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IGNORED

Luftgewehr unterm Arm, aber keinen Waffenschein


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Geschrieben (bearbeitet)

Moin,

da hatte ich vor ein paar Jahren, vor meinem Jagdschein, wohl noch sehr viel Glück... Müsste so 2006/2007 gewesen sein. Ich dachte mir mal wieder, eben kurz mit meinem LG (HW 97k mit ZF) zu der Gärtnerei meines Vaters zu fahren. Das LG hatte ich aber in einer Decke gut verschnürt. Ca 100m vor der Gärtnerei ist eine Bahnschranke. Diese war natürlich mal wieder geschlossen. Hier sahen mich zwei Polizisten, denen ich wohl etwas seltsam vorkam. Sie fragten mich, was ich denn da so drinn hätte. Ich habe darauf hin offen und ehrlich geantwortet und sie gebeten mir doch die paar Meter zu folgen. Auf der Gärtnerei habe ich es ihnen dann vorgeführt. Sie waren sichtlich beeindruckt, da es wirklich gut aussah... Dann habe ich ihnen noch gezeigt, wo und auf was ich schieße. Im Folientunnel auf Scheiben. Der Kugelfang war aus einem Verkehrschild gefertigt, welches ich mal geschenkt bekam. Das hat sie aber nicht tangiert. Alles in Allem war dann soweit in Ordnung. Auf meine Frage hin, ob das Konsequenzen für meine künftige Jagdausbildung haben könnte, sagten sie : "Nein, ist alles in Ordnung, schönen Tag noch."

So sollte das sein finde ich. Da muss nicht immer gleich ein Richter ne große Welle schlagen.

Bearbeitet von Matthias308
  • 2 Wochen später...
Geschrieben

Zum Thema LG und egal was der junge Mann damit beabsichtigte: hat jemand von Euch schon mal ein LG, LP oder eine einfache Airsoft gekauft und hat der Verkäufer etwas zu Transport, Aufbewahrung und KWS erklärt? Vielen hier dürfte bekannt sein was im WaffG steht, nur kaufen sehr viele Personen das Zeug die mit dem WaffG nichts am Hut haben.

Deshalb sind Waffenhändler verpflichtet, den Kunden aufzuklären:

§ 35 Abs. 2 WaffenG

"Dürfen Schusswaffen nur mit Erlaubnis geführt oder darf mit ihnen nur mit Erlaubnis geschossen werden, so hat der Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 Abs. 1 bei ihrem Überlassen im Einzelhandel den Erwerber auf das Erfordernis des Waffenscheins oder der Schießerlaubnis hinzuweisen. Beim Überlassen von Schreckschuss-, Reizstoff oder Signalwaffen im Sinne des § 10 Abs. 4 Satz 4 hat der Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 Abs. 1 überdies auf die Strafbarkeit des Führens ohne Erlaubnis (Kleiner Waffenschein) hinzuweisen und die Erfüllung dieser sowie der Hinweispflicht nach Satz 1 zu protokollieren."

Geschrieben

da hatte ich vor ein paar Jahren, vor meinem Jagdschein, wohl noch sehr viel Glück... Müsste so 2006/2007 gewesen sein. Ich dachte mir mal wieder, eben kurz mit meinem LG (HW 97k mit ZF) zu der Gärtnerei meines Vaters zu fahren....

War dein HW 97k in "freier" (7,5 J) Ausführung?

War es so "in der Decke verschnürt", dass kein schneller Zugriff (somit kein Führen, sondern Transport) vorlag?

Ist der "Schießplatz" in der Gärtnerei so gestaltet, dass die Geschosse das Grundstück nicht verlassen können?

Wenn die Antwort dreimal Ja lautet, wüsste ich nicht, warum du da Sorgen (gehabt) haben solltest.

Geschrieben

Ich marschier seit Jahren zum Neujahrsschießen mit der Brown Bess auf der Schulter lang durchs Dorf. 2 KM die Hauptstraße runter an der Polizei vorbei. Hier sind die Leute noch realistisch entspannt.

Geschrieben

Ich marschier seit Jahren zum Neujahrsschießen mit der Brown Bess auf der Schulter lang durchs Dorf. 2 KM die Hauptstraße runter an der Polizei vorbei. Hier sind die Leute noch realistisch entspannt.

Mit der Brown Bess darfst Du das auch, sogar in Deutschland, mit einem Luftgewehr eben nicht.

Erlaubnisfreies Führen

3.1

Schusswaffen mit Lunten- oder Funkenzündung, deren Modell vor dem 1. Januar 1871 entwickelt worden ist;

http://www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/anlage_2.html

Geschrieben

Daß es erlaubt ist bedeutet ja auch nicht daß es nicht verboten ist.

Waffenrechtlich mag es erlaubt sein, aber ordnungsrechtlich kann es verboten sein. Wozu haben wir sonst solche Gummiparagraphen wie "Erregung öffentlichen Ärgernisses"? Und was "öffentliches Ärgernis" ist entscheidest nicht Du und auch nicht die Öffentlichkeit. Sondern ganz allein der eine Volldepp, der sich darüber ärgern will und eine Anzeige schreibt. Und dann finde mal einen Richter, der sagt "Nee, Waffe in der Öffentlichkeit führen ist in Ordnung, ist ja erlaubt"...

Geschrieben

Moin

karlyman,

Die Antwort auf die ersten beiden Fragen, lautest natürlich JA. :D

Ob ein Diabolo duch eine doppelwandige Folie aufgehalten wird, ist in meinen Augen "etwas" fraglich.

Aber die netten Polizisten fanden das wohl so ganz in Ordnung.

Ich vermute mal, die haben noch nie was davon gehört, von wegen "Grundstück verlassen...."

Heut zu Tage würde ich es wohl nicht mehr wagen... Die Zuverlässigkeit, und damit Alles, ist ja zB schon Pfutsch, wenn zB ne KK.Patrone nicht ordnungsgemäß in der eigenen Wohnung eingeschlossen aufgefunden wird... :bump:

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