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IGNORED

Munitionserwerb für WS


Ddrwinflak

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Du machst aber Probleme wo keine sind! Du darfst 9mm erwerben besitzen transportieren..... Du kannst ja dann auf dem Schießstand die 9mm Munition von kW 1 an dein Wechselsystem gedanklich verkaufen wenn dir das im Kopf weiter hilft!

Und wenn ich KW1 verkaufe, bin ich erstmal angeschmiert...

Mit freundlichen Grüßen

Ddrwinflak

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Ich habe bereits einen Munerwerb für 9mm und will einen Munerwerb für 9mm hinter das WS, einfach weil es da hin gehört!

Würdest du auf meinem Amt problemlos bekommen. Gegen Zahlung einer geringen Gebühr von 25,56............. hinter meinem 9mm WS steht in der WBK kein Munerwerb, aber ich hab den an anderer Stelle.

Auch meine Ruger 10/22 auf Grün hat keinen , eben wegen der Gebühr. Hab aber auf Gelb mehrere 22er. Warum danochmal das geld ausgeben, wären mit dem 9mm WS schon 50 Euro für die katz. Für das Geld hol ich mir lieber zb 2000 Zünder oder sonst was..................

LG

Peter

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Für das .357Sig-WS kaufe ich dann eben die Munition direkt am Stand und

für das Uhl-WS in .22lfb kauft man einfach einen Repetierer gleichen Kalibers dazu,

um munerwerbsberechtigt zu sein...

Es geht mir prinzipiell darum, dass mein SB ein bereits nachgewiesenes Bedürfnis einfordert

und wie ich mich dagegen wehren könnte.

mit freundlichen Grüßen

Ddrwinflak

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@Cartritschi

na, dann muß die Tabelle halt geändert werden, denn ich bekomme

für meine Langwaffe in KW KAliber selbstverständlich die Munition

auf Jagdschein, vielleicht machst DU ja auchmal was falsch ?

Mein MP Klon ist ne Langwaffe, und ich hab die beschissendste Behörde

die man sich vorstellen kann, aber selbst die sagen langwaffe 9mm

dann auch Mun 9mm auf Jagdschein

ärger Dich doch noch ein bißchen

Frank

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Bei der ersten Anfrage war ich unvorbereitet, weil ich nicht mit einer Ablehung rechnete.

Deshalb habe ich die Aussage "Munitionserwerb nur mit Bedürfnis" lediglich mit einem "Aha" abgetan.

Ich versuche es nochmal mit Alzis Linie:

"Hab ich keine Munition, kann ichs nicht nutzen, folglich kein Bedürfnis!... also dürft ich es ja garnicht haben!....... ich darfs ja aber haben... sogar mit erleichtertem Erwerb, WEIL ich für die Grundwaffe das Bedürfnis schon nachgewiesen habe!"

Mit einer geforderten, formlosen Bescheinigung des Verbandes wäre ich einverstanden,

eine Ablehnung lasse ich mir schriftlich geben, schalte Forum Waffenrecht ein und erwäge weitere Schritte.

Mit freundlichen Grüßen

Ddrwinflak

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@Cartritschi

na, dann muß die Tabelle halt geändert werden

Warum denn, der Gesetzestext spricht von "Munition _für_ Langwaffen" und nicht "Langwaffenmunition nach Tafel soundso" - was folglich bedeutet, dass wenn ich eine jagdliche Langwaffe habe, automatisch auch die Munition dafür über den JJS bekomme. Bearbeitet von tar
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Warum denn, der Gesetzestext spricht von "Munition _für_ Langwaffen" und nicht "Langwaffenmunition nach Tafel soundso" - was folglich bedeutet, dass wenn ich eine jagdliche Langwaffe habe, automatisch auch die Munition dafür über den JJS bekomme.

Das Thema wurde hier schon oft diskutiert. Zur Frage, welche Munition man über den Jagdschein erwerben darf, gibt es mehrere Rechtsansichten:
  • Man darf nur Munition für Langwaffen erwerben, unabhängig davon, ob man auch Langwaffen in den zu erwerbenden Kurzwaffenkalibern besitzt. Was Lang- und was Kurzwaffenmunition ist, ergibt sich aus den Maßtafeln für Handfeuerwaffen und Munition.
  • Eine weitere Ansicht entspricht weitgehend Ansicht Nr. 1, besagt aber darüber hinaus, dass es auch erlaubt ist, Kurzwaffenmunition zu erwerben, wenn man eine Langwaffe im entsprechenden Kurzwaffenkaliber besitzt.
  • Die weitestgehende Ansicht besagt, dass man Kurzwaffenmunition dann erwerben darf, wenn auch Langwaffen in den entsprechenden Kalibern existieren, auch wenn man diese selbst nicht besitzt. Die Maßtafeln für Handfeuerwaffen und Munition sind nicht maßgebend.
  • Die Ansicht des VG Berlin (Urt. v. 02.12.2009, Az. 1 A 388.08) entspricht Ansicht Nr. 3 mit der Einschränkung, dass man bei Munition, die auch in Kurzwaffen verwendet werden kann, eine entsprechende Langwaffe besitzten muss und zusätzlich keine passende Kurzwaffe in dem betreffenden Kaliber besitzten darf.
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Warum denn, der Gesetzestext spricht von "Munition _für_ Langwaffen" und nicht "Langwaffenmunition nach Tafel soundso" - was folglich bedeutet, dass wenn ich eine jagdliche Langwaffe habe, automatisch auch die Munition dafür über den JJS bekomme.

Korrekt. Konkret steht da

Jäger bedürfen für den Erwerb und Besitz von Munition für Langwaffen nach Absatz 1 Nr. 2 keiner Erlaubnis

und nicht

Jäger bedürfen für den Erwerb und Besitz von Munition für Langwaffen nach den Maßtafeln ... keiner Erlaubnis

Wäre ja auch inhaltlich unsinnig eine Waffe zu Jagdzwecken ohne Bohei erwerben und besitzen und natürlich auch einsetzen zu dürfen, aber für die dazugehörige Munition den Bohei zu machen. Wobei Unsinn im WaffG ja kein Argument ist und es bestimmt nicht lange dauert bis einer vorbeikommt und behauptet, dass Langwaffen für Kurzwaffenmunition ja eigentlich nur eine bauliche Sonderform von Kurzwaffen sind und der Gesetzgeber davon gar nix gewusst hat, als er das Gesetz gemacht hat...

Und das ist dann der rechtliche "Freischein" für den WBK-Besitzer seitens der Behörde?

http://forum.waffen-online.de/index.php?app=core&module=attach&section=attach&attach_rel_module=post&attach_id=37870

Jedenfalls wenn die Erwerbsberichtigung noch dabei wäre :rolleyes:

bye knight

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Die Ansicht des VG Berlin (Urt. v. 02.12.2009, Az. 1 A 388.08) entspricht Ansicht Nr. 3 mit der Einschränkung, dass man bei Munition, die auch in Kurzwaffen verwendet werden kann, eine entsprechende Langwaffe besitzten muss und zusätzlich keine passende Kurzwaffe in dem betreffenden Kaliber besitzten darf.

Nr 4 ist besonders entzückend.

Ich kenne das Urteil. Kann nur aus einem verquasten Juristengehirn entsprungen sein.

Wenn ich mit der Langwaffe in 9x19 auf die Jagd gehen will, darf ich keine Munition dafür zu Hause haben, wenn ich noch eine Pistole in dem Kaliber habe.

Noch nicht mal als Wiederlader.

Noch ein Satz aus der Urteilbegründung:

"Zwar ist Langwaffenmunition üblicherweise großkalibriger als Kurzwaffenmunition."

Vor Gericht und auf hoher See ist man allein in Gottes Hand.

Was mich allerdings ein wenig wundert: Bei uns bekommt man automatisch die Mun-Erlaubnis für eine auf JS erworbene KW bei der Eintragung.

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Die Diskussion um die Berechtigung von 9 Para auf JS nutzt dem Themenstarter sicher nicht.

Ich habe das mal versucht nachzulesen. Tatsächlich ist im WaffG und in der WaffVwV der Erwerb eines WS nach bekannten Regeln eindeutig geregelt. Aber was die dazugehörige Munition betrifft, so dürfte das ein klaschicher Fehler im WaffG sein, denn ein Munitionserwerb ergibt sich tatsächlich nicht draus. Das macht natürlich keinen Sinn, denn es ist ja unstrittig, dass ein WS sportlich zulässig, im Zusammenhang mit der sportlichen Grundwaffe, jedoch ohne Munition sportliche Nutzung nicht möglich ist. Ebensowenig macht es Sinn, wenn der Sportschütze zwar seine 45 ACP Mun frei und unbegrenzt erwerben darf, jedoch für die Munition in 9 Para oder KK schachtelweise auf dem Stand erwerben muss.

Daher bin ich der Meinung, das die Rgelung des Munitionserwerbes im Falle eines WS im WaffG schlicht vergessen worden ist.

Das mit einer Bedürfnisbestätigung kann sich als Bumerang erweisen. Denn damit könnte das auch als 2. "verbrauchtes" Bedürfnis ausgelegt werden, was ja nicht Sinn des WS im eigentlichen Sinne der Bedürfniseinsparung wäre.

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...

Das mit einer Bedürfnisbestätigung kann sich als Bumerang erweisen. Denn damit könnte das auch als 2. "verbrauchtes" Bedürfnis ausgelegt werden, was ja nicht Sinn des WS im eigentlichen Sinne der Bedürfniseinsparung wäre.

BINGO! ... darauf läufts dann hinaus....und dann ist man doppelt in den A.......llerwertesten gebissen.

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Hallo,

also aus der Kommentierung von Lehmann/von Grotthuss zu § 10 Abs. 3 S. 1 WaffG ist

folgendes zu entnehmen:

2. Munitionseintrag auf Waffenbesitzkarte (§ 10 Abs. 3 Satz 1 WaffG)
2.5 Antrag/Verfahren

53Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition bedarf der Beantragung. Soweit keiner der Versagungsgründe nach § 4 Abs. 1 Nrn. 1 bis 4 oder Abs. 2 WaffG gegeben ist, ist die beantragte Erlaubnis zu erteilen (vgl. § 13 Abs. 7 Satz 1 WaffG; siehe dortige Rn. 76). Sie wird in der Regel in der Waffenbesitzkarte vermerkt und berechtigt zum Erwerb und Besitz der Munition, die für die eingetragene(n) Schusswaffe(n) geeignet ist (sind); § 10 Abs. 3 Satz 1 WaffG.

Hier wird expliziet die Nr. 4, des § 4, das Bedürfnis, noch einmal gesondert aufgeführt. Daraus würde ich entnehmen, dass der Sachbearbeiter gar nicht mal so unrecht hat, noch einmal ein gesondertes Bedürfnis einzufordern, da es in der vorgenannten Vorschrift heißt "ein Bedürfnis nachgewiesen hat".

Meines Erachtens ist der legitime erlaubnisfreie Erwerb eines Wechselsystem mit gleichem oder geringerem Kaliber nach der Anlage zum Waffengesetz kein Bedürfnisnachweis zum Erwerb von Munition. Es mag einigen nicht schmecken und auch bei tatsächlicher Betrachtung ein wenig skurril wirken (auch ich als Sachbearbeiter habe da schon mal 5 grade sein lassen), aber bei einwandfreier Auslegung ist meiner Meinung die einfordernde Waffenbehörde rechtlich auf einem grünen Zweig. Zumal hätte der Gesetzgeber gewollt, dass gleichzeitig mit dem Wechselsystem Munition erworben werden kann, wäre es ein leichtes gewesen, diese in der Anlage im gleichen Absatz aufzuführen.

Bearbeitet von mein_c_tut_w
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Das kann man aber auch so verstehen, das dass Bedürfnis mit der Grundwaffe schon nachgewiesen ist, oder? Weil, warum soll ich das WS sonst auch ohne Bedürfnis bekommen? So dieht es jedenfalls meine Behörde und mein Büchser ebenso. Ich glaube nicht das der auf gut dünken einfach mal Muni mitgibt, auf könnte richtig sein. Und über die Logik des Waffengesetzes wollen wir doch jetzt nicht wirklich diskutieren.

Bearbeitet von callahan44er
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das Bedürfnis WURDE doch schon für die Grundwaffe nachgewiesen.

OHNE vorliegendes Bedürfnis, dürftest Du die Grundwaffe nicht haben und OHNE vorliegendes Bedürfnis dürftest Du auch kein WS erwerben.

das WS ist keine separate Waffe, sondern nur eine Ergänzung/Erweiterung zur Grundwaffe. es ist die SELBE Waffe! und für diese gibts doch schon eine Munitionsberechtigung.

Richtig Alzi. Das Bedürfnis wurde für die Grundwaffe nachgewiesen. Nicht aber für das Wechselsystem, welches sich auf die erlaubnisfreie Erwerbsberechtigung aus der Anlage zum WaffG stützt.

Hinsichtlich deiner Aussage, dass das Wechselsystem keine seperate Waffe sei, würde ich dich gerne in Bezug auf Anlage 1 zum WaffG dahingehend verbessern, dass auch ein Wechselsystem als eigenständige Waffe einzuordnen ist. Da man also von einer gesonderten Waffe spricht, ist auch von einer gesonderten Munitionserwerbsberechtigung auszugehen. Nicht umsonst belegt Wechselsystem eine eigene Spalte in deiner WBK. Wäre dem so wie du sagst (dass es eine Ergänzung ist), könnte man die Grundwaffe sowie das Wechselsystem in eine Spalte eintragen. Da ist aber nicht zulässig. Das Gleiche ist es mit Schalldämpfern. Auch diese bekommen eine gesonderte Eintragung. Sind diese für die auch nur eine "Ergänzungen zur Waffe"... ? ;-)

Bearbeitet von mein_c_tut_w
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für den Erwerb von Schalldämpfern gibts aber keine Freistellung von der separaten Erwerbserlaubnis wie bei den WSen.

der Erwerb der WSe erfolgt deswegen erlaubnisfrei, da er im rahmen des bereits für die Grundwaffe nachgewiesenen Bedürfnisses ( d.h. erleichtert) erfolgt.

... das ist nicht das Gleiche! ... auch bedarf es für Schalldämpfer keiner Munitionsberechtigung.....der Vergleich hinkt in mehrerlei Hinsicht.

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Streng gelesen wüsste ich auch nicht, womit sich ein Bedürfnis der Munition für ein WS automatisch herleiten lässt. Daher hat der SB vom Grundsatz durchaus leider recht, auch wenn das kleinlich ist.

Jedoch mit einem gesonderten Bedürfnis als solches sehe ich Probleme. Denn formell muss ein Verband das Bedürfnis für eine Waffe bestätigen. Mit Munition hat er eigentlich nichts zu tun, Eine formlose Bestätigung über die Möglichkeit bzw. Zulässigkeit einer bestimmten Munition sieht das WaffG oder die Bestimmungen zur Bestätigung eines Bedürfnisses gar nicht vor, zumal Munitionssorten in der Sportordnung als zulässig genannt sind, bzw. bestimmte Sorten sportlich ausgenommen sind.

Leider ist in der WaffVwV als Begründung für einen MES auch u.a. auch nur der Einstecklauf genannt und eben nicht das Wechselsystem, woraus sich ein gesonderter Munitionserwerb substanziert. Wie schon von mir erwähnt, ein Fehler im WaffG, denn es gibt offenbar keinen vorgesehen Weg zum Munerwerb des WS. Nebenfrage - wie würde denn ein Jäger den Munitionserwerb begründen können, wenn er damit ein 3. KW-Kaliber hätte?

Aber vielleicht ist das ein gangbarer Kardinalsweg einfach einen MES zu beantragen. Mit Glück sieht der SB eine Gleichartigkeit zwischen Einstecklauf und WS und der damit benötigen neuen Munitionssorte. Ist zwar für eine einzelne Munitionssorte Unsinn, wenn das dazugehörige System in der WBK schon drin steht, aber wenn der SB mit Anträgen überhäuft werden will...

Das ist jetzt auch von mir sehr astrakt gedacht, gebe ich zu.

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Richtig Alzi. Das Bedürfnis wurde für die Grundwaffe nachgewiesen. Nicht aber für das Wechselsystem, welches sich auf die erlaubnisfreie Erwerbsberechtigung aus der Anlage zum WaffG stützt.

Gut das die zuständigen Leute im saarländischen Innenministerium das anders sehen. Und das hab ich schriftlich. WS zählt NICHT zu 2/6 und NICHT als weitere Waffe im Tresor.

LG

Peter

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