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IGNORED

Heute schon gelacht? Akte 2016 und Vollautomaten


Empfohlene Beiträge

Geschrieben
vor 21 Minuten schrieb karlyman:

Wenn ja, werden die schon

 

Warum sollten die?

 

Sind wir in einem Nanny-Staat?

 

Es gibt sogar Gerichte, die Anträge bekommen, obwohl sie nicht zuständig sind und diese nicht ablehnen.

 

Antrag falsch gestellt ---> Frist verpaßt --> Schade schade

Geschrieben
vor 50 Minuten schrieb heletz:

 

Aber: Muß die Beschwerde nicht an die Generalstatsanwaltschaft?

Nein, nach § 172 I 2 StPO genügt generell die Beschwerde ggü der Ausgangsstaatsanwaltschaft.

Fraglich ist jedoch auch hier, ob die Norm unmittelbar Anwendung findet. Ansonsten wäre man bei der klassischen Dienstaufsichtsbeschwerde und die kann aufgrund fehlender Form-/Fristvorgaben ebenso dort angebracht werden.

Geschrieben
vor 46 Minuten schrieb heletz:

 

Warum sollten die?

Sind wir in einem Nanny-Staat?

 

 

Ja...

 

Aber im Ernst, in einer funktionierenden Behörde wird ein Antrag, der bei Dienststelle A eingeht, für den aber dort ersichtlich Dienststelle B zuständig ist, auch an letztere weiter geleitet. 

 

Es sei denn, man hat entweder einen Sauladen, oder möchte als Staatsdiener den Bürger vorsätzlich vergackeiern.

Ehrlich, für so schlecht halte ich den Behördenapparat in D - alles in allem - nicht.

Geschrieben
vor 5 Minuten schrieb karlyman:

 im Ernst, in einer funktionierenden Behörde wird ein Antrag, der bei Dienststelle A eingeht, für den aber dort ersichtlich Dienststelle B zuständig ist, auch an letztere weiter geleitet.

 

 

Das kann so, sein, aber wenn es um Fristen geht, würde ich mich nicht darauf verlassen.

 

IN diesem Fall ist es durch die StPO gedeckt und so könnte sich die StA nicht rausreden im Falle die Beschwerde "unauffindbar" wäre.

Geschrieben

 
Bekannte Grundregel: Immer zuerst die eigene Zuständigkeit prüfen...


Völlig falsch. Man prüft zuerst die eigene Unzuständigkeit. Im Zweifel wird diese bejaht und der Vorgang an ein anderes armes Schwein weitergeleitet.

Leider führt die zunehmende Überlastung und der Druck zur schlanken Bearbeitung dazu, daß die Anwendung der ersten Grundregel (s.o.) länger dauert als die Bearbeitung.

Somit gehen die Grundsätze des Berufsbeamtentums den Bach runter.

Alles wurde natürlich in Grün geschrieben.


Gesendet von iPad mit Tapatalk
Geschrieben
vor 2 Stunden schrieb Blackhawk:

und der Vorgang an ein anderes armes Schwein weitergeleitet.

 

Quatsch.

 

Der einen Vorgang begehrende Bürger_in soll sich gefälligst selbst den Zuständigen raussuchen und diesen belästigen., bis dieser ebenfalls seine Nicht-Zuständigkeit glaubhaft dargelegt hat.

Geschrieben
vor 9 Stunden schrieb heletz:

Warum sollten die?

 

Sind wir in einem Nanny-Staat?

 

 

Ich habe jetzt nicht die Fußnoten weiterverfolgt, aber eine kurze Google Books Such in den Kommentaren deutet darauf hin, daß §158 StPO allgemein so verstanden wird, daß man jede Anzeige bei jeder Staatsanwaltschaft, Behörden oder Beamten des Polizeidienstes oder Amtsgerichten machen kann, mündlich oder schriftlich, und die dann verpflichtet sind, die zuständige Stelle herauszufinden und die Anzeige korrekt weiterzuleiten. Es ist sicher sinnvoll, bei einer Anzeige wegen Urheberrechtsverletzung nicht einfach einen Streifenpolizisten dafür abzufangen, aber im Prinzip müsste wohl auch der das aufnehmen und der Bearbeitung zuführen.

Geschrieben
vor 9 Stunden schrieb Blackhawk:

 


Völlig falsch. Man prüft zuerst die eigene Unzuständigkeit.

 

 

Na, das ist logischer Weise in der Prüfung der Zuständigkeit inbegriffen (und natürlich häufig die Zielrichtung...).  :rolleyes:

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