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IGNORED

Waffenrechtliches Bedürfnis erloschen ohne Vereinsmitgliedschaft?


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Geschrieben (bearbeitet)

Auch das geht, aber Du braucht eben die 1/Monat bzw. 18/Jahr Schießnachweise.

§ 2 Grundsätze

(1) Die Bescheinigung waffenrechtlicher Bedürfnisse (BwrB) und die

Bescheinigung über die Verbandszugehörigkeit (BV) gemäß §14 WaffG

erfolgt ausschließlich für Mitglieder des BDMP e.V., die einem Verein des

BDMP e.V. angehören. Einzelmitglieder des BDMP e.V. erhalten lediglich

die BV.

Wer in keiner SLG ist, erhält nur die Bescheinigung, dass er in einem Verband ist.

Die waffenrechtlich Befürwortung erhält er aber nicht.

Das sind zwei vollkommen unterschiedliche Bescheinigungen!

Bearbeitet von Tauri
Geschrieben

hola amigo mopper,

du sprichst / schreibst "etwas" difuss...ich verstehe aus deine Zeilen: Du bist in einer SLG die abere KEIN eV ist, ist das so gemeint?

Die "alten" SLG´s sind meistens keine eV´s, werden aber von BDMP als Vereine behandelt, d.h. auch die Bestätigungen vom SLG Leiter erkennt der Verband (BDMP) an und stellt den SLG Mitglieder die VERNANDSBESTÄTIGUNG für ihr Waffenbedarf aus.

Saludos de pancho lobo

Alles richtig erkannt

Geschrieben

Nicht nur der BDMP, sondern auch die WaffVwV (zu §14) behandeln SLGs wie Vereine:

Schießsportvereine im Sinne dieser Vorschrift sind insbesondere auch Schießleistungsgruppen oder Reservistenarbeitsgemeinschaften.

Geschrieben

Ich bin seit Jahren in keinem Verein, [...]

Ich habe auch nur die Mitgliedschaft im BDMP e.V.[...]

Preisfrage: Was bedeutet das "e.V." in der Bezeichnung des BdMP?

zweit Preisfrage für den TS:

Was bedeutet das "e.V." im Namen des Bund Deutscher Sportschützen 1975 e.V. (aka BDS)

dritte Preisfrage:

Welcher landesverband des BDS ist kein eingetragener Verein (nicht alle führen e.V. im Namen)

vierte Preisfrage:

Welcher Landesverband des BDS ist keine schießsportliche Vereinigung?

Geschrieben

§ 2 Grundsätze

(1) Die Bescheinigung waffenrechtlicher Bedürfnisse (BwrB) und die

Bescheinigung über die Verbandszugehörigkeit (BV) gemäß §14 WaffG

erfolgt ausschließlich für Mitglieder des BDMP e.V., die einem Verein des

BDMP e.V. angehören. Einzelmitglieder des BDMP e.V. erhalten lediglich

die BV.

Wer in keiner SLG ist, erhält nur die Bescheinigung, dass er in einem Verband ist.

Die waffenrechtlich Befürwortung erhält er aber nicht.

Das sind zwei vollkommen unterschiedliche Bescheinigungen!

Was der BdMP weiter einschränkend tut ist dem WaffG egal.
Geschrieben

Du hast es nicht begriffen.

Das hat mit dem WaffG erstmal überhaupt nichts zu tun. In unserem LV bekommt kein Einzelmitglied eine waffenrechtliche Befürwortung, was ja auch der BDMP-Beführwortungs-Ordnung entspricht. Deshalb interessiert es mich ja auch, wie mopper Bedürfnisbescheinigungen bekommt, wenn er in keinem Verein ist.

Geschrieben

...

zweit Preisfrage für den TS:

Was bedeutet das "e.V." im Namen des Bund Deutscher Sportschützen 1975 e.V. (aka BDS)

dritte Preisfrage:

Welcher landesverband des BDS ist kein eingetragener Verein (nicht alle führen e.V. im Namen)

vierte Preisfrage:

Welcher Landesverband des BDS ist keine schießsportliche Vereinigung?

Das der BDS-Dach-/Bundesverband eingetragener Verein ist. Für den TS völlig ohne Belang.

Auch die Antwort darauf ist völlig Wurst.

Dito.

Für den TS ist nur eines wichtig, in seinem BDS Landesverband kann er nur Mitglied sein wenn er auch Mitglied in einem Verein ist, egal ob e.V. oder anders organisiert. Tritt er aus seinem Verein aus, verliert er die Mitgliedschaft im BDS LV(4). Im Bundesverband BDS kann man nur mittelbar über die Mitgliedschaft in einem Landesverband Mitglied sein. Und nun du.

Geschrieben

war das nicthi m BDS so, dass wenn in einem Landesverband eine Einzelmitgliedschaft nicht möglich ist, man auch in einem anderen Landesverband Einzelmitglied werden kann? ....unabhängig vom Wohnort ( der ansonsten eigentlich den Landesverband vorgibt )....

Geschrieben (bearbeitet)

Die Frage bleibt trotzdem?

Stellen die Dachverbände ihren Einzelmitgliedern Bedürfnisbescheinigungen aus. :pilot:

Wenn ja ist doch alles in Ordnung und er kann seine Waffen behalten sofern er damit regelmäßig schießt

und zu einer Landesmeisterschaft bzw. höher fährt. ZU einer Vereinsmeisterschaft geht ja nicht mehr als Einzelmitglied.

Bearbeitet von andreas007
Geschrieben

In unserem LV bekommt kein Einzelmitglied eine waffenrechtliche Bestätigiung, was ja auch der BDMP-Bestätigung-Ordnung entspricht.

Warum eigentlich ? Hier wird nur der Ist-Zustand bescheinigt, nichts weiter.

Geschrieben

So schnell geht das aber auch nicht, erst mal wird der MEB eingezogen, dann wird uU verstöpselt und Auflage zur Unbrauchbarmachung oder Veräusserung oder Auslagerung bei einem Berechtigten binnen Frist gestellt, abgeben muss da keiner was, wie auch, es ist ja immer noch sein Eigentum, kein Leihwaffe vom Staat. Dieser kann nur den Umgang damit verbieten, nicht das Eigentum an sich daran.

Das habe ich zu kurz geschrieben, stimmt. Abgeben war an einen berechtigten überlassen gemeint. Mein Fehler. Aber die gaben ihm ein halbes Jahr Zeit einen Verein zu suchen und wieder regelmäßig zu Trainieren. Wie es weitergegangen wäre wenn er das nicht gemacht hätte wollte er nicht riskieren, daher kann ich dazu nix sagen. Der war heute Abend auch auf dem Stand und ich hatte nochmal nachgefragt.

Geschrieben

[...]

Für den TS ist nur eines wichtig, in seinem BDS Landesverband kann er nur Mitglied sein wenn er auch Mitglied in einem Verein ist, egal ob e.V. oder anders organisiert. Tritt er aus seinem Verein aus, verliert er die Mitgliedschaft im BDS LV(4). Im Bundesverband BDS kann man nur mittelbar über die Mitgliedschaft in einem Landesverband Mitglied sein. Und nun du.

Der TS gibt an er bleibe Mitglied im BDS, wenn er aus dem Verein austritt. Das nehme ich einfach als Tatsache und für den Sachverhalt als gegeben an. So ungewöhnlich wäre das ja nicht, da - soweit mir bekannt - z.B. der BDS in Bayern Einzelmitgliedschaften anbietet.

Damit ist der TS Mitglied in einer schießsportlichen Vereinigung (LV) die einem anerkannten Verband (BDS) angehört.

Ich glaube bei der DSU ist es so, dass man direkt im Verband Mitglied wird, am nächstgelegenen Schießstand schießt und seine Tätigkeit und Ergebnis an den Verband meldet. Grunsätzlich ist es also möglich ohne Mitgliedschaft in einem örtlich ansässigen Schützenverein das zu sein, was im Waffenrecht "organisierter Spotschütze" genannt wird.

Wenn der TS über seinen LV und die Beibehaltung der Mitgliedschaft im BDS irrt, ist das sein Problem. Wenn ihn der LV "rausschmeißt", muss er halt Mitglied in einem LV werden, der Einzelpersonen als Mitglied zuläßt.

Jetzt Du.

Geschrieben

§ 14 Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition durch Sportschützen
(1) Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition zum Zweck des sportlichen Schießens
wird abweichend von § 4 Abs. 1 Nr. 1 nur erteilt, wenn der Antragsteller das 21. Lebensjahr vollendet hat.
Satz 1 gilt nicht für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen bis zu einem Kaliber von 5,6 mm lfB (.22 l.r.) für
Munition mit Randfeuerzündung, wenn die Mündungsenergie der Geschosse höchstens 200 Joule (J) beträgt, und
Einzellader-Langwaffen mit glatten Läufen mit Kaliber 12 oder kleiner, sofern das sportliche Schießen mit solchen
Waffen durch die genehmigte Sportordnung eines Schießsportverbandes zugelassen ist.
(2) Ein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition wird bei
Mitgliedern eines Schießsportvereins anerkannt, der einem nach § 15 Abs. 1 anerkannten Schießsportverband
angehört.
(2) Ein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition wird bei
Mitgliedern eines Schießsportvereins anerkannt, der einem nach § 15 Abs. 1 anerkannten Schießsportverband
angehört. Durch eine Bescheinigung des Schießsportverbandes oder eines ihm angegliederten Teilverbandes ist
glaubhaft zu machen, dass
1. das Mitglied seit mindestens zwölf Monaten den Schießsport in einem Verein regelmäßig als Sportschütze
betreibt und
2. die zu erwerbende Waffe für eine Sportdisziplin nach der Sportordnung des Schießsportverbandes
zugelassen und erforderlich ist.
Innerhalb von sechs Monaten dürfen in der Regel nicht mehr als zwei Schusswaffen erworben werden.

was gibt es da falsch zu verstehen?

Geschrieben (bearbeitet)

[...]was gibt es da falsch zu verstehen?

Fast nichts obwohl es gerne praktiziert wird. Alle neun anerkannten Schießsportverbände sind ihrer Rechtsform nach eingetragene Vereine. Wer Verbandsmitglied ist, ist also immer auch Vereinsmitglied, sei es weil er einem untergliederten Verein oder weil er dem Verband direkt als Mitglied angehört. Das Gesetz schließt nicht aus, das der Verein in dem man den Schießsport betreibt und der Verband identisch sind. Also genügt für die Erfüllung der Bedingungen des § 14 WaffG die Mitgliedschaft in einem anerkannten Verband. Bearbeitet von Godix
Geschrieben

Nichts. Nur hilft deine Bemerkung dem hier Betroffenen auch nichts. Dazu wurde hier schon ausführlich vorgetragen.

Wenn der Landesverband des TS da Probleme macht, weil er Einzelpersonen nicht als Mitglied aufnimmt bzw. behält, dann kann der TS ja in einen anderen Landesverband eintreten. Zumindest kann er das versuchen. Und wenn das nicht klappt, bleibt die Möglichkeit den Verband zu wechseln. Verbandsmeierei ist doch ein nachrangiges Problem. Problematisch wird es eher einen Schießstand zu finden auf dem er seine Pflichttermine absolvieren kann.
Geschrieben

Ohne Verein s. WaffenG §14 Abs2.1 haben seine Waffen nur Zukunft, wenn er sich schnell einen neunen Verein mit einem Verband sucht wo er auch diese Waffen schießen kann.

Meine Behörde möchte alle drei Jahre wissen auf welchen zivilen zugelassenen Ständen wir welche Disziplinen schießen.

Andreas

Geschrieben (bearbeitet)

die Behörde darf dir abverlangen, das Fortbestehen eines schießsportlichen Bedürfnisses mittels Verbandsbescheinigung, glaubhaft zu machen.

auf welchen Ständen Du dafür schießsportlich aktiv bist, warst oder sein wirst, geht sie nix an!

.... (vorsorglich für die Leute mit schwacher Lesekompetenz und die Rabulisten: der zweite Satz bezieht sich, auch und gerade thematisch, auf den ersten Satz; auch zu erkennen am "dafür". im ersten Satz liegt die Betonung auf "Fortbestehen". ich weiß schon was ich schreibe und auch warum!)

... nein, heute keinen Clown gefrühstückt..... es war ein Stück Mandarinenkäsekuchen....und ich steh auch IMMER mit dem linken Fuß zuerst auf...

Bearbeitet von alzi
Geschrieben (bearbeitet)

Ich meine, das man ohne Vereinsmitgliedschaft auch kein Waffenrechtliches Bedürfnis mehr hat (nur die Mitgliedschaft im Dachverband reicht eben nicht aus) und man somit dann seine vorhandenen Waffen abgeben muss.

Liege ich da richtig?

Wenn der Dachverband nach §15 anerkannt ist, liegst Du falsch. Siehe Ausführungen von Godix. Ob Dir dieser Verband in Zukunft als Einzelmitglied neue waffenrechtliche Bedürfnissbescheinigungen ausstellt, steht dabei auf einem völlig anderen Blatt.

Bearbeitet von Andrè1
Geschrieben

Ich bin seit vielen Jahren Einzelmitglied im BDS. Ebenfalls bin ich noch Mitglied in einem Verein der dem WSB / DSB angehört.

Habe mal den Wohnort gewechselt ( anders Landratsamt zuständig) keine Chance auf Ummeldung ohne Bestätigung vom Schützenverein. Nur die Mitgliedschaft beim BDS genügt nicht. Vor einigen Monaten wollte ich eine Verlängerung nach §27. Auch hier keine Chance ohne Bescheinigung vom Verein! Zuständig ist das LA in Balingen.

Grüße

Thomas

Geschrieben

Balingen <--> WSB?

Du meinst sicher den WSV!

für den Wohnortwechsel kann die Behörde keine Vereinsbestätigung einfordern, für eine Bedürfnisbescheinigung/-bestätigung ist der Verband zuständig! nur bei Einzelmitgliedern ist Verein = Verband (jeweils bei anerkannten Verbänden nach §15)

bei Verlängerung §27 brauchts ne Bestätigung ( Bedürfnisbescheinigung ), diese darf der Verein ausstellen.

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