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IGNORED

Scharfe Waffe auf eigenem Grundstück geladen führen


Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Hallo,

ich hatte ein leichtes Streitgespräch mit einem GK-Schützen, der meinte, dass er auf seinem eigenen Grundstück mit einer geladenen (z.b. .357 Magnum) rumlaufen darf. Egal ob nun geholstert oder nicht, er dürfte das, auch im Wohngebiet. Dazu gesagt, seine Waffensachkunde ist nicht lange her.

Ich meine er darf es nicht, ungeladen führen auf eigenem befriedetem Besitztum, Wohnung usw... klar, kein Problem, aber geladen???

Notwehrsituation ist wieder was anderes, mir gehts um das "Normale" Handling

Würde mich freuen, wenn ihr mich ein wenig aufklären würdet.

Viele Grüße

Geschrieben

Auf seinem eigenen eingefriedeten Grundstück darf er das , das mit dem schießen, das ist ne andere nummer

Frank

Geschrieben

Die Waffen ist ausschließlich für die Benutzung am Schießstand gedacht.

Wenn man so einen Gedanken weiterdenkt dürfte ein Ladenbesitzer in seinem Laden mit geladener Waffe rumlaufen oder ein Firmenbesitzer auf seinem Firmengrundstück.

Das ist Unfug.

Wenn er das einsehbar macht würde ich mir vor allem Gedanken machen wie schnell ein SEK im Vorgarten steht.

Geschrieben

Die Waffen ist ausschließlich für die Benutzung am Schießstand gedacht....

Das ist erstens ein grammatikalisch abenteuerlicher Satz.

Zweitens dichtest Du damit einer Waffe ein immanentes Wesen an.

Das führt Drittens zu der logischen Feststellung, Jäger dürften dann im Wald überhaupt nicht schießen.

Geschrieben

Wenn er das einsehbar macht würde ich mir vor allem

Gedanken machen wie schnell ein SEK im Vorgarten steht.

Ob es nun geschickt ist, daß so zu machen, sei ja dahingestellt,

es wird nach der rechtlichen Seite gefragt.

Geschrieben

ok, zusammen gefasst...

Man(n) darf auf seinem eigenem Grundstück mit der normalen WBK seine Schusswaffe auch im geladen Zustand führen...

Ok, dann werd ich mich mal bei dem guten Mann entschuldigen, ich war mir ziemlich sicher, dass man das nicht durfte. Im Waffengesetz hatte ich heute aber auch nichts gefunden, was dagegen spricht. Daher auch die Frage hier, Danke nochmal für die Antworten.

Geschrieben

Die Waffen ist ausschließlich für die Benutzung am Schießstand gedacht.

Wenn man so einen Gedanken weiterdenkt dürfte ein Ladenbesitzer in seinem Laden mit geladener Waffe rumlaufen oder ein Firmenbesitzer auf seinem Firmengrundstück.

Das ist Unfug.

Wenn er das einsehbar macht würde ich mir vor allem Gedanken machen wie schnell ein SEK im Vorgarten steht.

Wenn Du keine Ahnung hast, warum schreibst Du dann?

Geschrieben

....

Wenn er das einsehbar macht würde ich mir vor allem Gedanken machen wie schnell ein SEK im Vorgarten steht.

Ein grammatikalisch wie stilistisch fragwürdiger Satz.

Zumindest ist es bei einer KW unauffälliger.

Ob es klug ist, alles zu tun, was man darf, steht sowieso auf einem anderen Blatt.

Geschrieben

[...]

Man(n) darf auf seinem eigenem Grundstück mit der normalen WBK seine Schusswaffe auch im geladen Zustand führen...

[...]

Versuche doch bitte es zu verstehen, Im eigenen, befriedeten Besitztum kann man nicht Führen, weil Führen anders definiert ist. Ist das Grundstück kein befriedetes Besitztum, darf dort ohne Berechtigung nicht geführt werden.

@ heletz

Dusselige Frage, was ist es dann?

PS: Möchte hier nicht spamen, interessiert mich wirklich

Besitzen oder auch ausüben der tatsächlichen Gewalt.

Geschrieben

§12 WaffG

"(3) Einer Erlaubnis zum Führen von Waffen bedarf nicht, wer
1. diese mit Zustimmung eines anderen in dessen Wohnung, Geschäftsräumen oder
befriedetem Besitztum oder dessen Schießstätte zu einem von seinem
Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit führt;

2. ..."

"Abschnitt 2:
Waffenrechtliche Begriffe
Im Sinne dieses Gesetzes
1. ...
2. ...
3. ...
4. führt eine Waffe, wer die tatsächliche Gewalt darüber außerhalb der eigenen Wohnung,
Geschäftsräume, des eigenen befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte ausübt,
5. ..."

Fazit:

im eigenen Garten kann man nicht "führen", im fremden Garten darf man (unter bestimmten Bedingungen) erlaubnisfrei führen; ansonsten nur mit Erlaubnis/Berechtigung.

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