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IGNORED

Gemeinsame WBK in Land Bradenburg


mkok68

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Hallo Gemeine , da ich fast neu bin und ich mich erst jetzt traue zu fragen wie sieht es eigendlich Brandenburg aus mit einer gemeinsamen WBK und dem Kontikent an Kurz waffen bei Bei einzelnen WBK hat jeder 2 Kurzwaffen und 3 Halbautomatische Langwaffen und die 2/6 regelung und bei Gemeinsame WBK nur alle für eine person für den hauptberechtigten wer kann mir da weiter helfen .

manny

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Waffenrecht ist Bundesrecht also sieht es in "Bradenburg" so aus wie in den anderen Ländern auch.

Da hast Du zweifellos recht, wie wir aber in der Diskussion um den Widererwerb von Erbwaffen gesehen haben scheint sich doch die Anwendung in Einzelfällen teilweise von Behörde zu Behörde zu unterscheiden.

Sepp

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sorry wolte Gemeinde schreiben da ich mein Hobby gemeinsam mit Meine Frau betreibe . reich uns einer . fakt ist unsere Behörde sagt z.B., auf Ehefraus WBK werde ich mit eingetragen so ist sie hauptberechtigt und entscheidet welche waffen aber nur 2 Kurzwaffen 3 halbautomatik Langwaffen 2/6 regelung , als gabe es kein kontigänt für den miteingetragenden . und wo andes wohl wie in sachsen wie kann das sein

manny

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[...]scheint sich doch die Anwendung in Einzelfällen teilweise von Behörde zu Behörde zu unterscheiden.[...]

Zunächst glaube ich nicht, dass sich die Praxis bei der Widererlangung von Erbwaffen nach WBK-Entzug bei verschiedenen Behörden wesentlich unterscheidet. Das Posting eines von diversen Nutzern des Benutzerkontos "Sachbearbeiter", von denen mindestens einer angab er/sie sei längst im Ruhestand, ist dafür zumindest kein Beleg. Sodann hilft eine Aufteilung nach Ländern wenig, wenn die Unterschiede von Behörde zu Behörde bestehen.

Die Rechtsgrundlage ist das WaffG und das ist in allen Ländern gleich. Hier ein Auszug aus der WaffVwV:

10.6 Für Schusswaffen, über die mehrere Personen die tatsächliche

Gewalt ausüben, kann e i n e gemeinsame WBK

ausgestellt werden. In diesen Fällen müssen die Voraussetzungen

für die Erteilung der WBK bei jedem der Berechtigten

vorliegen. Eine gemeinsame WBK kann z. B. für Familienangehörige

(Vater und Tochter/Sohn, Eheleute, Erbengemeinschaft)

ausgestellt werden.

Die WBK ist auf eine Person (Berechtigter) auszustellen; die

weiteren Personen (weitere Berechtigte), für die diese Erlaubnis

auch gelten soll, sind zusätzlich unter „Amtliche Eintragungen“

aufzuführen. Die Eintragung weiterer Berechtigter

kann auf Antrag sowohl bei der Ausstellung der WBK als auch

nachträglich erfolgen.

Die Voraussetzungen für eine Erlaubnis (§ 4 Absatz 1 WaffG) gelten auch in den Fällen des § 10 Absatz 2 WaffG (WBK für mehrere Personen). Zu den Voraussetzungen zählt bekannter Maßen das Bedürfnis.

Der größte Haken an einer "gemeinsamen" WBK ist also, dass die Waffen auf die "Kontingente" aller eingetragenen Personen anrechnen (Bedürfnis). Wenn das eine Behörde "bürgerfreundlicher" praktiziert, dann solte man sich darüber freuen und "die Schnauze" halten. Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht läßt sich daraus aber nicht ableiten.

Bearbeitet von Godix
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sorry wolte Gemeinde schreiben da ich mein Hobby gemeinsam mit Meine Frau betreibe . reich uns einer . fakt ist unsere Behörde sagt z.B., auf Ehefraus WBK werde ich mit eingetragen so ist sie hauptberechtigt und entscheidet welche waffen aber nur 2 Kurzwaffen 3 halbautomatik Langwaffen 2/6 regelung , als gabe es kein kontigänt für den miteingetragenden . und wo andes wohl wie in sachsen wie kann das sein

manny

Hallo und willkommen hier!

Erstmal eine Bitte:

Wenn du einen Beitrag schreibst, dann tu uns den Gefallen und mach erst mal ein Word Dokument oder "Writer" vom kostenlosen Open Office auf.

Dann tippst du den Beitrag in diesem Programm und überall wo dann Wörter rot unterstrichen sind, änderst du die Rechtschreibung entweder mit der rechten Maustaste oder du probierst so lange herum, bis die rote Unterkringelung weg geht.

Dann kopierst du den Text und fügst ihn hier im Antwortfeld ein.

Ich bin rechtschreibtechnisch auch nicht perfekt, aber bei Dir sind es pro Satz so viele Fehler, dass das Lesen echt übel ist.

Ansonsten stellt sich mir die Frage warum man eine WBK für zwei Personen haben sollte?

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"da ich mein Hobby gemeinsam mit Meine Frau betreibe" ...das ist schön, den Sinn einer gemeinsamen WBK verstehen ich immer noch nicht, außer dass ihr euch selber einschränkt. Wenn ihr ausschließlich gemeinsam zum schießen geht, dann könnte sich einer von euch gleich die WBK sparen. Ansonsten ist es doch besser wenn jeder seine eigenen Eisen hat, schon wegen Visiereinstellung und pers. Prefärenzen. Ich möchte schon selber entscheiden, was ich schießen will. Und wenn einer mal alleine mit den Waffen vom anderen zum Stand will -> Leihschein wie gesagt.

Gruss EM

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Hallo ..

- lern mal bissl Interpunktion

- schreib vollständige Sätze

- bissl Rechtschreibung könnte dabei auch nicht schaden

warum?.... dann kann man auch verstehen was Du willst!

bei einer "gemeinsamen" WBK gibts keine Hauptberechtigten!

- jeder hat Alle Vorraussetzungen zu erfüllen, vgl. Beitrag #7

- alle "gemeinsamen" Waffen zählen bei jedem aufs Kontingent, denn jeder erwirbt und besitzt dann auch die Waffen!

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[...]

bei einer "gemeinsamen" WBK gibts keine Hauptberechtigten!

[...]

Nein gibt es den nicht?

Dann stell mal als "weiterer Berechtigter" den Antrag eine neuerworbene Waffe in die vorhandene WBK einzutragen.

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Gemeinsame WBK was soll das sein ?

Du und deine Frau / Freundin etc... pp ?

Ne ne ... auch in der Beziehung gilt (auch wenn sie noch so harmonisch ist) .... getrennte Konnten und WBK´s usw. rulz ... :hi:

Würde nix verkompizieren was nicht sein müsste ...

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das gilt dann aber wohl für beide!.... es gibt mehrere Berechtigte und für Alle müssen alle Voraussetzungen erfüllt sein.

bei "gemeinsam" geht eben dann immer alles nur "gemeinsam". alle berechgiten haben die selben Rechte und Pflichten...... ohne den "weiteren Berechtigten" kann doch auch der "Hauptberechtigte" nix machen.

....oder gibts waffenrechtlich eine Hierarchie bei Berechtigungen?.... ich dachte immer das wäre gleich für alle....

entweder gemeinsam oder eben nicht!....das ist ja der Sinn einer "gemeinsamen WBK", nicht?

Bearbeitet von alzi
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Um auch für eine gemeinsame WBK den Sinn zu erkennen bedarf es vielleicht nur etwas Phantasie.

Die Witwe meines jagdlichen Lehrprinzen hat dessen Waffen auf Erben-WBK. Sie will die Waffen nicht verkaufen, ich darf sie aber zur Jagd mitnehmen.

Drum habe ich sie in Verwahrung.

Um nicht dauernd fortlaufende Leihscheine ausstellen zu müssen, was ja auch nicht legal ist, stehe ich als Mitberechtigter in der WBK.

Da wird, weil die Berechtigung der Jagdschein ist, kein Kontingent belastet und alle sind zufrieden.

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- lern mal bissl Interpunktion

- schreib vollständige Sätze

- bissl Rechtschreibung könnte dabei auch nicht schaden

warum?.... dann kann man auch verstehen was Du willst!

...

Kritik an der Rechtschreibung und Interpunktion, haha, das kommt ja genau vom Richtigen. Wer bewußt unsere Sprache verstümmelt und das als Stilmittel verkauft sollte hier die Füsse still halten.

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Also nur Langwaffen; bei Dir machts mal wirklich Sinn.

Aber bei Ehepaaren?!

Ja, das ist sinnvoll. So habe ich mit meiner damals zukünftigen Ehefrau ebenfalls angefangen. Für Jede Disziplin die wir gemeinsam geschossen haben eine Waffe (KW und LW) auf jeweils einer WBK mit zwei Berechtigten.

Man hat ja nicht zwangsweise einen Garten mit einem Dukatenscheisser darin. So konnten wir auch mal am selben Tag unterschiedliche Schießstände aufsuchen.

Inzwischen hat jeder seinen eigenen Krempel und wo nötig wurden die zweiten Berechtigten amtlich gestrichen. Das Leben kann so einfach sein.

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Also nur Langwaffen; bei Dir machts mal wirklich Sinn.

Aber bei Ehepaaren?!

Nur weil sich der praktische Nutzen einer WBK für mehrere Berechtigte (es ist nicht auf zwei limitiert) dir nicht erschließt, bedeutet das nicht, dass es ihn nicht gibt. Das Verwandschaftsverhältnis oder die Schwägerschaft spielt dabei überhaupt keine Rolle. Ich besitze selbst ein paar WBK in die weitere Nutzer eingetragen sind. Alle Beteiligten erachten das als äußerst sinnvoll und die vorher gelebte Praxis mit einem "Leihschein" als deutlich unpraktischer.

Bearbeitet von Godix
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Gut zu wissen.

Bei meiner Freundin steht auch bald die erste WBK an, aber wenn die Waffen dann auch für meine Kontingente und Bedürfnisse mitzählen ist das zumindest für die grüne ein No-Go.

Wenn das dann auch noch für 2/6 gilt würde ich das auch bei der gelben sein lassen.

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