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Bedürfnisprüfung (Wiederholungsprüfung) nach 7 Jahren WBK-Besitz


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Geschrieben

Liebe Schützenkameraden,

 

ich habe Post bekommen. Die Behörde möchte, dass ich nach 7 Jahren Besitz der WBK mein Bedürfnis nachweise. Dies geschehe gemäß §4 Abs 4 WaffG.

Nun würden mich zwei Sachen interessieren:

 

1) Hat schon mal jemand von euch nach einem Umzug in einen anderen Landkreis diese Überpfügung über sich ergehen lassen müssen, insbesondere weil §4.4 anlassbezogen ist und wohl Zweifel an meinem Bedürfnis vorhanden sein müssten (was ja mit einem Wohnortwechsel erklärt werden könnte?!?).

 

2) Im Schreiben steht, dass ich eine Vorlage meines Schießsportvereins vorlegen solle, in der die regelmäßige Ausübung des Schießessports innerhalb der letzten 12 Monate bescheinigt wird.

   --> reicht hier ein einfaches Schreiben das aussagt, dass ich Mitgleid im Verein bin und im Verband (DSB) gemeldet und dass ich regelmäßig am Schießsport teilnehme? Oder muss! ein Schießbuch eingereicht werden? Meint die SB evtl. statt Vereinsbestätigung die Bestätigung durch den Verband?

 

Über sachliche und fundierte Aussagen würde ich mich freuen. Ab Montag versuche ich mal anwaltlichen Rat und die Auskunft bei der SB telefonisch einzuholen, was denn nun mindestens gemacht werden muss. Eure Erfahrungen interessieren mich dennoch schon vorher.

 

Beste Grüße

Geschrieben (bearbeitet)

Bei Vereinskollegen schon erlebt, wurde üblicherweise durch den normalen Mustervordruck der Verbände abgewickelt.

 

 

vor 4 Stunden schrieb {OR}x-cite:

2) Im Schreiben steht, dass ich eine Vorlage meines Schießsportvereins vorlegen solle, in der die regelmäßige Ausübung des Schießessports innerhalb der letzten 12 Monate bescheinigt wird.

Ich verstehe deine Frage oder die Absicht auf anwaltlichen Rat oder Rückruf beim SB nicht?! Ist die obige Anforderung für dich nicht erfüllbar? Sprich simpler, formloser Einzeiler deines Vereins mit Stempel und fertig. Wenn dein SB nur eine Vereinsbestätigung will, braucht man da auch nicht mehr liefern und Schiessbücher sowieso nicht.

Bearbeitet von blackys
Geschrieben
vor 5 Stunden schrieb {OR}x-cite:

2) Im Schreiben steht, dass ich eine Vorlage meines Schießsportvereins vorlegen solle, in der die regelmäßige Ausübung des Schießessports innerhalb der letzten 12 Monate bescheinigt wird.

 

 

Steht alles in Deinem Schreiben drinn.

Geh zu Deinem Vereinsfürsten, der soll Dir eine Bestätigung ausstellen und gut iss.

Geschrieben

ein Bedürfnis bestätigt der Verband, dafür gibts Mustervordrucke.

 

 

bei Bedürfniswiederholungsprüfung 3 Jahre nach Ersterteilung, bedeutet "regelmäßig" noch 12/18, danach nicht mehr.

Geschrieben (bearbeitet)

Hier reicht aber die Vereinsbescheinigung zur fortdauernden schießsportlichen Aktivität ohne weitere Unterlagen. Ein Bedürfnisnachweis seitens Verband ist nicht erforderlich und nicht gefordert.

Die Maßnahme der Behörde ist korrekt.

Bearbeitet von Gast
Geschrieben

Bei mir war es 3 Jahre nach WBK-Erteilung nur ein Zettel mit Unterschrift und Stempel vom Verein.

 

Kenne übrigens auch Leute, die in 20 Jahren keinen solchen Wisch vom Amt bekommen haben...

Scheint also keine große Sache zu sein, die sehr streng gehandhabt wird.

 

Warum du jetzt einen Anwalt bräuchtest versteh ich nicht ganz, Überprüfung des Bedürfnisses ist schließlich nach geltendem WaffG. vorgesehen.

Geschrieben (bearbeitet)

Moin,

 

erst einmal danke für die Antworten. An der Rechtmäßigkeit der Maßnahme zweifel ich nicht. Das mit dem Anwalt war nur eine Option, um verbindliche Antworten zu bekommen, da - wie wir ja auch hier gesehen habe - diese nicht selbstverständlich sind.

Auch erfolgt die Maßnahme 7 Jahre nach Ausstellung der WBK, nicht nach 3 Jahren. Hier interessiert es mich einfach nur, ob das wegen des Umzugs kommt oder jemand nachgeholfen hat.

 

Ob ich die 18/Jahr oder 1/Monat erfülle, muss ich erst im Büchlein nachblättern . Könnte aber zumindest für die letzten 14-16 Monate knapp werden (10 mal in 12 Monaten oder so). Und auch wenn ich die Gesetzeslage diesbzgl. kenne, dass bei einer §4.4 Prüfung diese quantitative Vorgabe nicht gemacht wird, dann lest euch mal diesen Gerichtsentscheid durch: https://openjur.de/u/306735.html

 

Zitat: " Nach den Feststellungen des Gerichts steht außer Zweifel, dass der Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt einem Schützenverein als Mitglied angehörte. Daraus folgt hingegen nicht schon per se seine Eigenschaft auch als Sportschütze. Gemäß § 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 WaffG muss der Sportschütze zum Nachweis eines Bedürfnisses den „Schießsport als Sportschütze regelmäßig“ betreiben. Diese Voraussetzung ist nicht nur zur erstmaligen Erteilung einer Waffenbesitzkarte, sondern auch nach Erteilung der Waffenbesitzkarte dauerhaft für die Folgezeit zu erfüllen. Eine regelmäßige Sportausübung ist in der Regel dann anzunehmen, wenn der Sportschütze im maßgeblichen Jahreszeitraum wenigstens achtzehnmal oder einmal pro Monat intensiv und mit einer gewissen Dauer Schießübungen mit einer Waffe der Art betrieben hat, für die er ein Bedürfnis geltend macht (amtl. Begr. zu § 14 WaffG, BT-Drs. 14/7758, S. 63; Papsthart in Steindorf/Heinrich/Papsthart, Waffenrecht 9. Aufl. 2010, § 14 WaffG Rdnr. 2 a). "

 

Zwar von den Zeiten sicherlich gravierender, aber im Grundsatz (weitaus später als die Regelprüfung nach 3 Jahren) evtl. gleich, muss das im Schießbuch wirklich erst checken. Der Verein hat ihm (s.o.) die aktive Teilnahme wohl bestätigt, die Behörde hat ihm aber nicht geglaubt und die Kladde des Vereins angefordert. Da kam halt raus, dass er nicht/kaum da war.

 

Naja... bitte gerne ihm ruhigen und sachlichen Ton weiter kommentieren. Wenn ich in den 10 Jahren Lesen und (manchmal) Schreiben hier im Forum etwas gelernt habe, dann dass man nicht immer blauäugig zu den Behörden gehen sollte, sondern sich Informieren angesagt ist.

 

Grüße und einen schönen Sonntag

Bearbeitet von {OR}x-cite
Geschrieben (bearbeitet)

Nicht nervös werden. Der Umzug ist hinreichender Grund für die Überprüfung. Eine Bescheinigung der schießsportlichen Aktivität ausreichend und der Norm entsprechend. Schießbücher werden nicht vorgelegt. 12/18 ist ebenfalls nicht mehr von Belang.

Das von dir beigebrachte Urteil ist nicht einschlägig.

 

Es geht bei der anlassbezogenen Prüfung um die fortbestehende  schießsportliche Aktivität (ohne Zahlen) und Mitgliedschaft im Verband.

Das wars und ist mit einer Vereinsbescheinigung erbracht. 

Meine persönliche Empfehlung ist es darüber hinaus einmal im Jahr an irgendeiner "Meisterschaft" teilzunehmen. Das sollte auf Vereinsebene machbar sein und erleichtert vieles.

 

Katja Triebel hat einen ganz ordentlichen Leitfaden zu den einzelnen Unterscheidungen erstellt. Ich hoffe er hilft dir

http://www.triebel.de/2011/Beduerfniskontrolle.pdf

 

Die WaffVwV ist hierbei für die Behörde bindend und erläutert §4WaffG wie folgt:

Zitat

4.4 Die Möglichkeit der Waffenbehörde, aus konkretem Anlass (z.B. bei Anhaltspunkten für Missbrauch) im Einzelfall das Fortbestehen des Bedürfnisses zu überprüfen (vgl. § 45), bleibt unberührt.

Mit der Regelung des § 4 Absatz 4 Satz 3 *

Zitat

*Die zuständige Behörde kann auch nach Ablauf des in Satz 1 genannten Zeitraums das Fortbestehen des Bedürfnisses prüfen.

wird der Behörde das Ermessen eingeräumt, auch nach der bisher einmaligen Regelüberprüfung nach drei Jahren, das Fortbestehen des Bedürfnisses zu überprüfen. Die Überprüfung erfolgt anlassbezogen, d. h. wenn Anhaltspunkte vorliegen, dass der Waffenbesitzer kein Bedürfnis mehr hat. Mit § 4 Absatz 4 Satz 3 wird keine Regelüberprüfung alle drei Jahre eingeführt. Hiermit soll die Grundlage geschaffen werden, Fällen nachgehen zu können, in denen der Waffenerlaubnisinhaber offensichtlich kein Bedürfnis mehr hat. Der Prüfungszeitraum umfasst in der Regel die letzten zwölf Monate.

Für die Bedürfnisüberprüfung nach Satz 3 gelten nicht die Voraussetzungen bei der Ersterteilung. Für Mitglieder eines Vereins, die einem anerkannten Schießsportverband angehören, genügt es bei der Überprüfung des Fortbestehens des Bedürfnisses nach § 4 Absatz 4, dass die fortbestehende schießsportliche Aktivität und die Mitgliedschaft im Verband durch geeignete Nachweise, z.B. durch eine Bescheinigung des Vereins oder durch Vorlage eines Schießbuchs bestätigt wird, dass der Sportschütze weiterhin schießsportlich aktiv und dem anerkannten Verband als Mitglied gemeldet ist. Bei Jägern kann das Fortbestehen des Bedürfnisses grundsätzlich bei einem gelösten Jagdschein unterstellt werden.

 

Bearbeitet von Gast
Geschrieben
vor 37 Minuten schrieb Sebastians:

Dumme Frage vielleicht, aber:

War bei dem Schreiben der Behörde kein Vordruck dabei, evtl. auf der Rückseite ?

@schiiter  danke, dass mit dem "nicht nervös werden" probiere ich :) Für jemanden wie mich, der im juristischen Bereich lediglich Bauernschläue aufzuweisen hat, macht so ein Gerichtsurteil natürlich den Eindruck eines allumfassenden, für immer geltenden Richtsspruch vom lieben Gott persönlich. Ich probiere mein Glück mit der Bestätigung durch den Verein und wenn die Behörde dann nachhaken sollte...

 

@SebastiansNein, da war nichts dabei.

Geschrieben
vor einer Stunde schrieb Sebastians:

Kenne übrigens auch Leute, die in 20 Jahren keinen solchen Wisch vom Amt bekommen haben...

 

Bei mir in den letzten 40 Jahren noch nicht.

Geschrieben (bearbeitet)

@ {OR}x-cite

 

Ich hab oben nochmal den Part für die Behörde nachgetragen. Das ist die für die Behörde verbindliche Auslegung. Das dürfte hinreichend klarstellend sein.

Ich bin dabei davon ausgegangen das es eine Überprüfung nach §4(4) Satz 3 wäre.

Hattest du die Regelüberprüfung nach 3 Jahren?

Bearbeitet von Gast
Geschrieben

Moins,

 

hinzu kommt folgendes aus den Verwaltungsvorschriften:

 

"Die schießsportliche Betätigung unterliegt als Freizeitsport – wie im Übrigen in jeder Sportart – zeitlichen Schwankungen hinsichtlich der ausgeübten Intensität. Dabei muss berücksichtigt werden, dass es sich beim Sportschießen nicht nur um spitzensportliche Betätigung handelt, sondern vor allem auch um breitensportliches Schießen. Im Rahmen der Überprüfung hat die Behörde daher auch die Gründe zu berücksichtigen, aus denen der Sportschütze bei fortbestehender Mitgliedschaft nachvollziehbar gehindert war, den Schießsport auszuüben (z.B. bei einem vorübergehenden Aufenthalt im Ausland, einem vorübergehenden Aussetzen insbesondere aus beruflichen, gesundheitlichen Gründen oder
familiären Gründen)."

 

Ein Umzug rechtfertigt daher auch eine "unregelmässige Teilnahme" für einen begrenzten Zeitraum...

 

Gruß

 

Rangers

Geschrieben

Bin vor ca 1 Jahr umgezogen und ich bekam lediglich die nette Aufforderung die Aufbewahrung in der neuen Wohnung nachzuweisen.

Danach war Ruhe.

In meinem alten Wohnort gab es vor ca 5-6 Jahren mal die Aktion, dass nach einer Amoktat eines Schützen alle zwecks Vorlage einer Vereinsbescheinigung/Kopie Schiessbuch angeschrieben worden sind.

Bescheinigung vorgelegt und gut.

Mach dir keine Gedanken wg dem Brief.

Geschrieben
vor 18 Minuten schrieb Rangers:

hinzu kommt folgendes aus den Verwaltungsvorschriften:

 

"Die schießsportliche Betätigung unterliegt als Freizeitsport – wie im Übrigen in jeder Sportart – zeitlichen Schwankungen hinsichtlich der ausgeübten Intensität. ...

 

Ein Umzug rechtfertigt daher auch eine "unregelmässige Teilnahme" für einen begrenzten Zeitraum...

Soweit richtig. Ein gewöhnlicher Umzug wird in der Regel aber nicht anerkannt werden. Betrachtungszeitraum sind die letzten 12 Monate.

Geschrieben
vor 3 Stunden schrieb blackys:

.... Ich verstehe deine Frage oder die Absicht auf anwaltlichen Rat oder Rückruf beim SB nicht?! Ist die obige Anforderung für dich nicht erfüllbar? Sprich simpler, formloser Einzeiler deines Vereins mit Stempel und fertig. Wenn dein SB nur eine Vereinsbestätigung will, braucht man da auch nicht mehr liefern und Schiessbücher sowieso nicht.

 

Seine Aufregung verstehe ich schon, da es aus vielen Gründen durchaus sein kann, temporär seine schießsportlichen Aktivitäten nicht nachweisen zu können.

 

vor 3 Stunden schrieb alzi:

ein Bedürfnis bestätigt der Verband, dafür gibts Mustervordrucke.

 

bei Bedürfniswiederholungsprüfung 3 Jahre nach Ersterteilung, bedeutet "regelmäßig" noch 12/18, danach nicht mehr.

 

Formal ist dies richtig, aber hier dürfte fast jeden User bekannt sein, dass die meisten SB's aus der einmaligen Wiederholungsprüfung des Bedürfnisses 3 Jahre nach Erteilung einer WBK eine stetige Wiederholungsprüfung entwickelt haben. In meinem Einzugsgebiet hat sich dies soweit fortentwickelt, dass bei der sowieso regelmäßig wiederkehrenden Überprüfung der Zuverlässigkeit auch das Bestehen des Bedürfnisses geprüft wird. Hiesige Behörden aktuell ihre Aktivitäten dahingehend erweitert, dass Jagdscheininhaber, welche zudem Großkalibersportschützen sind, neben den Besitz eines gültigen Jagdscheines auch das 18-malige Übungsschießen nach den Regeln des Sportschützenverbandes nachweisen sollen.

  

 

Geschrieben (bearbeitet)

Auch diese Behörden sind an die WaffVwV gebunden. Es ist also leicht möglich diese einzufangen. Sie haben sich an ihre "Bedienungsanleitung" zu halten.

Zweck ist ja gerade die einheitliche Rechtsanwendung durch die Behörden.

Zitat

Verwaltungsvorschriften sind allgemeine Anordnungen einer übergeordneten Behörde gegenüber den nachgeordneten Behörden, die innerhalb der Verwaltung gelten sollen.

Durch den Erlass von Verwaltungsvorschriften soll eine einheitliche Verwaltungspraxis erreicht werden. Verwaltungsvorschriften werden insbesondere erlassen, um die in den Rechtsnormen enthaltenen unbestimmten Rechtsbegriffe mit Anwendungsvorgaben auszufüllen.

Nach der Rechtsprechung können Sachverhalte nicht durch Verwaltungsvorschriften geregelt werden, wenn sie in Grundrechtspositionen eingreifen.

 

Bearbeitet von Gast
Geschrieben

Aktuell hat meine WaffBeh dies anläßlich der Ausstellung einer weiteren gelben WBK verlangt, obwohl der letzte bedürfnisabhängige Eintrag auf grün "nur" ca. 2 Jahre her ist und erst vor wenigen Monaten der Verband eine Bedürfnisbescheinigung für MunErwerb (Erbwaffe) herausgegeben hatte. Zwar war die Bestätigung durch den Vereinspräsi nur ein ein Formsache, daher habe ich keinen Fall daraus gemacht, gleichwohl fragwürdig.

Geschrieben (bearbeitet)

@schiiter Diese Regelprüfung nach drei Jahren hatte ich nicht, war da aber auch recht aktiv und habe zu diesem Zeitpunkt eh Waffen ge- bzw. verkauft. Die damalige SB war auch häufiger mal bei uns im Schützenhaus zum Smalltalk... Evtl. wollte deswegen die Behörde deswegen nach genau 3 Jahren nichts sehen.

 

Bei meinem 1. Umzug wollte die Gemeinde auch nur die Aufbewahrung kontrollieren, was ja auch problemlos und freundlich über die Bühne ging. Nicht, dass mich jemand falsch versteht - für beide Maßnahmen (Aufbewahrung und Bedürfnis) habe ich grundsätzlich Verständnis und sehe das durchaus als professionelles und aufgabenspezifisches Arbeiten an. Neben dem Hauskauf vor 3 Monaten (nachdem einer zum Jahreswechsel schiefgegangen war) kann ich in diesem Zeitraum noch meine Hochzeit und die nebenberufliche Ausbildung (begleitend zum Vollzeitberuf) als Rettungssanitäter vorweisen. Und mein Stammverein ist schon recht weit weg mittlerweile. Letzteres habe ich mittlerweile gelöst, indem ich mir im neuen Wohnort letzte Woche einen neuen Verein ausgeguckt habe... 

 

Nun gut - wie du bereits sagtest - nicht nervös werden :)

Bearbeitet von {OR}x-cite
Geschrieben

Dann hoffe ich dass du die Aktivität auch wieder aufgenommen hast ;)

Du hast zwar einiges an Anerkennenswertem auf der Habenseite, aber die Behörde auch einige Anhaltspunkte.

Bleib zügig bei der neuen Mitgliedschaft und mach ein paar Schießstandbesuche.

Geschrieben (bearbeitet)
vor 12 Minuten schrieb Hephaistos:

Was man besonders bei der Erhebung von Gebühren bei der anlassunabhängigen Kontrolle z.B. in Bremen merkt.

Da kann leider nicht der von dir gewünschte Zusammenhnag hergestellt werden.

Du verwechselst leider einiges.

 

 

Bearbeitet von Gast
Geschrieben

Nein. Hat zwar mit dem Betreff dieses Threads nix zu tun, aber du schriebst, dass die Behörden an die VwV gebunden wären. In der steht bzgl der Gebühren, dass keine erhoben werden sollen.

Wenn man nun nicht an dem Begriff "sollen" herumdoktert, der aber juristisch definiert ist, dann sieht man, wie sich Behörden an die VwV halten.

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