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IGNORED

Bedürfnisprüfung (Wiederholungsprüfung) nach 7 Jahren WBK-Besitz


{OR}x-cite

Empfohlene Beiträge

vor 2 Stunden schrieb Joe07:

In meinem Einzugsgebiet hat sich dies soweit fortentwickelt, dass bei der sowieso regelmäßig wiederkehrenden Überprüfung der Zuverlässigkeit auch das Bestehen des Bedürfnisses geprüft wird.

 

vor 2 Stunden schrieb Joe07:

Hiesige Behörden aktuell ihre Aktivitäten dahingehend erweitert, dass Jagdscheininhaber, welche zudem Großkalibersportschützen sind, neben den Besitz eines gültigen Jagdscheines auch das 18-malige Übungsschießen nach den Regeln des Sportschützenverbandes nachweisen sollen.

 

§4 Abs.4 Satz 3 WaffG / 4.4 WaffVwV

 

wo die Behörde übers Ziel hinausschießt, kann man diese ja drauf aufmerksam machen! als mündiger Bürger darf man sich sowas durchaus erlauben.

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vor 6 Stunden schrieb {OR}x-cite:

Naja... bitte gerne ihm ruhigen und sachlichen Ton weiter kommentieren. Wenn ich in den 10 Jahren Lesen und (manchmal) Schreiben hier im Forum etwas gelernt habe, dann dass man nicht immer blauäugig zu den Behörden gehen sollte, sondern sich Informieren angesagt ist.

Grüße und einen schönen Sonntag

 

Recht hast Du!

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vor 4 Stunden schrieb Hephaistos:

Nein. Hat zwar mit dem Betreff dieses Threads nix zu tun, aber du schriebst, dass die Behörden an die VwV gebunden wären. In der steht bzgl der Gebühren, dass keine erhoben werden sollen.

Wenn man nun nicht an dem Begriff "sollen" herumdoktert, der aber juristisch definiert ist, dann sieht man, wie sich Behörden an die VwV halten.

Ich stelle das Zitat einmal ein

Zitat

Die verdachtsunabhängigen Kontrollen liegen im öffentlichen Interesse, es sollten deswegen keine Gebühren erhoben werden.

Hier nocheinmal das Zitat zur Verwaltungsvorschrift 

Zitat

Verwaltungsvorschriften sind allgemeine Anordnungen einer übergeordneten Behörde gegenüber den nachgeordneten Behörden, die innerhalb der Verwaltung gelten sollen.

Das konnte der Bund in dieser Form nicht regeln. Dies ist Sache der Länder. Daher besteht hier nicht das Überordnungs-/Unterordnungsverhältnis

Daher kann auch diesbezüglich keine Verbindlichkeit der Behörden erzielt werden.

Der Bund hat schlecht gehandwerkt. Die Behörden verstoßen nicht gegen die WaffVwV, da diese in diesem Fall keine Wirkung entfalten konnte, da bereits anderslautende Gerichtsurteile vorlagen.

OVG Berlin-Brandenburg · Beschluss vom 26. Januar 2012 · Az. OVG 11 S 27.11

Zitat

Auch die Annahme des Antragstellers, der Gebührenerhebung könne vorliegend entgegengehalten werden, dass die nicht anlassbezogene Aufbewahrungskontrolle nach § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG nicht unter die grundsätzlich kostenpflichtigen Maßnahmen des § 50 Abs. 1 WaffG falle, so dass auch dem Landesgesetzgeber insoweit keine Befugnis zu einer Gebührenerhebung zukomme, überzeugt nicht. Er führt insoweit in Auseinandersetzung mit der Begründung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts, wonach lediglich der Umstand, dass die Begründung und Empfehlung des Innenausschusses des Bundestages den Hinweis enthalte, dass die verdachtsunabhängigen Kontrollen im öffentlichen Interesse liegen und deswegen keine Gebühren erhoben werden sollen, keine verbindlichen Vorgaben gegenüber dem Landesgesetzgeber begründe und es an einem dafür erforderlichen Niederschlag eines angenommenen gesetzgeberischen Willens in der Vorschrift des § 36 Abs. 3 WaffG gerade fehle, aus, es sei ausreichend, wenn sich der betreffenden Vorschrift unter Beachtung der herkömmlichen juristischen Auslegungsmethoden ihr Regelungsgehalt hinreichend deutlich entnehmen lasse, und es sei üblich, bei materiell bundesrechtlich geregelten Bereichen, in denen die Kostenfolgen landesrechtlichen Bestimmungen folgten, zur Klärung des „Ob“ und des Umfangs der Kostenfolge auf Gesetzesmaterialien zurückzugreifen. Die in § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG geregelte, nicht anlassbezogene Aufbewahrungskontrolle erfolge ausweislich der Gesetzesmaterialien ausschließlich im öffentlichen Interesse, so dass die fragliche Maßnahme damit von vornherein nicht in den Anwendungsbereich des § 50 Abs. 1 WaffG falle, so dass es an einer geeigneten Ermächtigung für den Landesgesetzgeber fehle.

Diese Kritik verkennt, dass unter Beachtung der herkömmlichen juristischen Auslegungsmethoden der Regelungsgehalt des § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG sich darauf beschränkt, den Waffenbesitzern die Pflicht aufzuerlegen, der Behörde zur Überprüfung der Pflichten aus § 36 Abs. 1 und 2 WaffG Zutritt zu den Räumen zu gestatten, in denen die Waffen und die Munition aufbewahrt werden. Insbesondere regelt die Vorschrift nicht, dass eine Überprüfung der Aufbewahrung der Waffen ausschließlich im öffentlichen Interesse erfolge und daher gebührenfrei sein solle. Für letzteres findet sich – wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausführt - kein Anhalt im Wortlaut der Vorschrift. Auch der Beschlussempfehlung des Innenausschusses des Bundestages im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens (Bundestagsdrucksache 16/13423, S. 71) ist gerade nicht zu entnehmen, dass der Gesetzgeber eine Gebührenfreiheit der verdachtsunabhängigen Kontrolle bereits im Rahmen des § 36 WaffenG regeln wollte. Dort heißt es: „Die verdachtsunabhängigen Kontrollen liegen im öffentlichen Interesse und deswegen werden keine Gebühren erhoben. Dies wird in der anstehenden Kostenverordnung klargestellt“. Das zeigt, dass der Innenausschuss eine Regelung zur Gebührenfreiheit im Waffengesetz insgesamt gerade für entbehrlich hielt, da aus seiner Sicht die Gebührenfreiheit einer solchen Überprüfung offenbar bereits aus den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsgebührenrechts bzw. aus seiner weiteren Annahme folgt, dass die Kontrolle allein im Interesse der Allgemeinheit durchgeführt werde. Weiter ist er der Ansicht, dass auch eine (spätere) Erwähnung dieses Umstandes in einer anstehenden Kostenverordnung lediglich der deklaratorischen Klarstellung, nicht aber der konstitutiven Regelung diene. Schließlich zwingen auch nicht Sinn und Zweck der Verwaltungsgebühren zu der von der Beschwerde vorgenommenen Auslegung des § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG. Denn der Erhebung von Verwaltungsgebühren steht gerade nicht entgegen, dass die gebührenpflichtige Amtshandlung überwiegend oder gar ausschließlich im öffentlichen Interesse erfolgt (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. September 2009 – 6 C 30.08 -, juris Rz. 18; Urteil vom 25. August 1999 – 8 C 12.98 -, juris Rz. 23; Urteil vom 7. November 1980, a.a.O.; Urteil vom 13. Januar 1959 – I C 114.57 -, juris Rz. 11).

Soweit die Beschwerde meint, durch den eindeutigen Willen des Bundesgesetzgebers betreffend die materielle Vorschrift des § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG sei der dem Landesgesetzgeber über § 3 Abs. 2 Nr. 2 GebGBbg eingeräumte Gestaltungsspielraum auf der Seite der Kostenfolge jedenfalls auf Null reduziert, überzeugt dies ebenfalls nicht. Nach dieser Vorschrift können die Gebührenordnungen bei öffentlichen Leistungen, an deren Erbringung ein besonderes öffentliches Interesse besteht, von der Gebühren- und Auslagenerhebung ganz oder teilweise absehen. Insbesondere kann bei öffentlichen Leistungen an eingetragene Vereine, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken im Sinne der Abgabenordnung dienen, von der Gebühren- und Auslagenerhebung abgesehen werden. Diese Vorschrift erhellt zunächst, dass es bei dem eröffneten Ermessen nicht – wie der Antragsteller meint - um ein dem Landesgesetzgeber zustehendes, sondern um das Ermessen des Landesverordnungsgebers geht, nämlich des jeweiligen Mitgliedes der Landesregierung, das für seinen jeweiligen Geschäftsbereich gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 die einzelnen Amtshandlungen, für die Verwaltungsgebühren erhoben werden, sowie die Gebührensätze durch Rechtsverordnung (Gebührenordnung) unter Beachtung der §§ 4 bis 6 GebGBbg bestimmt. Schon deshalb kann das Argument des Antragstellers so nicht tragen. Soweit es die Gesetzgebungsbefugnis des Landesgesetzgebers betrifft, ist bereits nicht ersichtlich, inwiefern die Beschlussempfehlung des Innenausschusses des Bundestages im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens (Bundestagsdrucksache 16/13423, S. 71) den Landesgesetzgeber binden sollte, obwohl der Bundesgesetzgeber eine die Gebührenerhebung ausschließende Regelung - wie soeben dargelegt - nicht getroffen hat und es auch nicht in seiner Kompetenz steht, Regelungen betreffend landesrechtliche Gebühren zu treffen (vgl. insoweit die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Befugnis des Landesgesetzgebers, das Verwaltungsverfahren einschließlich der Kostenregelungen zur Refinanzierung des Verwaltungsaufwandes; ebenso: VG Stuttgart, Urteil vom 20. September 2011 – 5 K 2953/10 -, juris Rz. 21). Soweit es um das Ermessen des Verordnungsgebers geht, hat sich der Minister des Innern mit der GebOMI ausweislich der Tarifstelle 14.8.6 dafür entschieden, die Kontrolle der Aufbewahrung von Waffen als gebührenpflichtige Amtshandlung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 GebGBbg zu bestimmen und den Gebührensatz auf einheitlich 75,00 Euro festzusetzen, was bei summarischer Prüfung nicht unverhältnismäßig erscheint. Dabei ist zu berücksichtigen, dass – wie dargelegt - auch ein Verwaltungshandeln, das überwiegend oder ausschließlich im Interesse der Allgemeinheit liegt, gebührenpflichtig sein kann. Überzeugend führt das Verwaltungsgericht zur Höhe der Gebühr aus, dass die Gebühr über der Rahmengebühr für die Regelüberprüfung von 25,00 bis 50,00 Euro (vgl. Tarifstelle 14.8.1) liege, erkläre sich schon aus dem vergleichsweise höheren Verwaltungsaufwand, denn die verdachtsunabhängige, unangemeldete Kontrolle der ordnungsgemäßen Aufbewahrung sei zwingend vor Ort beim Waffeninhaber vorzunehmen.

 

Der Zeitpunkt der Entscheidung durch dieses OVG (Jauar 2012) war leider vor der Veröffentlichung der WaffVwV (März 2012). Die Frage ist, ob dies ein anderes Urteil hervorrufen würde. Der Bund hätte besser arbeiten müssen. Dann bestünde das Problem nicht.

 

Bearbeitet von Gast
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vor 15 Minuten schrieb schiiter:

Der Bund hätte besser arbeiten müssen. Dann bestünde das Problem nicht.

Oder die Länder hätten einfach, wie in Bayern, eine eigene Entscheidung - "keine Gebühren für Kontrollen" - fällen können. Es muss doch nicht alles ganz genau geregelt werden, das gilt für "selbst verantwortliche Bürger" genau so, wie für "selbst verwantwortliche Länder".

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Ja. Die Länder sind frei in ihrr Entscheidung. Einige haben sich aber leider für Gebührenordnungen entschieden. Die sind dann aber für die Behörde bindend ;)

Der Gesetzgeber müsste es also entweder im Gesetz selbst regeln oder über eine eigene Kostenverordnung.

Daran hat er offensichtlich aber kein Interesse-bislang.

Bearbeitet von Gast
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Ich glaube auch kaum, dass künftig Interesse des Bundesgesetzgebers an einer Gebührenregelung bestehen wird. 

 

Da wird wohlmeinend "...sollen keine Gebühren erhoben werden, da im öffentlichen Interesse..." in die Gesetzesbegründung geschrieben; und dann wird den Stellen, die von erhobenen Gebühren profitieren (und denen man, zugegeben, ja auch den Aufwand auflastet) freie Hand gelassen.  Ergebnis: vorhersehbar.

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