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IGNORED

Gemeinsamer Zugriff auf Waffenschrank


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Geschrieben

Guten Abend,

 

zunächst einmal ein herzliches Hallo hier im Forum. Bin neu hier und habe aber bereits die erste Frage in der Hoffnung eine Antwort zu finden.

 

Ich habe nun schon ausgiebig hier im Forum recherchiert aber für meine Frage noch keine tatsächlich passende Antwort gefunden.

 

Es geht um den gemeinsamen Zugriff auf Waffen in einem Waffenschrank.

 

- Meine Lebensgefährtin und ich leben in einem gemeinsamen Haushalt.

- Wir sind beide Sportschützen auf Sportpistole und Großkaliber Pistole 9mm.

- Ich besitze einen Class 0 Waffenschrank in dem die Geräte inkl. Munition aufbewahrt werden dürfen.

- Ich habe eine WBK auf die die Waffen inkl. Munitionserwerb eingetragen sind.

- Wir sind beide im gleichen Schützenverein und schießen mit den Waffen.

- Wir haben beide erfolgreich die Prüfung des Waffensachkundenachweis mit Schießstandaufsicht abgelegt.

 

Nun trifft das Waffenrecht einige Aussagen wie...

... Die gemeinsame Aufbewahrung durch in häuslicher Gemeinschaft lebende Berechtigte ist zulässig.

... Zugriff nur für berechtigte Personen

 Es gibt aber auch Informationen wir

.... eine gemeinsame WBK ist nicht notwendig

.... beide Personen müssen eine WBK haben die zum Erwerb erlaubnispflichtiger Waffen berechtigt

 

Gleichzeitig finde ich aber auch Informationen dass eine leere WBK nichts wert ist und keine Aussage trifft.

 

Meine Frage wäre nun, welche Rahmenbedingungen geschaffen werden müssen damit meine Frau Zugriff auf den Waffenschrank und die Pistolen bekommen darf, um ihrem Hobby nachzugehen.

Die Ausstellung einer vorübergehenden Überlassung zum Transport der Waffen vom Schrank zum Schießstand usw. ist klar, nur ... darf ich ihr eine eigene Ziffernkombination mit einer eigenen Nummer einrichten damit sie Zugang zu en Waffen haben kann?

Was ist rechtlich und formal richtig?

 

Es macht ja keinen Sinn einen eigenen Schrank und eigene Waffen anzuschaffen damit sie dem Hobby nachgehen kann. Wir verhält es sich mit einer WBK auf der nichts eingetragen ist?

 

Kann mir jemand helfen?

 

Dankeschöööön dafür im Voraus!

 

Grüße,

Dellmo

 

 

Geschrieben (bearbeitet)

 

Zitat

(10) Die gemeinschaftliche Aufbewahrung von Waffen oder Munition durch berechtigte Personen, die in einer häuslichen Gemeinschaft leben, ist zulässig.

Zitat

36.2.14 Der Begriff "häusliche Gemeinschaft" in § 13 Absatz 10 AWaffV ist so auszulegen, dass neben dem Normalfall des gemeinsamen Bewohnens eines Hauses oder einer Wohnung durch nahe Familienangehörige auch Fälle von Studenten, Wehrpflichtigen, Wochenendheimfahrern etc. als in häuslicher Gemeinschaft Lebende anzusehen sind. Dies gilt auch, wenn ein naher Angehöriger in gewissen Abständen das Familienheim aufsucht und eine jederzeitige Zutrittsmöglichkeit besitzt. Der Begriff "berechtigte Personen" begrenzt die Statthaftigkeit der gemeinschaftlichen Aufbewahrung und des damit eingeräumten gemeinschaftlichen Zugriffs auf solche Personen, die grundsätzlich die Berechtigung zum Erwerb und Besitz von solchen Waffen haben, die gemeinschaftlich aufbewahrt werden. Alle auf die jeweilige Waffe Zugriffsberechtigten müssen also das gleiche Erlaubnisniveau aufweisen. Zulässig ist die gemeinschaftliche Aufbewahrung von Kurzwaffen z. B., wenn ein Aufbewahrer Jäger, der andere Sportschütze ist. Nicht zulässig ist die gemeinschaftliche Aufbewahrung, wenn ein Nichtberechtigter Zugriff auf Schusswaffen erhält (z. B. Inhaber eines Reizstoffsprühgeräts, einer SRS-Waffe oder einer erlaubnispflichtigen Signalwaffe auf Jagdwaffen oder Sportpistolen).

Nach deinen Informatonen also nein, da deine Frau keine "Berechtigte Person" ist. Es fehlt die grundsätzliche Berechtigung zum Erwerb und Besitz (WBK)

Daher kann es auch keine gemeinschaftliche Aufbewahrung sein.

Du als Berechtigter würdest einem Nichtberechtigten Zugriff gestatten.

Das ist ein VErstoss gegen die Aufbewahrungspflichten und führt zur Unzuverlässikeit.

Bearbeitet von Gast
Geschrieben

Danke für die schnelle Antwort.

 

Ja, diesen § des AWaffV kenne ich. Nur, wie wird "berechtigte Person" ausgelegt? Genau da bin ich mir nicht sicher. Reicht das gleiche Ausbildungsniveau oder wird eine eigene WBK benötigt? Im Falle des Jägers und des Sportschützen ist es klar. Auch bei Sportschützen in einer häuslichen Gemeinschaft die beide ihre eigenen WBK's haben ist es eindeutig.

 

Mir ist aber immer noch nicht klar ob meine Frau eine eigene WBK braucht um meine Waffen nutzen zu dürfen oder nicht .... Muß ich jedes Mal ihr die Waffen aus dem Schrank geben oder was ist nötigt damit sie selbst den Schrank öffnen darf. Genau hier hadere ich und bin unsicher....

 

Geschrieben

Ich muss mal bei meinem Sachbearbeiter nachfragen ob ich Waffen die sportlich nicht genutzt werden dürfen bzw. z.B. auch Schalldämpfer im gleichen Tresor wie die Schusswaffen meiner Frau ("nur" Sportschützin) aufbewahren darf. Im Moment wird noch strikt getrennt aber bei meiner Frau ist irgendwie noch mehr Platz und nicht, dass ich mal aus Versehen die falsche Waffe rein stelle. Da wäre dann die Sicherheit gefährdet, wenn meine Frau Zugriff auf ein AUG-Z in 9mm mit Schalldämpfer hätte. ;-)

Geschrieben
vor 2 Minuten schrieb Dellmo:

 

 

................. ob meine Frau eine eigene WBK braucht um meine Waffen nutzen zu dürfen oder nicht ...

 

NEIN.

Zum Schiessen auf dem Stand.

Für den Zugriff auf den Schrank aber schon.

Geschrieben (bearbeitet)

Wie sollte eine "leere" WBK (grün) zustande kommen? Meinem Verständnis nach müsste ja wenigstens ein Voreintrag der Erwerbsberechtigung drin stehen. M.E. sollte sie sinnvollerweise mindestens als Mitberechtigte auf Deiner WBK eingetragen werden, oder noch besser, eigene Waffe(n) auf eigener WBK haben.

Meine im gleichen Haushalt wohnende Lebensgefährtin hat ihre WBK mit 2 sofort gefüllten Voreinträgen vor kurzem erhalten. Grundlage waren Bedürfnisbescheinigungen als Sportschützin. Im Antrag war unter "wie wollen Sie die Waffen und Munition aufbewahren, Nachweise etc" die gemeinsame Aufbewahrung mit mir (Sportschütze und Sammler) angegeben. Ging nach kurzer Diskussion wegen "gleiches Erlaubnisniveau" lt. 36.2.14 WaffVwV (dort sind lediglich Sportschütze und Jäger als Fallbeispiele erwähnt) dann problemlos durch.

Bearbeitet von JuergenG
Dreckfuhler
Geschrieben
vor 4 Minuten schrieb tissi:

NEIN.

Zum Schiessen auf dem Stand.

Für den Zugriff auf den Schrank aber schon.

 Kurz und bündig -so ist es!

Geschrieben
vor 1 Minute schrieb JuergenG:

... die gemeinsame Aufbewahrung mit mir (Sportschütze und Sammler) angegeben. Ging nach kurzer Diskussion wegen "gleiches Erlaubnisniveau" lt. 36.2.14 WaffVwV (dort sind lediglich Sportschütze und Jäger als Fallbeispiele erwähnt) dann problemlos durch.

Darfst Du was sammeln, was nicht zum sportlichen Schießen zugelassen ist, also z.B. 2-Zoll-Revolver oder Vollautomaten oder ... ?

Geschrieben
vor 11 Minuten schrieb Dellmo:

Danke für die schnelle Antwort.

 

Ja, diesen § des AWaffV kenne ich. Nur, wie wird "berechtigte Person" ausgelegt? Genau da bin ich mir nicht sicher. Reicht das gleiche Ausbildungsniveau oder wird eine eigene WBK benötigt?

 

Ich habe deine Frage mit meinen ersten beiden Sätzen explizit beantwortet.

Zitat
Zitat

schiiter

Nach deinen Informatonen also nein, da deine Frau keine "Berechtigte Person" ist. Es fehlt die grundsätzliche Berechtigung zum Erwerb und Besitz (WBK)

 

Geschrieben (bearbeitet)
vor 3 Minuten schrieb HBM:

Darfst Du was sammeln, was nicht zum sportlichen Schießen zugelassen ist, also z.B. 2-Zoll-Revolver oder Vollautomaten oder ... ?

 

Vollautomaten zwar leider nicht, aber auf jeden Fall auch Waffen, die z.B. wegen LL und Pflicht des gültigen Beschusses vom sportlichen Schießen ausgeschlossen sind.

Bearbeitet von JuergenG
ergänzt
Geschrieben
Gerade eben schrieb JuergenG:

 

Vollautomaten zwar leider nicht, aber auf jeden Fall auch Waffen, die z.B. wegen LL und Pflicht des gültigen Beschusses vom sportlichen Schießen ausgeschlossen

Danke, o.K., dann hoffe ich, dass meine Behörde das auch so sieht und ich nicht aufpassen muss, dass meine Frau was in die Finger bekommt was nur ich darf. ;-)

Geschrieben

Wenn beide Aufbewahrer die selben Waffenrechtlichen Berechtigungen besitzen: Sportschütze/Sportschütze beide WBK grün uns gelb ist alles paletti, steht da aber ein auf Jagdschein erworbener Selbstlader mit kurzem Lauf und/oder Schalldämpfer mit im Schrank wird das Eis dünn.

Es ist dann eben nicht mehr das selbe Erlaubnisniveau.

Geschrieben
vor 1 Stunde schrieb JuergenG:

Könnte knifflig sein. Allerdings sind Jäger und Sportschütze erst mal in der WaffVwV explizit benannt.

Deshalb möchte ich ja noch mal nachfragen. Evtl. geht es bei der Formulierung "selbe waffenrechtliche Berechtigung" ja nur darum zu verhindern, dass z.B. ein 18-jähriger ohne Sondererlaubnis nicht an GK-Waffen kommt oder jemand mit einem Luftgewehr mit etwas mehr Joule keinen Zugruff auf KK-Waffen bekommt, etc.. Zwischen einem etwas stärkeren Luftgewehr auf WBK-Grün und einem 300WinMag Selbstlader auch auf WBK-Grün ist ja doch ein etwas größerer Unterschied als zwischen einem AR-15 mit 20"-Lauf und einem mit 15"-Lauf.

Geschrieben (bearbeitet)

Hallo, nur kurz meine bescheidene Meinung, wie sie mir damals von unserem Ausbilder in der Sachkunde "eingeprügelt" worden ist.

Ehefrau ohne eigene WBK = kein Zugriff, auch kein Transport zum Schießplatz

Es geht hier nicht nur um das Ausbildungsniveau, sondern vor allem um die Überprüfung der Zuverlässigkeit usw.

Ehefrau mit eigener WBK = Zugriff ja, gemeinsame Aufbewahrung ja, und das unabhängig vom Kaliber

Ich darf einem Schützenkameraden mit WBK meine Waffen ja auch für den Urlaub bis zu 1 Monat übergeben.

Inwieweit der Gesetzgeber bei der gemeinsamen Aufbewahrung zwischen gelber und grüner WBK unterscheidet, weiß ich allerdings nicht.

Besser ist natürlich, beide haben beides...

So teuer ist das Ganze auch nicht.

 

Viele Grüße

Ralf

Bearbeitet von ralfurban
Rechtsgeschreibsel...
Geschrieben
vor 14 Minuten schrieb ralfurban:

Ehefrau ohne eigene WBK = kein Zugriff, auch kein Transport zum Schießplatz

 

Ehefrau mit eigener WBK = Zugriff ja, gemeinsame Aufbewahrung ja, und das unabhängig vom Kaliber

 

Ich darf einem Schützenkameraden mit WBK meine Waffen ja auch für den Urlaub bis zu 1 Monat übergeben.

 

Inwieweit der Gesetzgeber bei der gemeinsamen Aufbewahrung zwischen gelber und grüner WBK unterscheidet, weiß ich allerdings nicht.

Besser ist natürlich, beide haben beides...

So teuer ist das Ganze auch nicht.

Wenn z.B. Dein Kind schießt, dann geht natürlich der Transport durch Deine Frau auch ohne WBK.

 

Meinst Du, wenn Deine Frau eine WBK für ein etwas stärkeres Luftgewehr hat, dann darf der Zugriff auf Deine Waffen "kaliberunabhängig" erfolten?

 

Meinst Du, wenn Dein Schützenkamerad 18 Jahre alt ist und keine Sondergenehmigung sondern nur eine WBK mit einem KK-Revolver hat, dann darfst Du ihm Deinen GK-Revolver für 1 Monat zur Aufbewahrung geben?

 

Mit "beide haben beides" meinst Du als Sportschützen die Grüne und Gelbe WBK, oder? Denn wenn Du Erlaubnis als Sportschütze und Jagdschein meinst, dann kann "So teuer ist das Ganze auch nicht." nicht mehr stimmen. ;-)

Geschrieben (bearbeitet)
vor 7 Stunden schrieb ralfurban:

Es geht hier nicht nur um das Ausbildungsniveau, sondern vor allem um die Überprüfung der Zuverlässigkeit usw.

 

nein, es geht um eine Berechtigung zum Erwerb UND Besitz. das ist der Voreintrag z.B. nicht. Zuverlässigkeit kann auch durch KWS gegeben sein, reicht dann trotzdem nicht!

 

vor 7 Stunden schrieb ralfurban:

Ich darf einem Schützenkameraden mit WBK meine Waffen ja auch für den Urlaub bis zu 1 Monat übergeben.

 

da ist der o.g. kurze Selbstlader (vom Jäger) aber aussen vor. bei "1 Monat" hängt das Bedürfnis dran, hat der SpoSchü dafür aber idR nicht.

 

 

 

 

 

wenn Ihr irgendwann, irgendwo irgendwas gelernt habt, dann merkt Euch doch bitte auch WANN und in WELCHEN Fällen das jeweils gilt! Klarheit schafft hier die Originaltextquelle, Metadaten a la "hat man mir im Lehrgang eingeprügelt" helfen da nicht viel bis garnix.

 

hilfreich ist es auch zuweilen, wenn man vor einer Antwort mal den GANZEN thread liest, insbesondere wenn die einschlägigen (Original-)Quellen bereits zitiert wurden!

Bearbeitet von alzi
Geschrieben
vor 10 Stunden schrieb Dellmo:

Es geht um den gemeinsamen Zugriff auf Waffen in einem Waffenschrank.

 

das ist Dein erster (Denk-)Fehler! Dir bzw. Euch geht es darum.

 

waffenrechtlich geht es in den einschlägigen Regelungen aber erstmal um die gemeinsame Aufbewahrung!

fällt bei Euch weg! warum? dazu braucht man nicht mal irgendwo nachlesen. Deine Freundin hat nix, also könnt Ihr auch nicht (Eure Waffen) gemeinsam aufbewahren.

erst wenn die (gemeinsame Aufbewahrung) zulässig ist, dann ist auch der gemeinsame Zugriff möglich.

 

so und damit sind wir auch schon bei der Lösung (wurde weiter oben schon erwähnt): entweder Deine Freundin hat eine eigene Berechtiung zum Erwerb und Besitz ( d.h. eigene Sportwaffen), oder sie ist/wird ( kommt ja auf das Gleiche raus) (Mit-)berechtigte für Deine (oder eine Deiner) Waffen.

 

Fall erledigt, Käse gegessen........

 

Textstudium alleine bringt nicht viel, man muss schon bissl mitdenken und auch verstanden haben was dort geschrieben steht!

Geschrieben

Da hat wohl jemand das Eingangsposting nicht richtig gelesen:

 

vor 12 Stunden schrieb Dellmo:

Wir sind beide Sportschützen auf Sportpistole und Großkaliber Pistole 9mm.

 

Geschrieben

Dieses Forum ist genial und informativ, aber zu viel lesen ist manchmal Gift für mich bzgl. verunsichern lassen.

Ich bewahre meine Waffen gemeinsam mit meiner Frau in einem Klasse 1 Schrank auf. 

Meine Frau ist im gleichen Verband (BDS) und hat eine grüne WBK und eigene Waffen, wir sind beide Sportschützen.

In dem Schrank sind auch die Schlüssel für meinen Langwaffen A/B Schrank.

Meine Frau hat noch keine Langwaffen, ich aber schon.

Durch den Schlüssel im 1er Schrank hat sie aber auch Zugriff auf meine Langwaffen.

Das müsste doch trotzdem passen weil der waffenrechtliche Status passt, oder?

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