM

Bearbeitet von cartridgemaster
Textergänzung
Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Hallo zusammen,

 

ich verstehe die Anfeindungen nicht und kann die Frage nachvollziehen, muss ja nicht jeder Rechtsgelehrter sein. Zudem, ihr kennt die Behörden und die seltsamen Mitarbeiter die dort manchmal arbeiten... Hier könnte durchaus mal die Aussage kommen: Mich interessiert nur das Datum auf dem Kaufvertrag, der Rechtslaie steht da erst mal dumm da. 

 

Also zusammenfassend: Laut Waffengesetz ab dem erlangen der tatsächlichen Gewalt. Das ist angelegt an das Sachenrecht des BGB. Bei der tatsächlichen Gewalt geht es dem Gesetzgeber nicht um das Kausalgeschäft des Kaufvertrags sonders um das Verfügungsgeschäft (siehe hierzu https://de.wikipedia.org/wiki/Abstraktionsprinzip) also der Einigung und Übereignung der Sache (also der Übergabe) demnach ist der Tatbestand der tatsächlichen Gewalt erst in dem Moment erfüllt indem du die Sache in Händen hältst. Das Kausalgeschäft, hier der Kaufvertrag, ist gänzlich uninteressant wenn es um die tatsächliche Gewalt geht. 

 

Gruß

Oizo

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Auf dem Formular vom Bundesverwaltungsamt steht es sogar extra drauf:

 

Zitat

Hinweis:Maßgeblich ist das Datum, an dem die Waffe vom Überlasser erhalten wurde. Dieses Datum kann vom Kaufdatum abweichen.

http://www.bva.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/BVA/Sicherheit/WaffenrechtlicheErlaubnisse/Einzelerlaubnisse/anzeige_schusswaffenueberlassung.pdf?__blob=publicationFile&v=2

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

vor 54 Minuten schrieb MrOizo:

ich verstehe die Anfeindungen nicht und kann die Frage nachvollziehen, muss ja nicht jeder Rechtsgelehrter sein.

 

Nein, aber sachundig muss jeder Waffenbesitzer sein. Und die Fristen des Waffengesetzes gehörden zum grundlegenden 1x1 der Materie und sind ja jetzt nicht erst seit vorgestern so, wie sie sind.

 

vor 55 Minuten schrieb MrOizo:

Hier könnte durchaus mal die Aussage kommen: Mich interessiert nur das Datum auf dem Kaufvertrag, der Rechtslaie steht da erst mal dumm da. 

 

Nicht, wenn er sachkundig wäre und das im Handumdrehen mit Verweis auf das Waffengesetz entkräften könnte...

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Könnte, hätte, Fahrradkette...

Was der SB könnte, ist unerheblich.

 

Und wer sachkundig zu sein vorgibt, bei dem ist ein Mindestmaß an Kenntnis bestimmter essentieller Begrifflichkeiten vorauszusetzen - dazu muss man kein rechtsgelehrter sein - Punkt. 

Dazu gehören Dinge wie Sicherheitsregeln, Handhabung einer Schusswaffe, Verhalten am Stand, aber auch rechtliche Begriffe  und Definitionen wie NW/NS, Vorschriftsmaessige Aufbewahrung und gerade eben auch waffenrechtlicher Erwerb (uvm.).

 

Sorry, aber wer diese Dinge nicht gerafft hat, ist nicht sachkundig!

Das ist als LWB unser taeglich' Brot, sind Basics, und das hat imho zu sitzen, und selbst wenn mich nachts um halb drei jemand von der Freundin herunterholen sollte..

 

Mist, der Deutsche war 2min schneller...

Bearbeitet von BlackBull
Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

vor 10 Minuten schrieb heletz:

wobei ich die Neuerung

 

Zitat

... elektronisch anzuzeigen...

 

als überaus freundlich empfinde!

Aber Vorsicht!!! Diese durch Artikel 107 Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes eingefügte Änderung wurde bei den neuesten Änderungen nach Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften nicht druchgehalten. Dort wo durch vorstehende Regelung eine Anzeigepflicht neu eingeführt ist, ist wieder die schriftliche Anzeige erforderlich. Also immer schön nachlesen, aufgrund welcher Vorschrift ganz genau man gerade was anzeigen muss, weil die Zuwiderhandlung ja eine OWi ist.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Haha, mir war und ist die Rechtslage schon immer klar.

 

Aber mein SB meint

 

2) Versanddatum der Waffe durch den Waffenhändler?

 

was dem SB vom Waffenhändler schriftlich mitgeteilt wurde!

 

Die Behörden sollten das Waffengesetz kennen und lesen!!!!!!!

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Und wo wäre nun das Problem?

Wenn die Frist durch die unterschiedliche Auslegung nach Ansicht des SB überschritten wäre, dann soll er das halt so sehen. Leitet er ein OWi Verfahren ein, riskiert er ein Verfahren nach § 344 StGB Absatz 2, Satz 2, erste Alternative.

Wenn der SB eine Änderung der Anzeige verlangt, Pech mein lieber, den Text den ich unterzeichne bestimme ich. Leitet er ein OWi Verfahren wegen unrichtiger Anzeige ein ... siehe oben. Der Versuch ist übrigens strafbar.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

@ Bautz,

das Problem ist, dass man mit dem SB noch ne Weile auskommen muss. Recht haben und Recht kriegen sind immer zwei Paar Stiefel. 

Einmal habe ich mich bisher auch mit meiner Behörde in einer Diskussion angelegt. Das Gespräch zuvor mit der einfachen Verwaltungsangestellten beendet und ihren Vorgesetzten verlangt.

Dass dieser im Gespräch dann auch erst mal gedroht hat (ich hatte nen Zeugen dabei), war sicher als Kettenrasseln zu werten. Nach ca. 1,5 Stunden waren dann die von der SBine erfundenen Paragrafen wegdiskutiert und man hat sich noch jahrelang respektvoll gegenseitig behandelt. Ich war 100% im Recht und hatte nie wieder Probleme mit der Behörde. 

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Dein Kommentar

Du kannst jetzt schreiben und Dich später registrieren. Wenn Du ein Konto hast, melde Dich jetzt an, um unter Deinem Benutzernamen zu schreiben.
Hinweis: Dein Beitrag muss vom Moderator freigeschaltet werden, bevor er sichtbar wird.

Gast
Auf dieses Thema antworten...

×   Du hast formatierten Text eingefügt.   Formatierung jetzt entfernen

  Nur 75 Emojis sind erlaubt.

×   Dein Link wurde automatisch eingebettet.   Einbetten rückgängig machen und als Link darstellen

×   Dein vorheriger Inhalt wurde wiederhergestellt.   Editor leeren

×   Du kannst Bilder nicht direkt einfügen. Lade Bilder hoch oder lade sie von einer URL.

×
×
  • Neu erstellen...

Wichtige Information

Bitte beachten Sie folgende Informationen: Nutzungsbedingungen, Datenschutzerklärung, Community-Regeln.
Wir haben Cookies auf Deinem Gerät platziert. Das hilft uns diese Webseite zu verbessern. Du kannst die Cookie-Einstellungen anpassen, andernfalls gehen wir davon aus, dass Du damit einverstanden bist, weiterzumachen.