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IGNORED

Vereinswaffe für Wettkampf verleihen


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Geschrieben

Ahoi,

 

Mal eine Frage, wie ihr es in euren Vereinen handhabt.

 

Es geht um Vereinswaffen, die zu Wettkämpfen an Mitglieder ausgegeben werden. Wir haben viele aktive Schützen (wir sind ein Verein im RSB), die bei Wettkämpfen (Bezirk, LVM, Ligakämpfen etc.) mitmachen. Davon greifen viele auf die Vereinswaffen zurück (weil keine eigene Waffe vorhanden ist).

 

Aktuell wird immer direkt vor dem Wettkampf die Waffe mit entsprechenden Schreiben ausgehändigt und direkt nach dem Wettkampf wieder entgegengenommen.

 

Ich überlege schon, ob man einen Tresor im Vereinshaus zugänglich macht und die Waffe dort platziert, damit das Mitglied mit dem Tresorschlüssel (den es ein paar Tage vorher von mir bekommt) sich die Waffe selbst rausnehmen kann und auch dort wieder platzieren kann.

 

Daher die Frage, wie handhabt ihr das.

 

Vielen Dank!

 

Viele Grüße - Stefan

Geschrieben

Viele von euren Schützen haben keine eigene Waffen und nehmen an Wettkämpfen teil? Das ist ja seltsam, so was kommt bei uns nur sehr vereinzelt vor.. Bei uns wird das nur an Leute verliehen, die man sehr, sehr gut kennt, auch nur mit eigener WBK. Aber das wolltest du ja nicht wissen. Zur Sache: Im Vereinshaus, das nicht ständig bewohnt ist, gibts besondere Aufbewahrungsregeln, wie schon Thomas Weber schrieb.So viel ich weiß Sicherheitssysteme, Tresorgewicht, Verankerung - ist anders als bei einem zu Hause. Außerdem hätte ich ein komisches Gefühl, da den Schlüssel weiterzugeben. Was ist z.B. wenn der zufällig oder unabsichtlich den Schlüssel jemand anderem überlässt oder irgend was anderes doofes passiert? Dann ist die K... am Kochen. Ich würds nicht so machen.

Beste Grüße und willkommen im Forum

Jack

 

Geschrieben

Ich glaube, das war nicht seine Frage, wie zu lagern ist, sondern... ach, lest selbst... die angedachte Vorgehensweise hinge davon ab, ob die Schießer berechtigt sind oder nicht... bei erstem reichte ein entsprechender Leihschein, bei letzterem wäre es wohl ein zugänglich machen für Nichtberechtigte...  Folgen sollten klar sein...

Geschrieben
vor 10 Stunden schrieb McPeu77:

Ich überlege schon, ob man einen Tresor im Vereinshaus zugänglich macht und die Waffe dort platziert, damit das Mitglied mit dem Tresorschlüssel (den es ein paar Tage vorher von mir bekommt) sich die Waffe selbst rausnehmen kann und auch dort wieder platzieren kann.

 

Wenn Du es "richtig" machen willst, wirst Du damit nicht weniger, sondern noch mehr Papierkram und Aufwand haben!

Denn den wirst Du auch brauchen um das rechtlich abgesichert zu machen. Und nicht vergessen, da hängt auch Deine waffenrechtliche Zuverlässigkeit dran.

 

 

Lass es, und machs wie bisher: persönliche Übergabe (inkl. Leihschein/Beauftragung) und persönliche Rücknahme der Waffe.

Den Aufwand kann man ja auf mehrere (für die Vereinswaffen) berechtigte Personen verteilen.

Geschrieben

Danke für die Antworten.

 

Eine Info hatte ich wohl vergessen (wie war das nochmal mit den Baum und dem Wald). :-)

 

Einen alarmgesicherten Tresorraum haben wir, der soll auch nicht zugänglich gemacht werden.

 

Ich dachte an einen zusätzlichen Tresor, in dem nur die Leihwaffe ist und dieser dem einen Vereinsmitglied zugänglich gemacht wird. Evtl. könnte der Tresor in einem Raum stehen, der eine elektronische Schließanlage hat, so das man den Raum erst am Wettkampftag ab Uhrzeit X betreten kann.

 

Ja, wir haben einige Mitglieder, die schon seit langer Zeit im Verein sind aber teils aus finanziellen Gründen, oder weil der Partner keine Waffe zu Hause haben will, keine eigene Waffe haben.

 

Und dafür suchen ich die Vereinfachung, so das man als Schießwart vorbereitend tätig sein kann, aber sich nicht den ganzen Abend versaut durch die "Bereitschaft". 

Geschrieben
vor 8 Minuten schrieb alzi:

 

Den Aufwand kann man ja auf mehrere (für die Vereinswaffen) berechtigte Personen verteilen.

...wird wohl darauf hinaus laufen.

 

Danke

Geschrieben
Danke für die Antworten.
 
Eine Info hatte ich wohl vergessen (wie war das nochmal mit den Baum und dem Wald). :-)
 
Einen alarmgesicherten Tresorraum haben wir, der soll auch nicht zugänglich gemacht werden.
 
Ich dachte an einen zusätzlichen Tresor, in dem nur die Leihwaffe ist und dieser dem einen Vereinsmitglied zugänglich gemacht wird. Evtl. könnte der Tresor in einem Raum stehen, der eine elektronische Schließanlage hat, so das man den Raum erst am Wettkampftag ab Uhrzeit X betreten kann.
 
Ja, wir haben einige Mitglieder, die schon seit langer Zeit im Verein sind aber teils aus finanziellen Gründen, oder weil der Partner keine Waffe zu Hause haben will, keine eigene Waffe haben.
 
Und dafür suchen ich die Vereinfachung, so das man als Schießwart vorbereitend tätig sein kann, aber sich nicht den ganzen Abend versaut durch die "Bereitschaft". 


Irgendwie sehe ich es gerade ganz anders.
Wenn du die Vereinswaffe an ein Mitglied ohne WBK zum Transport zu einem Wettkampf an einem anderen Schießstand gibst hast du die Waffe einem Unberechtigten überlassen.

Und wenn Wettkampf auf eurem Stand herrscht wird wohl ein Verantwortlicher da sein um die Waffe auszugeben
und wieder entgegen zu nehmen.

Und ich würde immer zeitnah die Abgabe und Entgegennahme der Vereinswaffe durch einen Verantwortlichen
durchführen. Mittwochs den Schlüssel für Samstags abgeben und dann Dienstags wieder entgegennehmen?
Nein! Irgendwann wird sie gesucht und keiner weiß ob Sie bei Franz, Hans oder Andreas liegt und ob sie gesetzeskonform
aufbewahrt wird.

Gut Schuß

Gesendet von meinem SM-T805 mit Tapatalk

Geschrieben

Rein theoretisch könnte auch einer den Schlüssel kopieren und wenn dann der kommt, der sie braucht, ist sie weg.

 

Wenn der Partner es nicht zu Hause haben möchte und Ihr einen speziellen Raum habt, könnte man, wenn es von der Anzahl her klappen würde, ja an eine Lagerung bei Euch denken. Dann wäre die Gruppe abgedeckt. Die andere Gruppe könnte den Weg über eine WBK, billige Gebrauchte und noch einen günstigen B-Schrank gehen. Sollte finanziell vertretbar sein. Würde das Leihen, auch über längeren Zeitraum, der "besseren" Vereinswaffe vereinfachen. 

Geschrieben
vor 1 Stunde schrieb Ostwestfale_LP:

 

Wenn du die Vereinswaffe an ein Mitglied ohne WBK zum Transport zu einem Wettkampf an einem anderen Schießstand gibst hast du die Waffe einem Unberechtigten überlassen.
 

 

§ 12 Abs. 1 Nr. 3 b) WaffG lässt das zu.

Geschrieben

Nicht gewerblicher Transport hieß das früher... konnte auch ein nicht Waffenbesitzer im Auftrag durchführen... das ist mit Transportauftrag usw. etwas anderes als ihm einfach den Schlüssel zu einem Tresor zu geben...

Geschrieben (bearbeitet)

Für mich gibts da nur Eins, hat er ne WBK darf er die Waffe persönlich übernehmen mit Überlassung wie es halt üblich ist. Hat er keine WBK darf er keine scharfe Waffe transportieren , das wars dann auch schon.

 

Tresorschlüssel, nix es sei denn er hat WBK und nur seine Waffe wäre im Tresor samst Überlassung, alles Andere wäre mir zu heiss, so würde ich das angehen, aber unüblich, hätte er ne WBK hätte er doch auch ne auf ihn persönlich zugeschnittene Waffe wie jeder der was erreichen will oder von Euch eine übernommen, deshalb komm ich hier nicht ganz mit, überlässt du Unberechtigten?

Bearbeitet von lastunas
Geschrieben
vor einer Stunde schrieb lastunas:

Für mich gibts da nur Eins, hat er ne WBK darf er die Waffe persönlich übernehmen mit Überlassung wie es halt üblich ist. Hat er keine WBK darf er keine scharfe Waffe transportieren , das wars dann auch schon.

 

..............., deshalb komm ich hier nicht ganz mit, überlässt du Unberechtigten?

 

Hat P22 ja schon schön benannt! JA, auch das ist in D zulässig, wenn man es richtig macht.

 

 

... sollte sich eigentlich so langsam mal rumgesprochen haben ... nutzt es einfach, solange man das noch so in D machen darf!

 

 

JAHA, wirklich, echt, .....dohoch............das darf man.

Geschrieben

Ahoi,

 

danke für die vielen Antworten.

 

Tja, es bleibt wohl nur die Waffen auf mehrere VereinsWBKs aufzuteilen um die Aufgabe der Ausgabe auch auf mehrere Leute aufzuteilen.

 

Schade eigentlich, aber nun gut, so ist es halt. :-)

 

Viele Grüße - Stefan

Geschrieben
vor 18 Stunden schrieb McPeu77:

Es geht um Vereinswaffen, die zu Wettkämpfen an Mitglieder ausgegeben werden. Wir haben viele aktive Schützen (wir sind ein Verein im RSB), die bei Wettkämpfen (Bezirk, LVM, Ligakämpfen etc.) mitmachen. Davon greifen viele auf die Vereinswaffen zurück (weil keine eigene Waffe vorhanden ist).

 

Soweit völlig in Ordnung.

 

vor 18 Stunden schrieb McPeu77:

 

(a) Aktuell wird immer direkt vor dem Wettkampf die Waffe mit entsprechenden Schreiben ausgehändigt und direkt nach dem Wettkampf wieder entgegengenommen.

 

(b) Ich überlege schon, ob man einen Tresor im Vereinshaus zugänglich macht und die Waffe dort platziert, damit das Mitglied mit dem Tresorschlüssel (den es ein paar Tage vorher von mir bekommt) sich die Waffe selbst rausnehmen kann und auch dort wieder platzieren kann.

 

Zu a): Nein, genau das tut ihr nicht. Also behaupte es auch nicht hier im Forum.

Zu b): nein, das ist erstens Unfug und zweitens illegal. Was ihr machen könnt, steht im WaffG, auch unter § 12. Und zwar näherhin in § 12 Abs. 1 Nr. 3 b).


Carcano

Geschrieben (bearbeitet)

Wenn du eine halbwegs verbindliche Antwort für diese Konstellation suchst, bleibt dir nur, es mit deiner zuständigen Behörde abzusprechen.

Die Frage dürfte wohl darauf hinauslaufen, inwieweit es zumutbar ist, sich erst kurz vorher mit dem Mitglied zur Übergabe zu treffen, oder ob es nach den Umständen akzeptabel ist, dass derjenige bereits ein paar Tage vorher de facto die Gewalt über die Waffe eingeräumt bekommt. Den Zugang über die elektronische Schließanlage möglichst kurzfristig zu halten und einen Tresor mit Zahlenschloss zu verwenden, damit der Schlüssel nicht kopiert werden kann, dürfte eine bestmögliche Absicherung des Vorhabens darstellen.

 

In der WaffVwV steht zu der Regelung nach § 12 WaffenG lediglich:

Zitat

12.1.3 Die Anwendbarkeit der Freistellungsregeln in Absatz 1 Nummer 3 setzt voraus, dass der konkrete Umfang der durch die Weisungen des Berechtigten eingeräumten Befugnisse deutlich erkennbar und nachprüfbar ist. Ausreichend sind insoweit bei vertraglichen Weisungsverhältnissen die Bestimmungen des jeweiligen Vertrages, im Übrigen die Erklärungen des Berechtigten, die – wenn der Berechtigte z.B. wegen der räumlichen Distanz keine unmittelbare und zeitnahe Einwirkungsmöglichkeit auf den Weisungsunterworfenen hat – von der weisungsabhängigen Person in schriftlicher Form mitzuführen sind.

Der Berechtigte darf dem Weisungsabhängigen nur die Befugnisse einräumen, die zur Erfüllung konkreter Aufgaben erforderlich sind.

Insgesamt ist von einer auch zeitlich an konkrete Aufgaben gebundenen Freistellung auszugehen.

 

Bearbeitet von Schwarzseher
Geschrieben
vor 4 Stunden schrieb carcano:

...

 

Zu a): Nein, genau das tut ihr nicht. Also behaupte es auch nicht hier im Forum.

...


Carcano

Ahoi Carcano,

 

nix für ungut, aber auch ein Mitglied ohne WBK kann ich nach §12 (1) 3.b u. (2) 1WaffG eine Vereinswaffe aushändigen (für den entsprechenden Zweck). Das ist keine Sondererlaubnis, sondern Standard im Waffenrecht.

 

Viele Grüße - Stefan

Geschrieben

Noch einmal. Soll ich es in Großbuchstaben schreiben?

Das, was du oben so behauptest, tut ihr tatsächlich so NICHT.
NICHT.
Und wenn du jetzt postulieren wolltest: "doch doch, ganz genauso machen wir das, exakt wie ich es schrieb" - dann lögest du.
Also sage es nicht.

Geschrieben (bearbeitet)
Am 27.5.2017 um 21:27 schrieb McPeu77:

 

.... Mal eine Frage, wie ihr es in euren Vereinen handhabt.

 

Es geht um Vereinswaffen, die zu Wettkämpfen an Mitglieder ausgegeben werden. Wir haben viele aktive Schützen (wir sind ein Verein im RSB), die bei Wettkämpfen (Bezirk, LVM, Ligakämpfen etc.) mitmachen. Davon greifen viele auf die Vereinswaffen zurück (weil keine eigene Waffe vorhanden ist). 

 

Aktuell wird immer direkt vor dem Wettkampf die Waffe mit entsprechenden Schreiben ausgehändigt und direkt nach dem Wettkampf wieder entgegengenommen. ....

 

 

Habe ich das richtig verstanden;

  1. aktive Schützen, welche keine eigenen Waffen haben oder
  2. "nicht mehr" haben?

Hierzu hätte ich mal folgende Gegenfragen:

  1. Haben die Schützen nicht nur keine eigenen Waffen sondern auch keine eigene WBK?
  2. Sind da evtl. Schützen dabei, welchen die eigene WBK widerrufen worden ist und nun mit den Vereinswaffen den Schießsport fortsetzen?
  3. Schon einmal darüber nachgedacht, dass derjenige, welcher auf einem Schießstand erlaubnispflichtige Feuerwaffen abfeuert, zugleich die tatsächliche Gewalt darüber ausübt bzw. ausgeübt hat und die Waffe dadurch waffenrechtlich erworben hat und deshalb sämtliche Voraussetzungen des § 4 WaffG erfüllen muss?
  4. Sofern sich Schützen ohne eigene WBK darunter befinden, wie hat der Verein die Voraussetzungen des § 4 WaffG geprüft?

 

Bearbeitet von Gast
Geschrieben

Ai karamba, erster Beitrag im Forum und schon als Spinner abgestempelt (es hat mich keiner beleidigt, das ist nur meine Gedanken Vorstellung), so schnell habe ich das noch nie geschafft. :-)

 

Bis jetzt ist ja noch alles Objektiv, daher bedanke ich mich bei allen für ihre Antworten und lasse das Thema hier ruhen.

 

Viele Grüße - Stefan

Geschrieben
vor einer Stunde schrieb carcano:

 

.... Das, was du oben so behauptest, tut ihr tatsächlich so NICHT.
NICHT.


Und wenn du jetzt postulieren wolltest: "doch doch, ganz genauso machen wir das, exakt wie ich es schrieb" - dann lögest du.
Also sage es nicht.

 

 

Wenn schon- denn schon.

 

Du musst ihm auch sagen weshalb es nicht so geht, wie er es gern machen möchte!

 

Mir der von ihm dargelegten Auslegung des § 12 WaffG könnte der Verein "unberechtigten" Zugang zu erlaubnispflichtigen Feuerwaffen gestatten! 

 

vor einer Stunde schrieb Wuni:

Hoffentlich hat er das jetzt begriffen

Wuni

 

Das glaube ich noch nicht!

Geschrieben
vor 6 Stunden schrieb McPeu77:

Tja, es bleibt wohl nur die Waffen auf mehrere VereinsWBKs aufzuteilen um die Aufgabe der Ausgabe auch auf mehrere Leute aufzuteilen.


Häääääh?
Es genügt, wenn (wie üblich und sinnvoll) mehrere Berechtigte vorhanden und der Behörde benannt sind. Sie können auch - zur Klarstellung  und sofortigen Legitimation - zusätzlich auf der Vereins-WBK namentlich vermerkt sein. Siehe § 10 Abs. 2 S. 3-5 WaffG und Ziffern 10.7.1 bis 10.7.3 WaffVwV.

Carcano

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