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IGNORED

Anzeige wegen sichtbarem Führen einer Gaspistole


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Geschrieben

 

2 hours ago, dl5mhk said:

Der Inhaber eines KWS ist von der zust. Behörde ermächtigt, seine SWS in der Öffentlichkeit zu tragen, und Einschränkungen sind ggf. auf dem KWS vermerkt.

Daraus, daß er dieses Recht wahrnimmt, kann ihm also kein Nachteil erwachsen, solange er sich diesbezüglich an die dafür geltende Rechtslage hält.

Und damit wäre dieses Thema eigentlich abschließend behandelt, wenn da nicht der eine oder andere Beamte der verqueren Ansicht sei, "so" könne das ja wohl weder der Gesetzgeber noch die Waffenbehörde gemeint haben und bräuchten nun ihn, um gerade eben dieses absolut legale und rechtskonforme Verhalten zu unterbinden.

 

In der Tat. Daß es nicht besonders sinnvoll ist und an den meisten Orten auch nicht angemessen, darüber sind wir uns wohl alle einig. Aber der Mann hat einen Schein dafür bekommen. Dem Gesetzgeber war bei der Abfassung des Gesetzes bekannt, daß in vielen Regelsystemen bezüglich Waffentragens zwischen offenem und verdecktem Tragen unterschieden wird (jedenfalls wenn der Referent auch nur die leiseste Ahnung hatte oder zum Vergleich mit seinem Entwurf zwei oder drei ähnliche Gesetze anderer Staaten herangezogen hat). Damit muß man unterstellen, daß der Gesetzgeber eben das, was der Schein erlaubt, nämlich das offene oder verdeckte Tragen, auch erlauben wollte. Es ist auch nicht Sache der Waffenbehörden, da einfach bei jedem Schein, den sie ausstellen, eine Einschränkung reinzuschreiben, genausowenig wie sie z.B. reinzuschreiben haben, daß der Wisch nur für Platz- und nicht für Reizstoffpatronen gilt. Wenn der Gesetzgeber Handlungsbedarf sieht, dann muß er das machen, nicht eine Behörde, die das Gesetz anzuwenden und nicht abzuändern hat.

Geschrieben

Ja, in der Tat.

Eine "offen getragene"...hm...Schreckschusspistole IST nun mal ungewöhnlich.

Von 10 Personen sind: 4 verschreckt und gehen schnell weiter, einer kennt sich aus und grinst, 3 Leute denken, er ist vom SEK und die restlichen 2 Leute rufen anonym die Polente.

Egal, was man am Gürtel trägt (wie das Schulterholster von Urban-Tool für'ne Börse) die Leute wundern sich eigentlich immer...

Der kleine Waffenschein ist eher Geldmacherei. Das hatte man schon damals in VISIER geschrieben, als er rauskam. Was soll der Quatsch? Meiner ist von 2010 und das Wort ...führen... ist weitreichend. Da hätten sie es auch reinschreiben können, wie zu führen...

Man sieht ja, das man sowieso "Probleme" bekommt, wenn die Bevölkerung nur die schemenhafte Umrisse eine Schusswaffe sieht !

Geschrieben
vor 22 Stunden schrieb dl5mhk:

Sorry, aber das ist ein halbseidenes Herbeikonstruieren irgendeiner Regelverletzung, um das offene Tragen am geltenden Recht vorbei unterbinden zu können.

 

Hallo? Nicht das Beispiel vom öffentlichen GV gelesen? Der Unterschied ist nur: Für den GV braucht man keine Erlaubnis. Aber:

Der kleine WS berechtigt nicht ausdrücklich zum öffentlichen Führen sondern nur zum Führen. Wenn die konkreten Umstände des Führens, also etwa das öffentliche Führen, "Angst und Schrecken" zur Folge hat, dann kann dies einen Verstoß gegen § 118 OWiG darstellen.

Schau Dir mal bei 

http://www.matthias-losert.de/das-schutzgut-der-offentlichen-ordnung-in-den-polizeigesetzen/

die Beispiele an, was als darunter fallend angesehen wurde. Auch das Querstellen einer Parkbank auf den Weg. 

Ist das wirklich so schwer zu verstehen?

Geschrieben (bearbeitet)

Sorry, aber dein Beispiel mit dm GV in der Öffntlichkeit hinkt nicht nur, das hat nicht mal Beine und sitzt ergo im Rollstuhl. Schau dir nochmal die beispielhafte Aufzählung in deinem Link an, bei keiner der dort erwähnten Verhaltensweisen hat der Betreffende eine explizite behördliche Ermächtigung für sein Verhalten, im Gegensatz zum mit WS oder KWS ausgestatteten Waffenträger. Insofern erwarte ich von einem Polizisten ggf., daß er sich beim Waffenträger nach dessen Erlaubnis erkundigt und bei Vorliegen derselben diesen legalen und explizit per auf die konkrete Person ausgestellter Ermächtigung genehmigten  Akt des Waffentragens nicht weiter beeinträchtigt. 

Im übrigen: Selbst WENN das Tragen einer SSW eine gewisse Irritation bei den das sehenden Bürgern auslösen sollte - das hat der Gesetzgeber sicher mit in seine Überlegungen einbezogen und mit der gewählten Verfahrensweise in Kauf genommen.

Was "Führen", "öffentlich Führen" etc. angeht: Führen umfasst alle Arten des Führens. Einschränkungen können ggf. auf dem KWS genannt werden. Der Polizist hat jedenfalls nicht die Befugnis, den Umfang der Erlaubnis einzuschränken. 

Bearbeitet von dl5mhk
edit, Nachsatz
Geschrieben
vor 5 Stunden schrieb dl5mhk:

Der Polizist hat jedenfalls nicht die Befugnis, den Umfang der Erlaubnis einzuschränken. 

Du hast es bisher nicht verstanden!:rtfm:

Probiere es einfach mal in einer Großstadt in einer belebten Straße aus und berichte später über Deine Erfahrungen!

Geschrieben (bearbeitet)
vor 30 Minuten schrieb bumm:

Daß das Fehlverhalten von Ordnungsbehörden zum Alltag gehört macht es nicht besser.

Wenn ein verängstigter oder besorgter Bürger die Polizei ruft, die dann einschreitet und für Ordnung sorgt?

Wer hat dann die Ursache gesetzt? Der Bürger oder die gerufene Polizei?

Fehlverhalten gibt es aber nun mal auf allen Seiten, wobei ich bei offenen Führen einer SRS schon das Fehlverhalten bei jemand anderem sehe, so plump muss man sich nicht verhalten, sondern sollte nachdenken.

Ich gehe doch auch nicht mit einem aufgesetzten Motorradintegralhelm in eine Bank, obwohl das ja auch nicht unbedingt verboten ist.

Allerdings muss ich dann aber auch mit unangenehmen Reaktionen rechnen.

Bearbeitet von uwewittenburg
Geschrieben

Ich bin besorgt weil mein Nachbar auf der anderen Straßenseite parkt. wenn ich deswegen die Polizei rufe wird sie mir erklären, daß es rechtens ist auf der anderen Straßenseite zu parken.

Der kleine Waffenschein ist eine recht neue Erfindung mit dazugehörigen Gesetzentext. Da ist nichts mit historisch so gewachsen oder wir müssen beachten was der Gesetzgeber gewollt hat. Da hat das Gesetz so wie es da steht umgesetzt zu werden. Da hat nichts zuschwabuliert zu werden und auch nichts weggelassen. Wenn der Gesetzgeber es einfach nicht lernt in seine Gesetze zu schreiben was er will dann laufen die Leute eben mit der offen getragenen Knallerbsenpistole durch die Gegend. Das darf der Ordnungshüter dann kontollieren und wenn es sein muß besorgte Bürger aufklären.

Geschrieben (bearbeitet)
vor 3 Stunden schrieb uwewittenburg:

Wenn ein verängstigter oder besorgter Bürger die Polizei ruft, die dann einschreitet und für Ordnung sorgt?

Wer hat dann die Ursache gesetzt? Der Bürger oder die gerufene Polizei?

Fehlverhalten gibt es aber nun mal auf allen Seiten, wobei ich bei offenen Führen einer SRS schon das Fehlverhalten bei jemand anderem sehe, so plump muss man sich nicht verhalten, sondern sollte nachdenken.

Ich gehe doch auch nicht mit einem aufgesetzten Motorradintegralhelm in eine Bank, obwohl das ja auch nicht unbedingt verboten ist.

Allerdings muss ich dann aber auch mit unangenehmen Reaktionen rechnen.

"Für Ordnung sorgt": im Sinne des geschriebenen Rechts oder im Sinne eines PB, der der Meinung ist, der Bürger habe nicht mit Waffe rumzulaufen und basta, egal was Gesetz und Waffenbehörde sagen?

Was den Motorradhelm in der Bank angeht: Was meinst du, wie sich die Bank bzw. deren Sicherheitspersonal verhalten würde: Dich höflich darum bitten, den Helm abzusetzen, oder würde man dich packen und zu Boden werfen, während der zweite mit gezogener Waffe sichert?

Noch'n Nachtrag: Das mit dem offenen Führen hat ein Nachbar schon ausprobiert: Weißes, gut frisiertes Haar, über 70, Anzughose, helles Hemd, Krawatte (also insgesamt sehr seriöses Äußeres), SSW im Holster. Ist höflich auf die SSW angesprochen worden, nach Ausweis und Erlaubnis für die Waffe gefragt worden. Außerdem wurde er gefragt, ob ihm bewußt sei, daß das offene Führen eher ungern gesehen würde - was er bejahte. Und das war dann soweit eigentlich alles. Kurzum: Völlig korrektes Auftreten der PB, und genauso sollte es eigentlich immer ablaufen, wenn nicht grad mit dem Ding herumgefuchtelt wird etc.

 

Bearbeitet von dl5mhk
Geschrieben (bearbeitet)
vor 11 Stunden schrieb dl5mhk:

Sorry, aber dein Beispiel mit dm GV in der Öffntlichkeit hinkt nicht nur, das hat nicht mal Beine und sitzt ergo im Rollstuhl. Schau dir nochmal die beispielhafte Aufzählung in deinem Link an, bei keiner der dort erwähnten Verhaltensweisen hat der Betreffende eine explizite behördliche Ermächtigung für sein Verhalten, im Gegensatz zum mit WS oder KWS ausgestatteten Waffenträger. ...Im übrigen: Selbst WENN das Tragen einer SSW eine gewisse Irritation bei den das sehenden Bürgern auslösen sollte - das hat der Gesetzgeber sicher mit in seine Überlegungen einbezogen und mit der gewählten Verfahrensweise in Kauf genommen. 

Was "Führen", "öffentlich Führen" etc. angeht: Führen umfasst alle Arten des Führens. Einschränkungen können ggf. auf dem KWS genannt werden. Der Polizist hat jedenfalls nicht die Befugnis, den Umfang der Erlaubnis einzuschränken. 

Sorry, aber Du verstehst das Prinzip unsere OWiG-/Strafrechts nicht.

Ohne den kWS wäre das Führen der SSW verboten. Mit dem kWS ist das Führen der SSW wie der GV erlaubt - grundsätzlich erlaubt. Da besteht hinsichtlich der Legalität kein Unterschied.

Vielleicht gibt es bessere Beispiele als der GV, aber als zur Verdeutlichung ist es gleichwohl geeignet.

Nimm Deinen FS. Damit darfst Du einen PKW fahren. Diese Erlaubnis rechtfertigt aber nicht, z.B. Geschwindigkeitsvorschriften zu übertreten. Oder rücksichtslos zu fahren. Oder auf Autobahnen zu wenden. Oder ... oder ... oder ... Tausendundein Verbote. Das Straßenverkehrsrecht ist ziemlich durchreguliert, vermutlich gibt es kein derart gravierendes Verhalten, das unter § 118 OWiG fällt, das nicht bereits im StVG/StVO sanktioniert wird. Aber es ist egal, ob es eine spezielle straßenverkehrsrechtliche Norm ist, die der allgemeinen Dahrerlaubnis für konkretes Verhalten Grenzen setzt, oder ob es eine Art Generalklausel wie der § 118 OWiG ist. In jedem Fall hast Du eine allgemeine Erlaubnis für eine bestimmte Tätigkeit - Autofahren, SW führen -, die in einer konkreten Ausgestaltung/Form/Situation aber nicht erlaubt, sanktioniert ist.

Anderes wäre es, wenn der kWS ausdrücklich das öffentliche Führen erlauben würde. Dann wäre es schwer, aus dem öffentlichen Führen einen Verstoß gegen irgendwas zu konstruieren, denn dann würde diese spezielle Erlaubnis vorgehen.

Und wenn Du schon den Gesetzgeber ansprichst: Unser Gesetzgeber würde ja tendenziell am liebsten alles verbieten. Auch den Besitz und das Führen von SSW. Jedem von uns ist klar, daß der kWS völliger Schwachsinn ist, weil dies keinem pösen Puben, gegen den sich da siche Norm wendet, hindert, bei seine pösen Taten eine SSW mitzunehmen. Pöse Pupen holen sich keinen kWS, pöse Pupen holen sich eine SSW (oder gleich was richtiges). Aber unser Gesetzgeber glaubt ja auch, dann man illegale Waffen allein mit deren Verbot bekämpfen könne. Und so weiter.

Also: Ganz, ganz sicher wollte der Gesetzgeber, der meint, es wäre für die öffentliche Sicherheit usw. usw. ein ganz enormer Gewinn, wenn brave Bürger vor dem Mitnehmen einer SSW einen kWS beantragen, nicht, daß man diese SSW nun grundsätzlich offen trägt und damit allen, weit weit überwiegenden anderen Angst wegen "Bewaffnetsein" macht. Bestenfalls kann man sagen, daß dieser Gesetzgeber abgesehen von der Erlaubnispflicht den vorherigen Zustand nicht ändern wollte. Und dieser vorherige Zustand war eben nicht dadurch gekennzeichnet, daß die Leute ihre SSW offen getragen hätten. Ich habe noch NIE jemand außer Wachleute und Polizei (und Kindern mit Erbsen- und Softairspielzeugen, an Fasching) gesehen, der eine KW öffentlich offen getragen hätte. Und auch privat nur ein einziges Mal.

Aber darauf kommt es letztlich nicht. der kWS ist eine insofern allgemeine Erlaubnis wie viele andere allgemeine Erlaubnisse, die im Einzelfall ihre Grenzen bei spezielleren Normen, auch Generalklauseln, finden. So einfach ist das.

Bearbeitet von MarkF
Geschrieben
vor 2 Minuten schrieb MarkF:

Anderes wäre es, wenn der kWS ausdrücklich das öffentliche Führen erlauben würde. Dann wäre es schwer, aus dem öffentlichen Führen einen Verstoß gegen irgendwas zu konstruieren, denn dann würde diese spezielle Erlaubnis vorgehen.

Sorry, es gilt das geschriebene Recht, oder siehst du das anders?

Die Erteilung eines KWS ohne weitere Auflagen erlaubt das Führen ohne weitere Einschränkungen. Sollten diese von der Behörde gewünscht und beabsichtigt sein, dann muss das die Behörde entsprechend so definieren. Wohlgemerkt: Die Behörde, nicht der jeweilige PB.

Ansonsten vielleicht mal interessant für dich: http://www.anwalt24.de/rund-ums-recht/Nebenbestimmungen_eines_Verwaltungsaktes-d164836.html

Geschrieben (bearbeitet)

Vögeln in der Öffentlichkeit ist völlig ungeeignet und keinesfalls vergleichbar und gesetzlich genau geregelt. Strafgesetzbuch (StGB) § 183a Erregung öffentlichen Ärgernisses: Wer öffentlich sexuelle Handlungen vornimmt und dadurch absichtlich oder wissentlich ein Ärgernis erregt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 183 mit Strafe bedroht ist.

Ebenfalls das Autofahren. Die Straßenverkehrsordnung ist ein dickes Buch und Du hast Dich daran zu halten. Da steht dann genau so ein Kram drin wie zu schnell fahren und wenden auf der Autobahn. Jeder Idiot weiß das er nicht auf der Autobahn zu wenden hat, egal, es steht da drin.

Es hätte im Gesetz genau eines Wortes bedurft und aus den Führen währe ein verdecktes Führen geworden. Da muß man dann nichts mehr dazudichten. Hat man aber eben nicht reingeschrieben. Wird noch kommen, mit Sicherheit und dann wird man sich streiten ob ein kurzes Hemdchen über der Wumme reicht oder ob es das Sako sein muß. Ist aber noch nicht.

Im übrigen findet auch das verdeckte Führen in der Öffentlichkeit statt.

Bearbeitet von bumm
Geschrieben
vor 4 Minuten schrieb dl5mhk:

Sorry, es gilt das geschriebene Recht, oder siehst du das anders?

Die Erteilung eines KWS ohne weitere Auflagen erlaubt das Führen ohne weitere Einschränkungen. Sollten diese von der Behörde gewünscht und beabsichtigt sein, dann muss das die Behörde entsprechend so definieren. Wohlgemerkt: Die Behörde, nicht der jeweilige PB.

Ansonsten vielleicht mal interessant für dich: http://www.anwalt24.de/rund-ums-recht/Nebenbestimmungen_eines_Verwaltungsaktes-d164836.html

Ich sehe es nicht anders, aber Du verstehst nicht, daß der kWS nur eine allgemeine Erlaubnis (bezogen auf das Führen von SSW) ist wie auch der FS eine allgemeine Erlaubnis (bezogen auf das Führen von Kfz) ist. Die beide ihre Grenzen in den allgemeinen (oder auch speziellen) Gesetzen findet.

Mensch, so schwer ist es doch nicht. Du kennst Die Waffenverbotszonen. Das ist wie ein "Durchfahrtverboten"-Schild. Oder "Fußgängerwegschild" - da darfst Du nicht mit dem Auto fahren, FS hin oder her. In der Waffenverbotsverbotszone darfst Du keine Waffe führen. kWS hin, gWS her. Es sei denn, Du hättest eine spezielle Erlaubnis (wie die Polizei), auch in Waffenverbotszonen eine Waffe führen zu dürfen. Das versteht Du doch auch.

Und § 118 OWiG ist nichts anderes wie eine solche für alles Nichtverbotene und auch für allgemeine Erlaubnisse geltende Verbotsnorm. Nur eben als Generalklausel ausgestaltet. Und der Richter macht eben draus, was er als richtig ansieht. Ob das dann im Einzelfall verfassungsgemäß ist, das ist eine andere Frage, um die es hier aber nicht geht. Man kann sich sicher auch Situationen vorstellen, in denen das offene Tragen einer SSW nicht gegen § 118 OWiG verstößt, etwas weil nur andere SSW-Besitzer und offen-Träger zugegen sind.

Geschrieben (bearbeitet)

Ich gebe es auf. Ihr tut so, als ob Borniertheit eine Tugend sei. Das Gesetz ist genannt, ich habe es lang und breit erklärt, andere zahlen mir für diese Erklärungen viel Geld, aber macht draus was ihr wollt. Tragt halt eure SSW halt offen aber fangt nicht an zu jammern, wenn man euch deswegen mit genau dieser Begründung einkassiert. Ihr könnt dann gerne zu mir kommen, ich werde mein Bestes tun, auch wenn es vermutlich nichts helfen wird, aber diese Bemühungen werde ich mir sehr gut bezahlen lassen. Uneinsichtigkeit wird eben früher oder später bestraft.

Bearbeitet von MarkF
Geschrieben
vor 10 Minuten schrieb MarkF:

 

> Ich sehe es nicht anders, aber Du verstehst nicht, daß der kWS nur eine allgemeine Erlaubnis (bezogen auf das Führen von SSW) ist wie auch der FS eine allgemeine Erlaubnis (bezogen auf das Führen von Kfz) ist.

> Die beide ihre Grenzen in den allgemeinen (oder auch speziellen) Gesetzen findet.

Wenn das nur so eine allgemein gehaltene Erlaubnis ist wie der FS, dann bedürfte es einer kodifizierten "Einschränkung" analog der StVO. Gibt es aber nicht. Warum wohl?

> Du kennst Die Waffenverbotszonen. Das ist wie ein "Durchfahrtverboten"-Schild. Oder "Fußgängerwegschild" - da darfst Du nicht mit dem Auto fahren, FS hin oder her. In der

> Waffenverbotsverbotszone darfst Du keine Waffe führen. kWS hin, gWS her. Es sei denn, Du hättest eine spezielle Erlaubnis (wie die Polizei), auch in Waffenverbotszonen

> eine Waffe führen zu dürfen. Das versteht Du doch auch.

Eine Waffenverbotszone untersagt das Waffentragen explizit, richtig? Und sie ist hinreichend genau spezifiziert, also ganz konkret, richtig?

> Und § 118 OWiG ist nichts anderes wie eine solche für alles Nichtverbotene und auch für allgemeine Erlaubnisse geltende Verbotsnorm.

Das ist so schön, das werd' ich mir wohl als Signatur reinsetzen...ein Verbot für alles Nichtverbotene. Klasse.

Geschrieben

Naja...mich hat man 2x vor meinem eigenen Haus vor'm Gartentor angezeigt. Hintereinander!! Das war nachweislich ein shize Nachbar... Und bei uns kommt allerhöchstens 1x am Tag ein Auto in die Strasse und verirrt sich.

Heute kann jeder jeden anzeigen. Man braucht nur die Worte "Angst" oder "Behinderung" zu nutzen, schon läuft die Anzeige.

Geschrieben
vor 45 Minuten schrieb funkykupplung:

Heute kann jeder jeden anzeigen. Man braucht nur die Worte "Angst" oder "Behinderung" zu nutzen, schon läuft die Anzeige.

Und das wird heute reichlich getan, schlimmer als in der ehemaligen DDR.

Das wollen oder können manche aber leider nicht begreifen, mir ist es eh wurscht, ich kann nur darauf hinweisen.

Ich laufe heute mit der SSW an einem PVB vorbei, der grüßt mich freundlich, am nächsten Tag an einem anderen PVB, der das nicht so locker sieht.

Und nun?

Recht haben und Recht bekommen?

Geschrieben
vor 4 Stunden schrieb dl5mhk:

Was den Motorradhelm in der Bank angeht: Was meinst du, wie sich die Bank bzw. deren Sicherheitspersonal verhalten würde: Dich höflich darum bitten, den Helm abzusetzen, oder würde man dich packen und zu Boden werfen, während der zweite mit gezogener Waffe sichert?

Die eine Bank löst Alarm aus weil sie schon mehrfach überfallen wurde, die andere eben nicht.

vor 4 Stunden schrieb dl5mhk:

Noch'n Nachtrag: Das mit dem offenen Führen hat ein Nachbar schon ausprobiert: Weißes, gut frisiertes Haar, über 70, Anzughose, helles Hemd, Krawatte (also insgesamt sehr seriöses Äußeres), SSW im Holster. Ist höflich auf die SSW angesprochen worden, nach Ausweis und Erlaubnis für die Waffe gefragt worden. Außerdem wurde er gefragt, ob ihm bewußt sei, daß das offene Führen eher ungern gesehen würde - was er bejahte. Und das war dann soweit eigentlich alles. Kurzum: Völlig korrektes Auftreten der PB, und genauso sollte es eigentlich immer ablaufen, wenn nicht grad mit dem Ding herumgefuchtelt wird etc.

 

Ich kenne auch einen Senior der hat als LWB aus seinem Fenster mit einer SSW lediglich "geknallt" und nun ist er alles los, WBK und alle Waffen und das waren nicht wenige.

Habe ich selbst auf richterlichem Beschluß eingesammelt.

Und nun?

Geschrieben
vor 2 Stunden schrieb uwewittenburg:

 

> Und das wird heute reichlich getan, schlimmer als in der ehemaligen DDR.

Stümpt definitiv. Im Grunde hat sich anno dazumal mehr oder weniger alles unter Nachbarn klären lassen, auch wenn's hier und da mal eines etwas deutlicheren Wortes bedurfte.

> Das wollen oder können manche aber leider nicht begreifen, mir ist es eh wurscht, ich kann nur darauf hinweisen.

> Ich laufe heute mit der SSW an einem PVB vorbei, der grüßt mich freundlich, am nächsten Tag an einem anderen PVB, der das nicht so locker sieht.

> Und nun?

> Recht haben und Recht bekommen?

 

Also mir ging es in dieser Diskussion eigentlich garnicht mal so sehr um die praktische Durchführbarkeit, sondern mehr um die Rechtslage an sich. Daß der eine oder andere Rechtsdurchsetzer seine eigenen Verfahrensweisen entwickelt, ist mir vollkommen bewusst, nur muss das ja deswegen nicht immer der 100% korrekte Weg sein. Sowas wie das hier ist ja nun auch nicht der Königsweg an sich, der rechtlich einwandfrei ist - die Frage ist vielmehr, ob man das halt schulterzuckend hinnehmen sollte im Sinne von "Is halt so":

http://www.sueddeutsche.de/muenchen/vorwuerfe-gegen-muenchner-polizei-der-beamte-ist-ausgetickt-1.1592391

Geschrieben
vor 2 Stunden schrieb uwewittenburg:

Die eine Bank löst Alarm aus weil sie schon mehrfach überfallen wurde, die andere eben nicht.

Ich kenne auch einen Senior der hat als LWB aus seinem Fenster mit einer SSW lediglich "geknallt" und nun ist er alles los, WBK und alle Waffen und das waren nicht wenige.

Habe ich selbst auf richterlichem Beschluß eingesammelt.

Und nun?

Hatte der einen schlechten Anwalt? Schreckschussschießen auf dem eig. Grundstück ist ja nun nicht an sich verboten. Da würde mich doch mal das Az interessieren, die Urteilsbegründung ist sicher ein Musterbeispiel an Spitzfindigkeit.

Geschrieben
vor 11 Stunden schrieb dl5mhk:

Sowas wie das hier ist ja nun auch nicht der Königsweg an sich, der rechtlich einwandfrei ist - die Frage ist vielmehr, ob man das halt schulterzuckend hinnehmen sollte im Sinne von "Is halt so":

http://www.sueddeutsche.de/muenchen/vorwuerfe-gegen-muenchner-polizei-der-beamte-ist-ausgetickt-1.1592391

Ich habe nie behauptet dass man alles hinnehmen soll, im Gegenteil, natürlich soll man sich wehren, aber mit rechtsstaatlichen Mitteln.

Auf das angeführte Beispiel gehe ich mal nicht ein, das wird garantiert untersucht und ist als Beispiel oder Vergleich bei einer halbseidigen Owi nicht vergleichbar, zumal eine "Entwaffnung" offensichtlich politisch gewollt ist.

Geschrieben
vor 11 Stunden schrieb dl5mhk:

Hatte der einen schlechten Anwalt? Schreckschussschießen auf dem eig. Grundstück ist ja nun nicht an sich verboten. Da würde mich doch mal das Az interessieren, die Urteilsbegründung ist sicher ein Musterbeispiel an Spitzfindigkeit.

Er hatte gar keinen Anwalt.

Aus Altersgründen war er auch nicht mehr in der Lage die Notwendigkeit zu erkennen.

 

Die erteilte Waffenberechtigung wurde von der Waffenbehörde wegen Unzuverlässigkeit und persönlicher Nichteignung widerrufen und er wurde nach Eintritt der Rechtskraft zur Abgabe der WBK und der Waffen aufgefordert.

Nachdem er auf diese Aufforderung nicht reagierte wurde durch die Behörde Strafanzeige wegen illegalem Waffenbesitz erstattet und es wurde ein Durchsuchungsbeschluß zur Beschlagnahme der Waffen erlassen.

Dass ich mit dieser Art des Vorgehens nicht konform ging, weil nach meiner Meinung so im Ablauf nicht zulässig, könnte mir ein Mitglied hier bestätigen.

Aber meine Pensionierung aus Altersgründen kam schneller.

 

Und nein, es lief ohne SEK ab.

Geschrieben

Waffenverbotszonen gab es dort doch schon lange und der Begriff "gefährlicher Ort" existiert auch schon länger, sogar in Berlin.

Wer sich dort gerade mal zufällig aufhält und nicht gerade szenetypisch wirkt, wird auch nicht seine Tasche öffnen müssen.

Man kennt seine "Pappenheimer" und für die ist das ja auch geschaffen.

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